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Bern Verwaltungsgericht 14.02.2022 200 2021 675

14 febbraio 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,480 parole·~27 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 30. August 2021

Testo integrale

200 21 675 EL SCI/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Februar 2022 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. August 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet seit seiner Geburt an einer starken Sehbehinderung beidseits mit faktischer Blindheit und bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu den Leistungen der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin; act. II] 1 ff.). Nach zwei früheren Ehen mit einem bzw. zwei Kindern hat er am 17. Februar 2009 ein drittes Mal geheiratet (act. II 1, 56). Die Ehefrau (Jahrgang 1975) ist danach im April 2009 (act. II 56/9, 57) in die Schweiz eingereist, worauf die AKB den Anspruch auf EL bzw. deren konkrete Höhe neu überprüfte (act. II 53 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 (act. II 62) wurde die Ehefrau in die EL-Berechnung miteinbezogen. Die AKB verzichtete dabei vorläufig auf die Aufrechnung eines Mindesteinkommens für die nichterwerbstätige Ehefrau und stellte eine Neuüberprüfung des Sachverhalts in einem halben Jahr in Aussicht. Nach weiteren Abklärungen ordnete die AKB mit Verfügung vom 30. März 2010 (act. II 64 f.) die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von jährlich Fr. 36'000.-- ab 1. Oktober 2010 an. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 68) hiess sie mit Entscheid vom 24. September 2010 dahingehend teilweise gut, als sie lediglich ein Verzichtseinkommen von Fr. 18'000.-- berücksichtigte (act. II 70). Der Einspracheentscheid blieb unangefochten. Am 3 Juli 2012 (act. II 74) beantragte der Versicherte eine Neufestsetzung der EL ohne Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens seiner Ehefrau. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 (act. IIA 81) hielt die AKB an der Aufrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 18'000.-- fest, wogegen der Versicherte Einsprache erhob (act. IIA 82). Ohne Erlass eines Einspracheentscheides verzichtete die AKB in der Folge implizit auf die Aufrechnung eines Verzichtseinkommens (act. IIA 84, 86 f.; vgl. auch act. IIA 89 mit Verweis auf eine nicht aktenkundige Verfügung vom 4. September 2012).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 3 Nach Einreichung eines Arztzeugnisses vom 30. Oktober 2014 mit Attest einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit für die Ehefrau (act. IIA 90) erklärte die AKB mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (act. IIA 92) ein weiteres Mal, vorläufig auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (vgl. auch act. IIA 93, 96) zu verzichten. Sie wies jedoch den Versicherten darauf hin, dass die Ehefrau sich bei der Invalidenversicherung anzumelden habe. Im Rahmen einer periodischen Revision nahm die AKB ab April 2016 die Abklärungen wieder auf (act. IIA 99). Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 (act. IIA 111) ordnete sie ab 1. Dezember 2016 die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 36'000.-- an. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 114) wies die AKB mit Entscheid vom 28. Juli 2016 (act. IIA 116) ab. Der Einspracheentscheid blieb unangefochten. Nachdem der Versicherte diverse Stellenbewerbungen seiner Ehefrau ab Herbst 2016 eingereicht hatte (act. IIA 119, 125/2, 126, act. IIB 132), verzichtete die AKB jedoch weiterhin auf die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (vgl. Verfügungen vom 23. Dezember 2016 [act. IIA 122, 123], Schreiben der AKB vom 12. September 2017 [act. IIA 131], EL-Neuberechnung per 1. Januar 2018 [act. IIB 133], Schreiben vom 17. Januar 2018 [act. IIB 135]). B. Am 17. Januar 2018 (act. IIB 135) machte die AKB den Versicherten erneut auf die Notwendigkeit hinreichender Bewerbungen seiner Ehefrau aufmerksam, was in drei Monaten überprüft werde. Mit Schreiben vom 17. April 2018 (act. IIB 136) forderte die AKB ihn auf, die seit Mitte Januar 2018 getätigten Stellenbewerbungen zu belegen. Mangels Reaktion auf das Schreiben mahnte die AKB den Versicherten am 18. Mai 2018 [act. IIB 138]). Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 [act. IIB 142]) wurde die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 36'000.-- ab dem 1. Februar 2019 angeordnet. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. IIB 143 157). Die verfügte Anrechnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 4 eines Verzichtseinkommens setzte die AKB in der Folge per 1. Februar 2019 um (act. IIB 148). Im September 2019 (act IIC 161/6) schloss die Ehefrau des Versicherten einen Arbeitsvertrag ab. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 (act. IIC 166) hiess die AKB die Einsprache gut und sprach rückwirkend ab Februar 2019 die EL ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau bzw. ab September 2019 einzig unter Berücksichtigung des von ihr effektiv erzielten Erwerbseinkommens zu. Weiter stellte die AKB fest, dass das effektiv erzielte Erwerbseinkommen der Ehefrau zu tief sei, um der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Die Arbeitsbemühungen seien ungenügend. Die Ehefrau habe ihr derzeitiges Pensum von knapp 25% auf ein Vollzeitpensum auszudehnen oder mittels ernsthafter und intensiver Arbeitsbemühungen bis zum 10. April 2020 den Nachweis zu erbringen, dass es ihr nicht möglich sei, ein höheres Einkommen zu erzielen. Der Versicherte zeigte sich damit nicht einverstanden (act. IIC 168). Es sei ausführlich dargelegt worden, weshalb es seiner Ehefrau nicht möglich sei, ein höheres Einkommen zu erzielen. Sollte ab 1. Mai 2020 ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden, werde wiederum der Rechtsweg beschritten. C. Mit Verfügung vom 24. April 2020 (act. IIC 169) wurde die EL ab Mai 2020 unter Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 24‘553.-- (Fr. 36'000.-- abzüglich des effektiv erzielten und auf ein Jahr aufgerechneten Einkommens von Fr. 9'776.-- und Sozialversicherungsbeiträgen von Fr. 1‘671.--) berechnet. Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Mai 2020 (act. IIC 171) wies die AKB mit Entscheid vom 30. August 2021 (act. IIC 193) ab. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 5 Mit Eingabe vom 24. September 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 30. August 2021 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf EL im Sinne der Beschwerderügen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung eine neue Verfügung zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Januar 2022 bestätigt der Beschwerdeführer unter weiteren Ausführungen sein Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 6 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 30. August 2021 (act. IIC 193). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2020 und dabei insbesondere die Frage, ob in der EL-Berechnung ab diesem Zeitpunkt zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau von Fr. 24‘553.-- (Fr. 36'000.-- abzüglich des effektiv erzielten und auf ein Jahr aufgerechneten Einkommens von Fr. 9'776.--, abzüglich Sozialversicherungsabzüge für das hypothetische Einkommen von Fr. 1‘671.--) berücksichtigt worden ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Angesichts des Ergebnisses (vgl. E. 4 hiernach) kann dabei offen bleiben, welche Bedeutung den weiteren Verfügungen vom 20. November 2020 (act. IIC 184 f.) und vom 7. Januar 2021 (act. IIC 188) und dem Unterlassen der Erhebung einer Einsprache diese Verfügungen betreffend zukommt. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der EL-Anspruch ab dem 1. Mai 2020, d.h. für acht Monate, zu prüfen ist, erreicht der Streitwert bei einem für das gesamte Jahr aufgerechneten hypothetischen Einkommen von Fr. 24'553.