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Bern Verwaltungsgericht 24.03.2022 200 2021 768

24 marzo 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,820 parole·~9 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021

Testo integrale

200 21 768 ALV KNB/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. März 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, ALV/21/768, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), dipl. …, meldete sich am 14. Januar 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an, nachdem sein befristetes Arbeitsverhältnis über den Berufsverband B.________ beendet war (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 117, 137- 138). Am 2. März 2021 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2021 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. II] 69-72). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl. act. IIA 45-48) stellte das RAV den Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2021 (act. IIA 32-34) wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2021 für die Dauer von einem Tag in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 16-18) wies das AVA mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 1-5) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, ALV/21/768, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 (act. IIB 1-5). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von einem Tag wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2021. 1.3 Bei einer Einstelldauer von einem Tag und einem Taggeldanspruch von Fr. 252.10 (act. II 29) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, ALV/21/768, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.3 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.4 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, ALV/21/768, Seite 5 Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass anlässlich des Beratungsgesprächs vom 26. Januar 2021 vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2021 in quantitativer Hinsicht mindestens vier Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen hatte (act. IIA 3). Weiter geht aus dem den Monat Mai 2021 betreffenden Dokument „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ hervor, dass der Beschwerdeführer im Monat Mai 2021 lediglich zwei Arbeitsbemühungen vornahm (act. IIA 56-57). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (vgl. act. IIA 45-47). Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer im Monat Mai 2021 aus rechtlich relevanten Gründen nicht möglich gewesen wäre, Arbeitsbemühungen zumindest nach Massgabe der Vereinbarung vorzunehmen. Soweit dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. Juni 2021 (act. IIA 41), zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Arbeitsbemühungen vom 1. bis 31. Mai 2021 zu erfüllen, hielt der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 (act. IIB 1-5) zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer erst bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % von der Pflicht, Arbeitsbemühungen zu tätigen, befreit gewesen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, ALV/21/768, Seite 6 Ebenso stellt auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte hohe Arbeitsbelastung im Zwischenverdienst (vgl. Beschwerde S. 1) keinen entschuldbaren Grund i.S.v. Art. 26 Abs. 2 AVIV dar. Zwar ist es aufgrund der einlässlichen Schilderungen des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar, dass der Monat Mai 2021 für ihn eine arbeitsintensive Zeit darstellte. Diese Belastung befreit ihn jedoch nicht davon, sich angestrengt um eine neue Anstellung zu bemühen. Auch in einer solchen Zeit kann mit Blick auf die in der Arbeitslosenversicherung geltende Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.4 hiervor) ein Minimum an Bewerbungen erwartet werden, wobei bloss zwei statt der vier vereinbarten Bewerbungen – was im Vergleich zur üblicherweise erwarteten Menge an Arbeitsbemühungen auch bereits eine tiefe Anzahl darstellt – mit Blick auf die gesamten Umstände klar ungenügend sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, sein Arbeitsberater von 2018 hätte ihm erklärt, es sei „sein Recht“, bei mehr als 50%iger temporärer Arbeitstätigkeit nur die Hälfte an Bewerbungen zu schreiben (Beschwerde S. 1), entspricht diese frühere Vereinbarung nicht der am 26. Januar 2021 getroffenen Vereinbarung mit dem neuen RAV-Berater (vgl. act. IIA 3), womit die Abmachung von 2018 vorliegend nicht von Relevanz ist. 3.3 Demnach sind die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2021 klar ungenügend (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.3 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von einem Einstelltag. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, ALV/21/768, Seite 7 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Bei der mit Verfügung vom 12. Juli 2021 (act. IIA 32-34) festgesetzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 (act. IIB 1-5) bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von einem Tag geht der Beschwerdegegner vom untersten Bereich des leichten Verschuldens aus (vgl. E. 4.1 hiervor), was in Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände einer Ermessensprüfung (vgl. E. 4.1 hiervor) gerade noch standhält, indessen als wohlwollend zu qualifizieren ist. Denn in Bezug auf die ungenügenden Arbeitsbemühungen ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Weisungen des SECO selbst für erstmalig ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode üblicherweise mindestens drei bis vier Einstelltage zu verfügen sind (vgl. AVIG-Praxis ALE, Einstellraster, D79/1.C).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, ALV/21/768, Seite 8 5. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 (act. IIB 1-5) weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2022, ALV/21/768, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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