200 21 792 EL SCP/TOZ/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. April 2022 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, EL/21/792, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur Rente der Invalidenversicherung (vgl. Antwortbeilagen [AB] der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB resp. Beschwerdegegnerin] 8, 14 f., 24, 47 f., 67, 81, 84, 89, 96, 104, 111, 116, 129, 132). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (AB 130) forderte die AKB den Versicherten auf, bis 16. Februar 2021 einen Nachweis von monatlich acht bis zehn Arbeitsbemühungen für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 zu erbringen. Nachdem der Versicherte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war (vgl. AB 134 S. 1), kündigte die AKB mit Verfügung vom 9. März 2021 (AB 135) die Anrechnung eines Mindesteinkommens ab Oktober 2021 an. Mit Verfügung vom 5. August 2021 (AB 138) rechnete die AKB ein zumutbares Einkommen des Versicherten von Fr. 7'592.-- pro Jahr an und setzte die Ergänzungsleistungen per Dezember 2021 neu auf Fr. 1'121.-- pro Monat fest (AB 138 S. 3 f.). Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte am 1. Juni 2021 zwar einen neuen Arbeitsvertrag mit dem C.________ (fortan: C.________) unterzeichnet habe, jedoch nicht das erforderliche Mindesteinkommen für Teilinvalide von Fr. 13'073.-- erziele (AB 138 S. 1). Daran hielt sie auf Einsprache (AB 139) hin mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 (AB 141) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 15. November 2021 Beschwerde. Er stellt die folgenden Anträge: Anträge zur Sache: 1. Der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die gesetzliche Vermutung des erzielbaren Einkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV im vorliegenden Fall durch die untenstehenden Ausführungen umgestossen werde. 3. Als massgebliches Einkommen sei ausschliesslich das tatsächlich erzielte Einkommen zu berücksichtigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, EL/21/792, Seite 3 4. Es sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. 5. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung innerhalb neu anzusetzender Frist zurückzuweisen. Insbesondere sei die Vorinstanz anzuweisen, andere Möglichkeiten zur Umstossung der gesetzlichen Vermutung von Art. 14a ELV zu bezeichnen. 6. Subeventualiter sei die Frist zur Herabsetzung der Ergänzungsleistungen auf den 1. März 2022 festzusetzen. Anträge zum Verfahren: 1. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. 2. Es sei dem Unterzeichnenden Akteneinsicht zu gewähren. 3. Es sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer ausführlicheren Begründung oder allenfalls eines Rückzugs der Beschwerde anzusetzen. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2021 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen während bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites) ab. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021 die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2021 hielt der Instruktionsrichter unter anderem fest, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen bleibe. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das Recht auf Akteneinsicht verwehrt habe und der Vertreter des Beschwerdeführers nunmehr am 17. Februar 2022 in die Verwaltungsakten Einsicht genommen habe. Er gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Am 29. März 2022 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Gericht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, EL/21/792, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 (AB 141). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Dezember 2021 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob im Rahmen der Anspruchsberechnung der Ergänzungsleistungen ein Mindesteinkommen für Teilinvalide in der Höhe von jährlich Fr. 7'592.-- (AB 138 S. 3) zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich auf diese Frage zu beschränken, wenn - wie vorliegend - aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1) und der beanstandete Punkt allein den Monat Dezember 2021 betrifft, was hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens einen Betrag von maximal Fr. 632.65 ausmacht (Fr. 7'592.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, EL/21/792, Seite 5 pro Jahr : 12) und den Anspruch auf EL in diesem Umfang erhöhte, liegt der Streitwert somit unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Was den vom Beschwerdeführer gerügten formellen Mangel bezüglich der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens verweigerten Einsicht in die Akten (vgl. AB 139 S. 1) angeht, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467, 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c) zwar durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden ist (vgl. Aktennotiz vom 14. Februar 2022 und prozessleitende Verfügung vom 18. Februar 2022), der Beschwerdeführer jedoch auf Beschwerdeebene die Möglichkeit zur beantragten Akteneinsicht und zur Stellungnahme erhalten und davon auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Eingabe vom 28. März 2022; in den Gerichtsakten). Damit kann die mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2022 festgestellte Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt betrachtet werden (zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, EL/21/792, Seite 6 sicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7. Januar 2021 (AB 132 S. 2 und 5 f.) zeigen klar, dass das bisherige Recht für den Beschwerdeführer günstiger und damit anwendbar ist. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 3.3 Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen betrug ab dem 1. Januar 2019 Fr. 19‘450.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, EL/21/792, Seite 7 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). 