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Bern Verwaltungsgericht 12.10.2021 200 2021 697

12 ottobre 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,147 parole·~6 min·1

Riassunto

Revisionsgesuch betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 (BV 2014/383)

Testo integrale

200 21 697 BV KOJ/RUM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Gesuchsteller gegen Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, 3007 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Revisionsgesuch betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 (BV 2014/383)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, BV/21/697, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Klage vom 24. April 2014 beantragte A.________ (Gesuchsteller) namentlich die Verpflichtung der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Gesuchsgegnerin) zur Leistung einer Restzahlung des Kapitalbezugs, die Feststellung der Berechnungsgrundlage für die Besitzstandsgarantie nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes vom 20. Dezember 2006 (PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1) und die betragliche Prüfung der statisch garantierten jährlichen Altersrente.  Mit Urteil vom 20. Januar 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage ab (Verfahren BV/2014/383). Dieses Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.  Mit Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2021 (Posteingang vom 8. Oktober 2021) gelangt der Gesuchsteller an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die Abänderung des Urteils vom 20. Januar 2015 und die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Ausrichtung eines zusätzlich ermittelten garantierten Altersguthabens von Fr. 129'207.35 zuzüglich Zins.  Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Revision von Beschwerdeentscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist, unter Berücksichtigung der vom ATSG umschriebenen Voraussetzungen, dem kantonalen Recht überlassen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 250).  Das Verfahren zur Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts ist in Art. 95 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) geregelt. Nach Art. 95 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, BV/21/697, Seite 3 Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b).  Gemäss Art. 97 VRPG ist das Revisionsgesuch bei der Verwaltungsjustizbehörde einzureichen, deren Entscheid revidiert werden soll (Abs. 1). Im Gesuch sind unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen (Abs. 3). Das Gesuch muss mithin eine hinreichende Begründung enthalten; es muss rechtsgenüglich dargetan sein, welche Anordnungen mit welchen Revisionsgründen angefochten werden. Die angerufenen Revisionsgründe sind in ihren jeweiligen Voraussetzungen und hinsichtlich ihrer Eignung zur Beeinflussung des Entscheids darzutun und zu substanziieren (vgl. RUTH HERZOG, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 95 N. 10).  Ein Revisionsgrund gemäss Art. 95 lit. a VRPG wird vorliegend nicht geltend gemacht.  Zur Revision gestützt auf Art. 95 lit. b VRPG berechtigen nur Tatsachen oder Beweismittel, welche im Entscheidzeitpunkt bereits bestanden haben, sofern die Partei diese im früheren Verfahren trotz Wahrung der gebotenen Sorgfalt nicht anrufen konnte und die zudem geeignet sind, bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. HERZOG, a.a.O., Art. 95 N. 24). Nach der Rechtsprechung gelten als neu nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, BV/21/697, Seite 4  Der Gesuchsteller macht geltend, er habe nachträglich (sinngemäss: nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015) „erhebliche Tatsachen betreffend Berechnungsgrundlagen und Kompetenzen zwischen Bund und Revisionsgegnerin (recte: Gesuchsgegnerin) über die Leistungen und Finanzierung der Berechtigten mit einer Besitzstandsgarantie sowie von Kollisionen bzw. widersprechenden Gesetzesartikeln erfahren“. Soweit er sich dabei auf Gegebenheiten stützt, die sich nach dem besagten Urteil des Verwaltungsgerichts ereignet haben, stellen diese nach dem oben Erwähnten keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 95 lit. b VRPG dar. Soweit der Gesuchsteller sodann auf vor jenem Verfahren eingetretene bzw. datierte Tatsachen und Beweismittel Bezug nimmt, so lagen ihm diese anlässlich des seinerzeitigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zum Teil schon vor (vgl. Gesuchsbeilagen 6 und 7) bzw. legt er generell nicht dar und ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern diese zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen würden und darüber hinaus geeignet wären, eine andere Beurteilung durch das Gericht herbeizuführen. Ein Revisionsgrund wird somit nicht (hinreichend) substanziiert.  Das vorliegende Revisionsgesuch wurde - soweit auf die Angaben unter Ziff. B/2. (S. 4) des Gesuchs abgestellt wird - unmittelbar vor Ablauf der 60-tägigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 96 Abs. 1 VRPG, innerhalb welcher die Formerfordernisse erfüllt sein müssen, eingereicht. Damit fällt die Ansetzung einer Nachfrist zur allfälligen Verbesserung der Gesuchsbegründung ausser Betracht (HERZOG, a.a.O., Art. 97 N. 9 und 10).  Zusammenfassend sind die Formerfordernisse gemäss Art. 97 VRPG nicht erfüllt. Auf das Revisionsgesuch kann offensichtlich nicht eingetreten werden (HERZOG, a.a.O., Art. 95 N. 16 und Art. 97 N. 10).  Auf das Einholen einer Gesuchsantwort ist unter den gegebenen Umständen zu verzichten (Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 und 69 VRPG).  Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 250 mit Hinweis auf BGE 111 V 51). Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, BV/21/697, Seite 5 VRPG sieht für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor. Der zufolge des Nichteintretens als unterliegend geltende Gesuchsteller hat daher die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).  Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2021 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Pensionskasse des Bundes PUBLICA (inkl. Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2021 mit Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, BV/21/697, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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