200 21 800 IV KOJ/BOC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. März 2022 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Oktober 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2000 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im September 2018 für medizinische und berufliche Massnahmen sowie Hilfsmittel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Dabei verwies er auf Einschränkungen der Bewegung in beiden Hüftgelenken und starke Schmerzen, nach drei Operationen zusätzlich auch im Rücken. Die zuständige Krankenversicherung hatte bereits im August 2018 ein Gesuch um medizinische Massnahmen gestellt (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 f.). Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 gewährte die IVB medizinische Massnahmen in Form der (bereits erfolgten) periacetabulären Osteotomie beidseits, der Nachbehandlung für sechs Monate ab der letzten Operation vom Dezember 2017 und einer Einheit ambulanter Physiotherapie pro Woche ab Juni 2018 bis zum 30. Juni 2019 (act. II 29). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 43/3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. September 2019, IV/2019/481 (act. II 56), ab. Dieses Urteil blieb unangefochten. Am 15. Mai 2019 stellte der Versicherte ein Gesuch um Umschulung (act. II 30/2 f.) und Ende Mai 2019 erfolgte aufforderungsgemäss die Anmeldung für Erwachsene zur beruflichen Integration/Rente (act. II 31, 37). Die IVB gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Berufsberatung (Mitteilung vom 12. Juli 2019 [act. II 45]), Beratung und Begleitung im Eingliederungsprozess (Mitteilung vom 19. Dezember 2019 [act. II 62]) sowie ambulante Physiotherapie vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2020 (Mitteilung vom 24. Januar 2020 [act. II 68]). Am 30. Juni 2020 informierte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die IVB darüber, dass er die Möglichkeit habe, eine Lehre als "... EFZ ..." bei der C.________ AG in ... zu beginnen und fragte an, ob die IVB in diesem Zusammenhang Unterstützung anbieten könne (act. II 85/1 f. bzw. act. II 87).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 3 Am 6. August 2020 erteilte die IVB im Rahmen der Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung Kostengutsprache für die Kosten einer Arbeitsplatzanpassung (Stehpult, Drehstuhl; act. II 99). Am 7. August 2020 (act. II 102) gewährte die IVB sodann im Rahmen der Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 ein Vorbereitungsjahr auf eine EFZ-...-Ausbildung, ein Coaching während einer Ausbildung und Hospitation an der Berufsschule. In diesem Zusammenhang sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 14. August 2020 (act. II 104) ab dem 1. August 2020 längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld zu. Zudem gewährte die IVB medizinische Massnahmen (operative Korrektur der Hüften beidseits sowie deren Nachbehandlung) vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2020 (Mitteilung vom 12. August 2020 [act. II 105]). Gemäss Mitteilung vom 27. Mai 2021 (act. II 136) brach die IVB die beruflichen Massnahmen per 24. April 2021 ab, da gemäss Standortgespräch vom 23. April 2021 mit Blick auf die aktuelle gesundheitliche Situation die Voraussetzungen für eine Ausbildungsfähigkeit nicht gegeben seien. Das IV-Taggeld werde bis zum letzten Eingliederungstag ausbezahlt. Sobald sich die medizinische Situation stabilisiert habe und die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen gegeben seien, würden diese wieder aufgenommen. Auf Wunsch des weiterhin anwaltlich vertretenen Versicherten (act. II 143) erliess die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 144, 147) am 20. Oktober 2021 (act. II 151) eine Verfügung mit dem Inhalt gemäss der Mitteilung vom 27. Mai 2021 (act. II 136). B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. November 2021 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IVB vom 20. Oktober 2021 sei aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 4 2. Die an A.________ im Rahmen einer beruflichen Eingliederungsmassnahme ausgerichteten Taggeldleistungen seien frühestens per 1. Juni 2021 aufzuheben. 3. Von einer Rückforderung schon geleisteter Taggeldleistungen sei abzusehen und die unter Mahnungsdruck bereits geleistete Rückzahlung sei wieder auszurichten. 