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Bern Verwaltungsgericht 22.03.2022 200 2021 859

22 marzo 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,403 parole·~32 min·1

Riassunto

Verfügung vom 9. November 2021

Testo integrale

200 21 859 IV SCI/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. März 2022 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2014 unter Hinweis auf eine seit Mai 2013 bestehende Multiple Sklerose (MS) bei der IV-Stelle Aargau (IVA) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVA tätigte in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 18. März 2016 (act. II 39/2) sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50% ab dem 1. August 2014 eine halbe Invalidenrente inkl. zweier Kinderrenten zu. Mit Schreiben vom 14. März 2017 (act. II 40) meldete die Versicherte der IVA eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Nachdem die IVA Abklärungen eingeleitet hatte, teilte die Versicherte in der Folge am 27. April 2017 mit, dass es sich nicht um ein Erhöhungsgesuch gehandelt habe (act. II 44 f.). Die IVA schloss das Verfahren ohne Weiterungen ab (act. II 47). Wegen Wegfalls einer Kinderrente verfügte die IVA am 30. Juni 2017 (act. II 50) die Weiterausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente inkl. nun einer Kinderrente. Infolge Wegzugs der Versicherten in den Kanton Bern überwies die IVA am 12. Juli 2017 (act. II 53) die Akten an die IVB. Im August 2017 (act. II 54) meldete die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und stellte sinngemäss den Antrag auf Berufsberatung. Daraufhin leitete die IVB ein Revisionsverfahren ein (act. II 55). Mit Mitteilung vom 7. November 2017 (act. II 67) gewährte sie berufliche Massnahmen und bestätigte am 15. November 2017 (act. II 70) die halbe Invalidenrente. Im Rahmen eines im November 2018 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (act. II 86) tätigte die IVB berufliche und medizinische Abklärungen. Mit Mitteilung vom 8. Mai 2019 (act. II 105) bestätige sie bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 50% die halbe Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 3 B. Nachdem die Versicherte die IVB im Dezember 2019 (act. II 111) über die vollständige Krankschreibung ab dem 3. Dezember 2019 sowie anstehende medizinische Untersuchungen informiert hatte, tätigte Letztere abermals erwerbliche und medizinische Abklärungen. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. August 2020 (act. II 139) beauftragte die IVB die C.________ (nachfolgend MEDAS), mit der Beurteilung der Versicherten (act. II 147). Gestützt auf deren polydisziplinäres Gutachten vom 21. Juli 2021 inkl. Teilgutachten (act. II 164.1-164.7) bestätigte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 172, 174) mit Rückfrage bei der MEDAS (vgl. Stellungnahme vom 8. November 2021; act. II 177) mit Verfügung vom 9. November 2021 (act. II 178) bei unverändertem Invaliditätsgrad von 50% den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 9. November 2021 sei aufzuheben. 2. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei auf 80% festzusetzen und es sei eine ganze Invalidenrente auszurichten. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 8. Februar 2022 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und reichte eine Stellungnahme des Arbeitgebers vom 7. Februar 2022 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8) ein. Hierzu äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2022.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 9. November 2021 (act. II 178). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine höhere als die bisher ausgerichtete halbe Rente verneint hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 6 zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 7 ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. 