-- (vgl. E. 1.2 hiervor) maximal den Betrag von Fr. 16'969.-- (Fr. 24'553.-- / 12 x 8), d.h. der Betrag von Fr. 20'000.-- wird nicht überschritten, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 7 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Bestimmungen [nachfolgend aArt.] zu beurteilen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV oder eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 8 anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14 und E. 5.4 S. 17; SVR 2021 EL Nr. 2 S. 6 E. 2.3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.5 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 9 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Berechnung ihrer Verfügung vom 24. April 2020 ab Mai 2020 bei den Einnahmen ein hypothetisches zumutbares Bruttoerwerbseinkommen der Ehegattin (Jahrgang 1975) von Fr. 36‘000.-- (inkl. der von ihr in der Tätigkeit als … bei einem Pensum von rund 25% [10 Stunden/Woche] erhaltenen Entschädigung; act. IIC 161/6, 169/6). Zur Begründung verwies sie ergänzend auf die Verfügung vom 10. Dezember 2019 (act. IIC 166). 3.2 Seitens der Parteien unbestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers weder bis zum 10. April 2020 noch nachher ihr Arbeitspensum von rund 25% erhöht hat. Auch wurden keine Belege für Arbeitsbemühungen eingereicht. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, aufgrund seiner starken Sehbehinderung sei er faktisch blind und zur Bewältigung seines Alltages und Führung des Haushalts auf die umfassende Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen. Ohne Betreuung der Ehefrau müsste der Beschwerdeführer in einem Heim platziert werden. Daher sei es der Ehefrau nicht möglich, ein Arbeitspensum von mehr als 25% zu leisten (Beschwerde S. 4 Ziff. 1 und S. 7 ff. Ziff. 5 ff. und Replik S. 4 ff. Ziff. 13). Weiter sei bei der EL-Berechnung im vorliegenden Fall beim hypothetischen Einkommen nicht auf statistische Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen, nachdem dieses anhand der konkreten beruflich-erwerblichen Situation ermittelt werden könne (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 3 f.). Auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (erhöhtes Alter, fehlende Sprachkenntnisse und Ausbildung, lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie gesundheitliche Probleme der Ehefrau) sei ihr ein höheres Arbeitspensum nicht zuzumuten, zumal die Ehefrau trotz zahlreicher, qualitativ hinreichender schriftlicher Arbeitsbemühungen über einen Zeitraum von fast zehn Jahren keine Arbeitsstelle gefunden habe und eine Erhöhung des Arbeitspensum beim aktuellen Arbeitgeber nicht möglich sei (Beschwerde S. 11 ff. Ziff. 9 sowie Replik S. 3 f. Ziff. 12 sowie S. 6 ff. Ziff. 14 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 10 4. 4.1 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers besteht bei ihm keine Hilfsbedürftigkeit, die ein fast pausenloses Umsorgen durch die Ehefrau, nur unterbrochen durch die inzwischen aufgenommene Erwerbstätigkeit von rund zehn Stunden wöchentlich, erlaubt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 1992 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 69 bzw. 72% sowie eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Diese Ansprüche wurden wiederholt revisionsweise bestätigt (vgl. u.a. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 9). Hingegen verneinte die Invalidenversicherung im Jahr 2005 einen Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung, da der Beschwerdeführer nicht auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei und bestätigte anlässlich eines 2017 eingeleiteten weiteren Revisionsverfahrens den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 4. Dezember 2018, IV/2018/698, bestätigt wurde. Im besagten Urteil stellte das Verwaltungsgericht – auch für dieses Verfahren verbindlich – fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus ophthalmologischer Sicht seit 1993 nicht wesentlich verändert hat (E. 3.4). Der Beschwerdeführer bedürfe weder einer dauernden Pflege noch der persönlichen Überwachung. Es verneinte eine Hilflosigkeit hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Verrichten der Notdurft (E. 4.3.1), beim Essen (E. 4.3.3) wie auch bei der Körperpflege (E. 4.3.4). Hinsichtlich An-/und Auskleiden (E. 4.3.2) wie auch Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (E. 4.3.5) liess das Verwaltungsgericht die Frage einer Hilflosigkeit offen, da so oder anders kein Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung bestehe. Schliesslich verneinte das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung und damit das Vorliegen einer Hilflosigkeit nach Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Es könne dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend mache, ohne Hilfe seiner Frau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 11 keinen selbstständigen Haushalt führen zu können bzw. in ein Heim eintreten zu müssen (E. 4.3.6). Darauf ist auch heute abzustellen. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither diese Frage betreffend massgeblich verschlechtert hätte, wird weder geltend gemacht, noch finden sich hierfür in den Akten Hinweise. Daran vermögen die weiteren Vorbringen nichts zu ändern. 4.1.1 Dass die von der Invalidenversicherung getätigten Abklärungen und dabei erhobenen Tatsachen nicht geeignet sein sollen, die Hilfs- und Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im vorliegenden Verfahren zu beurteilen (vgl. Replik S. 6 Ziff. 13), leuchtet nicht ein. Es ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, ob und für wie lange eine Person ohne Anwesenheit einer Hilfsperson sein kann. Diese Erhebungen der IV-Stelle ergaben, dass im vorliegenden Fall keine Gründe vorliegen, welche es dem Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen liessen, während der für eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Ehefrau erforderlichen Zeit auf ihre Anwesenheit zu verzichten. So gab er 2017 gegenüber der Invalidenversicherung betreffend seinen Tagesablauf an: „…. sonst bin ich zu Hause, (Internet, ebook lesen + Nachrichten). … und Filme schauen“ (IV/2018/698 E. 3.2.1). Die mehrfach geäusserte Behauptung, dass er bei einer Abwesenheit der Ehefrau zufolge Erwerbstätigkeit gar in ein Heim eintreten müsste (Beschwerde S. 4 Ziff. 1, Replik S. 6 Ziff. 13), entbehrt jeder Grundlage und wurde vom Verwaltungsgericht bereits 2018 verneint (IV/2018/698 E. 4.3.6). 4.1.2 Was der Beschwerdeführer bezüglich der Haushaltsführung (Beschwerde S. 4 Ziff. 1) bzw. des durchschnittlichen Zeitaufwands hierfür (Beschwerde S. 8 ff.) vorbringt, vermag an der Zumutbarkeit eines höheren Arbeitspensums der Ehefrau ebenfalls nichts zu ändern. Die Aussage des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10 Ziff. 7), er könne behinderungsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, wird von ihm seitens der EL doch gar keine Erwerbstätigkeit verlangt. Bei einem Invaliditätsgrad von 72% (act. I 9) verfügt er jedoch nach wie vor über eine Resterwerbsfähigkeit von 28%, welche er zumindest bis und mit dem Jahr 2016 auch teilweise verwertet hat (vgl. act. IIA 109/1-13, 121/4-7, 125/1). Es wäre ihm ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 12 Erwerbstätigkeit nun umso mehr zumutbar, sich zumindest an der Haushaltsführung zu beteiligen. Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner Kindheit über die Behinderung und hat sich entsprechend adaptiert und organisiert. So musste er nicht zuletzt in der Zeit des Alleinlebens zwischen den Ehen (u.a. in der Zeit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes mit der zweiten Ehefrau im März 2004 [act. II 34/14] bis zur Einreise der dritten Ehefrau in die Schweiz im April 2009 [act. II 56/9, 57], d.h. während fünf Jahren) seine Angelegenheit selbst regeln, ohne dass im Übrigen soweit ersichtlich je ein Heimeintritt zur Diskussion gestanden hätte. Mit dem Verweis auf die SAKE-Tabelle (T 03.06.02.06 Haus- und Familienarbeiten: Männer in Paarhaushalten), wonach Männer zwischen 45-64 Jahren in einem Paarhaushalt ohne Erwerbstätigkeit einen wöchentlichen Aufwand für Haus- und Familienarbeiten von 19.2 Stunden leisten würden (vgl. Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 6), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über eine kleine Wohnung. Kinder sind nicht zu versorgen. Es bestehen dementsprechend keine Anzeichen, dass es dem Ehepaar unmöglich und unzumutbar wäre, die Tätigkeiten der Haushaltsführung neben einer vollen Erwerbstätigkeit der Ehefrau zu bewältigen. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der persönlichen Umstände der Ehefrau (erhöhtes Alter, fehlende Sprachkenntnisse und Ausbildung, lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie gesundheitliche Probleme) sei ihr ein höheres Arbeitspensum als 25% nicht zuzumuten (Beschwerde S. 11 ff. Ziff. 9, Replik S. 6 f. Ziff. 14), kann ihm nicht gefolgt werden. 4.2.1 Weder der Umstand, dass die Ehefrau – laut Angaben des Beschwerdeführers – über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung, noch über nennenswerte Deutsch- und Französischkenntnisse verfügt und im Zeitpunkt des Einsprachentscheids vom 30. August 2021 (act. IIC 193) 46 Jahre alt war (Beschwerde S. 12 Ziff. 9), stehen der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entgegen. Auf dem konkreten Arbeitsmarkt wird durchaus eine erhebliche Zahl von Arbeitsstellen angeboten, die einfache und repetitive Verrichtungen umfassen. Solche Tätigkeiten werden altersunabhängig nachgefragt und erfordern weder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 13 Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau oder eine besonders vielseitige Berufserfahrung. Zudem wirken sich die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und das Alter nicht zwingend lohnsenkend aus (vgl. SVR 2016 IV Nr. 21 S. 63 E. 3.4.2; Entscheide des BGer vom 18. April 2019, 8C_687/2018, E. 5.3, und vom 3. Januar 2018, 8C_434/2017, E. 7.3.2). Abgesehen davon, dass die Ehefrau seit ihrer Einreise mit rund 34 Jahren hätte erwerbstätig werden können und auch heute sich nicht im fortgeschrittenen Alter befindet. Der Ehefrau des Beschwerdeführers ist es schliesslich ohne weiteres zuzumuten, die erforderlichen (geringen) Sprachkenntnisse zu erwerben, zumal ihr nach über zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz die deutsche oder französische Sprache nicht gänzlich fremd sein kann (vgl. zum Ganzen Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). 4.2.2 Zu beachten ist weiter, dass die Invalidenversicherung das Leistungsbegehren der Ehefrau des Beschwerdeführers im April 2016 mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, abwies (vgl. act. IIA 116/21 Ziff. 3), womit die Beschwerdegegnerin entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Replik S. 7 Ziff. 14) nicht gehalten war, nähere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Ehefrau zu treffen. Dass sich daran etwas geändert hätte und die Ehefrau des Beschwerdeführers gesundheitlich nicht in der Lage wäre, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, ergibt sich aus den Akten nicht. Dem im Gerichtsverfahren eingereichten „Ärztlichen Zeugnis“ von Dr. C.________ vom 27. Mai 2016 (BB 8), der im Übrigen, auch wenn er mit dem Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie firmiert, über keine besondere fachärztlichen Qualifikation, insbesondere auch nicht der Psychiatrie oder Psychotherapie (vgl. Medizinalberuferegister [http://www.medregom.admin.ch/]) verfügt, sind keine aktuellen Befunde oder Angaben zu durchgeführten Behandlungen zu entnehmen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten. Weiter ist das Zeugnis mit Ausnahme des Datums identisch mit dem Zeugnis vom 30. Oktober 2014 (act. IIA 90), welches bereits im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung eingereicht worden war. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht in ihrer Gesundheit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 14 eingeschränkt wäre, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird dies geltend gemacht. 4.2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, bereits 2012 habe das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Vermittlungsfähigkeit seiner Frau als schwierig erachtet und sie deshalb von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Sie habe sich über einen Zeitraum von beinahe zehn Jahren erfolglos und intensiv mit qualitativ hinreichenden schriftlichen Bewerbungen um eine Arbeitsstelle bemüht, jedoch trotz zahlreicher Arbeitsbemühungen keine gefunden, resp. erst im September 2019 zu einem Pensum von 25%, welches von Arbeitgeberseite nicht erhöht werden könne. Die Arbeitsbemühungen würden beweisen, dass es der Ehefrau über Jahre hinweg unmöglich gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Dies habe dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin über Jahre hinweg von einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen habe (Beschwerde S. 4 Ziff. 1, S. 12 Ziff. 9, Replik S. 3 f. Ziff. 12 sowie S. 7 Ziff. 15). Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin seit Jahren wiederholt die Aufrechnung zwar in Aussicht gestellt und zuweilen auch (rechtskräftig) angeordnet, darauf dann aber jeweils wieder verzichtet. Diese Verhalten bindet die Beschwerdegegnerin für die Zukunft nicht und sie durfte unter erneuter Gewährung der Anpassungsfrist die Aufrechnung anordnen. Erstellt und von den Parteien unbestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers obwohl in der Verfügung vom 10. Dezember 2019 unmissverständlich darauf hingewiesen worden war, weder das 25%- Arbeitspensum auf ein Vollzeitpensum ausgedehnt hat noch mittels ernsthafter und intensiver Arbeitsbemühungen bis zum 10. April 2020 den Nachweis erbracht hat, dass die Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens nicht möglich ist. Wie dargelegt, stehen die persönlichen Eigenschaften der Ehefrau einer Erhöhung des Arbeitspensums nicht entgegen. Zwar hat das RAV die Vermittlungsfähigkeit der Ehefrau mit Schreiben vom 2. Juli 2012 (act. II 74/5) als „zur Zeit sehr schwierig“ beurteilt und sie mit ihrem Einverständnis von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wurde aber nicht wegen fehlender

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 15 Vermittelbarkeit, sondern aufgrund mangelnder Beitragszeit (bei fehlender Befreiung) verneint (vgl. Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern vom 25. Juni 2012; act. II 74/6). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder beim RAV angemeldet und entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch genommen. Auf solche Unterstützung hätte sie unbesehen eines Anspruchs auf Taggeldzahlungen greifen können (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Durch die fehlenden Arbeitsbemühungen hat sie ihre Schadenminderungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt zumal gerade Tätigkeiten mit niedrigen Anforderungen, wie sie vorliegend zur Debatte stehen und der Ehefrau unbeschränkt möglich sind, auf dem Arbeitsmarkt immer nachgefragt sind (vgl. statt vieler Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, EL/2017/737, E. 3.2). Nichts Gegenteiliges ableiten kann der Beschwerdeführer aus den früher eingereichten Unterlagen zu angeblichen Bewerbungen. Nachdem die Beschwerdegegnerin erstmals per 1. Oktober 2010 die Anrechnung eines hypothetischen Verzichtseinkommens der Ehefrau verfügt hatte (act. II 71 ff.), reichte der Beschwerdeführer im Juli 2012 (act. II 74/1) die in der Zeit ab Herbst 2010 von seiner Ehefrau getätigten Arbeitsbemühungen ein. Dabei (act. II 74/16) handelte es sich ausschliesslich um blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern oder um sogenannte schriftliche Blind- oder Spontanbewerbungen, welche rudimentär (ohne irgendwelche Beilagen wie Lebenslauf, eine Ausbildungsbestätigung, Arbeitszeugnisse etc.) und stets im identischen – qualitativ dürftigen – Bewerbungstext verfasst sind und damit in jeder Hinsicht als ungenügend anzusehen sind. Bei den ab November 2016 eingereichten Arbeitsbemühungen (act. IIA 119/3 ff., 126, 132/3 ff.) handelte es sich um Standardbewerbungen, welche nahezu alle die identische Formulierung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 16 ohne Darlegung der Motivation für die spezifischen Stellen enthalten und ohne aufzuzeigen, inwiefern die Stellenprofile sich mit den Fähigkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers decken sollen. Darüber hinaus fehlen auch für diese Zeit Angaben, dass für eine erfolgreiche Bewerbung notwendigen Beilagen (Lebenslauf, eine Ausbildungsbestätigung, Arbeitszeugnisse etc.) mitversandt wurden. Dazu kommt, dass sich die Ehefrau, welche gemäss eigenen Angaben lediglich über Grundkenntnisse der Deutschen Sprache bzw. keine nennenswerten Deutsch- und Französischkenntnisse besitzt, über keinen Führerausweis und somit auch über kein eigenes Auto verfügt, nicht mobil ist, deren Ausbildung in der Schweiz nicht anerkannt ist und bis im Herbst 2019 keine berufliche Erfahrung in der Schweiz vorweisen kann (act. II 74/1, Beschwerde S. 12 Ziff. 9) u.a. als … (act. IIA 119/34), … (act. IIA 119/71 f.), … (act. IIA 126/21), … (act. IIA 126/22), dipl. … (act. IIB 132/22 f.), … (act. IIB 132/33 f.), … (act. IIB 132/54), … (act. IIB 132/168 f.) beworben hat wie auch auf Stellen bei denen bereits im Stelleninserat der Besitzt eines eigenen Fahrzeugs (vgl. u.a. act. IIA 119/50, IIB 132/147) oder eines Führerausweises (vgl. u.a. act. IIA 126/46; sogar als … [act. IIB 132/151]), ausgezeichnete Deutschkenntnisse (vgl. u.a. act. IIA 119/52) oder Zweisprachigkeit (act. IIB 132/112), mehrjährige Führungserfahrung (vgl. u.a. act. IIA 119/42) als Voraussetzung genannt wurden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde von verschiedenen angeschriebenen Arbeitgebern explizit darauf hingewiesen, dass die Unterlagen nicht vollständig seien, Dokumente fehlten (z.B. Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und Bestätigungen) und eine seriöse Beurteilung der Kandidatur damit nicht möglich sei bzw. dass ihr Profil nicht der ausgeschriebenen Stelle entspreche (vgl. u.a. act. IIA 119/11, 119/24, 126/43, 126/59). Für die Anfangs Januar 2019 eingereichten Stellenbewerbungen (act. IIB 147) wurden mehrheitlich und trotz Anordnung der Beschwerdegegnerin (act. IIB 144/2) weder Kopien der ausgeschriebenen Stellen noch Reaktionsschreiben der „angeschriebenen“ Arbeitgeber eingereicht. Auch enthalten weiterhin alle Bewerbungsschreiben den selben Inhalt. Weiter hat die Ehefrau abermals und trotz gegenteiliger Anordnung der Beschwerdegegnerin etliche Spontanbewerbungen eingereicht (vgl. u.a. act. IIB 147/34, 147/85, 150/8). Nur der Vollständigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 17 halber ist darauf hinzuweisen, dass die Bewerbungen auf Stellen wie „…“ (act. IIB 147/4), „…“ (act. IIB 147/28), „…“ (act. IIB 147/30), … (act. IIB 147/56), … (act. II 147/72) so oder anders – wie bereits ausführlich dargelegt – nicht als ernsthafte Stellenbemühungen zu werten sind. Das Gleiche gilt für die im Zeitraum ab Februar bis April 2019 eingereichte Arbeitsbemühungen (act. IIB 158, act. IIC 159, 161). Sämtliche Bewerbungen sind inhaltlich identisch, nehmen mit Ausnahmen des Titels keinen Bezug zur ausgeschriebenen Stelle und zufolge der „Titel“ in den Bewerbungsschreiben muss davon ausgegangen werden, dass es sich abermals mit grosser Zahl um Spontanbewerbungen handelte (vgl. u.a. act. IIB 158/14, 158/15, 158/23, vgl. insbesondere act. IIB 158/28 und act. IIC 159/23. 