4. Dem Beschwerdeführer sei beschränkt auf die Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Widerruf durch eine der Parteien zu sistieren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Stellungnahme vom 26. November 2021 zum Sistierungsgesuch führte die Beschwerdegegnerin aus, die Rentenprüfung sei im August 2021 eingeleitet worden und es sei nicht absehbar, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. Die Beschwerdegegnerin stehe einer Sistierung aber nicht ablehnend gegenüber. Mit Verfügung vom 29. November 2021 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch ab. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Verfahrenskosten, gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 20. Oktober 2021 (act. II 151). Streitig und zu prüfen ist, ob die beruflichen Massnahmen zu Recht per 24. April 2021 abgebrochen wurden. Soweit im Rechtsbegehren Ziff. 3 und in der Begründung, Beschwerde S. 7 ff. IV./Ziff. 1/Rz. 39 ff., ein Verzicht auf die Taggeldrückforderung und auch eine geleistete Taggeldrückzahlung thematisiert werden, ist darauf nicht einzutreten, da diesbezüglich im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 20. Oktober 2021 (act. II 151) nicht verfügt wurde; es fehlt folglich insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Streitig ist der Abbruch der beruflichen Massnahmen und damit zusammenhängend die Einstellung der Taggelder frühestens per 1. Juni 2021 (Rechtsbegehren Ziff. 2) statt per 24. April 2021. Mit Blick auf die umstrittene Zeitspanne und die Taggeldhöhe von Fr. 105.90 ab dem 1. Januar 2021 (act. II 104/2) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 6 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705, BBl 2017 2535) und die Änderung vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201 [AS 2021 706]) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2021 (act. II 151) vor dem Inkrafttreten der genannten Änderungen datiert, ist der vorliegende Fall nach den bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen (nachfolgend: aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem aus Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (aArt. 8 Abs. 3 lit. abis IVG). Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 7 (aArt. 14a Abs. 1 IVG). Gemäss aArt. 4sexies Abs. 3 IVV werden die Integrationsmassnahmen insbesondere dann beendet, wenn (lit. a) das vereinbarte Ziel erreicht wurde, (lit. b) sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt oder (lit. c) die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre. 2.4 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.5 Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was kumulativ eine subjektive sowie objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 S. 14; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 N. 124 und S. 278 N. 539). Auszugehen ist von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 536). Die Eingliederungsfähigkeit hat dabei mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) zu bestehen. 3. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 8 3.1 Med. prakt. D.________, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Kinder- und Jungendpsychiatrie und -psychotherapie, führte im Bericht vom 4. Februar 2021 (act. II 121) die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Rezidivierende depressive Episode, aktuell mittelgradig bis schwer mit Schmerzsymptomatik (ICD-10: F 33.1) In den letzten Monaten habe es "viele Auf und Abs" gegeben. Der Beschwerdeführer habe Phasen von depressiven Episoden mit Hoffnungsund Perspektivenlosigkeit, Lebensüberdruss und Suizidgedanken, Aggressionen, Sinnlosigkeit, massiven Schlafstörungen und Schmerzen erlebt. Es habe im Sommer bessere Phasen gegeben, in denen er vermehrt etwas habe unternehmen können und so Zugang zu seinen Ressourcen gehabt habe. Im Verlauf des Herbstes sei der Beschwerdeführer wieder zunehmend psychisch belastet gewesen. Eine deutliche Verschlechterung (Zunahme Depressivität, Schlafstörungen und Schmerzen) bestehe nun seit Anfang des Jahres. Es werde dem Beschwerdeführer dringend empfohlen, einen längeren stationären Aufenthalt in einer spezialisierten Klinik für Schmerz und psychische Erkrankungen (z.B. Klinik E.________) zu machen. Zur Arbeitsfähigkeit und zur Eingliederung könne aktuell keine Prognose gemacht werden. Physische Probleme und Schmerzen stünden einer Eingliederung im Wege. 3.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 11. Mai 2021 (act. II 139/4 - 10) die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: Persistierende Hüftschmerzen bei Status nach antevertierender Re-PAO links 20. Januar 2020 / 19. Dezember 2017 Status nach PAO links März 2017 Dr. med. F.