3.4 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die Ergänzungsleistungs-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270, 117 V 202 E. 2b S. 205; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 3.4.2). Die strenge Bindung der Ergänzungsleistungs-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gilt unbesehen davon, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Entscheid des BGer vom 13. Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (Entscheid des BGer vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, E. 7.1). 3.5 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, EL/21/792, Seite 8 machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3.6 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). 4. 4.1 Bei einer teilinvaliden versicherten Person - wie dem Beschwerdeführer (Bezüger einer Invalidenrente bei einem IV-Grad von 62 %; Akten der IV-Stelle Bern [AB in fine] 53) - setzt die hier zur Diskussion stehende Anrechnung eines Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie - in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht - von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Dabei kann der Verzicht darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder dass sie - wie hier - zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen wie beispielsweise durch die Erhöhung des Beschäftigungsgrades, die Ausübung einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit (BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 347).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, EL/21/792, Seite 9 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1968 noch keine 60 Jahre alt ist und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Hilfskraft ... im C.________ nachgeht (AB 136 S. 4). Mit dieser Tätigkeit wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV unbestrittenermassen nicht erreicht (vgl. AB 138 S. 3), weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) greift (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345; vgl. zum Ganzen auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 546 ff.; JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1820 ff. N. 137; Rz. 3424.02 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Diese kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem Umstände geltend gemacht werden können, welche bei der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung waren, die Verwertung der theoretischen Restarbeitsfähigkeit aber verunmöglichen (vgl. E. 3.5 hiervor) 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die beim ihm vorliegenden gesundheitlichen bzw. psychischen Einschränkungen verunmöglichten es ihm, die theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 1 des Sachverhalts), übersieht er, dass die besagten Beeinträchtigungen bereits im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu beurteilen waren (vgl. AB in fine, 29, 35, 50, 53) und im Ergänzungsleistungs-Verfahren nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beurteilt werden können (vgl. E. 3.4 hiervor). Ein Ausnahmefall im Sinne einer von der IV-Stelle nicht berücksichtigten gesundheitlichen Veränderung (vgl. E. 3.4 hiervor) ist auch aufgrund der Akten nicht erkennbar. So stellte die IV-Stelle im Rahmen der letzten revisionsrechtlichen Überprüfung des Rentenanspruchs im Jahr 2017 eine seit 2013 (AB in fine, 35) unveränderte (psychische) Situation fest (AB in fine, 53). Damit ist von der grundsätzlichen Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin an die Feststellungen der IV-Stelle hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen und die Beschwerdegegnerin durfte - zumal der Beschwerdeführer erst im Oktober 2021 im Rahmen eines von der IV-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, EL/21/792, Seite 10 Stelle eingeleiteten Revisionsverfahrens (AB in fine, 60) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht (AB in fine, 63) - von einer selbständigen Prüfung der gesundheitsbedingten Erwerbsfähigkeit absehen (vgl. E. 3.4 hiervor). 4.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob invaliditätsfremde Gründe vorliegen, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers zu verzichten (vgl. E. 3.5 hiervor). 4.3.1 Was die oben erwähnten psychischen Einschränkungen angeht, so handelt es sich bei diesen gerade nicht um einen invaliditätsfremden Grund, der die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV umzustossen vermöchte (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; vgl. auch JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1822 N. 138; Rz. 3424.06 WEL). 4.3.2 Ferner liegen keine Nachweise in den Akten, dass sich der Beschwerdeführer (erfolglos) um Stellen bemüht hätte. Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2020 (AB 130) für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 einen Nachweis von jeweils acht bis zehn Bewerbungen zu erbringen, kam der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht nach bzw. teilte am 9. Februar 2021 mit, er habe kein Bewerbungsdossier, da er sich in den vergangenen 20 Jahren mit dieser Thematik nicht habe auseinandersetzen müssen (AB 134 S. 1). Dem kann nicht gefolgt werden, ist doch dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2015 (AB 25) bekannt, dass das im C.