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Bern Verwaltungsgericht 24.06.2022 200 2021 874

24 giugno 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,171 parole·~16 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 29. November 2021

Testo integrale

200 21 874 EL SCI/SHE/KKE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Juni 2022 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1932 geborene und seit November 2020 in einem Wohn- und Pflegeheim lebende A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 14) verneinte die AKB den Anspruch auf EL für die Zeit ab Juli 2021. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 8. November 2021 (AB 15) trat die AKB mit Entscheid vom 29. November 2021 (AB 16) nicht ein, weil selbst bei angepassten Berechnungsgrundlagen im Sinne der Argumentation der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine jährliche EL bestehe. Es fehle daher an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 14), weshalb auf die Einsprache vom 8. November 2021 nicht eingetreten werde. B. Am 15. Dezember 2021 leitete die AKB eine von der Versicherten, vertreten durch ihre Tochter B.________, als «Einsprache/Beschwerde» bezeichnete Eingabe vom 10. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin wird sinngemäss beantragt, die Berechnungsgrundlage im Nichteintretensentscheid vom 29. November 2021 (AB 16) sowie der Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 14) zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 6. April 2022 reichte die Tochter der Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 24. und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 3 31. März 2022) eine Vertretungsvollmacht ein (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 10). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sind eingehalten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. November 2021 (AB 16). Streitig und zu prüfen ist an sich einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 8. November 2021 (AB 15) nicht eingetreten ist (vgl. E. 3.2 hiernach). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 4 2. 2.1 2.1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2 und 5.2). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 2.1.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetztes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 5 das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist grundsätzlich das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar (SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95 E. 1). Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welche Teilfaktoren – z.B. Invaliditätsgrad, Rentenberechnung oder Berechnung eines Ausgabenüberschusses – der Leistungszusprechung zugrunde gelegt wurden, dient demgegenüber in der Regel lediglich zur Begründung der Leistungsverfügung (BGE 106 V 92). Diese könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei der Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 418; SVR 2021 IV Nr. 38 S. 117 E. 3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv oder zur Begründung (Motive) gehört, kann nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung einer Verfügung abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417). 2.2 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetztes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 6 Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Auf neue EL-Fälle kommt ab dem 1. Januar 2021 ausschliesslich das neue Recht zur Anwendung (Rz. 1301 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021). Die Beschwerde vom 10. Dezember 2021 als auch das Nichteintretensentscheid vom 29. November 2021 (AB 16) beziehen sich auf einen für das Jahr 2021 geltend gemachten EL-Anspruch womit von vornherein kein intertemporalrechtlicher Sachverhalt vorliegt und das per 1. Januar 2021 gültige (neue) Recht massgebend ist. 2.2.1 EL werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt und es wird den Bezügerinnen und Bezügern von EL zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369). 2.2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.--; b. bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.--; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50‘000.--. Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 7 schlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Hingegen gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.2.3 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Ferner werden gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 14) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL verneint. Das Vermögen der Beschwerdeführerin habe am 1. Juli 2021 über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG) gelegen. Gemäss der Steuererklärung 2020 bestehe ein Vermögen von Fr. 125'499.--. Dazu komme ein Verzichtsvermögen von Fr. 140'000.-- aus einer Barschenkung vom 23. April 2013 an ihre Kinder (vgl. Beiblatt zur Verfügung vom 12. Oktober 2021 [AB 14/4]; Barschenkung an Kinder per 23. April 2013 von Fr. 210'000.-- abzüglich Amortisation ab 2015 von Fr. 70'000.-- [7 x Fr. 10'000.--]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 8 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. November 2021 Einsprache (AB 15/1). Sie machte geltend, der amtliche Wert der Grundstücke habe 2008 Fr. 158'720.-- betragen. Es sei jedoch ein Verzichtsvermögen von Fr. 210'000.-- berücksichtigt worden, was nicht korrekt sei. Des Weiteren sei 2008 keine Erbteilung und per 23. April 2013 keine Barschenkung an die Kinder in der Höhe von Fr. 210'000.-- erfolgt. Sobald die Steuerdaten für das Jahr 2021 vollständig vorlägen, werde ein neues Gesuch auf EL für das Jahr 2022 gestellt. Auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. November 2021 (AB 15/1) trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. November 2021 (AB 16) nicht ein. Sie hielt fest, das Verzichtsvermögen sei ihrerseits unrichtig ermittelt worden. Es belaufe sich bei richtiger Betrachtung auf Fr. 88'720.--. Unter Berücksichtigung des Vermögens in der Höhe von Fr. 125'499.-- gemäss Steuererklärung für das Jahr 2020 bleibe die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG) überschritten. Es bestehe somit auch bei dieser Berechnung kein Anspruch auf eine jährliche EL und es fehle folglich an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 12. Oktober 2021. Auf die Einsprache vom 8. November 2021 könne nicht eingetreten werden. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 10. Dezember 2021 geltend, die verwendeten Berechnungsgrundlagen seien nach wie vor unzutreffend. Der Beschwerde legte sie die Kopie eines Erbteilungsvertrages vom 2. Dezember 2021 bei (BB 2), wonach den drei Nachkommen von C.