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Bern Verwaltungsgericht 23.02.2022 200 2021 819

23 febbraio 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,250 parole·~11 min·3

Riassunto

Verfügung vom 5. November 2021

Testo integrale

200 21 819 IV KNB/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Februar 2022 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/819, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1994 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (act. II 53) ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 55 S. 3 ff.) mit Urteil vom 21. August 2020, IV/2020/103 (act. II 60), gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. In der Folge nahm die IVB die vom Verwaltungsgericht angeordneten Abklärungen vor und sprach – nach entsprechender vorbescheidweiser Ankündigung (act. II 96) – der Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 108) ab dem 1. Februar 2019 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Oktober 2021 errechnete sie einen Rentennachzahlungsanspruch in der Höhe von Fr. 52'270.--, für welchen Betrag sie Drittauszahlungen wie folgt anordnete: Fr. 12'640.-- zu Gunsten Sozialdienst …, Fr. 17'380.-- zu Gunsten Sozialamt …, Fr. 22'250.-- zu Gunsten Soziale Dienste … (act. II 108 S. 3). B. Mit Eingabe vom 26. November 2021 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 5. November 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese sei bezüglich der angeordneten Drittauszahlung insoweit abzuändern, als ihr aus der Nachzahlung Rentenbetreffnisse in der Höhe von insgesamt Fr. 23'567.40 auszurichten seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/819, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin reichte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2022 eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 26. Januar 2022 ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 108). Streitig und zu prüfen ist einzig die angeordnete Drittauszahlung. Soweit den Rentenanspruch betreffend ist die Verfügung unangefochten (vgl. Beschwerde S. 2) in Rechtskraft erwachsen (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/819, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden: a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten oder b. einer Versicherung, die Vorschussleistungen erbringt. 2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). 2.3 Nach Art. 40 ff. des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen we-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/819, Seite 5 sentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). 2.4 Gemäss § 14 Abs. 1 lit. b des … Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 (SG; BGS 831.1) sind Personen, die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, zur Rückerstattung verpflichtet, sofern sie Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter gewährt werden und die betreffenden Ansprüche realisiert wurden. In diesen Fällen kann das vorschussleistende Gemeinwesen verlangen, dass ihm rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt ausbezahlt werden (vgl. § 14 Abs. 1bis SG). 3. 3.1 Im Zusammenhang mit der Drittauszahlung der Rentennachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Oktober 2021 im Betrag von insgesamt Fr. 52'270.-- zu Gunsten des Sozialdienstes …, des Sozialamts … und der Sozialen Dienste … ist aufgrund der Akten erstellt und auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab April 2018 Sozialhilfeleistungen bezogen hat (vgl. act. II 2, 43 f., 68; Akten der AKB [act. IIA] 21 ff.). Hierbei handelte es sich unbestrittenermassen um Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. E. 2.2 hiervor), zumal mit Art. 40 SHG und § 14 SG (vgl. E. 2.3 f. hiervor) das vorausgesetzte eindeutige gesetzliche Rückforderungsrecht vorliegt. Die Verrechnung der Rentennachzahlung mit den von den drei Sozialdiensten erbrachten Vorschussleistungen ist damit in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und insoweit auch unbestritten. 3.2 Umstritten und zu prüfen ist, ob die angeordnete Drittauszahlung in betragsmässiger Hinsicht korrekt berechnet worden ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/819, Seite 6 3.2.1 Hinsichtlich der ausgerichteten Vorschussleistungen gehen aus der Abrechnung des Sozialdienstes … für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 30. September 2019 (act. II 21 S. 5 ff.) Ausgaben von Fr. 23'728.10 sowie Einnahmen von Fr. 5'343.85 hervor. Hieraus resultiert ein negativer Saldo von Fr. 18'384.25, für welchen Betrag der Sozialdienst … am 25. August 2021 einen Verrechnungsantrag gestellt hat (act. IIA 21 S. 2). Für denselben Zeitraum bestand ein Nachzahlungsanspruch in der Höhe von Fr. 12'640.-- (8 Monate à Fr. 1'580.-- [act. II 108 S. 3]). Für diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin die Drittauszahlung zu Gunsten des Sozialdienstes … angeordnet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angeblich vom Sozialdienst … erbrachten Gesundheitskosten (Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, Selbstbehalte, Franchisen, Verkehrskosten) würden zu Unrecht zurückgefordert. Die Gesundheitskosten würden "vom Kanton Bern, der Gesundheitsdirektion" bezahlt. Die Kosten für "B.________" seien keine subsidiär erbrachten Leistungen. Ihr sei ein "Schaden" in der Höhe von Fr. 7'979.60 entstanden (Beschwerde S. 2). Was die Gesundheitskosten betrifft, für welche die Beschwerdeführerin einen angeblichen "Schaden" in der Höhe von Fr. 5'179.60 (Fr. 7'979.60 abzüglich Fr. 2'800.