Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 20.03.2023 200 2021 736

20 marzo 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,801 parole·~34 min·2

Riassunto

Einspracheentscheide vom 24. September 2021

Testo integrale

200 21 736 AHV bis 200 21 741 AHV (6) MAK/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. März 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin 1 C.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin 2 D.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin 3 E.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer 4 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 24. September 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene E.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer 4) ist seit 2019 in der Schweiz wohnhaft und Inhaber des am 28. November 2019 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens F.________ (vgl. <www.zefix.ch>). Am 20. Januar 2020 (Posteingang) meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender an (act. II 4). Als bisherige Auftraggeberin gab der Versicherte die D.________ (Beschwerdeführerin 3) mit Sitz in Amsterdam an (act. II 4 Ziff. 6.2), bei welcher er bis 1. Juni 2019 als Arbeitnehmer angestellt gewesen war (act. II 8). Am 30. November 2020 teilte er der AKB mit, dass er nebst der D.________ auch für A.________ (Beschwerdeführerin 1) mit Sitz in Amsterdam und die C.________ (Beschwerdeführerin 2) mit Sitz in London entgeltliche Arbeiten verrichtet habe. Im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbeziehungen reichte er diverse Unterlagen ein (act. II 8, 19 ff.). Am 17. Juni 2021 erliess die AKB je eine Feststellungsverfügung betreffend die Erwerbstätigkeit des Versicherten für die drei Unternehmen A.________, C.________ und D.________, wonach die jeweilige Tätigkeit als unselbstständig gelte, und stellte zugleich die Abrechnungspflicht der erwähnten Unternehmungen als Arbeitgeberinnen in Bezug auf den Versicherten fest (act. II 10 - 12). Hiergegen erhoben sowohl der Versicherte wie auch die drei Unternehmen jeweils Einsprache (act. II 14 - 17). Mit drei Einspracheentscheiden vom 24. September 2021 (act. II 1 - 3) wies die AKB sowohl die Anträge auf Verfahrensvereinigung wie auch die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat. B. Mit Eingaben vom 25. Oktober 2021 erhoben A.________, die C.________, die D.________ und der Versicherte, alle vertreten durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 3 Rechtsanwalt B.________, jeweils gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerden gegen die folgenden Einspracheentscheide seien zu vereinen: - Einspracheentscheid vom 24. September 2021 in Sachen E.________ betreffend Verfügung vom 17. Juni 2021 – sozialversicherungsrechtliche Unterstellung für die Tätigkeit bei C.________ mit Sitz in Grossbritannien. - Einspracheentscheid vom 24. September 2021 in Sachen E.________ betreffend Verfügung vom 17. Juni 2021 – sozialversicherungsrechtliche Unterstellung für die Tätigkeit bei A.________ mit Sitz in den Niederlanden. - Einspracheentscheid vom 24. September 2021 in Sachen E.________ betreffend Verfügung vom 17. Juni 2021 – sozialversicherungsrechtliche Unterstellung für die Tätigkeit für die Firma D.________ mit Sitz in den Niederlanden. 2. Die Einspracheentscheide vom 24. September 2021 seien aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass die von E.________ für die Firma C.________ in Grossbritannien ausgeübte Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit gilt. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Es sei festzustellen, dass die von E.________ für die Firma D.________ in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit gilt. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Es sei festzustellen, dass die von E.________ für A.________ in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit gilt. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2021 vereinigte die Instruktionsrichterin die unter den Verfahrensnummern AHV/2021/736, AHV/2021/737, AHV/2021/738 (jeweils Beschwerdeführer E.________), AHV/2021/739 (Beschwerdeführerin A.________), AHV/2021/740 (Beschwerdeführerin C.________) und AHV/2021/741 (Beschwerdeführerin D.________) registrierten Verfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.1.2 Einer näheren Prüfung zu unterziehen ist die Frage des schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführenden an der Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide und an der Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer 4 für die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 ausgeübten Tätigkeiten jeweils als unselbstständige Erwerbstätigkeiten gelten. 