3.1 Da die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Erhöhung der Rente vom Dezember 2019 (act. II 111) eingetreten ist und über den Anspruch materiell entschieden hat, ist die Eintretensfrage gerichtlich nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2021 (act. II 178) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, seit der Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 8 18. März 2016 (act. II 39/2) habe sich keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes und der funktionellen Einschränkungen ergeben. Nachdem die Beschwerdegegnerin ohne weitergehende medizinische Abklärungen am 30. Juni 2017 (act. II 50) und 15. November 2017 (act. II 70) bei einem Invaliditätsgrad von 50% die bisher bezogene halbe Invalidenrente bestätigt hatte, leitete sie im November 2018 (act. II 86) ein weiteres Revisionsverfahren ein. Sie klärte dabei die erwerblichen (act. II 88 f., 101, 104) und medizinischen Verhältnisse ab. Insbesondere holte sie Berichte der neurologischen Abteilung des Spitals D.________ vom 2. Juli 2018 (act. II 99/8), 12. Dezember 2018 (act. II 99/5) und 22. März 2019 (act. II 103/5) sowie des behandelnden Hausarztes med. pract. E.________, Praktischer Arzt, vom 26. März 2019 (act. II 99/2) und 12. April 2019 (act. II 103/1) ein. Diese Abklärungen, die sowohl erwerblich wie auch medizinisch auf hinreichenden aktuellen Unterlagen beruhten, definierten mit der Mitteilung des unveränderten Invaliditätsgrads und der Weiterausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente vom 8. Mai 2019 (act. II 105) den Vergleichszustand. Soweit die Beschwerdegegnerin den Referenzzeitpunkt auf den Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. März 2016 festlegt, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie es sich damit und ganz grundsätzlich auch mit der Frage nach einer allfälligen erwerblichen oder medizinischen Veränderung seither verhält, braucht letztlich nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst, wenn entgegen der nachvollziehbaren und überzeugenden polydisziplinären Konsensbeurteilung der MEDAS vom 21. Juli 2021, wonach keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. E. 3.3.5 hiernach), und der Akten, denen keine Hinweise für erwerbliche Änderungen zu entnehmen sind, ein Revisionsgrund angenommen und der Rentenanspruch frei geprüft würde (vgl. E. 2.5.5 hiervor), änderte sich am Ergebnis (vgl. E. 4 hiernach) nichts. 3.3 Aus medizinsicher Sicht ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Der Hausarzt med. pract. E.________ attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 3. Dezember 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 18. Dezember 2019, welche er am 18. Dezember 2019 (act. II 117/3) bis zum 10. Januar 2020 verlängerte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 9 3.3.2 Im Bericht vom 31. Januar 2020 (act. II 121/6) diagnostizierte die behandelnde Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, eine MS schubförmig; als Nebendiagnose gab sie u.a. Spannungskopfschmerzen an (S. 6). Aktuell bestünden kognitive Probleme mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie eine ausgeprägte Müdigkeit im Denken wie auch körperlich. Bei Anstrengung und Ermüdung würden Gesichtsfeldstörungen auftreten. Seit einem Jahr leide die Versicherte an einer Blasenstörung mit Urgesymptomatik und Inkontinenz. Sie leide an einer wahrscheinlich seit 1987 symptomatischen, primär schubförmig verlaufenden MS. Die Diagnose sei 2013 gestellt bzw. ihr 2014 nach einem schweren Schub mit motorischer Störung rechts, kognitiven Problemen und ausgeprägter Fatigue kommuniziert worden. Dieser Schub habe sich nur teilweise wieder zurückgebildet. Anamnestisch seien in den letzten Jahren die MR-Befunde unverändert. Schübe seien keine mehr aufgetreten. Seit ca. 2014 sei die Versicherte von der Invalidenversicherung wegen der schweren kognitiven Einschränkungen zu 50% berentet. Diese Einschränkungen hätten im weiteren Verlauf zugenommen. Die Restarbeitsfähigkeit sei gering. Sie habe die Versicherte heute für das 50%-Pensum zu 60% arbeitsunfähig geschrieben. Pro Woche arbeite die Versicherte noch ca. 10-15 Stunden bei einem Soll von 25 Stunden (S. 7 f.). 3.3.3 Med. pract. E.