________ sel. 2008 (verstorbener Ehemann der Beschwerdeführerin) ein Anspruch aus dieser Erbschaft gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 55'723.50 zustehe. Dieser Erbanteil sei vom Verzichtsvermögen abzuziehen. Zudem sei zur Kenntnis zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin per 2021 einen Vermögensverzehr von Fr. 60'000.-- aufweise, da sie die Kosten für das Wohn- und Pflegeheim grösstenteils selber habe bezahlen müssen. 3.2 Vorliegend waren die Minimalanforderungen an eine Einsprache an sich nicht eingehalten, denn die Eingabe vom 8. November 2021 (AB 15) enthält keine Begründung, aus welcher sich ergibt, dass und weshalb die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, Anspruch auf Ergänzungsleistun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 9 gen zu haben. Ob dies für sich bereits genügte, um auf die Einsprache nicht einzutreten, und welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unzutreffenderweise keine Frist zur Nachbesserung und damit auch die Androhung, dass bei Nichtbehebung der Mängel auf die Einsprache nicht eingetreten werde, einräumte, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn die Sache, wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss auch in der Beschwerde verlangt, materiell geprüft werden könnte, wäre sie abzuweisen. Eine Rückweisung allein zur Einhaltung der Formalien verkäme zu einem formalistischen Leerlauf, was zu einer unnötigen Verzögerung führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Die Beschwerdeführerin argumentiert auch in der Beschwerde wiederum allein hinsichtlich der materiellen Fragen. Gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337). Ob die Beschwerde den Anforderungen genügt, braucht aus den vorstehend dargelegten Gründen jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, weil sie so oder anders abzuweisen ist. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat als alleinstehende Person gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG solange keinen Anspruch auf EL, als ein Reinvermögen von mehr als von Fr. 100'000.-- besteht (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.3.1 Meldet sich eine Person neu für den Bezug einer EL an, ist für die Beurteilung, ob die Vermögensschwelle überschritten wird, dasjenige Vermögen massgeben, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem der EL-Anspruch besteht (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELV; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz. 2511.02). Damit kann entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Verfügung [AB 14], Einspracheentscheid [AB 16] und Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2) für die Festlegung der Vermögensschwelle nicht auf das Vermögen per Ende 2020 gemäss Steuererklärung abgestellt werden. Entscheidend ist der Vermögensstand am 1. Juli 2021, nachdem die Anmeldung vom 26. Ju-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 10 li 2021 (AB 9) am 28. Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist. Eine davon zu trennende Frage ist, ob die Vermögensverminderung zwischen anfangs Jahr und dem Anmeldedatum einen Vermögensverzicht beinhaltet. Gemäss der Selbstdeklaration im Anmeldeformular für die EL hat das Barvermögen der Beschwerdeführerin bei der Anmeldung Fr. 98'306.95 betragen (AB 1/4). Dies ist von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben. Das von der Beschwerdeführerin deklarierte Barvermögen überstieg die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- im Zeitpunkt der Anmeldung gerade nicht mehr. Zu klären ist damit die Höhe des kumulativ zu berücksichtigenden Vermögensverzichts. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt insoweit einen Vermögensverzicht, als sie in der Beschwerde geltend macht, von den von der Beschwerdegegnerin hierfür eingesetzten Fr. 88'720.-- sei der Betrag von Fr. 55'723.50 abzuziehen. Daraus resultierte im Ergebnis ein Vermögensverzicht von Fr. 32'996.50, der in Kombination mit dem Barvermögen von Fr. 98'306.95, zu einem zu berücksichtigenden Vermögen von insgesamt Fr. 131'303.45 führen würde, das nach wie vor über der Vermögensschwelle liegt und einen Anspruch auf EL ausschliesst. Der Vollständigkeit halber ist jedoch ergänzend festzuhalten, dass der Auffassung der Beschwerdeführerin, der Vermögensverzicht von Fr. 88'720.-- sei weiter zu reduzieren, gestützt auf die aktuell vorliegenden Akten nicht gefolgt werden kann: Der amtliche Wert der Grundstücke … Gbbl. Nrn. … und … belief sich im Zeitpunkt der unentgeltlichen Abtretung (unbestritten) auf insgesamt Fr. 158'720.-- (vgl. AB 9/3 f.). Unbestritten ist weiter die Amortisation von Fr. 70'000 gemäss Art. 17e Abs. 1 und Abs. 2 ELV. Keine Berücksichtigung finden kann gestützt auf die derzeit vorliegenden Akten hingegen ein weiterer Abzug zufolge des im vorliegenden Verfahren aufgelegten und nach Entstehen der Diskussion betreffend den EL-Anspruch geschlossenen Erbteilungsvertrags (AB 17/6 f.). Daran ändert nichts, dass der Erbteilungsvertrag von einem Notar erstellt wurde, denn festgehalten wird das von den Beteiligten dem Notar gegenüber Dargelegte und eine auf der Basis eines Steuerinventars aus dem Jahr 2009 erstellte Berechnung von Erbquoten. Wie und in welcher Weise sich die Situation in der Zeit zwischen März 2009 und dem Erbteilungsvertrag vom 2. Dezember 2021 allenfalls verändert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 11 hat, d.h. insbesondere ob Erbanteile bereits vergütet wurden, lässt sich diesem Dokument nicht entnehmen. Der Vertrag stellt damit höchstens einen Hinweis dar, erbringt jedoch keineswegs den Beweis dafür, dass die Kinder der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verurkundung einen entsprechenden Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin hatten. Solches hat der Notar im Übrigen auch zu Recht nicht verurkundet, wäre es doch auch ihm nicht möglich gewesen, den entsprechenden Beweis über die Parteibehauptung zu führen. Ferner lässt sich aus der Steuererklärung 2020 keine unverteilte Erbschaft entnehmen. Vielmehr wurde die Frage, ob die Beschwerdeführerin an einer (u.a.) Erbgemeinschaft beteiligt war, mit nein beantwortet (AB 6/1). Ob die Beschwerdeführerin den Beweis für den im Dezember 2021 angeblich (noch bestehenden) Anspruch ihrer Kinder führen kann, braucht wie dargelegt im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geprüft zu werden. 3.4 Die Beschwerde ist damit, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann, im Sinne vorstehender Erwägungen abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2022, EL/21/874, Seite 12 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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