________ attestierte vom 26. April 2021 bis auf Weiteres eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Es lägen persistierende Schmerzen am Hüftgelenk rechts (richtig: links) vor trotz ausgebauter analgetischer Medikation. Der Beschwerdeführer habe ganztags starke Schmerzen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe schmerzbedingt kurzfristig eine schlechte Prognose, langfristig sei aus seiner Sicht die Prognose nicht konklusiv beurteilbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 9 Auch die Prognose zur Eingliederung könne nicht konklusiv beurteilt werden. Die chronischen Schmerzen stünden einer Eingliederung im Wege. 3.3 Im Bericht vom 11. Mai 2021 (act. II 142) führte Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die folgende Hauptdiagnose auf: Hüfte links: Anhaltende Schmerzsymptomatik periartikulär mit muskulärer Dysfunktion mit/bei: St. n. retrovertierender periacetabulärer Osteotomie (modifizierte Triple- Osteotomie) mit Knocheneinlagerung und Nachkorrektur (vermehrte anteriore Überdachung) links am 20. Januar 2020 fecit Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital J.________ bei persistierenden Schmerzen nach PAO links durch vermutlich posteriores inferiores Impingement bei hoher Anteversion der Pfanne St. n. chirurgischer Hüftluxation, Offsetkorrektur bis weit über die retinakulären Gefässe, Pfannenrandtrimmung und Labrumrefixation mit 4 Gryphon-Peek- Ankern, OSME der beiden Schrauben an der Crista iliaca Hüfte links am 19. Dezember 2017 fecit Prof. Dr. med. G.________ Spital J.________ bei persistierendem CAM-Impingement und posteriorem intraartikulärem Impingement Hüfte links mit/bei St. n. periacetabulärer Osteotomie links am 21. März 2017 fecit Prof. Dr. med. H.________ Spital J.________ bei acetabulärer Retroversion links. Der Beschwerdeführer habe vor wenigen Wochen eine ...-Lehre aufgrund der anhaltenden Beschwerden auch im Sitzen abgebrochen, davor seien Arbeitseinsätze mit 30 - 50 % zeitweise möglich gewesen. Es liege bei diesem 20 ½ jährigen ehemalig äusserst sportlichen Patienten ein multifokales periartikuläres Schmerzsyndrom der linken Hüfte bei St.n. mehrfachen Voroperationen vor. Die vorliegenden Röntgen- und CT-Befunde zeigten prinzipiell ein korrekt zentrierendes Hüftgelenk mit leichten beginnenden degenerativen Veränderungen links. Operativ sei hier derzeit definitiv keine weitere Verbesserungsmöglichkeit zu sehen. Insbesondere müsse man hinzufügen, dass durch einen erneuten Eingriff das periartikuläre Schmerzsyndrom, welches klinisch aktuell vorallem muskulär bedingt sei, sicher keine Verbesserung erfahre, sondern eher eine Verschlechterung erwarten lasse. Es werde deshalb das Fortführen der laufenden Physiotherapie und der multimodalen Schmerztherapie inklusive Beizug von Schmerzexperten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 10 sowie eventuell auch ein stationärer therapeutischer Aufenthalt in einer entsprechenden multimodal agierenden Klinik empfohlen. Die laufenden IV- Massnahmen seien sicher weiter notwendig, der Beschwerdeführer müsse hier beim Finden eines entsprechenden Arbeits- und Ausbildungsplatzes weiter unterstützt werden. Es sei hier von einer entsprechenden Dauer der weiteren Integration von zumindest ein bis zwei Jahren auszugehen. 4. 4.1 Beim ursprünglich zugesprochenen Vorbereitungsjahr (1. August 2020 bis 31. Juli 2021 [act. II 102]) handelt es sich um eine berufliche Eingliederungsmassnahme (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt u.a. die objektive Eingliederungsfähigkeit voraus, was einen Gesundheitszustand bedingt, welcher die Durchführung der fraglichen Massnahme zulässt (vgl. E. 2.5 hiervor). Vorliegend war die objektive Eingliederungsfähigkeit im Verlauf des Vorbereitungsjahres aufgrund der diversen gesundheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers (vgl. act. II 137/2, 140/3 ff.) und der 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. April 2021 nicht mehr gegeben, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird (Beschwerde S. 7 IV./Ziff. 1/Rz. 39). So wurde am Standortgespräch vom 23. April 2021 besprochen und festgehalten, dass aufgrund der aktuellen medizinischen Situation die Ausbildungsfähigkeit nicht gegeben sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer zugesichert, dass die beruflichen Massnahmen wieder aufgenommen würden, sobald sich die medizinische Situation stabilisiert habe (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 26. November 2021 [im Gerichtsdossier], S. 8, Eintrag vom 9. Mai 2021). Bei dieser Ausgangslage ist mit Blick auf aArt. 4sexies Abs. 3 lit. c IVV, wonach Integrationsmassnahmen unter anderem dann beendet werden, wenn die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre (vgl. E. 2.3 hiervor), der Abbruch der beruflichen Massnahmen per 24. April 2021 (Samstag vor dem 26. April 2021) nicht zu beanstanden. 