1.1.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit den Verfügungen vom 17. Juni 2021 (act. II 10 - 12) bzw. den Einspracheentscheiden vom 24. September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 5 2021 (act. II 1 - 3) keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben, sondern lediglich in genereller Weise festgestellt, dass die von den Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 ausgerichteten Entgelte an den Beschwerdeführer 4 als beitragspflichtiger Lohn zu qualifizieren seien. Es handelt sich bei den fraglichen Entscheiden somit um Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG. Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 Abs. 2 ATSG gilt das Erfordernis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen erlässt (BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 392). Bei Verfügungen über das AHV-Beitragsstatut bejaht die Gerichtspraxis ein Feststellungsinteresse namentlich bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht der als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin angesprochenen Person erstellt ist (BGE 132 V 257 E. 2.1 S. 260; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 4 E. 1.2). 1.1.2.2 Nach Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser ist gemäss Art. 15 FZA Bestandteil des Abkommens. Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte an: - Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO Nr. 883/2004); - die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11; nachfolgend VO Nr. 987/2009).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 6 1.1.2.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 hat ein Arbeitgeber, der seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung ausserhalb des zuständigen Mitgliedstaats hat, den Pflichten nachzukommen, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedstaat. Gestützt auf Abs. 2 dieser Bestimmung kann ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats. 1.1.2.4 Fehlt es an einer Vereinbarung gemäss Art. 21 Abs. 2 VO Nr. 987/2009, was vorliegend der Fall ist, muss die Ausgleichskasse die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge beim Arbeitgeber im Ausland einziehen. Unter diesen Umständen besteht ein schützenswertes Interesse nach abschliessender Feststellung der Rechtslage, bevor ein im Ausland befindlicher Beitragsschuldner belangt wird, zumal dies eine vergleichsweise aufwändige Prozedur darstellt. Das Feststellungsinteresse bezüglich des Beitragsstatus des Beschwerdeführers 4 im Verhältnis zu den Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 ist somit gegeben. Auf die Beschwerden ist demnach einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Einspracheentscheide vom 24. September 2021 (act. II 1 - 3). Streitig und zu prüfen ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers 4 für die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 7 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Beschwerde, Rz. 62 ff.). 2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.1.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.3 Der Beschwerdeführenden rügen im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden teilweise auf ein neues Begründungselement (Inkassorisiko) abgestellt habe, welches sie nicht in allen vorgängigen Verfügungen erwähnt habe und zu wel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 8 chem sie das rechtliche Gehör nicht gewährt habe. Hierzu ist festzustellen, dass die angefochtenen Einspracheentscheide (act. II 1 - 3) ausführlich begründet sind. Ihnen lassen sich die Überlegungen entnehmen, aufgrund welcher die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführer 4 für die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 als unselbstständig qualifiziert hat. Entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Rüge hat die Beschwerdegegnerin dabei nicht wesentlich auf das fehlende Inkassorisiko abgestellt (Beschwerde, Rz. 68); dies war lediglich eines von mehreren Begründungselementen. Den Beschwerdeführenden war es denn auch problemlos möglich, die Einspracheentscheide sachgerecht anzufechten. Sofern überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, wäre diese als geheilt zu erachten. Überdies würde eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der Beschwerdeführenden an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 3. