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Bern Verwaltungsgericht 08.03.2021 200 2021 68

8 marzo 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,429 parole·~12 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021

Testo integrale

200 21 68 ALV SCI/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. März 2021 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/21/68, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab dem 1. Mai 2018 bei der B.________ AG in ..., zunächst als ... und ab dem 1. September 2018 als .... Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Versicherte am 22. Juli 2020 per 30. September 2020 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 192-194). Am 6. August 2020 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ... zur Arbeitsvermittlung ab 1. Oktober 2020 an (AB 190 f.) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2020 (AB 173-176). Mit Schreiben vom 7. September 2020 (AB 158 f.) wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, sich zum Kündigungsgrund zu äussern, wozu sie am 11. September 2020 Stellung nahm (AB 128 f.). In der Folge stellte das AVA die Versicherte mit Verfügung vom 20. November 2020 (AB 73-75) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage ab dem 1. Oktober 2020 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 41 f.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 (AB 33-37) ab. B. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 (AB 25 f.) wandte sich die Versicherte erneut mit einer „Einsprache/Stellungnahme“ an das AVA und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Das Schreiben wurde vom AVA am 21. Januar 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet (AB 24). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2021 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/21/68, Seite 3 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 (AB 33-37). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 1.3 Ausgehend von den zu beurteilenden 31 Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 71.20 (vgl. AB 48) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/21/68, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; BGer 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3). 3. 3.1 Per 1. Juli 2020 zog die Beschwerdeführerin von ... nach ... (AB 122; vgl. auch AB 128). Die von der Beschwerdeführerin neben ihrer Erwerbstätigkeit am 30. September 2017 begonnene Zweitausbildung zur ... schloss sie am 15. November 2020 ab (vgl. AB 137-153). Ihre Anstellung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/21/68, Seite 5 bei der B.________ AG kündigte sie am 22. Juli 2020 per 30. September 2020 (AB 192). In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nannte die Beschwerdeführerin als Grund für die Selbstkündigung „Umzug + Studiumsende (Umzug von ...  ...)“ (AB 190). Im Fragebogen „Sind Sie fit für Ihre neue Stelle?“ gab sie an: „Ich möchte 60-100 % arbeiten, aber ich konnte nicht mehr im ... bleiben. Die Strecken ...  ... sind sehr belastend.“ (AB 187). Weiter gab die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zum Grund der Kündigung an: „Ende meines Studiums in ..., Pendeln mit unregelmässigen + späten Arbeitszeiten sehr belastend. ...  ...“ (AB 174 Ziff. 20). In der Stellungnahme vom 11. September 2020 (AB 128 f.) führte die Beschwerdeführerin aus, die Stelle als ... in der … in ... habe sie aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten gut mit dem ...studium verbinden können. Ihr Ziel sei es gewesen, im Sommer 2020 eine Wohnung in ... zu suchen, um wieder in einem Teilzeitpensum in der gelernten Tätigkeit als ... zu arbeiten und daneben im kreativen Milieu tätig zu sein. Nach dem Umzug nach ... habe das Pendeln von Tür zu Tür zwischen ... und dem Arbeitsort in ... eine Stunde und 48 Minuten gedauert. Die Arbeitszeiten seien unregelmässig gewesen, oftmals mit Zimmerstunde und Arbeitsschluss um 22:00 Uhr mit Ankunft in ... um 00:20 Uhr. Hinzu gekommen seien die Erstellung der Diplomarbeit und die Inszenierung der End-Performance. Diese Situation sei belastend und kaum noch auszuhalten. 3.2 3.2.1 Aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug geht zusammengefasst hervor, dass die Kündigung im Wesentlichen aufgrund der ab Juli 2020 veränderten Wohnsituation und des daraus resultierenden längeren Arbeitswegs sowie der Mehrfachbelastung durch die Teilzeiterwerbstätigkeit neben der ...ausbildung erfolgte. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – anders als von ihr dargestellt (vgl. Einsprache [AB 41] bzw. Beschwerde S. 2 [AB 26]) – nicht mindestens 140-160 % gearbeitet hat, da sie bei einem tatsächlichen Pensum von 100 % in der ...ausbildung daneben gar nicht in der Lage gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und damit bis zum Abschluss der Ausbildung im November 2020 nicht als vermittlungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/21/68, Seite 6 fähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG gegolten hätte. Wie es sich damit verhält, braucht im vorliegenden Verfahren betreffend die Einstellung jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin durch die vormalige Arbeitgeberin auch nicht gekündigt worden wäre, da letztere gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin auf jede ... angewiesen gewesen sei (vgl. AB 42). 