200 21 734 EL KNB/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Februar 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/21/734, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der AHV an (Akten der AKB act. II] 1; 8). Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 (act. II 22) verneinte die AKB für die Zeit vom 1. Januar 2021 "bis auf weiteres" einen Anspruch auf EL. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 23) wies die AKB mit Entscheid vom 15. Oktober 2021 (act. II 24) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Oktober 2021 (Datum des Poststempels) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids respektive die Ausrichtung von EL. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin insoweit die Gutheissung der Beschwerde, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 EL von monatlich Fr. 550.-- zuzusprechen seien. Soweit weitergehend, sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/21/734, Seite 3 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 (act. II 24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2021 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL- Berechnung zu Recht das Freizügigkeitsguthaben der Ehefrau des Beschwerdeführers beim Vermögen berücksichtigt hat. Soweit der Beschwerdeführer weiter (sinngemäss) geltend macht, es sei kein (hypothetisches) Einkommen seiner Ehefrau bei den Einnahmen anzurechnen, so ist mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 2.2) darauf hinzuweisen, dass dies auch nicht erfolgt ist (act. II 22 S. 5), womit sich Weiterungen hierzu erübrigen. 1.3 Mit Blick auf den Streitwert ist zu berücksichtigen, dass Verfügungen und Einspracheentscheide über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018, E. 2.3). Im Weiteren hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf die gerügten Punkte zu beschränken und es besteht vorliegend kein Anlass, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Vor diesem Hintergrund beläuft sich die monatliche EL ohne Berücksichtigung der hier einzig zu prüfenden Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.2 vorne)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/21/734, Seite 4 gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin auf monatlich Fr. 550.-- (vgl. Provisorische Berechnung der Ergänzungsleistung, gültig ab 1. Januar bis 31. Juli 2021; in den Gerichtsakten). Damit liegt der Streitwert betreffend die jährliche EL 2021 unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf das Streitgegenstand bildende Kalenderjahr 2021 (vgl. E. 1.2 vorne) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/21/734, Seite 5 b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.4 Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge sind bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Vermögen entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) ergangenen und weiterhin gültigen Rechtsprechung zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ausbezahlt werden. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG haben Frauen, die das 64. Altersjahr (Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass die am …. …. geborene Ehefrau des Beschwerdeführers (act. II 2 S. 2) über ein Freizügigkeitskonto bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/21/734, Seite 6 B.________ Freizügigkeitsstiftung (nachfolgend B.________) verfügt, welches per 31. Dezember 2020 ein Abschlussbetreffnis von Fr. 161‘712.-aufwies (act. II 20 S. 6). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 ferner zutreffend festhielt (S. 3, Ziff. 2.3), legte die Ehefrau des Beschwerdeführers am .... … 2021 das 59. Altersjahr zurück. Damit war es ihr im Lichte von Art. 16 Abs. 1 FZV erst ab diesem Zeitpunkt – mithin fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters – grundsätzlich möglich, das nämliche Freizügigkeitsguthaben zu beziehen (vgl. E. 2.4 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge zu Recht erkannt, dass der die Verfügung vom 11. Juni 2021 (act. II 22) bestätigende (angefochtene) Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 (act. II 24), wonach das Freizügigkeitsguthaben bereits ab Januar 2021 anzurechnen sei, in diesem Sinne anzupassen ist. Die mit Beschwerdeantwort ins Recht gelegte provisorische Neuberechnung, welche für die Zeit von Januar bis und mit Juli 2021 das Freizügigkeitsguthaben der Ehefrau des Beschwerdeführers unberücksichtigt lässt (in den Gerichtsakten), ist folglich insoweit korrekt. Im Übrigen liess der Beschwerdeführer die Neuberechnung, welche abgesehen vom Freizügigkeitsbetreffnis keine Änderungen im Vergleich zur Berechnung im Verwaltungsverfahren aufweist, unbeanstandet, weshalb sich Weiterungen erübrigen (vgl. E. 1.3 vorne). Die Beschwerdegegnerin wird somit zunächst über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Januar bis und mit Juli 2021 neu zu verfügen haben (vgl. E. 2.2 vorne). 3.2 3.2.1 Ferner hat die Beschwerdegegnerin in den neu aufgelegten (provisorischen) Berechnungen an der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Zeit von August bis Dezember 2021 festgehalten, wobei sie nicht – wie im Verwaltungsverfahren (vgl. act. II 22 S. 6) – das gesamte Betreffnis in der Höhe von Fr. 161‘712.-berücksichtigte, sondern allein einen (fiktiven) Wert von Fr. 50'000.-- (in den Gerichtsakten; Beschwerdeantwort, S. 4, Ziff. 2.4). Der Beschwerdeführer bestreitet die Anrechenbarkeit des Freizügigkeitsguthabens grundsätzlich mit dem Hinweis, dieses sei verpfändet. Wie in E. 2.4 vorne dargelegt, sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/21/734, Seite 7 Vermögen zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Ob im Lichte der Praxis, wonach die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens als verzehrbarer Vermögenswert den bloss möglichen im Sinne eines rechtlich zulässigen Bezuges voraussetzt (BGE 146 V 331 E. 4 S. 336), das gesamte Freizügigkeitsguthaben unabhängig von dessen Verpfändung angerechnet werden kann – wie dies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geltend macht (S. 4 f., Ziff. 2.5) –, erscheint diskutabel, hat jedoch derzeit offen zu bleiben. 3.2.2 Nach Art. 30b BVG kann die versicherte Person den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung nach Art. 331d des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) verpfänden. Gemäss Art. 331d Abs. 4 OR dürfen Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen (vgl. auch Art. 5 Abs. 4 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge [WEFV; SR 831.411]). Aufgrund der Akten steht fest, dass der Pfandvertrag zwischen der B.________ und der Ehefrau des Beschwerdeführers, welcher ausdrücklich auf die vorgenannten Bestimmungen verweist, am 4. September 2018 abgeschlossen wurde (act. II 23 S. 2 f.). In diesem Zeitpunkt hatte die … geborene Ehefrau des Beschwerdeführers das 50. Altersjahr zurückgelegt, weshalb Art. 331d Abs. 4 grundsätzlich zur Anwendung gelangt, worauf die Beschwerdegegnerin hinweist (Beschwerdeantwort, S. 4, Ziff. 2.4). Damit konnte die Ehefrau nach derzeitiger Aktenlage nicht ihr gesamtes Freizügigkeitsguthaben verpfänden. Inwieweit daraus in Bezug auf die hier strittigen EL anspruchsausschliessende Mehreinnahmen resultieren blieb ungeklärt und lässt sich damit nach gegenwärtiger Lage der Akten nicht beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb weiter abzuklären haben, auf welchen Betrag sich der maximal verpfändbare bzw. realisierbare Anteil des Freizügigkeitsguthabens per 1. August 2021 (frühester Zeitpunkt der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens) nach Massgabe von Art. 331d Abs. 4 OR belief.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/21/734, Seite 8 3.3 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 (act. II 24) aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 unter Ausklammerung des Freizügigkeitsguthabens der Ehefrau bzw., soweit den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2021 betreffend, nach Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen, womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 15. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/21/734, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.