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wohnhaft, die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 haben ihren Sitz in Amsterdam NL, derjenige der Beschwerdeführerin 2 befindet sich in London GB (act. II 18). Es handelt sich dementsprechend um einen länderübergreifenden Sachverhalt, womit zunächst die Frage des anwendbaren Rechts zu klären ist. 3.1 Bezüglich des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer 4 und den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 mit Sitz in Amsterdam ist die VO Nr. 883/2004 anwendbar (vgl. Art. 153a Abs. 1 AHVG), welche in Titel II (Art. 11 - 16) allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften enthält. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 9 Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1. S. 56). Der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer 4 geht in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach, ohne entsandt worden zu sein (vgl. Art. 12 VO Nr. 883/2004). Er unterliegt somit bezüglich der Geschäftsbeziehungen mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 den schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Betreffend die Geschäftsbeziehung mit der in London domizilierten Beschwerdeführerin 2 war nach Austritt des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (UK) aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 während der vereinbarten Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 (vgl. Art. 126 f. des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft [Amtsblatt der Europäischen Union, 31. Januar 2020, L29/7 ff.]) ebenfalls die VO 883/2004 anwendbar. Das Erwerbsortprinzip galt sodann auch gemäss Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit vom 21. Februar 1968 (SR 0.831.109.367.1), das ab 1. Januar 2021 vorübergehend wieder zur Anwendung gelangte. Ab 1. November 2021 fand sodann (provisorisch) das Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland vom 9. September 2021 (SR 0.831.109.367.2) Anwendung, welches in Art. 13 Abs. 3 lit. a ebenfalls das Erwerbsortprinzip statuiert. Damit ist auch auf die Geschäftsbeziehung zwischen Beschwerdeführer 4 und Beschwerdeführerin 2 schweizerisches Recht anwendbar. 4. 4.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 10 wie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 4.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 11 4.3 Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3 S. 183; SVR 2020 AHV Nr. 15 S. 43 E. 3.3). Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 4.4 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 4.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139 E. 3.2 S. 142, 122 V 169 E. 3b S. 172). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständigerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 12 rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer 4 arbeitet als … und ist Inhaber des am 28. November 2019 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens F.________ (Beschwerde, Rz. 28, 31). Der Zweck des Unternehmens lautet wie folgt: "…" (vgl. <www.zefix.ch>). Der Beschwerdeführer 4 übt diese Tätigkeit zur Hauptsache an seinem Wohndomizil aus. Zur Begründung der Qualifikation seiner Tätigkeit als selbstständigerwerbend bringt er im Wesentlichen vor, er verwende die Infrastruktur der jeweiligen Auftraggeber nicht. Die Aufträge würden auf der eigenen und auf eigene Kosten angeschafften …-Infrastruktur vorgenommen, wofür er die notwendigen Investitionen habe tätigen müssen. Die Betriebskosten habe er selber zu tragen (Beschwerde, Rz. 36). Die Entgelte für die Erbringung seiner Dienstleistung und in Erfüllung seines Auftrags rechne er gegenüber der Steuerbehörde als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ab (Beschwerde, Rz. 40). Er nehme in frei bestimmbarer Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teil, schaffe seine Produkte und erstelle seine Berichte den Bedürfnissen seiner Kunden entsprechend; dies werde durch finanzielle Gegenleistungen abgegolten (Beschwerde, Rz. 42). 5.2 Dem Beschwerdeführer 4 ist zunächst insoweit zuzustimmen, als die von ihm ausgeübte Tätigkeit ohne erhebliche Investitionen möglich ist. Im Wesentlichen genügen ihm dafür Betriebsmittel wie Computer und Drucker sowie 3D-Drucker, die – insbesondere was Erstere betrifft – im Privathaushalt üblicherweise ohnehin vorhanden sind bzw. benutzt werden. Darüber hinaus kann er seine Tätigkeit im privaten Heim ausüben und benötigt keine externen Büroräumlichkeiten (vgl. Beschwerde, Rz. 72 ff.). Die hier in Frage stehende Tätigkeit erfordert mithin bereits ihrer Natur nach keine erheblichen Investitionen, womit dem Kriterium der arbeitsorga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 13 nisatorischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. SVR 2013 AHV Nr. 15 S. 65 E. 6.2; Rz. 1025 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). 