200 21 756 EL WIS/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. Oktober 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, EL/21/756, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) vergütete A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) nach Einreichung der Rechnungen des Fahrdienstes des B.________ bzw. anderer privater Anbieter sowie (zunächst) der Monatsabonnemente des Tarifverbunds C.________ und (später) des Generalabonnements (GA) Senior (ab 14. März 2017) die Transportkosten für Fahrten zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1 ff., insbes. AB 17 f., 21 ff., 36 ff., 40, 77 f., 80, 114 ff.), dies in Kenntnis der drei Mal pro Woche durchzuführenden Dialyse (AB 4, 13, 19, 30, 39, 58/2 = 79, 92/2; vgl. auch AB 273/1 unten). Am 13. Oktober 2019 wurde der Versicherte nierentransplantiert (AB 125/1 = 175/1; vgl. auch AB 125/2 = 182/2, 150, 175/2 = 182/1, 190). Im April 2021 reichte der Versicherte erneut (Monats-)Rechnungen für das GA ab 14. Dezember 2020 ein (AB 269 ff.; vgl. auch AB 287/5 f., 314 ff.). Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Nierentransplantation und in Unkenntnis der noch notwendigen Behandlungen ersuchte die AKB den Versicherten mit Schreiben vom 26. April 2021 um Mitteilung der diesbezüglichen Termine (AB 273; vgl. auch AB 288). In der Folge dokumentierte der Versicherte die AKB entsprechend (AB 287, 289). Gestützt darauf berechnete die AKB im Schreiben vom 22. Juni 2021 (AB 290; wie schon in der Vororientierung vom 2. Juni 2021 [AB 288]) tiefere separate Fahrkosten (ohne Ermässigung) als pauschal durch Vergütung des GA; gleichentags verfügte sie die Rückerstattung der Kosten für die einzelnen Fahrkarten für die Zeit vom 20. Januar bis 29. Juni 2021 im Gesamtbetrag von Fr. 360.-- (und nicht der pauschalen Kosten für das GA für dieselbe Zeitspanne von Fr. 1'520.--; AB 292). Eine dagegen gerichtete Einsprache (AB 295) wies die AKB mit Entscheid vom 25. Oktober 2021 (AB 318) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, EL/21/756, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der am 25. Oktober 2021 erlassene Einspracheentscheid sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Vergütung der beantragten ausgewiesenen Krankheitskosten für Transporte zu den nächstgelegenen Behandlungsstellen in Höhe von Fr. 1'780.--, die durch die Monatsrechnungen der D.________ und durch die Einzahlungsquittungen GA Senior 2. Klasse für den Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis 13. Juli 2021 eingereicht worden sind, als Sachleistung zu gewähren. 3. Die instruierende Gerichtsbehörde habe vorsorgliche Massnahmen zur Gewährung der regelmässigen Transporte zu den nächstgelegenen Behandlungsstellen und zum Schutz des Rechtsanspruchs auf diese Sachleistung anzuordnen, da der abschlägige belastende Entscheid einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher und tatsächlicher Natur bewirken kann. 4. Das Gericht wird um Beweisabnahme der vorinstanzlich zur Ermittlung des Sachverhalts angebotenen, aktenkundigen tauglichen Beweismittel ersucht. 5. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Eine an die Beschwerdegegnerin gerichtete Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer auch dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 11. August 2022 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Akten der Beschwerdegegnerin zur Einsicht bis 12. September 2022 zu und erstreckte diese Frist auf Gesuch hin bis 30. September 2022. Innert dieser Frist replizierte der Beschwerdeführer (wie bereits im Fristerstreckungsgesuch vom 8. September 2022 in Aussicht gestellt).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, EL/21/756, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 (AB 318). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Vergütung der Transportkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Zeit vom 20. Januar 2021 bis 29. Juni 2021 und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob dem Beschwerdeführer die einzelnen Fahrkarten oder die anteilmässigen Kosten eines GA zurückzuerstatten sind. 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Der Beschwerdeführer fordert die Vergütung der anteilmässigen Kosten für das GA im Betrag von Fr. 1'780.-- statt der einzelnen Fahrkarten im Betrag von Fr. 360.--. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten jährlich vergütet werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, EL/21/756, Seite 5 [ELG; SR 831.30]), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten. Darunter fallen gemäss lit. e unter anderem Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle. Laut Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. 2.2 2.2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet. Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben (Abs. 2). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung (Abs. 3). 2.2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) werden die ausgewiesenen Kosten für Notfalltransporte in der Schweiz (lit. a), notwendige Verlegungen der Schweiz (lit. b), Transporte zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, EL/21/756, Seite 6 nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle (lit. c) sowie Transporte zu Tagesstrukturen im Sinne von Art. 19 (lit. d) vergütet. Für die Transporte nach Abs. 1 lit. c und d werden die Kosten für die Benützung der 2. Klasse eines öffentlichen Verkehrsmittels vergütet (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 EV ELG). 2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 2.4 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, EL/21/756, Seite 7 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde, S. 3 Ziff. 1 und 3, und der Replik, S. 2, vor, in berechtigtem Vertrauen auf eine erneute Kostenvergütung ab 14. Dezember 2020 wieder ein GA für die regelmässigen Transporte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den nächstgelegenen Behandlungsstellen erworben zu haben, nachdem die Beschwerdegegnerin bereits in den Jahren 2018 und 2019 die entsprechenden Kosten vergütet und dies weder vom Nachweis von Behandlungsterminen (so für regelmässige Dialysefahrten) noch von der Kostengünstigkeit abhängig gemacht habe (vgl. auch Stellungnahme vom 1. Dezember 2021, S. 1). Ausgewiesene Transportkosten zur unerlässlichen Nierentransplantations-Nachsorge-Behandlung sowie zu regelmässigen Untersuchungen bzw. Kontrollen beim Hausarzt und bei nephrologischen, kardiologischen, angiologischen, dermatologischen und urologischen Fachärzten seien zu vergüten (Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 5). Hierbei sei auf die ausgewiesenen Kosten für ein GA und nicht auf fiktive Kosten für Einzelfahren abzustellen (Beschwerde, S. 4 Ziff. 4). Die massgebenden Rechtssätze statuierten keine Anforderungen dahingehend, dass Behandlungstermine nachzuweisen seien, weshalb der Beschwerdegegnerin überspitzter Formalismus und Ermessensüberschreitung vorzuwerfen seien (Beschwerde, S. 3 und 5 Ziff. 2 und 6, und Replik, S. 2; vgl. auch Stellungnahme vom 1. Dezember 2021, S. 1). 3.2 Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin bereits ab 2017 die Kosten für das GA (zunächst monatlich [Monatsrechnungen] und alsdann jährlich [Jahresrechnungen]) rückvergütet hat (AB 18/3, 22/3, 25/3, 29/3, 40/3, 89/3, 116/3). In dieser Zeit bestand eine ärztlich bestätigte Langezeitdialyseabhängigkeit von drei Mal pro Woche (während je vier bis fünf Stunden; AB 4, 13, 19, 30, 39, 58/2 = 79, 92) und im Nachgang zur Nierentransplantation im Oktober 2019 noch eine ärztlich verordnete (ambulante) Nachsorge ebenfalls drei Mal pro Woche (AB 125/1 = 175/1). Im Rahmen der Gesuche um Rückvergütung der Transportkosten wies der Beschwerdeführer jeweils ausdrücklich auf diese Behandlungstermine hin (AB 17/1, 19, 30, 39, 77/1, 79, 114). Es war somit der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, EL/21/756, Seite 8 selber, der die Rückvergütung der Transportkosten (GA-Monats- bzw. Jahresrechnungen) mit den drei Mal pro Woche durchzuführenden Behandlungen begründete. Da so die Erforderlichkeit dieser Ausgaben (Art. 6 Abs. 2 EG ELG) ausgewiesen war, vergütete die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Kosten "gestützt auf die geltenden Bestimmungen" (AB 18/1, 22/1, 25/1, 29/1, 40/1, 89/1, 116/1). Im Zusammenhang mit der Übernahme weiterer Transportkosten (zwar mit privaten Verkehrsmitteln, welche jedoch – anders als vom Beschwerdeführer in der Replik, S. 3 oben, angedeutet – unter den gleichen Voraussetzungen wie Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzuerstatten sind) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 6. August (AB 180/5) und 17. September 2020 (AB 210/5) explizit auf Art. 6 Abs. 2 EG ELG und Art. 22 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 EV ELG hin und forderte mit weiterer Verfügung vom 28. August 2020 (AB 206/5) den Beschwerdeführer auf, zur Prüfung der Transportkosten nebst der detaillierten Transportrechnung auch die Terminbestätigungen der medizinischen Behandlungsstellen einzureichen. Folglich war dem Beschwerdeführer durchaus bewusst, dass eine allfällige Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin an die gesetzlichen Voraussetzungen der Erforderlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Ausgaben geknüpft ist. Insofern vermag er aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bereits in den Jahren zuvor die Kosten für ein GA vergütet hat, für das Jahr 2021 keinen Vertrauensschutz abzuleiten. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen – mit Mitteilungen vom 12. Oktober 2018 (AB 80) und 7. Oktober 2019 (AB 116) auf Gesuch hin lediglich für die Jahre 2018 und 2019 die Kosten der GA zugesprochen. Es wurden weder in diesen Mitteilungen noch in einem anderen Zusammenhang Zusicherungen für die Zukunft gemacht noch liegt ein Verhalten der Beschwerdegegnerin vor, welches einen Vertrauensschutz begründet hätte (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Hinsichtlich der dann im Jahr 2021 eingereichten Belege um Kostenvergütung (AB 269 ff.) lag insofern ein veränderter Sachverhalt zugrunde, als zwischenzeitlich eine Nierentransplantation mit entsprechender Nachbehandlung durchgeführt worden war (AB 125/1 = 175/1), wobei nicht bekannt war, ob weiterhin regelmässige Dialysefahrten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, EL/21/756, Seite 9 oder anderweitige regelmässige Fahrten zu medizinischen Behandlungsstellen nötig sind; zur Prüfung einer allfälligen Kostenübernahme verlangte deshalb die Beschwerdegegnerin Terminbestätigungen ein und wies sogleich darauf hin, dass bei regelmässigen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu medizinischen Behandlungsstellen nur dann die Kosten eines Abonnements rückerstattet werden, wenn diese Kosten im Vergleich zu denjenigen für Einzelfahrten tiefer oder gleich hoch seien (AB 273/1). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen der Erforderlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit waren die Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verlangt hat, notwendig, um die Transportkosten insbesondere quantitativ auszuweisen. Darin ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein überspitzer Formalismus (vgl. E. 2.4 hiervor) zu erblicken. 3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 20. Januar bis 29. Juni 2021 für die Benützung des öffentlichen Verkehrs einzig die erforderlichen Kosten für die noch ausgewiesenen (AB 287, 289) Behandlungen, Kontrollen und Sprechstunden im Totalbetrag von Fr. 360.-- vergütet hat, nachdem die regelmässigen Dialysefahrten (vgl. AB 289/3) sowie die Nachsorge der Nierentransplantation (vgl. AB 125/1 = 175/1) allem Anschein nach weggefallen sind. Diese Kosten hat die Beschwerdegegnerin nach eingehenden Abklärungen (AB 273, 288) aufgrund der eingereichten Unterlagen (AB 287/3 f., 289) in nachvollziehbarer Weise berechnet (AB 290) und am 22. Juni 2021 verfügt (AB 292). Entgegen der Beschwerde, Antrag S. 2 Ziff. 4 und Begründung S. 5 Ziff. 6, ist nicht ersichtlich, inwieweit der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sein sollte. 3.5 Gesetzlich geregelt und (zumindest dem Grundsatz nach) unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die Kosten für den Transport zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle hat. Mit erfolgter Anerkennung der erforderlichen Kosten von Fr. 360.-- besteht folglich keine Notwendigkeit für die vom Beschwerdeführer beantragte vorsorgliche Massnahme, da ein darüber hinausgehender Anspruch, wie aufgezeigt, zu verneinen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, EL/21/756, Seite 10 3.6 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 (AB 318) als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, EL/21/756, Seite 11 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.