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Bern Verwaltungsgericht 14.12.2021 200 2021 584

14 dicembre 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,529 parole·~13 min·1

Riassunto

Verfügung vom 24. Juni 2021

Testo integrale

200 21 584 IV KOJ/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/584, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt gemäss Unfallmeldung UVG vom 16. April 1999 am gleichen Tag einen Unfall, indem er die rechte Hand in eine Schneidmaschine hielt und sich dabei schwere Verletzungen am rechten Zeige- und Mittelfinger mit Teilamputation zuzog (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 9/21). Wegen der Folgen dieses Unfalls sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem Versicherten im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung mit Verfügung vom 11. März 2003 (AB 43/2) ab dem 1. Mai 2002 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 11% sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5% zu. B. Im Oktober 1999 (AB 1) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 16. April 1999 bei der IVB zum Leistungsbezug an. Diese tätigte in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit (AB 24) sowie ein Arbeitstraining (AB 30). Mit Verfügung vom 7. August 2013 (AB 49) verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 10% den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Die Verfügung blieb unangefochten. C. Im April 2016 (AB 51) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Abermals tätigte die IVB medizinische und berufliche Abklärungen. Im Auftrag des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) wurde eine Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit durchgeführt (11.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/584, Seite 3 Juli bis 8. August 2017 [AB 102]). In der Folge tätigte die IVB medizinische Abklärungen (AB 158.1-158.5, 226.1-226.5, 246, 260) und veranlasste Integrationsmassnahmen, konkret ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining (30. April bis 29. Juli 2018 [118]) mit anschliessendem dreimonatigen Aufbautraining (30. Juli bis 4. November 2018 [AB 137]; vorzeitiger Abbruch am 23. Oktober 2018 [AB 155 f.]) und schliesslich ein sechsmonatiges Aufbautraining (7. Januar bis 7. Juli 2019 [AB 163, 173]; vorzeitiger Abbruch am 21. Juni 2019 [AB 188]). Mit Mitteilung vom 8. April 2020 (AB 230) gewährte die IVB dem Versicherten Arbeitsvermittlung (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche). Mit Vorbescheid vom 23. März 2021 (AB 263) stellte die IVB in Aussicht, die Arbeitsvermittlung abzuschliessen. Hiermit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden; weiter verlangte er die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (vgl. Eingabe vom 11. Mai 2021 [AB 267]). Am 24. Juni 2021 (AB 269) verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend den Abschluss der Arbeitsvermittlung. Mit Vorbescheid vom 26. August 2021 (AB 270) kündigte die IVB bei einem Invaliditätsgrad 53% rückwirkend ab 1. Juli 2017 und befristet bis 31. Juli 2018 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente an. Weiter stellte sie bei Invaliditätsgraden von 25% ab 1. Mai 2018 und 34% ab 19. Februar 2020 für die Zeit ab 1. August 2018 die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 30. September 2021 Einwand (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4). D. Mit Eingabe vom 26. August 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2021 (AB 269). Er beantragt mit Verweis auf sein Lebensalter, die reduzierte Leistungsfähigkeit, die sprachliche Einschränkung, die jahrzehntelang ausgeübte gleiche Arbeit und die körperlichen Behinderungen „berufliche Massnahmen, namentlich Fortsetzung der Eingliederungsmassnahmen, Coaching oder zumindest Fortsetzung der Arbeitsvermittlung“, wobei zu beachten sei, dass ein Rentenanspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/584, Seite 4 „längst“ entstanden sei, weshalb er Anspruch auf „Eingliederung aus der Rente“ habe. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2021 und einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2021 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/584, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Juni 2021 (AB 269). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er habe Anspruch auf weitere Leistungen („berufliche Massnahmen, namentlich Fortsetzung der Eingliederungsmassnahmen, Coaching“ sowie Rente), stehen diese Rechtsverhältnisse mangels Erlass einer entsprechenden Verfügung ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1, 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). 1.3 Mit Blick darauf, dass es sich bei der Arbeitsvermittlung nicht um eine kostenintensive Massnahme handelt und sie in der Regel befristet zugesprochen wird (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 5009), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Demnach fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/584, Seite 6 Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81; SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1). Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit einer Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG). Wo die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. September 2008, 9C_16/2008, E. 1; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 215). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1); fehlt insbesondere die subjektive Eingliederungsfähigkeit, so besteht kein Anspruch (Entscheid des BGer vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2.2 mit Hinweis auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 3. Oktober 2005, I 265/05, E. 3.2). 2.3 Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In der Regel wird sie für die Dauer von sechs Monaten erbracht und kann um eine angemessene Dauer verlängert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Umstände im Einzelfall besondere Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/584, Seite 7 Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (vgl. Entscheid des EVG vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N. 854; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 216; KSBE Rz. 5001 ff.). 