________ hielt im Verlaufsbericht vom 4. April 2020 (act. II 121) einen stationären Gesundheitszustand seit dem 8. Mai 2019 fest (S. 2 Ziff. 1). Seit der letzten Diagnosestellung habe sich keine Änderung ergeben (Ziff. 2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die MS (Ziff. 3). Nach einem zwischenzeitlichen Schub sei „wieder Ruhe“ eingekehrt (Ziff. 4). Im Vergleich zum vorangegangen Bericht vom 12. April 2019 seien keine Veränderungen eingetreten (Ziff. 5). Vom 3. Dezember 2019 bis zum 10. Januar 2020 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 3 Ziff. 11). 3.3.4 Im Bericht vom 15. Mai 2020 (act. II 129.2/9) führte Dr. med. F.________ aus, die Lebensqualität habe sich durch das kleinere Arbeitspensum etwas gebessert. Die Versicherte habe wieder Energie, um sich draussen mit den Hunden zu bewegen und Situationen, in denen sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 10 vor lauter Erschöpfung nur noch weinen könne, würden seltener auftreten. Die gleichentags durchgeführte ca. einstündige neuropsychologische Untersuchung habe subjektiv zu völliger Erschöpfung geführt. Die Leistungen seien aber, abgesehen von leichten Beeinträchtigungen im verbalen Kurzzeitgedächtnis, gut ausgefallen. Die Blasenstörung mit Urgesymptomatik und Inkontinenz sowie die Missempfindungen in den Beinen und im Nacken-Schulter-Rückenbereich wie auch die Krämpfe in den Unterarmen hätten zugenommen. Im Vordergrund stünden weiterhin die Fatigue, die Schwäche rechts, die Missempfindungen und Krämpfe, die zunehmenden Blasenprobleme und die müdigkeitsabhängigen Schwindelbeschwerden. Die Versicherte bleibe 60% arbeitsunfähig (S. 11). Im Verlaufsbericht vom 20. Mai 2020 (act. II 128) bestätigte Dr. med. F.________ einen seit dem 8. Mai 2019 verschlechterten Gesundheitszustand (S. 3 Ziff. 1). Von Seiten der Diagnosestellung sei keine Änderung eingetreten (Ziff. 2). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine MS (Ziff. 3). Aktuell bestehe ein Arbeitspensum von 50%. Seit dem 1. Februar 2020 bestehe anhaltend eine 60%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 11). Im Bericht vom 30. Oktober 2020 (act. II 164.8/4) führte Dr. med. F.________ aus, im Verlauf seien keine eindeutigen neuen neurologischen Symptome aufgetreten bzw. es fehlten Hinweise für ein neues Schubereignis. Anfang August 2020 seien schmerzhafte Bläschen und Aphten im Mund aufgetreten (progredient). Vom Hausarzt sei eine Gürtelrose diagnostiziert und antiviral behandelt worden. Die Bläschen und auch die damit verbundenen Schmerzen im Gesicht rechts, ausstrahlend gegen die rechte Schulter, seien vollständig verschwunden. Ab dem 25. August 2020 hätten Fieber, Gliederschmerzen und eine Abgeschlagenheit bestanden. Ein Coronatest sei negativ ausgefallen. Die Versicherte sei vier Wochen krank geblieben. In deutlich gebessertem Zustand befinde sie sich erst wieder seit Anfang Oktober 2020. Sie habe von der Invalidenversicherung eine Information erhalten, dass eine Begutachtung stattfinde. Dies belaste sie und sie wolle deswegen psychologische Betreuung in Anspruch nehmen. Die Versicherte bleibe 60% arbeitsunfähig. Sie arbeite noch 20%.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 11 Im Bericht vom 22. Dezember 2020 (act. II 164.8/1) führte Dr. med. F.________ aus, die Versicherte habe an anhaltenden, nicht bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich des linken Unterkiefers gelitten, welche gelegentlich auch nach oben in die Stirn und Schläfenregion ausgestrahlt hätten. Ein Zahn sei zahnärztlich behandelt worden. Gemäss dem Zahnarzt sei der Zahn jedoch nicht für die Schmerzen verantwortlich gewesen. Seit diesem Eingriff seien die Schmerzen jedoch verschwunden. Es bestünden noch leichte Parästhesien im Kinnbereich links. Vorhanden seien, wechselnd ausgeprägt, Visusstörungen, teilweise mit Verschwommensehen und Flimmerskotome; zum Teil sehe die Versicherte ein Schachbrettmuster. Migränekopfschmerzen seien nicht mehr aufgetreten. Die Versicherte profitiere von Pregabalin. Es lindere die Schmerzen, entspanne und beruhige zudem die Blase. Weiter habe sie eine psychotherapeutische Behandlung begonnen. Wie in der Physiotherapie sei dabei Entspannung ein wichtiges Thema. Sie bleibe weiter 60% arbeitsunfähig und arbeite 20%, wobei sie in der Ausgestaltung dieser Arbeit sehr viel Freiheiten habe. 3.3.5 In der polydisziplinären Konsensbeurteilung der MEDAS vom 21. Juli 2021 (act. II 164.