5.3 Nicht massgebend ist demgegenüber die steuerrechtliche Qualifikation des vom Beschwerdeführer 4 für die Arbeit zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 erhaltenen Entgelts, welches in der Steuerveranlagung für das Jahr 2020 (Beschwerdebeilage [act. I] 24) als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit veranlagt worden ist. Im Bereich des Steuerrechts kommt nämlich der Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 29. Januar 2003, H 118/02). Gemäss BGE 122 V 281 E. 5d S. 289 erscheint es an sich zwar als erstrebenswert, die Abgrenzung zwischen dem Einkommen aus unselbstständiger und jenem aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im AHV-Beitragsrecht und im Steuerrecht nach Möglichkeit jedenfalls dort in analoger Weise vorzunehmen, wo eine unterschiedliche Qualifikation als sachlich nicht begründet erscheint. Dies gilt laut Bundesgericht namentlich dort, wo die Beitragsverfügung auf der steueramtlichen Ermittlung und Meldung von Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beruht (Art. 23 Abs. 4 AHVV), was hier jedoch nicht der Fall ist. Die steuerrechtliche Qualifikation von Einkommen bindet die Organe der AHV und den Sozialversicherungsrichter nicht. 5.4 Zum Geschäftsverhältnis mit der Beschwerdeführerin 3 (D.________) ergibt sich das Folgende: 5.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 4 bis zum 1. Juni 2019 bei der Beschwerdeführerin 3 als Arbeitnehmer angestellt war (act. II 8). Er gab gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er sei nach dem Umzug in die Schweiz mit der Unternehmung in Kontakt geblieben und habe mit ihr vereinbart, die Zusammenarbeit auf einer "…" weiterzuführen (E-Mail vom 6. April 2020 [act. IIA 20]). Hierzu haben die beiden am 1. Juli 2019 ein schriftliches "Agreement" (nachfolgend: Vertrag) abge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 14 schlossen, in welchem sie ihre Zusammenarbeit geregelt haben (act. IIA 19). 5.4.2 Gemäss Rechtsprechung sind bei einer versicherten Person, welche nach dem Schritt in die Selbstständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für den ehemaligen Arbeitgeber tätig ist, an die Anerkennung des Status als Selbstständigerwerbender in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbstständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängigkeit vorrangige Bedeutung gegenüber dem Unternehmensrisiko zu. Das bedeutet: Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes oder der Branche typischerweise durch Arbeitnehmer ausgeführt werden, spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbstständigen Charakter. Umgekehrt heisst, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen nicht Unselbstständigkeit (Entscheid des BGer vom 20. August 2020, 9C_79/2020, E. 5.1; vgl. auch Rz. 1027 WML). 5.4.3 Im Rahmen der Anmeldung als Selbstständigerwerbender führte der Beschwerdeführer 4 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, er sei als Angestellter der Beschwerdeführerin 3 als "…" tätig gewesen und habe viele Projekte für lokale und internationale Klienten in verschiedenen Sektoren im Bereich …- und … verwaltet und entwickelt (E-Mail vom 6. April 2020 [act. IIA 20]). Als … arbeite er an verschiedenen Projekten mit und unterstütze die Unternehmung als …. Er plane die Projekte und präsentiere diese den Kunden (E-Mail vom 19. März 2020 [act. IIA 19]). Bei der nunmehr von der Schweiz aus ausgeübten Tätigkeit handelt es sich damit im Wesentlichen um dieselbe Tätigkeit, die der Beschwerdeführer 4 bereits als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin 3 in Amsterdam ausgeführt hat. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass er damals hauptsächlich in Projekten für die Unternehmen G.________ und H.________ engagiert war (E-Mail vom 19. März 2020 [act. IIA 19]) und er sich gemäss den an die Beschwerdeführerin 3 adressierten Rechnungen (act. IIA 17) auch in der Schweiz praktisch ausschliesslich Projekten für das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 15 Unternehmen H.________ gewidmet hat. Demnach müssten für die Anerkennung der hier streitigen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 3 als selbstständige Erwerbstätigkeit die Merkmale für eine solche gegenüber denjenigen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit klar überwiegen (vgl. E. 5.4.2 hiervor). 