200 21 573 BV JAP/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Beklagte betreffend Klage vom 20. August 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2021, BV/2021/573, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 9. Dezember 1956 geborene E.________ (nachfolgend Vorsorgenehmer) stellte am 7. Februar 2019 bei der C.________ (nachfolgend Beklagte) ein Gesuch um Auflösung seines Säule 3a-Kontos infolge Erreichens der Altersgrenze (Klagebeilage [KB] 5; Antwortbeilage [AB] 2). Mit Valuta per 20. März 2019 wurde das Konto in der Folge aufgelöst und das Guthaben von Fr. 28'217.45 dem Vorsorgenehmer ausbezahlt (AB 3 f.). Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 machte A.________ (die Ehefrau des Vorsorgenehmers; nachfolgend Klägerin) gegenüber der Beklagten geltend, die Auszahlung des Vorsorgekapitals sei ohne ihre schriftliche Zustimmung und damit ungerechtfertigterweise erfolgt. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte auf, ihr einen Betrag von Fr. 14'108.75 (die Hälfte des ausbezahlten Vorsorgekapitals) zu überweisen (KB 6). Die Beklagte argumentierte hierauf, dass bei einem ordentlichen Bezug des Vorsorgekapitals nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) keine Zustimmung des Ehegatten erforderlich sei, woran die (falsche) Fussnote im Formular zur Auflösung der Vorsorgevereinbarung nichts ändere. Die vollständige Auszahlung an den Vorsorgenehmer sei somit zu Recht erfolgt und die Angelegenheit für sie damit erledigt (KB 8). In der Folge hielten beide Seiten an ihren Standpunkten fest (KB 7 und 9). B. Am 20. August 2021 liess die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Klage erheben mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beklagte ungerechtfertigterweise einen Betrag von Fr. 28'217.45 an E.________ ausgerichtet habe. Die Beklagte sei zu verur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2021, BV/2021/573, Seite 3 teilen, den Betrag von Fr. 14'108.75 plus Zins von 5% ab 7. Februar 2021 an sie zu überweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Klageantwort vom 13. September 2021 beantragt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, die Klage sei abzuweisen – unter Entschädigungsfolgen. Erwägungen: 1. 1.1 Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zur Beurteilung von Streitigkeiten aus gebundenen Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen nach Art. 82 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BVV 3 zuständig. Die Klägerin war nie Partei der betreffenden Vorsorgevereinbarung. Als Ehefrau des ehemaligen Vorsorgenehmers fiel sie zwar grundsätzlich unter die begünstigten Personen im Sinne von Art. 7 des Reglements der Beklagten in der vorliegend anwendbaren, von 1. Januar bis 30. September 2019 gültig gewesenen Fassung (nachfolgend: Reglement; AB 5; vgl. Klageantwort Ziff. II S. 3 Ziff. 1), mangels Eintritt des entsprechenden Risikofalls kommt ihr unter diesem Titel aber kein reglementarischer Leistungsanspruch zu. Vorliegend geht es auch nicht um die Teilung einer Austrittsleistung nach Ehescheidung im Sinne von Art. 122 – 124e des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) durch das Sozialversicherungsge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2021, BV/2021/573, Seite 4 richt (vgl. dazu Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42] und Art. 73 Abs. 1 BVG), stehen Ansprüche aus der 3. Säule doch ausserhalb dieses Vorsorgeausgleichs (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 529 N. 1640). Indes sind Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen (MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12). Indem die Klägerin geltend macht, die Vorsorgevereinbarung sei ohne ihre Zustimmung zu Unrecht aufgelöst worden, geht es ihr um die Feststellung der Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit, aus welcher sie letztlich sinngemäss einen direkten vorsorgerechtlichen Anspruch gegen die Beklagte konstruiert (wohl indem sie die Vorsorgevereinbarung gleichsam als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter interpretiert [Klage S. 6 Ziff. 8 in fine]). Insofern besteht ein möglicher Anknüpfungspunkt für die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Da die Beklage Sitz im Kanton Bern hat (vgl. www.zefix.ch, UID …), ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Betreffend die Frage des