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schubförmige MS (Erstsymptome 1987, Erstdiagnose 2013) sowie Kopfschmerzen, am ehesten vom Spannungstyp, diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe der Verdacht auf eine Migraine sans Migraine (S. 5 f. Ziff. 4.2). Die schubförmige MS zeichne sich bei der Versicherten durch nur geringe entzündliche Krankheitsaktivität aus. Neurologisch zeige sich im Vergleich zu den Vorbeurteilungen keine Zunahme der klinisch-neurologischen Symptome und auch bildgebend habe sich seit der letzten Beurteilung keine Progredienz im cerebralen oder spinalen MRI ergeben. Gesamthaft könne neurologisch bei geltend gemachter Verschlechterung der Konzentrationsfähigkeit und der kognitiven Belastbarkeit keine Änderung der Befunde im Vergleich zu den Vorbeurteilungen dokumentiert werden. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne einer leichtgradigen neurokognitiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 12 Leistungsminderung gezeigt. Es bestehe eine knapp unterdurchschnittliche Aufmerksamkeitsaktivierung, eine unterdurchschnittliche Leistung der verbalen auditiven Behaltensspanne und Arbeitsgedächtnisleistung, der visuell-räumlichen Arbeitsgedächtnisleistung sowie auch der verbalen Flexibilitätsleistung. Berücksichtige man zudem die objektivierbare, als schwere MS-Fatigue zu bezeichnende erhöhte Ermüdbarkeit, dann ergebe sich in der Gesamtkonstellation eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2017 im Spital G.________ bestünden neben den aufgeführten neurokognitiven Defiziten weiterhin eine im Vordergrund stehende Fatigue-Symptomatik. Eine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung sei neuropsychologisch nicht feststellbar. Während der Untersuchung habe eine schwankende Konzentrationsbelastungsfähigkeit und damit einhergehend eine insgesamt schwankende Testleistung beobachtet werden können, welche die Explorandin durch ihre Leistungs- und Motivationsbereitschaft aber auch durch vermehrte Pausen mit aktivierender Bewegung teilweise habe kompensieren können. Eine psychiatrische Diagnose könne aufgrund der vermuteten Dissimulation nicht klar gestellt werden. In der Begutachtung sei das Gefühl einer „ich habe alles im Griff-Fassade“ mit einem dahinterliegenden gewissen psychischen Leidensdruck festgestellt worden. Aber auch, wenn hinter diese dissimulierende Fassade hätte geschaut werden können, würde allenfalls eine leichte psychische Störung vorliegen oder zumindest eine solche, die die Funktionsfähigkeit der Versicherten (aus psychiatrischer Sicht) nur geringfügig einschränken würde. Ohne Dissimulation käme eine Agoraphobie oder eine schwer fassbare Art von Somatisierungsstörung in Betracht, eine kriteriengeleitete Diagnose könne jedoch nicht gestellt werden. Im Vordergrund der Symptomatik stünden die mit der MS verbundenen Beeinträchtigungen. Die von der Versicherten beklagte und von den Behandlern plausibel attestierte Verschlechterung sei für den Zeitraum von ca. Dezember 2019 bis zur aktuellen Begutachtung denkbar, könne jedoch aktuell nicht objektiviert werden. Bei von ihr geltend gemachter zugenommener Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten, im Vergleich zur Vorbeurteilung mit daraus folgender Rentenverfügung im März 2016, lasse sich eine solche gutachterlich, insbesondere auch in der dreistündigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 13 neuropsychologischen Untersuchung, nicht feststellen. Aufgrund der schweren Fatigue sei von einem vermehrten Pausenbedarf und einem hierdurch zeitlich eingeschränkten Pensum auszugehen. Die aktuelle Tätigkeit der Versicherten sei als optimal angepasst zu bezeichnen. Konsensual bestehe eine unveränderte 50%-ige Arbeitsfähigkeit (S. 4 ff. Ziff. 4). 