5.4.4 Mit Blick auf den Vertrag vom 1. Juli 2019 (act. IIA 19) ergibt sich diesbezüglich das Folgende: 5.4.4.1 Einleitend hielten die Parteien fest, es bestehe keine Verpflichtung zur Beiziehung des Beschwerdeführers 4 und keine Verpflichtung desselben, eine Aufgabe anzunehmen ("Whereas"). Hieraus kann nicht auf das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses geschlossen werden. Beschäftigungsformen, bei welchen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer je nach Arbeitsanfall beschäftigt, sind zulässig. Verständigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vor jedem Einsatz gegenseitig über das Pensum, handelt es sich um sogenannte uneigentliche Teilzeitarbeit (vgl. BGE 124 III 249 E. 2.a S. 250). Insofern spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 4 im hier interessierenden Zeitraum für mehrere Unternehmen tätig war – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Rz. 105 ff.) – nicht für eine selbstständige Tätigkeit. 5.4.4.2 Unter dem Titel " Independence of the Contractor " vereinbarten die Parteien in Ziff. 2.1, dass der Beschwerdeführer 4 grundsätzlich die Arbeiten nach eigenem Ermessen und in Eigenbestimmung von Arbeitszeit und -dauer ausführen kann; dies allerdings unter Berücksichtigung der von der Unternehmung für das Gesamtprojekt vorgegebenen Voraussetzungen. Ein Weisungsrecht der Beschwerdeführerin 3 wurde insofern vorgesehen, als der Beschwerdeführer 4 alle Anweisungen bezüglich der Ausführung der erteilten Aufgabe zu beachten hat. Darüber hinaus war er gemäss Ziff. 2.2 zur persönlichen Erfüllung verpflichtet, was auf eine betriebswirtschaftliche Abhängigkeit hindeutet (Rz. 1020 WML). 5.4.4.3 In Ziff. 3.1 wurde eine Entschädigung von 2'500 Euro (exkl. Mehrwertsteuer) pro 32 geleistete Stunden vereinbart. Was den in derselben Ziffer vorgesehenen Spesenersatz betrifft, ist den Beschwerdeführenden zwar darin zuzustimmen, dass eine entsprechende Vereinbarung an sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 16 nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit spricht (vgl. Beschwerde, Rz. 77). Allerdings haben die Vertragsparteien diesbezüglich vereinbart, dass die Spesen nur ersetzt werden, wenn diese von der Beschwerdeführerin 3 vorgängig schriftlich bewilligt worden sind. Hieraus lässt sich ohne weiteres ein Weisungsrecht hinsichtlich der Art der Erfüllung der erteilten Aufgaben und der dabei zu verwendenden Mittel sowie der damit allenfalls verbundenen Reisetätigkeit ableiten. 5.4.4.4 In Ziff. 4 sahen die Vertragsparteien vor, dass allfällig anfallende Sozialversicherungsbeiträge vom vereinbarten Entgelt abgezogen würden bzw. der Beschwerdeführer 4 hierfür haften würde. Dies weist darauf hin, dass sich die Parteien der Problematik der beitragsrechtlichen Qualifikation des vereinbarten Entgelts durchaus bewusst waren und sich dies – entgegen den Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens – auch nicht negativ auf das Geschäft des Beschwerdeführers 4 auswirkt (vgl. Schreiben vom 22. April 2021 [act. IIA 29]). 5.4.4.5 Für eine betriebswirtschaftliche Abhängigkeit spricht das in Ziff. 5.1 vereinbarte Konkurrenzverbot. Gemäss dieser Ziffer war es dem Beschwerdeführer 4 untersagt, während der Vertragsdauer sowie zwei Jahre darüber hinaus direkt oder indirekt für Klienten der Unternehmung zu arbeiten, für die oder zu deren Gunsten er im Rahmen des Vertrages für die Agentur gearbeitet hat. Für Zuwiderhandlungen sahen die Vertragsparteien eine Konventionalstrafe von 10'000 Euro vor (Ziff. 5.3). Damit war es dem Beschwerdeführer 3 verunmöglicht bzw. in finanzieller Hinsicht erschwert, selbstständig weitere Tätigkeiten von der Art der für die Beschwerdeführerin 3 ausgeführten zu übernehmen. 5.4.4.6 Die in Ziff. 6 geregelte Handhabung des geistigen Eigentums an den vom Beschwerdeführer 4 erstellten Entwürfen, Prototypen, Modellen usw., wonach dieses der Beschwerdeführerin 3 zu übertragen sei, spricht weder für eine selbstständige noch für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Es ist der spezifischen Tätigkeit eines … immanent, dass der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber die Immaterialgüterrechte am erstellten Produkt erhält (vgl. Beschwerde, Rz. 95).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 17 5.4.4.7 Unter Vorbehalt des einzig der Beschwerdeführerin 3 eingeräumten Rechts einer fristlosen Auflösung des Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen (Ziff. 7.2) sahen die Parteien eine beidseitig gültige Kündigungsfrist von einem Monat vor (Ziff. 1). Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist stellt ein für eine unselbstständige Tätigkeit typisches Vertragselement dar. Hinzu kommt, dass die zwischen den Parteien vereinbarte einmonatige Kündigungsfrist im Rahmen eines befristeten Vertragsverhältnisses (vgl. Ziff. 1: Befristung des Vertragsverhältnisses per 1. Juli 2020) mit der im niederländischen Recht (vgl. Ziff. 8.1: Anwendbarkeit niederländischen Rechts) vorgesehenen arbeitsrechtlichen Regelung übereinstimmt (Art. 7:672 Abs. 2 lit. a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs [Burgerlijk Wetboek]; vgl. <www. wetten.overheid.nl>). 