3.2.2 Der von der Beschwerdeführerin auf eine Stunde und 48 Minuten bezifferte Arbeitsweg vom Wohnort in ... zum Arbeitsort in ... respektive zurück (AB 128) liegt unterhalb von zwei Stunden und ist damit aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht mit Blick auf die weitreichende Schadenminderungspflicht der versicherten Person grundsätzlich zumutbar (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin – neben dem Entgegenkommen der Arbeitgeberin in Bezug auf die Einsatzpläne – einen Dienstschluss um 22:00 Uhr und eine Ankunft in ... um 00:20 Uhr angab (AB 128; vgl. auch AB 41), womit eine Rückreise im Rahmen des regulären Fahrplans mit den öffentlichen Verkehrsmitteln durchwegs gewährleistet war. Der zufolge des Umzugs von ... nach ... längere Arbeitsweg begründete damit keine Unzumutbarkeit eines (zumindest bis zum Finden einer neuen Stelle vorübergehenden) Verbleibs an der bisherigen Arbeitsstelle. Demzufolge braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführerin allenfalls gar eine gelegentliche Übernachtung im Grossraum ... hätte zugemutet werden können. 3.2.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, zunehmend belastende gesundheitliche Situation ist sodann ebenfalls nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit des Verbleibs an der vormaligen Arbeitsstelle zu begründen (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Die Beschwerdeführerin hat sich zwischen Juli 2020 und dem Abschluss der ...ausbildung im November 2020 unbestritten in keine ärztliche Behandlung begeben. Daher ist eine objektive Unzumutbarkeit des Verbleibs an der bisherigen Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht erstellt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigte und während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis ohne ausgewiesene Leistungseinbusse abschliessen konnte. Soweit die Beschwerdeführerin hierzu geltend macht, sie habe aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/21/68, Seite 7 Angst vor Konsequenzen vonseiten der vormaligen Arbeitgeberin keinen Arzt aufgesucht (vgl. Beschwerde S. 1), ist dies weder nachvollziehbar noch überzeugend. Einerseits hat eine blosse Arztkonsultation keine unmittelbaren Konsequenzen und andererseits hätte die Beschwerdeführerin selbst wenn längerfristig eine objektive gesundheitliche Unzumutbarkeit fachärztlich festgestellt worden wäre, diese bei der Kündigung ihrer Arbeitgeberin nicht offenlegen müssen. 3.2.4 Anderweitige Gründe für eine Unzumutbarkeit des Verbleibs am bisherigen Arbeitsplatz, namentlich ein negatives Arbeitsklima oder Vorgesetztenverhalten, wurde nicht beschrieben und ist aus den Akten ebenso wenig ersichtlich. In finanzieller Hinsicht vermag sodann der Umstand, dass die vormalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin in den Monaten März, Mai und Juni 2020 eine Kurzarbeitsentschädigung ausrichtete (AB 83), keine Unzumutbarkeit des Verbleibs zu begründen. Denn hierbei handelt es sich um eine lediglich vorübergehende Verminderung des Lohnes mit dem Ziel die betreffende Stelle gerade in der aktuellen Situation zu erhalten (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG), wodurch die Beschwerdeführerin die Sicherheit eines tatsächlichen regulären Einsatzes bei sich bietender Gelegenheit gehabt hätte. Zudem wäre angesichts der von der Beschwerdeführerin selbst aufgeführten besonderen allgemeinen (Arbeitsmarkt-)Situation aufgrund der Corona-Pandemie (vgl. AB 128; Beschwerde S. 2) ein Festhalten an der vormaligen Arbeitsstelle – unbesehen der vorübergehenden Kurzarbeitsentschädigung – umso mehr angezeigt gewesen. 3.2.5 Zusammenfassend war der Beschwerdeführerin der Verbleib an der vormaligen Arbeitsstelle zumutbar. Die Arbeitslosigkeit infolge der Selbstkündigung vom 22. Juli 2020 (AB 192) ohne zugesicherte andere Stelle gilt damit als selbstverschuldet (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), weshalb die Beschwerdeführerin gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 3.3 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Einstelltagen ab 1. Oktober 2020. 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/21/68, Seite 8 Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3.3.2 Die mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 (AB 33-37) auf 31 Tage festgelegte Einstellung in der Anspruchsberechtigung entspricht der minimalen Anzahl Einstelltage im Rahmen eines schweren Verschuldens, zu welchem die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund zählt (Art. 45 Abs. 3 lit. c i.V.m. Abs. 4 lit. a AVIV; vgl. auch das Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. D75 Ziff. 1.D [abrufbar unter www.arbeit.swiss; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen siehe BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]). Dabei berücksichtigte der Beschwerdegegner in pflichtgemässem Ermessen (vgl. E. 3.3.1 hiervor) alle persönlichen Umstände, indem er die Sanktion auf das Minimum bei einem schweren Verschulden festsetzte (vgl. AB 49). Die verhängte Sanktion ist damit insgesamt nicht zu beanstanden, weshalb es hierbei sein Bewenden hat. Es wird dabei nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin bisher korrekt verhalten und ihre (sonstigen) Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung erfüllt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/21/68, Seite 9 3.4 Nach dem Dargelegten ist die mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 (AB 33-37) erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen ab dem 1. Oktober 2020 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/21/68, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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