3.3.6 In der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bei den Experten eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 8. November 2021 (act. II 177) führten die Gutachter aus, mit den von ihnen gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gingen funktionelle Einschränkungen in Form einer schweren einschränkenden kognitiven, aber auch motorisch einschränkenden Fatigue-Symptomatik einher, welche einen vermehrten Pausenbedarf und ein hierdurch zeitlich eingeschränktes Pensum begründe. Die Versicherte mache geltend, in der neuropsychologischen Beurteilung sei eine umfassende Würdigung der Untersuchung im Spital G.________ von 2017 unterblieben. Der Bericht dieser Untersuchung vom 13. April 2017 sei in die Begutachtung miteinbezogen worden. Es handle sich um einen kurzen Bericht mit Anamnese und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die Befunderhebung und Beurteilung sei nicht mit der fachgutachterlichen Untersuchung vergleichbar. Der besagte Bericht sei im Gutachten dementsprechend gewürdigt worden, wobei betreffend die Leistungsfähigkeit in der gutachterlichen Einschätzung davon abgewichen werde. In der fast eineinhalb Stunden dauernden psychiatrischen Untersuchung seien alle erforderlichen Angaben ausführlich erfragt und bei der gutachterlichen Einschätzung gewürdigt worden. Unter Berücksichtigung aller lege artis sorgfältig und umfassend erhobenen Befunde und unter Würdigung aller dokumentierten und anamnestischen Informationen seien sie (die Gutachter) in der interdisziplinären Beurteilung zur Einschätzung einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit gelangt. Dabei seien die von der Versicherten angegebenen funktionellen Einschränkungen eingehend erfragt und berücksichtigt sowie mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. März 2016 verglichen worden, woraus sich keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes und der funktionellen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 14 Einschränkungen ergeben habe. Die Einwendungen der Versicherten vom 2. September 2021 würden keine Angaben beinhalten, welche eine Änderung der gutachterlichen Einschätzung veranlassen würden. 3.3.7 Dr. med. F.________ führte in der im vorliegenden Verfahren aufgelegten Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 (Akten der Versicherten [act. I] 7) aus, sie betreue die Versicherte erst seit Januar 2020. Klinisch bestünden eine leichtgradige Hemisymptomatik rechts, Blasenstörungen, eine leichte Gangataxie, eine Überempfindlichkeit am ganzen Körper auf Berührung, betont im Bereich der Beine, Schwindel sowie die im Vordergrund stehende schwere Fatigue, bei auch schweren Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen. Die kognitive Belastbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit sei sehr gering. Schon 2017 seien von neuropsychologischer Seite her im Spital G.________ schwere Aufmerksamkeitsstörungen attestiert worden, welche sich stark auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Dieses Ergebnis sei vereinbar mit mittelschweren subcorticalen Funktionsstörungen, was gut zu einer MS passe. Es sei zudem zu vermerken, dass die Situation während einer Untersuchung nie der Situation im Alltag oder bei der Arbeit entspreche. Dies falle gerade bei Aufmerksamkeits- und Konzentrationsproblemen stark ins Gewicht. Die Versicherte sei körperlich, kognitiv und psychisch wenig belastbar und gerate in allen Bereichen schnell in einen Erschöpfungszustand, wobei sich die körperliche Belastbarkeit durch regelmässiges Training habe verbessern lassen. Es liege anamnestisch ein sehr langer Krankheitsverlauf vor mit ersten Symptomen in den 1980er Jahren. Die Einschränkungen seien glaubhaft. Bei einem vertraglichen Arbeitspensum von 50% sei sie seit langem 60% arbeitsunfähig geschrieben. Sie könne 20% arbeiten bei passenden Arbeitsbedingungen. Es sei unrealistisch, dass die Versicherte 50% arbeite. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 15 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 2021 mit polydisziplinärer Konsensbeurteilung und Teilgutachten (act. II 164.1-164.7) sowie ergänzender Stellungnahme vom 8. November 2021 (act. II 177) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 16 Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem Gutachten kommt damit voller Beweiswert zu und es ist in der Folge darauf abzustellen; namentlich auch insoweit, als im Grundsatz keine Veränderung eingetreten ist (vgl. E. 3.2 in fine) und in der aktuellen Tätigkeit, welche als optimal angepasst zu bezeichnen ist, unverändert eine 50%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (act. II 164.1/7 Ziff. 4.7 f.). Daran vermögen die Vorbringen im Einwand auf den Vorbescheid (act. II 174/2) wie auch in der Beschwerde sowie die übrigen medizinischen Berichte in den Akten – wie nachfolgend dargelegt – nichts zu ändern. Der Sachverhalt erweist sich als durch die Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt und von ergänzenden Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 11) kann abgesehen werden (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin inhaltliche Unstimmigkeiten im MEDAS-Gutachten geltend macht (vgl. Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 13 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Anders als in der Beschwerde vorgebracht (S. 7 Ziff. 15), ergeben sich mit Blick auf die seitens der Gutachter einlässlich erhobenen und diskutierten Befunde und psychosozialen Aspekte keine Anzeichen dafür, dass sie ihrer Beurteilung einen nicht zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätten. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% bezieht sich auf ein Vollzeitpensum und berücksichtigt sämtliche Einschränkungen, was aus den Teilgutachten wie auch der polydisziplinären Konsensbeurteilung eindeutig hervorgeht. Soweit die Beschwerdeführerin die Dissimulation als Grund vorbringt, warum sie 2018 ihr Arbeitspensum zeitweise auf 50% erhöht habe (Beschwerde S. 9 Ziff. 19 f.), vermag sie hierdurch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Überzeugend haben die Gutachter eine Dissimulation bzw. Anzeichen hierfür bestätigt (vgl. act. II 164.7/7 Ziff. 4.1, 164.7/9 Ziff. 4.3, 164.7/12 f. Ziff. 7.1, 164.1/5 Ziff. 4.1, 164.1/7 Ziff. 4.6). Dissimulation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 17 bedeutet denn auch, dass die Beschwerdeführerin nicht klagend ihre Defizite in den Vordergrund stellt, sondern vielmehr ihre Ressourcen und diese dabei überbewertet, sich also stärker darstellt, als sie in Wirklichkeit ist. Dieser Umstand war den Gutachtern bekannt, wurde von ihnen benannt und insbesondere bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Weiter hatte der psychiatrische Gutachter mit der behandelnden Psychiaterin telefonischen Kontakt aufgenommen und wusste bei seiner Beurteilung dementsprechend auch um die von dieser gestellten Diagnose einer reaktiven Depression (act. II 164.7/10 Ziff. 5). Ebenfalls war den Gutachtern die Einschätzung der früher behandelnden Neurologen sowie der seit 2020 behandelnden Neurologin Dr. med. F.________ bekannt. Dass der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam, dass auch unter Berücksichtigung dieser Komponente keine die Leistungsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung zu attestieren ist, ist nachvollziehbar begründet und überzeugt. 3.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens in Frage stellt, kann ihr nicht gefolgt werden: 3.5.2.1 Der Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals G.________ vom 13. April 2017 (act. II 48/6) liegt weit vor dem Revisionsbegehren vom Dezember 2019, ab welchem Zeitpunkt frühestens eine Rentenanpassung erfolgen kann (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Der Bericht betreffend die zweieinhalb Jahre vorher stattgefundene Untersuchung im Spital G.________ vermag über den hier zur Diskussion stehenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Aussage zu tätigen und ist für das vorliegende Verfahren, anders als von ihr vorgebracht (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 6 f.), nicht relevant. Zudem enthält er weder Befunde noch Angaben zu erfolgten Tests. Die vom Spital G.