5.4.5 Nach dem hiervor Dargelegten zeigt sich, dass eine gewisse arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit mit Blick auf die Arbeitszeit und -dauer besteht (vgl. Ziff. 2 des Vertrages vom 1. Juli 2019; E. 5.4.4.2 hiervor) und der Beschwerdeführer 4 für seine Tätigkeit nicht auf die Infrastruktur der Beschwerdeführerin 3 angewiesen ist (vgl. E. 5.2 hiervor). Daneben spricht die Übertragung der Immaterialgüterrechte nicht zwingend für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. E. 5.4.4.6 hiervor). Insgesamt liegt jedoch kein klares Überwiegen derjenigen Merkmale vor, die auf eine selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers 4 in Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 3 schliessen liessen, weshalb die natürliche Vermutung für deren unselbstständigen Charakter spricht (Entscheid des BGer vom 20. August 2020, 9C_79/2020, E. 5.1; Rz. 1027 WML; vgl. E. 5.4.2 hiervor). Hieran ändert schliesslich auch nichts, dass die Vertragsparteien im Vertrag vom 1. Juli 2019 mehrfach betonen, aus diesem könne kein Arbeitsverhältnis abgeleitet werden ("Whereas", Ziff. 2.1: "Independence of the Contractor"), sind doch die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht ausschlaggebend (vgl. E. 4.2 hiervor). 5.5 Was das Geschäftsverhältnis mit der Beschwerdeführerin 1 (A.________) betrifft, hielt der Beschwerdeführer 4 am 19. Januar 2021 (act. IIA 22) und am 23. Februar 2021 (act. IIA 24) fest, diese habe ihn für ein Projekt für die Unternehmung I.________ beauftragt. Sie sei in direktem Kontakt mit dieser Unternehmung gestanden und habe mit ihr die vertragli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 18 chen und finanziellen Bedingungen für das Projekt geregelt. Er selbst sei von der Beschwerdeführerin 1 mit der … beauftragt worden. Diese Arbeit habe er von zu Hause aus erledigt. Für die geleisteten Stunden habe er gemäss Vereinbarung jeweils Rechnung gestellt (vgl. act. IIA 17 Beilage 14). 5.5.1 In der Vereinbarung vom 1. Oktober 2020 ("Master Agreement with Freelance Contractor"; nachfolgend Vereinbarung [act. IIA 22]) hielten die Parteien fest, der Beschwerdeführer 4 arbeite als … auf ad hoc-Basis, wobei ihm seitens der Beschwerdeführerin 1 keine Aufgabe versprochen worden sei. Eine Beauftragung erfolge abhängig von seiner Geeignetheit im Einzelfall. Es wurde vereinbart, dass jede vom Beschwerdeführer 4 zu erbringende Dienstleistung auf einem klaren Stundentarifmodell basiere und er einen Kostenvoranschlag pro Projekt oder Leistung zur endgültigen Genehmigung auf der Grundlage der vereinbarten Preisstruktur einzureichen habe. Für Tätigkeiten als … wurde ein Stundenansatz von 120 Euro, für sonstige … ein solcher von 90 Euro vereinbart. Darüber hinaus sahen die Parteien abhängig von den aktuellen Anforderungen und Leistungen die Anpassung der Stundenansätze vor, wobei dies vorgängig zu vereinbaren sei. 5.5.2 Entgegen der beschwerdegegnerischen Beurteilung lässt sich aus der Vereinbarung vom 1. Oktober 2020 (act. IIA 22) kein Weisungsrecht oder Unterordnungsverhältnis ableiten. Die Vereinbarung enthält nur wenige Bestimmungen. Sie erschöpft sich nach dem soeben Dargelegten im Wesentlichen in der Festlegung der Stundenansätze des Beschwerdeführers 4. Darüber hinaus wird die Dienstleistung der Beschwerdeführerin 1 in sehr allgemeiner Weise umschrieben und erklärt, dass eine mögliche Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer 4 ins Auge gefasst worden sei. Nicht geregelt werden in der Vereinbarung die für eine unselbstständige Tätigkeit typischen Vertragselemente wie etwa Ferien und Kündigungsfrist. Daneben ergeben sich weder aus der Vereinbarung noch aus den Erläuterungen des Beschwerdeführers 4 Hinweise auf das Bestehen eines Konkurrenzverbots. Eine Präsenzpflicht besteht nicht, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet wird. Damit ist von den in Rz. 1020 der WML erwähnten Elementen, die für eine wirtschaftliche bzw. arbeitsorgani-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 19 satorische Abhängigkeit Unselbstständigerwerbender sprechen, nur allenfalls die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung erfüllt, wobei der Wortlaut der Vereinbarung eine solche nicht explizit vorschreibt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da so oder anders keine arbeitsorganisatorische und wirtschaftliche Abhängigkeit, auf die es hier entscheidend ankommt (vgl. E. 5.2 hiervor), besteht. Für die zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 erbrachten Leistungen ist der Beschwerdeführer 4 demnach als selbstständigerwerbend zu betrachten. 5.6 Bezüglich des Geschäftsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin 2 (C.