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Bern Verwaltungsgericht 10.02.2022 200 2021 719

10 febbraio 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,837 parole·~9 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021

Testo integrale

200 21 719 UV ACT/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Februar 2022 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der Suva (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3. Dezember 2018 am 1. November 2018 beim ... eines ... einen Misstritt gemacht und sich dabei das rechte Fussgelenk verletzt habe (Antwortbeilage [AB] 2). Nach attestierter Arbeitsunfähigkeit bis 30. April 2019 (vgl. AB 23, 25 f., 28 f., 33, 38, 41, 50 f., 52) und entsprechenden Taggeldzahlungen durch die Suva (vgl. AB 36, 45, 49) war der Versicherte ab 1. Mai 2019 wieder zu 100% arbeitsfähig geschrieben (vgl. AB 49 ff.). Am 8. Dezember 2020 meldete der Versicherte der Suva telefonisch einen Rückfall zum Ereignis vom 1. November 2018, wobei er mitteilte, weiterhin zu 100% zu arbeiten (AB 59). Am 13. Januar 2021 teilte er der Suva mit, er habe wieder stärkere Schmerzen. Sein letztes Arbeitsverhältnis sei per 31. Dezember 2020 vom Betrieb gekündigt worden (AB 63). Am 17. Februar 2021 meldete die Arbeitslosenkasse Kanton Bern in Bezug auf den Schadenfall vom 1. November 2018 mit Datum per 11. Januar 2021 einen Rückfall. Der Versicherte sei seither arbeitsunfähig (AB 85). Nach diverser Korrespondenz verfügte die Suva am 21. September 2021, dass sie entgegen dem sinngemässen Antrag des Versicherten keine Taggeldleistungen ab 28. Dezember 2020 erbringen könne, da anhand der medizinischen Unterlagen nicht davon auszugehen sei, dass dieser ab 28. Dezember 2020 arbeitsunfähig gewesen sei (AB 178). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 184) wies sie mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 ab (AB 189).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 20. Oktober 2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe ihm die Beschwerdegegnerin schon für die Zeit ab 28. Dezember 2020 Taggelder auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2021 (AB 189). Streitig ist der Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung für die Zeit vom 28. Dezember 2020 (AB 178) bis zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 4 12. Januar 2021, hat die Beschwerdegegnerin doch ab dem 13. Januar 2021 Taggeldleistungen erbracht (AB 170 S. 3 unten). 1.3 Bei streitigen Taggeldern für maximal 16 Tage und einer Taggeldhöhe von Fr. 147.20 (AB 170 S. 1 und 3) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.3 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 5 2.4 Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) oder Einstelltagen gemäss Art. 30 AVIG ausgerichtet (Art. 16 Abs. 4 UVG). 2.5 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Art. 22 und 22a AVIG, umgerechnet auf den Kalendertag (Art. 17 Abs. 2 UVG). Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50% beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50% beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25% und weniger besteht kein Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 3. 3.1 Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht anerkannt, wobei sie ausführte, sie erbringe ihre Leistungen ʺfrühestens ab dem 1. November 2020ʺ (AB 90). Daraus kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Taggelder während der hier fraglichen Zeit ableiten, da die Suva den Leistungsbeginn klar offengelassen hat. 3.2 Den im Zeitraum des geltend gemachten Rückfalls zum Ereignis vom 1. November 2018 erstellten medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 6 Vor der telefonischen Rückfallmeldung vom 8. Dezember 2020 (AB 59) fand letztmals am 13. November 2020 ein Untersuch des Beschwerdeführers durch Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Dieser berichtete über anfallsartige Beschwerden, die innerhalb eines Tages wieder zurückgingen; die Beschwerden seien nicht immer vorhanden und es gebe lange Episoden von Schmerzfreiheit (AB 62). Im Bericht vom 13. Januar 2021 führte Dr. med. B.________ zur Konsultation vom gleichen Tag aus, der Versicherte habe seit zehn Tagen wieder leicht vermehrt Beschwerden. Ein Arbeitsversuch könne auf jeden Fall gestartet werden. Die klinische Situation scheine nicht wesentlich anders zu sein als im November 2020 (AB 71 S. 2). Am 19. Januar 2021 stellte Dr. med. B.________ ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit ab 11. Januar 2021 aus (AB 73). Im Bericht vom 20. Januar 2021 zur Konsultation vom Vortag äusserte sich Dr. med. B.________ nur zur künftigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (AB 75 S. 3). 3.3 Die echtzeitlichen Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. Januar 2021 (vgl. E. 3.2 hiervor) decken sich mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung vom 31. Januar 2021, wonach er ab dem 11. Januar 2021 arbeitsunfähig gewesen sei (AB 96 S. 3 f.; siehe denn auch die Rückfallmeldung der Arbeitslosenkasse Kanton Bern vom 17. Februar 2021 [AB 85]). In der Folge ist eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Januar 2021 erstellt, so dass – unter Berücksichtigung der Wartezeit gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 UVG – ein Anspruch auf Taggelder frühestens ab dem 13. Januar 2021 besteht. Das Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 23. Februar 2021, mit dem er rückwirkend vom 28. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (AB 93 S. 2), ändert daran nichts resp. vermag keine Arbeitsunfähigkeit zu belegen: Der Arzt kann sein dem Bericht vom 13. Januar 2021 (AB 71 S. 2) widersprechendes Attest nicht medizinisch begründen, sondern verweist im Bericht vom 25. März 2021, in welchem er explizit auf diese Thematik angesprochen wurde (AB 113), auf die Angaben des Versicherten (AB 119 S. 3); der im Bericht vom 25. März 2021 erwähnte Befund vom 19. Januar 2021 (AB 119 S. 3) lag dagegen schon vorher vor, ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 7 dass eine weiter als bis zum 11. Januar 2021 zurückliegende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (siehe AB 75 S. 2 f. und AB 73). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 1, ist eine Arbeitsunfähigkeit nicht dadurch erstellt, dass ein Versicherter Beschwerden angibt, sondern sie muss medizinisch nachgewiesen sein, was hier - wie dargelegt - nicht der Fall ist. Die am 2. März 2021 (AB 103) erfolgte rückwirkende Änderung der Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung (AB 102 S. 2 f.) belegt aus den bereits zum Zeugnis vom 23. Februar 2021 dargelegten Gründen ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit; vielmehr war sie aufgrund des zeitlichen Ablaufs offensichtlich versicherungsrechtlich motiviert (siehe AB 92 und 93 sowie AB 101 und 102). 3.4 Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 in seiner Arbeitsfähigkeit relevant eingeschränkt war. Angesichts der klaren medizinischen Situation (vgl. E. 3.3 hiervor) sind weitere Abklärungen nicht nötig. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten einen Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung für diese Zeit zu Recht verneint (AB 178, 189). Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss den Fragen, ob überhaupt ein Unfall im Rechtssinne vorliegt (vgl. AB 1 S. 1) und eine Kausalität besteht (vgl. Bemerkung des Suva-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20. Januar 2021; AB 74), nicht weiter nachgegangen werden. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 8 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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