________ angebotene Verlaufsuntersuchung zu einem späteren Zeitpunkt wurde offenbar nicht vorgenommen. Zudem haben sich die Gutachter – anders als beschwerdeweise bemängelt – auch mit dem besagten Bericht auseinandergesetzt und diesen berücksichtigt. Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde dargelegt, dass ein Vergleich mit der Abklärung vom April 2017 im Spital G.________ nicht möglich sei, da damals nur die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 18 Fatigue beurteilt worden sei, der Bericht hingegen keine Äusserungen enthalte, wie der Befund erhoben worden sei. Zu den neurokognitiven Befunden seien nur „eingeschränkte Aufmerksamkeitsfunktionen“ festgehalten, ohne dass dies differenzierter ausgeführt worden wäre (act. II 164.4/25 Ziff. 3). In der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS vom 8. November 2021 wurde denn auch zu Recht nochmals festgehalten, der besagte Untersuchungsbericht des Spitals G.________ sei in der Begutachtung miteinbezogen worden. Dabei handle es sich um einen kurzen Bericht mit Anamnese und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die Befunderhebung und Beurteilung sei nicht mit der fachtgutachterlichen Untersuchung vergleichbar. Der Bericht sei dementsprechend gewürdigt worden, wobei betreffend Leistungsfähigkeit in der gutachterlichen Einschätzung davon abgewichen werde (act. II 177/2). 3.5.2.2 Dr. med. F.________, welche die Beschwerdeführerin seit Januar 2020 behandelt, führte im Erstbericht vom 31. Januar 2020 aus, die MR- Befunde seien in den letzten Jahren unverändert geblieben, Schübe seien keine mehr aufgetreten (act. II 121/8). Klinisch ständen kognitive Probleme, die Fatigue, eine zunehmende leichte Blasenstörung, Gefühlsstörungen im Bereich der Hände und Füsse, selten Krämpfe in den Unterarmen und leichte Gleichgewichtsstörungen im Vordergrund (act. II 121/6). Die kognitiven Einschränkungen hätten im Verlauf zugenommen. Diese Erkenntnisse bestätigte Dr. med. F.________ im Wesentlichen in den übrigen Berichten (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Bezüglich Restarbeitsfähigkeit führte Dr. med. F.________ im Bericht vom 31. Januar 2020 aus, diese sei gering, weshalb sie die Beschwerdeführerin für das 60%-Pensum zu 50% arbeitsunfähig geschrieben habe (act. II 121/8). Diese Darlegung ist abgesehen vom jedoch von der Beschwerdeführerin (vgl. Signatur; act. II 157/1) stammenden handschriftlichen Vermerk im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30. Oktober 2020 (act. II 145/1) einmalig und nicht wie beschwerdweise vorgebracht wiederholt (Beschwerde S. 6 Ziff. 10). Es wurde von Dr. med. F.________ erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 8. Dezember 2021 (act. I 7) einmalig in gleicher Weise bestätigt. Andernorts attestierte die behandelnde Neurologin hingegen stets eine Arbeitsunfähigkeit von 60% mit zuweilen ergänzender wertfreier Beurteilung, die Beschwerdeführerin arbeite 20%

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 19 (act. II 117/2, 126/2, 128/4, 129.2/11, 137/1, 157/2, 164.8/2 f., 164.8/6), insbesondere auch gegenüber der Krankentaggeldversicherung, die ausdrücklich ein Attest bezogen auf ein 100%-Pensum verlangt hatte (act. II 129.1/8). Den Gutachtern waren sämtliche Berichte und Atteste von Dr. med. F.________ bekannt (act. II 164.2). Sie setzten sich sowohl im Rahmen der Teilgutachten als auch der polydisziplinären Konsensbeurteilung überzeugend und nachvollziehbar damit auseinander (act. II 164.6/9 Ziff. 7.1, 164.6/10 f. Ziff. 8.1. 