________) führte der Beschwerdeführer 4 am 19. Januar 2021 (act. IIA 22) aus, diese habe von der "J.________" eine finanzielle Förderung für ein Projekt namens "…" erhalten, welches im … von Produkten aus … für den … Markt bestehe. Die Förderung habe sich auf £ 40'527 belaufen. Es sei beschlossen worden, K.________ (CEO der C.________) und ihn hauptsächlich mit dem Projekt zu betrauen. Von der erhaltenen Förderung seien dafür £ 37'308 vorgesehen worden, wobei diese Summe je zur Hälfte zwischen ihnen aufgeteilt worden sei. Das Projekt sei sodann in einem Zeitraum von ca. sechs Monaten entwickelt worden, was ungefähr einer Arbeitszeit von 120 Tagen zu einem Tagessatz von £ 152 entspreche. Im Dezember 2020 sei die erste Phase des Projekts erfolgreich abgeschlossen worden und man bewerbe sich nun für eine finanzielle Förderung für die zweite Phase des Projekts. 5.6.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich einerseits in den Akten kein Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer 4 und der Beschwerdeführerin 2 befindet; das Bestehen eines solchen wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Andererseits ergibt sich aus dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin 2, dass der Beschwerdeführer 4 als "… / …" und "…" der Unternehmung figuriert (<…>) und er via Unternehmung über eine E-Mail- Adresse verfügt (…). Darüber hinaus findet sich auf der Webseite auch seine Mobiltelefonnummer. 5.6.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. September 2021 (act. II 2) fest, das Weisungsrecht der Beschwerdeführerin 2, die Unterordnung, die Abtretung der Eigentumsrechte und die Vorgabe der maximal aufzuwendenden Arbeitszeit würden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 20 die wirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit des Beschwerdeführers 4 stark einschränken. Damit bestehe zwischen dem Beschwerdeführer 4 und der Beschwerdeführerin 2 ein Abhängigkeitsverhältnis (Rz. 28 f.). Mit dieser Argumentation trägt die Beschwerdegegnerin einerseits der Organfunktion des Beschwerdeführers 4 bei der Beschwerdeführerin 2 und andererseits den Bedingungen für die der Beschwerdeführerin 2 gewährte finanzielle Förderung keine Rechnung. 5.6.2.1 Was zunächst die Dauer des Projekts und die aufzuwendende Arbeitszeit betrifft, hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer 4 habe klare Vorgaben zu den zu leistenden Arbeitstagen gehabt. Er habe während sechs Monaten höchstens 120 Arbeitstage für die Ausübung der Tätigkeit aufwenden dürfen (Rz. 27). Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin einerseits, dass die Dauer des Projekts (1. April bis 30. September 2020) durch die für diesen Zeitraum gewährte finanzielle Förderung vorgegeben war (vgl. "Grant offer letter" vom 17. April 2020 [act. IIA 22]) und sich andererseits K.________ und der Beschwerdeführer über die aufzuwendende Arbeitszeit und damit die Verteilung der zugesprochenen Förderung abgesprochen haben. Von einer autoritativ festgesetzten Regelung der Arbeitszeit kann demnach nicht die Rede sein. 5.6.2.2 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer 4 gestellten Rechnungen geht auch die Argumentation der Beschwerdegegnerin fehl, wonach dieser von der Beschwerdeführerin 2 einen monatlichen Lohn von £ 3'333 erhalten habe (Rz. 17). Er stellte wie folgt Rechnung: Am 24. Juni 2020 £ 9116 für 53 im Mai und Juni 2020 geleistete Arbeitstage; am 9. Oktober 2020 £ 8165 für 47.5 im Juli und September 2020 geleistete Arbeitstage und schliesslich am 30. Oktober 2020 £ 1372.8 für unspezifizierte Leistungen im dritten Quartal 2020 (act. IIA 17). Der Gesamtbetrag beläuft sich auf £ 18'653.8, was dem Betrag entspricht, der für die Leistungen des Beschwerdeführers in Absprache mit K.________ festgelegt worden ist (vgl. E. 5.6 hiervor). Die Beschwerdegegnerin bezog sich bezüglich der £ 3'333 offensichtlich auf das Dokument "Labour Costs", in welchem dieser Betrag für den Beschwerdeführer 4 – wie auch für K.________ – für die Monate April bis Oktober 2020 jeweils aufgelistet ist; dies betrifft jedoch nicht die konkret entstandenen Arbeitskosten, die jeweils tiefer ausgefallen sind (fett