3. 3.1 Von den Parteien unbestritten und durch die Akten belegt (vgl. insbesondere AB 226.1/9 ff. Ziff. 4.2 ff., AB 246/3 ff.) leidet der Beschwerdeführer an einem Gesundheitsschaden an der rechten Hand sowie unter Einschränkungen im Rückenbereich, welche Probleme bei der Stellensuche verursachen können, womit in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung eine leistungsspezifische Invalidität gegeben ist. Damit erfüllt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung von Arbeitsvermittlung. 3.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Entscheid des BGer vom 11. August 2008, 8C_156/2008, E. 2.2.1 f.) ist bei fehlender Kooperation der Versicherten zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. In der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2021 (AB 269) hält die Beschwerdegegnerin zwar u.a. fest, sie haben dem Beschwerdeführer mögliche Arbeitgeber genannt, bei denen eine Eingliederung möglich gewesen sei, die ihn aber nicht angesprochen hätten. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wird jedoch nicht mit grundsätzlich fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers begründet, weshalb hier kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden musste, d.h. der Beschwerdeführer musste nicht zur Einhaltung seiner Schadenminderungspflicht angehalten werden (vgl. SILVIA BUCHER, a.a.O. [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/584, Seite 8 3.3 Die Beschwerdegegnerin begründet in der angefochtenen Verfügung die Einstellung der Arbeitsvermittlung damit, dass dem Beschwerdeführer genügend Unterstützung geboten worden sei, er nun selber in der Lage sei, eine für ihn passende Stelle weiter zu suchen und eine weitere durch die Beschwerdegegnerin durchgeführte Arbeitsvermittlung wenig Sinn mache. Damit impliziert sie, dass von weiteren Bemühungen kein Erfolg mehr erwartet werden kann und diese damit unverhältnismässig wären (vgl. E. 2.3 hiervor). Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss den unwidersprochen gebliebenen Angaben in der angefochtenen Verfügung während über elf Monaten und damit über den in Rz. 5009 KSBE genannten Regelfall von sechs Monaten hinaus Arbeitsvermittlung gewährt hat. Wie den Eintragungen im Protokoll der Beschwerdegegnerin (in den Gerichtsakten) zu entnehmen ist (S. 23 ff.), wurde gestützt auf die Mitteilung vom 8. April 2020 (AB 230) mit dem Beschwerdeführer, dessen Tochter und der Rechtsvertreterin Kontakt aufgenommen und der Ablauf wie auch die verschiedenen Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung telefonisch sowie anlässlich von direkten Besprechungen erörtert und die entsprechenden Schritte durchgeführt bzw. veranlasst (Protokolleinträge vom 2. und 9. April, 17. Juni, 9. Juli, 20. August, 11. und 14. September sowie 6. Oktober 2020 und 15. sowie 19. Februar 2021; vgl. auch Aktennotiz vom 17. Juni 2020 [AB 239], Einladung zum Erstgespräch „Arbeitsvermittlung“ vom 29. Juni 2020 [AB 243] sowie das diesbezügliche Protokoll vom 20. August 2020 [AB 247]). Im Konkreten hat die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer gemeinsam Arbeitgeberkontakte durchgeführt, die Bewerbungsunterlagen angepasst und mit ihm das Bewerbungsvorgehen dahingehend abgesprochen, als festgelegt wurde, wo er sich selber bewerben könne und wo er die Beschwerdegegnerin mit der Kontaktaufnahme beauftragte (vgl. die bereits erwähnten Protokolleinträge zwischen April 2020 und März 2021). Dem Protokoll sind weiter zusätzliche Eingliederungsbemühungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. Protokolleintrag vom 1. April 2020) wie auch ein koordiniertes Vorgehen der Beschwerdegegnerin mit dem zuständigen RAV auch in den Jahren zuvor (vgl. u.a. Protokolleinträge vom 16. März, 26. April, 29. Mai, 7. Juni, 4. September 2017, 23. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/584, Seite 9 2018, 9. April 2020 und 19. Februar 2021) zu entnehmen. Darüber hinaus wurden in den Jahren 2017 bis 2019 eine Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit (11. Juli bis 8. August 2017; AB 102), ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining (30. April bis 29. Juli 2018; AB 118) mit anschliessendem dreimonatigem Aufbautraining (30. Juli bis 4. November 2018 [AB 137]; vorzeitiger Abbruch am 23. Oktober 2018 [AB 155 f.]) und schliesslich ein sechsmonatiges Aufbautraining (7. Januar bis 7. Juli 2019 [AB 163, 173]; vorzeitiger Abbruch am 21. Juni 2019 [AB 188]) durchgeführt. Damit wurden im Rahmen der beruflichen Eingliederung bereits intensive Massnahmen zugunsten des Beschwerdeführers getroffen. Trotz all dieser Unterstützungen scheiterte die angestrebte Vermittlung einer festen Anstellung. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass von weiteren Bemühungen im Sinne der Arbeitsvermittlung kein Erfolg mehr erwartet werden kann. Soweit der fehlende Erfolg der Stellensuche auf invaliditätsfremde Gründe wie Lebensalter, ausländische Schulbildung, Sprachschwierigkeiten oder pandemiebedingt erschwerte Arbeitsmarktsituation (Eingabe vom 21. Oktober 2021) zurückzuführen ist, hat die Invalidenversicherung hierfür von vornherein nicht einzustehen (KSBE Rz. 5005 in fine mit Hinweis auf AHI 2000 S. 68 f.). 3.4 Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass gestützt auf die bisherigen Erfahrungen, wonach die über längere Zeit getroffenen Massnahmen wirkungslos blieben, auch in absehbarer Zeit realistischerweise nicht überwiegend wahrscheinlich ein dauerhafter Erfolg bei der Stellensuche zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine wesentlichen Aspekte vor, die den gegenteiligen Schluss zuliessen. Insgesamt erweist sich die Fortführung der Arbeitsvermittlung als unverhältnismässig, weshalb sie zu Recht abgeschlossen wurde. Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2021 (AB 269) erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/584, Seite 10 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/584, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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