200 22 102 IV SCP/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. April 2022 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Gesuchstellerin gegen Verwaltungsrichter C.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner betreffend Ablehnungsbegehren vom 11. Februar 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (Gesuchstellerin), vertreten durch Fürsprecher B.________, erhob mit Eingabe vom 31. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 30. November 2021 betreffend eine medizinische Abklärung. Weiter stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt (Verfahren IV 200.2022.xxx). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 schloss die IVB auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 wies Verwaltungsrichter C.________ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. B. Am 11. Februar 2022 liess die Gesuchstellerin ein Ablehnungsbegehren gegen den im Verfahren IV 200.2022.xxx eingesetzten Verwaltungsrichter C.________ einreichen. In der Folge sistierte der stellvertretende Abteilungspräsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts infolge des gestellten Ablehnungsgesuchs das Hauptverfahren IV 200.2022.xxx. Das Ablehnungsverfahren gegen Verwaltungsrichter C.________ (Gesuchsgegner) wurde unter der Verfahrensnummer IV 200.2022.102 registriert und Verwaltungsrichter Schütz zur weiteren Behandlung zugewiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2022 wurde dem Gesuchsgegner Gelegenheit gegeben, zum Ablehnungsgesuch Stellung zu nehmen, worauf er mit Eingabe vom 17. Februar 2022 verzichtete.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Ablehnungsgesuch bezieht sich auf ein Verfahren (IV 200.2022.xxx), für welches der abgelehnte Instruktionsrichter als Einzelrichter zuständig ist. Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehrens ist praxigemäss jedoch auch in einem solchen Fall eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier: Gesuchsgegner), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.2 Der Entscheid über den Ausstand betrifft die Zusammensetzung der Spruchbehörde im Hauptverfahren. Somit ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob betreffend den Gesuchsgegner Umstände vorliegen, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken können. 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 4 wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 99 E. 7.3, 2018 UV Nr. 34 S. 119 E. 2.1.1). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleistungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 Gemäss Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e), aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 5 3. 3.1 Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 beantragte die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe im Verfahren (IV 200.2022.xxx) in den Ausstand zu treten, und führte zur Begründung aus, er habe das Verfahren bisher ausschliesslich instruiert und erscheine aufgrund der Verfügung vom 10. Februar 2022, mit welcher er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrenskosten und Verbeiständung) wegen angeblicher fehlenden Nichtaussichtslosigkeit abgewiesen habe, in Bezug auf die Beurteilung der Hauptsache voreingenommen, so dass ein entsprechender Ablehnungsgrund (Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG) gegeben sei. 3.2 Vorab ist festzustellen, dass aus dem einzig geltend gemachten Umstand, dass der Gesuchsgegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat, dieser nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung allein deswegen im Hinblick auf den Endentscheid nicht befangen ist, sondern dazu weitere Gründe hinzutreten müssten, namentlich z.B. konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Gesuchsgegner bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S 123 f.). Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob aufgrund der Begründung in der Verfügung vom 10. Februar 2022 anzunehmen ist, der Gesuchsgegner lasse sich von seiner Einschätzung der Prozesschancen nicht mehr abbringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchgegner im Rahmen der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege bei praxisgemäss kursorischer Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu prüfen hatte, ob die Beschwerde aussichtslos ist, was rechtsprechungsgemäss bereits dann angenommen wird, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (vgl. BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Die Beurteilung der Beschwerde als aussichtslos sagt somit nur etwas über die Risiken bzw. die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens aus, impliziert aber nicht, dass die Beschwerde definitiv als unbegründet beurteilt wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 6 3.3 Im Rahmen der kursorischen Prüfung der Erfolgschancen der Beschwerde hatte der Gesuchsgegner zu beurteilen, ob sich das Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als voll beweiskräftig erweist und ob der Beschwerdeführerin eine weitere Begutachtung zumutbar ist. Hierzu hielt er fest, dass das Gutachten mit erheblichen Mängeln belastet zu sein scheine und deshalb prima vista nicht als hinreichende Entscheidgrundlage für die im IV-Verfahren zu beurteilenden Leistungsansprüche zu taugen scheine, weshalb die von der IVB angeordnete erneute psychiatrische Begutachtung angezeigt sein dürfte. Zur geltend gemachten Unzumutbarkeit einer erneuten Begutachtung führte er aus, weil gemäss Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2014 eine Vergewaltigung, wie sie die Beschwerdeführerin als Grund für die Unzumutbarkeit einer Neubegutachtung geltend mache, nicht stattgefunden habe, dürfte sich eine erneute Begutachtung als nicht unzumutbar erweisen. Indem der Gesuchsgegner zur Begründung der von ihm beurteilten Prozesschancen durchwegs den Konjunktiv verwendet hat, brachte er zum Ausdruck, dass er diesbezüglich seine Meinung noch nicht abschliessend gefällt hat. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsgegner die aktenkundigen Daten/Fakten, welche ihn zu dieser vorläufigen Einschätzung der Prozesschancen bewogen, aufführte, namentlich, dass der Gutachter sein Gutachten in Unkenntnis des Urteils des Obergerichts erstattete und sich dieser weder zu offenkundigen Diskrepanzen in der Anamnese noch zur neuanmeldungsrechtlich erheblichen Frage einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2014 geäussert habe. 3.4 Nach dem Dargelegten liegen beim Gesuchsgegner hinsichtlich des Hauptverfahrens (IV 200.2022.xxx) keine Umstände vor, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken könnten. Das Ablehnungsbegehren vom 11. Februar 2022 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Hauptverfahrens (IV 200.2022.xxx) an den Gesuchsgegner zurück.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 7 4. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den in den Hauptverfahren (200.2022.xxx) geltenden Verfahrensgrundsätzen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gesuchsgegner war im Rahmen seiner amtlichen Funktion Partei im Verfahren und es sind ihm keine Kosten entstanden, weshalb kein Entschädigungsanspruch besteht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Ablehnungsgesuch vom 11. Februar 2022 wird abgewiesen. 2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung des Hauptverfahrens (IV 200.2022.xxx) an den Gesuchsgegner zurück. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. April 2022, IV/22/102, Seite 8 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Gesuchstellerin - Verwaltungsrichter C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.