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Bern Verwaltungsgericht 04.01.2022 200 2021 643

4 gennaio 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,978 parole·~10 min·3

Riassunto

Verfügung vom 8. September 2021

Testo integrale

200 21 643 IV LOU/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Januar 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. September 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2018 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 10). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, sie habe (infolge einer Wachstumsstörung) ein künstliches Kniegelenk erhalten und solle längeres Stehen in Zukunft vermeiden (act. II 10 S. 6). Nachdem die IVB medizinische Berichte beigezogen und den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht abgeklärt hatte, verneinte sie mit Mitteilung vom 21. November 2018 (act. II 21) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, die Versicherte könne ihre angestammte Tätigkeit als … bei der B.________ (act. II 16 S. 2) wieder bei voller Leistung ausführen. A.b. Im Mai 2021 meldete sich die nach erfolgtem Stellenverlust ab 1. April 2020 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldete Versicherte (act. II 40 S. 2) unter Hinweis auf eine Gehbehinderung sowie Rückenbeschwerden und chronische Schmerzen in der Schulter erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 24). Die IVB tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht sowie bei der Arbeitslosenversicherung und holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 42) wies die IVB mit Verfügung vom 8. September 2021 (act. II 45) einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung ab, es liege keine Invalidität im Rechtssinne vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 14. September 2021 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung. Am 16. September 2021 leitete die Beschwerdegegnerin ein an sie gerichtetes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. September 2021 ans Verwaltungsgericht weiter. Am 28. September 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. September 2021 (act. II 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem "Antrag auf IV" auch anderweitige Leistungsbegehren stellt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da es insoweit an einem Anfechtungsobjekt fehlt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist vorliegend der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zu prüfen. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2021 (act. II 45) einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung verneint, es liege keine Invalidität "im Sinne des Gesetzes" – mithin im Rechtsinne – vor. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, aufgrund ihrer Gehbehinderung könne sie nicht richtig gehen und lange stehen. 3.2 Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, ist mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl. E. 2.1 vorne) nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer seit der Geburt bestehenden und mehrfach (zuletzt im Mai/Juni 2018 mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 6 tels einer Knie-TP) operativ behandelten Beinverkürzung links eine Gehbehinderung aufweist (vgl. act. II 8; 39 S. 2) sowie gemäss dem Bericht von Dr. med. D.________ auch an einer Adipositas, einem Diabetes mellitus Typ 2 sowie Rücken- und Schulterbeschwerden rechts leidet (act. II 39 S. 2). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben jedoch ausweislich der Akten bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht zu einer mindestens einjährigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG geführt: So geht aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin (in den Gerichtsakten) hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Operation im Mai/Juni 2018 bis Ende September 2018 zu 100% und bis Mitte Oktober 2018 zu 50% arbeitsunfähig war (Einträge vom 6. Juli, 3. August und 18. September 2018). Ab 15. Oktober 2018 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … (Einträge vom 8. und 19. November 2018). Seither ist keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit mehr aktenkundig. Im Gegenteil bescheinigte Dr. med. D.________ im Bericht vom 26. Februar 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 40 S. 5). Damit übereinstimmend bestätigte die Beschwerdeführerin auch anlässlich des Assessments vom 2. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin, aktuell nicht krankgeschrieben zu sein (act. II 31 S. 2). Ferner wurde die Versicherte seitens der Arbeitslosenversicherung, bei welcher sie seit dem 1. April 2020 zum Leistungsbezug angemeldet ist, als zu 100% vermittlungsfähig eingestuft (act. II 40 S. 2 f.). Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin während der Anstellung bei der B.________ ihr Arbeitspensum gesundheitsbedingt hätte reduzieren müssen (vgl. act. II 43 S. 2). Im Weiteren ergibt sich eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit auch nicht aus dem Schlussbericht zur Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit vom 17. März 2021 (act. II 36 S. 2 ff.). Letztere leitet sich aus dem Zusammenspiel von individuellen Voraussetzungen und den Anforderungen des Arbeitsmarktes ab und kennzeichnet die reellen Arbeitsmarktchancen der teilnehmenden Person (vgl. S. 6 Ziff. VII). Sie ist demnach nicht gleichzusetzen mit einer invalidenversicherungsrechtlich geforderten medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Soweit sich der Bericht auf Dr. med. D.________ bezieht (S. 4), ist zu wiederholen, dass dieser Arzt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte. Schliesslich ergibt sich auch aus dem (zu Handen der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] erstellten) Bericht der Berufsbera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 7 tungs- und Informationszentren (biz) vom 4. August 2021 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) nichts anderes, wird darin doch keine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit attestiert. Soweit auf gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen des funktionellen Leistungsvermögens Bezug genommen wird, beruhen die Angaben auf der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, womit jedoch keine Arbeitsunfähigkeit dargetan ist. Ist dem Dargelegten zufolge eine (längerdauernde) Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben, fehlt es für den Anspruch auf eine Invalidenrente an den Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG (vgl. E. 2.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Sollte sich der Gesundheitszustand verschlechtern, hat die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit, sich erneut bei der IV zum Leistungsbezug anzumelden. 3.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 8. September 2021 (act. II 45) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterliegend zu betrachten. Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse (act. IA) gegeben. Im Weiteren ist die Beschwerde gerade noch als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 8 schwerdeführerin ist somit in Bezug auf die Verfahrenskosten gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Infolge Unterliegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 9 die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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