164.4/2 f. Ziff. 1, 164.4/25 Ziff. 3,164.1/3 Ziff. 3) und legten schliesslich überzeugend dar, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant verändert haben (act. II 164.1/5). Der Widerspruch gegen die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 8. Dezember 2021 (act. I 7) ändert nichts, zumal sie sich darauf beschränkt, ihre eigene Einschätzung bezogen auf die zumutbare (Rest-)Arbeitsfähigkeit abzugeben, ohne anhand objektiver medizinischer Befunde und Diskussionen resp. Einschätzung darzulegen, inwiefern die Gutachter wesentliche Aspekte zu berücksichtigen vergessen hätten oder ihre Schlussfolgerungen falsch sein sollten. Zudem ist in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3), was nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso auch für den behandelnden Spezialarzt gilt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin unverändert zu 50% in der von ihr angepassten und ausgeführten Tätigkeit arbeits- und leistungsfähig ist. Ein Revisionsgrund liegt nicht vor, so dass es mit der halben Rente sein Bewenden hat. 4. Aber auch die Durchführung eines Einkommensvergleichs änderte am Ausgang des Verfahrens nichts (vgl. E. 3.2 in fine hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 20 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2021 IV Nr. 51 S. 168 E. 3.2). 4.4 Die Beschwerdeführerin ist in der angestammten wie in einer anderweitig angepasstenTätigkeit weiterhin zu 50% arbeitsfähig. In der aktuellen Anstellung verdient sie die Hälfte desjenigen Lohnes, den sie als Gesunde verdienen würde (vgl. insbesondere act. II 101, 104, 133). Die Arbeitgeberin hatte hierzu ausdrücklich bestätigt, dass der ausbezahlte Lohn der von der Beschwerdeführerin erbachten Leistung entspreche (act. II 136). Aus dem Lohnauszug ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 21 tatsächlich 50% des 100%-Gehalts erhält. Daran hat sich unbstritten bis heute nichts geändert (vgl. act. I 8). Im vorliegenden Verfahren wird nun aber seitens der Arbeitgeberin sinngemäss geltend gemacht, der Lohn werde allein aus sozialem Engagement im Umfang eines 50%-Prozent- Pensums ausgerichtet (act. I 8). Dieser offensichtlich von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägten Stellungnahme kann nicht gefolgt werden. Sie ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit gemäss der hier massgeblichen medizinischen Einschätzung zu 50% erbringen könnte, womit der Invaliditätsgrad, nachdem die Beschwerdeführerin weiterhin in der gleichen Anstellung wie als Gesunde tätig ist, dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, d.h. 50% entspricht. Nichts daran ändern letztlich die besonderen Umstände der konkreten Anstellung. Dass die Beschwerdeführerin mit der in einer … eingebundenen Arbeit in einem besonderen Umfeld erwerbstätig ist, hat nichts mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu tun. Dass das Valideneinkommen im Vergleich mit statistischen Löhnen tief ist, hat seinen Grund in der konkreten von der Beschwerdeführerin vor langen Jahren selbst gewählten persönlichen Situation (vgl. auch act. I 8), wobei die arbeitgebende Organisation allen Personen gleichermassen tiefe Löhne, die gerade die Sicherung des Existenzminimus gewährleisten sollen, bezahlt. Es ist schliesslich zu Recht nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin auch als Gesunde weiterhin bei dieser Arbeitgeberin tätig wäre. Hinsichtlich des Invalideneinkommens würde beim Abstellen auf statistische Löhne der Vergleich zu dem als Gesunde verdienten Einkommen gar zu einem tieferen Invaliditätsgrad führen. Dies bedingte einen von der Beschwerdegegnerin mit beruflichen Massnahmen unterstützten Berufswechsel. Ein solcher wurde seitens der Beschwerdegegnerin bis heute nicht thematisiert bzw. verlangt. Mit Blick auf die hier vorliegende Erkrankung einerseits und die gute und stützende Einbindung bei der aktuellen Arbeitgeberin andererseits hat es deshalb mit der Feststellung sein Bewenden, dass im vorliegenden Fall keine massgebliche Verschlechterung eingetreten ist und der Invaliditätsgrad basierend auf einem Vergleich der effektiven Einkommen weiterhin 50% beträgt; die Beschwerdeführerin hat daher weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 22 5. Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2021 (act. II 178) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2022, IV/21/859, Seite 23 - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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