4.2 Bezüglich der aus dem Abbruch der beruflichen Massnahmen entstandenen finanziellen Folgen bringt der Beschwerdeführer vor (Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 11 de S. 7 f. IV./Ziff. 2/Rz. 43 ff.), indem ihm am 23. April 2021 nahegelegt worden sei, die beruflichen Massnahmen abzubrechen, ohne dass ihm die damit verbundenen, einschneidenden finanziellen Folgen bewusst gewesen wären und ohne dass er über diese Folgen orientiert worden sei, habe die Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und der Nichtrückwirkung verstossen. Kenntnis von den finanziellen Folgen habe er erst mit der Mitteilung vom 27. Mai 2021, welche ihm am 31. Mai 2021 eröffnet worden sei, erhalten. Daraus folge, dass die Taggelder frühestens per 1. Juni 2021 hätten eingestellt werden dürfen. 4.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 4.2.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 12 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 4.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass Taggelder der Invalidenversicherung akzessorischer Natur sind (Entscheid des BGer vom 11. August 2014, 9C_311/2014, E. 1) und mit der Einstellung der beruflichen Massnahme somit auch der Anspruch auf ein Taggeld entfällt. In der Verfügung vom 14. August 2020 (act. II 104) wurde denn auch festgehalten, das Taggeld werde ab dem 1. August 2020 längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahme gewährt. Für eine hiervon abweichende Regelung gestützt auf Vertrauensschutz (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2 hiervor) enthalten die Akten keine Anhaltspunkte. Namentlich ist dem oben erwähnten Protokolleintrag zum Standortgespräch vom 23. April 2021 (vgl. E. 4.1 hiervor) keine Zusicherung seitens der Eingliederungsfachperson zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer trotz Abbruch der beruflichen Massnahmen weiterhin Taggelder ausbezahlt würden. Auch aus der fehlenden unmittelbaren Reaktion auf seine E-Mail vom 17. Mai 2021 (act. II 133; vgl. Beschwerde S. 4 III./Ziff. 2/Rz. 16 ff.) – die Antwort erfolgte am 25. bzw. 27. Mai 2021 (act. II 138) –, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er darin eine Weiterausrichtung von Taggeldern nach Abbruch des Praktikums nicht erwähnt hat. Der in dieser E-Mail enthaltene Passus, wonach die Eingliederungsfachperson ihm vorgeschlagen und angeraten ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 13 be, das Praktikum abzubrechen (ohne dass dies für ihn andere Nachteile zur Folge hätte), ändert nichts und begründet namentlich keine Pflicht seitens der Eingliederungsfachperson, den Beschwerdeführer explizit auf die akzessorische Natur des Taggeldanspruchs aufmerksam zu machen. Damit besteht auch kein Grund, die Einstellung der Taggeldzahlungen erst ab einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. 4.3 Da vorliegend – wie eben ausgeführt – ein Abbruch der konkreten beruflichen Massnahme erfolgte und nicht ein krankheitsbedingter Unterbruch, geht der Verweis des Beschwerdeführers auf aArt. 20quater IVV (Beschwerde S. 7 f. IV./Ziff. 1/Rz. 41 und IV./Ziff. 3/Rz. 47 ff.), wonach bei Unterbrüchen von Eingliederungsmassnahmen die Taggelder unter bestimmten, hier nicht näher interessierenden Voraussetzungen eine gewisse Zeit weiter ausgerichtet werden, fehl (vgl. auch zutreffend Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5). Gleiches gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers auf Rz. 1013 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB; Beschwerde S. 7 f. IV./Ziff. 1/Rz. 41 und IV./Ziff. 4/Rz. 51 ff.). Gemäss der genannten Randziffer wird der versicherten Person ein Abbruch der Massnahmen zur Wiedereingliederung verfügt. Die Ausgleichskasse erhält eine Kopie des Vorbescheides, damit die Rente rechtzeitig eingestellt wird. Die Einstellung erfolgt auf den 1. des Monats, der dem Abbruch der Massnahme folgt. Da dieses Kreisschreiben gemäss Vorwort Weisungen für die zeitlich befristete Überprüfung von Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen worden sind, beinhaltet, ist diese Verwaltungsweisung auf den vorliegenden Fall, bei welchem keine Renteneinstellung zur Diskussion steht, nicht anwendbar. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 14 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, beschränkt auf die Verfahrenskosten (vgl. prozessleitende Verfügung vom 14. Januar 2022), ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 15 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.