159/43, 161/27, 161/35, 161/53, 161/55). Weiter liegen keine Unterlagen zu den Ausschreibungen für die Stellen vor bzw. soweit vorhanden (act. IIC 158/69), ist den Inseraten zu entnehmen, dass ein Berufsabschluss inkl. mehrjährige Erfahrung in der entsprechenden Branche vorausgesetzt wird, was die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht vorweisen kann. Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2009 keine ernsthaften und intensiven Arbeitsbemühungen getätigt hat, obwohl ihr die Ausübung einer Arbeit stets zu 100% zumutbar gewesen wäre. Es liegen grösstenteils in jeder Hinsicht unqualifizierte, vorgeschoben wirkende Bewerbungen vor, welche auch von einer im Bewerbungsprozess nicht bewanderten Person als von vornherein ungenügend und aussichtslos hätte erkannt werden müssen. Die Qualität der eingereichten Unterlagen entspricht in keiner Weise denjenigen, die einer Person in gleicher Lage, die keine Entschädigung vom Gemeinwesen oder von Sozialversicherungsträgern zu erwarten hätte, vornehmen würde. Damit hat die Ehefrau den Tatbeweis erbracht, dass ihre Bewerbungen nicht ernsthafter Natur waren und sie offensichtlich kein Interesse hatte, erwerbstätig zu werden bzw. ihr minimales Pensum zu erhöhen. Es liegen abgesehen vom fehlenden Willen, keinerlei Hinderungsgründe zur Verwertung der Erwerbsfähigkeit vor. Wenn die Ehefrau seit Jahren auf eine hinreichende und ihr zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet hat und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 18 weiterhin verzichtet, so hat hierfür nicht das Gemeinwesen mit Ausrichtung (erhöhter) Ergänzungsleistungen einzustehen. 4.2.4 Da die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist, hat die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Verzichtseinkommens zu Recht nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt. Bei den berücksichtigten Fr. 36‘000.-- handelt es sich um den praxisgemäss aufgerechneten maximalen Betrag, der weit unter dem nach den LSE für reine Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 55'702.80 ((Fr. 4'371.-- [Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018, Kompetenzniveau 1, Frauen] x 12 / 40 x 41.7 [Totalwert der Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BFS] / 101.7 x 103.6 [Totalwert der Tabelle 1.2.15, „Nominallohnindex Frauen, 2016-2019“, des BFS, 2018 bzw. 2020]) liegt. Selbst, wenn wie vom Beschwerdeführer verlangt, auf das Berufsfeld der aktuellen Teilzeitstelle abgestellt würde, hätte dies kein anderes Resultat zu Folge. Gemäss dem 2020 gültigen Gesamtarbeitsvertrag in der … (abrufbar unter www….ch) beträgt die wöchentliche Arbeitszeit bei einem 100%-Pensum maximal 42 Stunden (Ziff. 6.2) und es besteht ein Ferienanspruch von vier Wochen (Ziff. 15.1; vgl. auch Arbeitsvertrag [act. IIC 161/7]). Im Jahr 2020 betrug der Minimallohn für eine … I Fr. 19.20 (GAV Anhang 5 Ziff. 1). Unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigung ergibt sich der Betrag von abgerundet Fr. 21.-- pro Stunde. Es besteht der Anspruch auf einen 13. Monatslohn, wobei darauf keine Ferien- und Feiertagsentschädigung ausgerichtet wird (GAV Ziff. 5.2 f.). Der Jahreslohn beträgt damit noch vor Berücksichtigung des 13. Monatslohns Fr. 42‘336.-- (Fr. 21.-- x 42 Stunden x 48 Wochen). Auch er liegt deutlich über dem tatsächlich angerechneten Lohn. 4.3 Aufgrund des Dargelegt ist die von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs vorgenommene Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers von Fr. 36‘000.-- (inkl. tatsächlich erzieltem Einkommen) nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 30. August 2021 (act. IIC 193)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 19 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Einsprache ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2022, EL/2021/675, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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