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Bern Verwaltungsgericht 10.01.2022 200 2021 820

10 gennaio 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,487 parole·~12 min·3

Riassunto

prozessleitende Verfügung vom 25. Oktober 2021

Testo integrale

200 21 820 EL SCP/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Januar 2022 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/820, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. April 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1), nachdem ihr mit Verfügung vom 9. April 2021 (AB 9) mit Wirkung ab 1. Mai 2021 eine ordentliche Altersrente zugesprochen worden war. Die AKB gewährte mit Verfügung vom 15. Juli 2021 (AB 16) EL in der Höhe von monatlich Fr. 659.--, wobei sie bei deren Berechnung bei den Einnahmen ein zumutbares Erwerbseinkommen für den Ehemann der Versicherten von brutto Fr. 36’000.-- und Rentenleistungen der Unfallversicherung an den Ehemann im Betrag von brutto Fr. 13'774.-anrechnete (S. 7). Hiergegen erhob die Versicherte Einsprache (AB 20 f.) und beantragte unter Hinweis auf ein betreffend ihren Ehemann laufendes Verfahren bei der Invalidenversicherung (IV), bei der Berechnung der EL sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten zu verzichten. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2021 (AB 23) sistierte die AKB das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs des Ehemannes auf eine Rente der IV. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mittels zweier Eingaben (Posteingang 29. November 2021; Version 1 [datiert: 21. Oktober 2021]: Postaufgabe 25. November 2021; Version 2 [datiert: 25. November 2021]: persönlich überbracht). Sie beantragt, die Aufhebung der Sistierungsverfügung und die Feststellung einer Rechtsverzögerung wegen rechtsmissbräuchlicher Festsetzung des hypothetischen Einkommens des 60-jährigen, teilinvaliden Ehemannes. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde vom 25. November 2021 sei nicht einzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/820, Seite 3 treten. Eventualiter sei die Beschwerde vom 25. November 2021 abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). 1.1.2 Bei der angefochtenen Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2021 (AB 23), mit welcher das Einspracheverfahren betreffend die vom 15. Juli 2021 datierten EL-Verfügung (AB 16) bis zum rechtskräftigen Rentenentscheid der IV sistiert wurde, handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vgl. E. 1.1.1 hiervor), welche in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen ist. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestim-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/820, Seite 4 mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 1.2.1 Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106; vgl. jedoch E. 1.2.3 hiernach). 1.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/820, Seite 5 1.2.3 Die Sistierung eines Verfahrens bewirkt nicht zwingend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Bei Sistierungsentscheiden, die lediglich eine Verfahrensverzögerung zur Folge haben, gilt der Nachteil als wieder gutzumachend, wenn er nur vorübergehend besteht und durch einen günstigen Endentscheid vollständig behoben werden kann. Macht eine beschwerdeführende Partei im Rahmen der Anfechtung eines Entscheids betreffend Verfahrenssistierung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, so wird die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils als gegeben erachtet oder für entbehrlich erklärt (BGE 143 IV 175 E. 2.3 S. 177 f., 134 IV 43 E. 2.2 f. S. 45 f., 126 V 244 E. 2c-d S. 247 f.; Entscheid des BGer vom 25. September 2020, 9C_378/2020, E. 3.2.2; KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN in AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46 N. 12; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1305). 1.2.4 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2021 (AB 23). Streitig und zu prüfen ist die Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend die Festlegung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2021. Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verfahrenssistierung verletze das Beschleunigungsgebot (Beschwerde S. 2), rügt sie sinngemäss eine Verletzung des in Art. 61 lit. a ATSG verankerten Beschleunigungsgebots und damit implizit eine formelle Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung. Rechtsprechungsgemäss ist das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils als entbehrlich bzw. gegeben zu erachten (vgl. E. 1.2.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht Rügen vorbringt, wie insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens zumindest die Berentung der C.________ hätte berücksichtigen müssen, ist dagegen auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet einzig, ob die Sistierung des Einspracheverfahrens unter den gegebenen Umständen geboten war oder darin eine unzulässige Verfahrensverzögerung liegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/820, Seite 6 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 2. In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, zu Unrecht nicht an die Hand nimmt und behandelt, obschon sie darüber materiell entscheiden müsste. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2009, 9C_199/2009, E. 2.1). 2.2 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/820, Seite 7 sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 245 E. 3.2.1). 2.3 Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Beim Entscheid, ob eine Sistierung des Verfahrens sinnvoll und angebracht ist, verfügt die Behörde über ein breites Ermessen, in das die Gerichte nicht ohne Not eingreifen (Entscheid des BGer vom 4. Februar 2013, 9C_994/2012, E. 3.2). 3. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2021 (AB 23) sistierte die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 15. Juli 2021 (AB 16), mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab Mai 2021 festlegt wurde. Dabei ist einzig streitig, ob dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 36'000.-- pro Jahr anzurechnen ist (vgl. AB 16, 20). 3.2 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/820, Seite 8 des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt einzig, ihr Ehemann könne aus gesundheitlichen Gründen das von der Beschwerdegegnerin angenommene Verzichtseinkommen nicht erzielen (vgl. Beschwerde S. 1 f.); arbeitsmarktbezogene Gründe, welche den Ehemann an der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit hindern könnten, werden nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung durch die IV sowie der Tatsache, dass deren Invaliditätsbemessung ohne Zweifel geeignet ist, den EL-Leistungsanspruch (massgeblich) zu beeinflussen (vgl. E. 3.2 hiervor), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2021 (AB 23) entschied, die Ergebnisse der IV abzuwarten (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Verfahrenssistierung war damit geboten (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Verfahren wurde zudem auch nicht auf unbestimmte Zeit sistiert, sondern le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/820, Seite 9 diglich bis zum rechtskräftigen Entscheid der IV, weshalb keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Ebenso kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer offenbar bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Invalidenrente zusprach bzw. zugesprochen haben soll, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die IV ist diesem Entscheid selbst als finale Versicherung zu einem früheren Zeitpunkt nicht gefolgt (vgl. AB 16 S. 3), weshalb der Rentenentscheid der Unfallversicherung für die Beschwerdegegnerin keine verlässliche Beurteilungsgrundlage abzugeben vermag. Das Abklärungsverfahren der IV ist zudem bereits weit fortgeschritten. Abgesehen davon, dass die Begutachtung durch die IV (und nicht die Beschwerdegegnerin) angeordnet wurde, stellt eine durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte Verzögerung eines Abklärungsverfahrens überdies grundsätzlich keine Rechtsverzögerung dar (Entscheide des BGer vom 11. August 2016, 9C_366/2016, E. 5.3, und vom 10. Juli 2013, 8C_210/2013, E. 3.2.1). 3.4 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens als geboten, da einzig invaliditäts- und nicht arbeitsmarktbezogenen Hinderungsgründe geltend gemacht werden. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/820, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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