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 21 gedruckte Zeile "labour cost"). Dieses Dokument, in welchem die budgetierten und sodann auch die effektiven Beträge aufgeführt sind, steht zusammen mit den beiden Dokumenten "… claim for period 1: 1 Apr to 30 Jun 2020" und "… claim for period 2: 1 Jul to 30 Sep 2020" (act. IIA 22) offensichtlich im Zusammenhang mit den Vorgaben der finanziellen Förderung: Gemäss den einzuhaltenden Bedingungen ("Terms and conditions" [act. IIA 22]) waren die Projektkosten zu budgetieren und allfällige Abweichungen der effektiven Kosten nachzuweisen. Die Anträge auf Auszahlung der Förderung waren quartalsweise nach Abschluss des Quartals einzureichen (Ziff. 5./3. f.). Eine auf ein Abhängigkeitsverhältnis deutende Lohnzahlung lässt sich hieraus nicht ableiten. 5.6.2.3 Was schliesslich die "Abtretung der Eigentumsrechte" betrifft, kann auf E. 5.4.4.6 hiervor verwiesen werden, wonach die Übertragung der Immaterialgüterrechte im vorliegend zu beurteilenden Fall weder für eine selbstständige noch für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spricht. 5.6.3 Insgesamt ist nach dem Dargelegten zwischen dem Beschwerdeführer 4 und der Beschwerdeführerin 2 kein Abhängigkeits- bzw. Unterordnungsverhältnis erstellt. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer 4 als Organ der Unternehmung unter Beachtung der sich aus der finanziellen Förderung durch die "J.________" ergebenden Bedingungen Einfluss auf die Gestaltung des Projekts "…" nehmen. Für die zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 erbrachten Leistungen ist der Beschwerdeführer 4 demnach ebenfalls als selbstständigerwerbend zu betrachten. 6. Zusammenfassend ist nach dem hiervor Dargelegten festzustellen, dass der Beschwerdeführer 4 bezüglich der Tätigkeiten für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als selbstständig erwerbend und betreffend die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 3 als unselbstständig erwerbend zu qualifizieren ist. Die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. September 2021 (act. II 1 und 2) betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers 4 für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher gutzuheissen und die betreffenden Einspracheentschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 22 de sind aufzuheben. Die Beschwerden gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. September 2021 (act. II 3) betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers 4 für die Beschwerdeführerin 3 sind abzuweisen. 7. 7.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer 4 zu einem Drittel, ausmachend Fr. 266.65, und der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 533.35, zur Bezahlung auferlegt. Für die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten haften die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 solidarisch (Art. 106 VR- PG). Der auf sie entfallende Anteil von Fr. 266.65 ist dem vom Beschwerdeführer 4 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 233.35 ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 24. Januar 2022 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'625.-- (10.5 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 23 Fr. 315.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 226.40 (7.7 % von Fr. 2'940.20), total Fr. 3'166.60 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie dem Beschwerdeführer 4 zwei Drittel, ausmachend Fr. 2'111.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerden gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. September 2021 betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers 4 für die Beschwerdeführerin 1 wird dieser aufgehoben und es wird festgestellt, dass es sich dabei um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt. 2. In Gutheissung der Beschwerden gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. September 2021 betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers 4 für die Beschwerdeführerin 2 wird dieser aufgehoben und es wird festgestellt, dass es sich dabei um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt. 3. Die Beschwerden gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. September 2021 betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers 4 für die Beschwerdeführerin 3 werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer 4 zu einem Drittel, ausmachend Fr. 266.65, und der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 533.35, zur Bezahlung auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin 3 und den Beschwerdeführer 4 entfallende Anteil von Fr. 266.65 wird dem vom Beschwerdeführer 4 geleisteten Kostenvorschuss in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 24 Höhe von Fr. 500.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 233.35 wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie dem Beschwerdeführer 4 einen Parteikostenanteil von Fr. 2'111.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführenden (vierfach) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2023, AHV/21/736, Seite 25 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2021 736 — Bern Verwaltungsgericht 20.03.2023 200 2021 736 — Swissrulings