-- für Rechnungen des B.________) behauptet, ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich einzig die Ausgaben (Arztrechnungen) in ihre Berechnung aufgenommen, die damit korrespondierenden Einnahmen (Vergütungen durch die Krankenversicherung) jedoch fälschlicherweise unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 [mit Leuchtstift markierte Positionen]). Bei den Zahlungen an die Krankenversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'342.80 (7 x Fr. 29.05, 7 x Fr. 138.80, 1 x Fr. 30.55 und 1 x Fr. 137.30) wird es sich um die Differenz zwischen der individuellen Prämienverbilligung und den effektiven Prämien der Krankenversicherung handeln. Selbst wenn dieser Betrag zusammen mit demjenigen für die Rechnungen des B.________, ausmachend Fr. 4'142.80, nicht als Vorschussleistungen zu betrachten wäre, würden die ausgerichteten Vorschussleistungen in der Höhe von Fr. 14'241.45 (Fr. 18'384.25 - Fr. 4'142.80) die für denselben Zeitraum ermittelte Nachzahlung im Betrag von Fr. 12'640.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/819, Seite 7 übersteigen. Die Frage der korrekten Verrechnung der erwähnten Positionen kann damit letztlich offen bleiben. Immerhin kann diesbezüglich aber auf Richtlinie E.2.4 der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verwiesen werden. Gemäss deren Abs. 2 lit. a und b werden Leistungen, die zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration geleistet wurden (EFB, IZU, SIL im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen) sowie zur Deckung der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung zusätzlich zur individuellen Prämienverbilligung geleistet wurden von der Rückerstattungspflicht nicht erfasst. Allerdings sind die entsprechenden Leistungen gestützt auf Abs. 3 dann nicht von der Rückerstattungspflicht ausgenommen, wenn Sozialhilfe nachträglich mit bevorschussten Leistungen verrechnet wird, was hier der Fall ist. 3.2.2 Dem "KlientInnenauszug" des Sozialamtes … sind für den Zeitraum vom 3. Oktober 2019 bis zum 15. September 2020 Ausgaben von Fr. 25'138.75 und Einnahmen von Fr. 3'487.90 und dementsprechend ein negativer Saldo von Fr. 21'650.85 zu entnehmen (act. IIA 22 S. 7 ff.). Die ermittelte Nachzahlung für jenen Zeitraum betrug Fr. 17'380.-- (11 Monate à Fr. 1'580.-- [act. II 108 S. 3]). Die Beschwerdeführerin rügt die Berücksichtigung von Gesundheitskosten, welche von der Gesundheitsdirektion des Kantons … (richtig: …) bezahlt worden seien. Zudem seien zwei Zahlungen betreffend die individuelle Prämienverbilligung als Ausgaben statt Einnahmen deklariert worden. Sie macht einen "Schaden" von Fr. 7'208.65 geltend (Beschwerde S. 2). Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Gesundheitskosten in ihrer Berechnung fälschlicherweise wiederum einzig die vom Sozialamt … geleisteten Zahlungen, nicht jedoch die verbuchten Rückerstattungen durch den Krankenversicherer berücksichtigt (act. I 3). Was die Rüge hinsichtlich der Verbuchung der individuellen Prämienverbilligung betrifft, übersieht die Beschwerdeführerin, dass die entsprechenden Beträge zwar unter "Ausgaben" aufgeführt worden sind, jedoch – anders als die übrigen Positionen – kein negatives Vorzeichen tragen und somit eine Reduktion des Negativsaldos zur Folge haben (act. IIA 22 S. 7 f.). Allein die vom Sozialamt … bevorschussten Leistungen für Grundbedarf und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/819, Seite 8 Wohnkosten, deren Berücksichtigung zu Recht unbestritten geblieben ist, betragen im massgebenden Zeitraum Fr. 21'046.-- (act. IIA 22 S. 7 ff.) und übersteigen damit die Nachzahlung von Fr. 17'380.--. 3.2.3 Der Sozialdienst … weist für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Oktober 2021 Ausgaben von Fr. 32'153.35 sowie Einnahmen von Fr. 3'009.85 und somit einen negativen Saldo von Fr. 29'143.50 aus (act. IIA 23 S. 10 ff., 26 S. 2). Die ermittelte Nachzahlung für jenen Zeitraum betrug Fr. 22'250.-- (4 Monate à Fr. 1'580.--, 10 Monate à Fr. 1'593.-- [act. II 108 S. 3]). Bezüglich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "Schadens" von Fr. 8'379.15 (Beschwerde S. 2) ist festzustellen, dass sie einerseits die den Gesundheitskosten gegenüberstehenden Rückerstattungen der Krankenkasse erneut unberücksichtigt gelassen und andererseits die angeblich fälschlicherweise als Vorschussleistungen erachteten Gesundheitskosten doppelt gezählt hat, indem sie zu den im "KlientInnenkontoauszug" für die gesamte Unterstützungsperiode aufgeführten Leistungen die jeweils in den monatlichen Auszügen aufgeführten Leistungen addiert hat (vgl. act. I 5, act. IIA 23 S. 10 ff.). Wie die AKB in der Stellungnahme vom 26. Januar 2022 (in den Gerichtsakten) darüber hinaus zu Recht ausgeführt hat, übersteigen allein die vom Sozialdienst … ausgerichteten monatlichen Leistungen für Grundbedarf und Wohnkosten im Betrag von Fr. 1'986.-- (Fr. 986.-bzw. Fr. 1'000.-- [act. IIA 23 S. 10 ff., 26 S. 2]) den Betrag der monatlichen Rentenleistung. Damit kann auch hier offen bleiben, wie es sich bezüglich der Differenz zwischen der individuellen Prämienverbilligung und der effektiv bezahlten Prämie der obligatorischen Krankenversicherung verhält (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 108) angeordnete Drittauszahlung der Rentennachzahlung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/819, Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2022, IV/21/819, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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