________ erzielte Einkommen weit unter dem Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV liegt, weshalb dieser aufgefordert wurde, innert 30 Tagen acht bis zehn Stellenbemühungen vorzulegen, oder Gründe für die Unmöglichkeit der Erzielung des Mindesterwerbseinkommens darzulegen. Er wurde am 18. Februar 2016 wieder und unmissverständlich auf die ihm obliegende Pflicht zu Arbeitsbemühungen bzw. auf die Folgen der Beweislosigkeit (Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens) aufmerksam gemacht (AB 29, vgl. auch AB 47 S. 3). Mithin kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe sich in den letzten 20 Jahren nicht mit Arbeitssuche, Bewerbungsunterlagen oder Nachweis von Stellenbemühungen auseinandersetzen müssen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, EL/21/792, Seite 11 Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Angelegenheit bis Ende Oktober 2020 (vgl. AB 122 S. 9) untätig blieb und den Beschwerdeführer erst wieder mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (AB 130) aufforderte, den Beweis des Gegenteils der Vermutungsfolge mittels erfolgloser Stellenbemühungen zu erbringen. 4.3.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen darin besteht, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des IV-Grades - im Sinne eines objektiven Tatbestandselements - auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275). Wird - insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen - der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 276). Selbst wenn es für den teilinvaliden Beschwerdeführer - wie geltend gemacht (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 1 f. des Sachverhalts) - nicht leichthin möglich gewesen wäre, eine passende Stelle zu finden, kann der Nachweis dafür, dass sich die aus medizinischer Sicht bestehende Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten lasse, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Dieser Nachweis muss - wie oben dargelegt - konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden. Nachweise für Stellenbemühungen liegen jedoch - wie in E. 4.3.2 hiervor aufgezeigt - nicht vor und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, sich um Arbeitsstellen beworben zu haben. Ebenso fehlen andere Unterlagen, wie beispielsweise eine Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum oder einer temporären Stellenvermittlung, aus denen auf ernsthafte und zielgerichtete Arbeitsbemühungen geschlossen werden müsste (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2022, Ziff. 2). Die behauptete Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, EL/21/792, Seite 12 primären Arbeitsmarkt (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 1 f. des Sachverhalts) ist damit unbewiesen geblieben. 4.3.4 Schliesslich erfüllt die aktuelle Stelle des Beschwerdeführers - entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 2 des Sachverhalts) die Anforderungen von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV nicht; denn der C.________ ist keine Institution gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26), figuriert er doch nicht auf der Liste der von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) des Kantons Bern anerkannten Institutionen für erwachsene Menschen mit einer Behinderung (abrufbar unter www.gsi.be.ch). 4.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die gesetzliche Vermutung, wonach er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umzustossen. Mit anderen Worten ist beweismässig nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz quantitativ und qualitativ hinreichenden Arbeitsbemühungen auf dem effektiven Arbeitsmarkt keine Verdienstmöglichkeiten fand. Vielmehr ist erstellt, dass er sich in der fraglichen Zeit gar nicht bewarb. Folglich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht nach Ablauf von sechs Monaten (vgl. E. 3.6 hiervor; AB 135) ab Dezember 2021 ein hypothetisches Mindesteinkommen, welches in betraglicher Hinsicht nicht beanstandet wird. Diesbezüglich ist jedoch Folgendes festzuhalten: Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Jahreseinkommen von Fr. 2'880.-- (AB 137 S. 6) lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen. Ausgehend vom aktuellen Stundenlohn von Fr. 16.-- (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2021; AB 136 S. 5 Ziff. 11) hat die Beschwerdegegnerin offenbar die Annahme getroffen, dass der Beschwerdeführer 180 Stunden im Jahr 2021 gearbeitet habe. Gemäss Angaben des C.________ vom 25. Januar 2021 (AB 134 S. 3) hatte der Beschwerdeführer aber seit Mai 2017 nicht mehr dort gearbeitet. Eine Wiederbeschäftigung im Jahr 2021 ist aktenmässig nicht erstellt (vgl. dazu AB 122 S. 9). Mithin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegend interessierenden Jahr 2021 kein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielt hat (insb. auch wegen der https://www.gsi.be.ch/de/start.html https://www.gsi.be.ch/de/start.html http://www.gsi.be.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, EL/21/792, Seite 13 behördlich angeordneten Schliessungen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie; gemäss C.________ hat der Beschwerdeführer auch kein Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung; AB 136 S. 1). Setzt man nun das für den Beschwerdeführer günstigere altrechtliche Verzichtseinkommen von Fr. 12'967.-- (Fr. 19'450.-- : 3 x 2 [vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor]), reduziert um den Freibetrag von Fr. 1'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) ein, resultiert ein im Umfang von zwei Dritteln anrechenbares Verzichtseinkommen von Fr. 7'644.--, welches leicht über dem im angefochtenen Entscheid angerechneten Einkommen von Fr. 7'592.-- liegt (AB 138 S. 3). Damit erleidet der Beschwerdeführer im Ergebnis keine Schlechterstellung. Da im vorliegenden Verfahren nur der Monat Dezember 2021 streitig ist (vgl. E. 1.2 hiervor), wird mangels Erheblichkeit auf eine Rückweisung zur korrekten Vornahme der Verzichtseinkommensberechnung verzichtet und es muss in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2021 (AB 141) mit der Abweisung der Beschwerde sein Bewenden haben. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, EL/21/792, Seite 14 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, EL/21/792, Seite 15 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.