Rechtsschutzinteresses ist relevant, ob der Klägerin durch die allfällige Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit der Beklagten überhaupt ein (reiner Vermögens-)Schaden entstand (Klage S. 7 Ziff. 10; Klageantwort Ziff. III S. 7 Ziff. 8). Dies hängt davon ab, ob ihr aus Güterrecht ein Anspruch auf die Hälfte am geäufneten Vorsorgekapital zusteht. Über diesen zivilrechtlichen Aspekt kann das Verwaltungsgericht nicht vorfrageweise (inzident) befinden, ist das Scheidungsverfahren doch bereits rechtshängig (Klage S. 4 Ziff. 2). Vor diesem Hintergrund geht der Klägerin allenfalls das aktuelle praktische (Feststellungs-)Interesse an der Beantwortung der Frage, ob die Ausrichtung der Fr. 28'217.45 an den Vorsorgenehmer durch die Beklagte ungerechtfertigterweise erfolgt ist, ab. Wie es sich damit verhält, kann angesichts der nachstehenden Erwägungen jedoch offenbleiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2021, BV/2021/573, Seite 5 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Der mit Rechtsbegehren Ziff. 1 gestellte Feststellungsantrag zielt in letzter Konsequenz auf die mit Rechtsbegehren Ziff. 2 bezifferte Geldforderung von Fr. 14'108.75 ab, womit der Streitwert Fr. 20’000-- nicht erreicht (MARTIN STERCHI, in: HAUS- HEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, Art. 91 N. 5; MATTHIAS STEIN-WIGGER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 91 N. 16) und die Beurteilung der Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Die Beiladung des ehemaligen Vorsorgenehmers (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. August 2021 S. 1 Ziff. 3) erübrigt sich angesichts des Prozessausgangs, indes ist ihm das Urteil zur Kenntnis zu bringen. 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 dürfen die Altersleistungen der anerkannten Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: a. wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2021, BV/2021/573, Seite 6 b. wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); c. wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; d. wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 ferner vorher ausgerichtet werden für: a. Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; b. Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; c. Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie nach Art. 3 Abs. 3 BVV 3 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann die versicherte Person das Gericht anrufen (Art. 3 Abs. 6 BVV 3). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements der Beklagten in der vorliegend anwendbaren, von 1. Januar bis 30. September 2019 gültig gewesenen Fassung (AB 5 S. 1) wird das gesamte Vorsorgekapital mit Erreichen des AHV-Alters oder bei vorherigem Tod des Vorsorgenehmers fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Nach Art. 3 Abs. 2 Reglement kann das Vorsorgekapital vom Vorsorgenehmer frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters gekündigt werden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Reglement sind während der Dauer dieser Vereinbarung weder Rückzüge des Kapitals noch der Zinsen möglich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2021, BV/2021/573, Seite 7 Nach Art. 4 Reglement steht dem Vorsorgenehmer das Recht zu, die Vorsorgeleistung vorzeitig zu beziehen, jedoch nur in den folgenden Fällen: 1. wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht durch eine Risiko-Vorsorgepolice abgedeckt ist; 2. wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet; 3. wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; 4. wenn der unselbständig erwerbende Vorsorgenehmer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und dem BVG nicht mehr unterstellt ist; 5. wenn der Vorsorgenehmer die Schweiz endgültig verlässt; 6. wenn das Vorsorgekapital geringfügig ist; 7. wenn der ausbezahlte Betrag für Wohneigentum zum Eigenbedarf verwendet wird. Der Vorbezug zu diesem Zweck kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Ist der Vorsorgenehmer verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Partnerschaft, ist der Vorbezug in den Fällen 1 und 3 - 7 nur möglich, wenn der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt (Art. 4 Abs. 2 Reglement). 3. 3.1 Es ist aktenkundig und zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beklagte gestützt auf das vom Vorsorgenehmer am 7. Februar 2019 ausgefüllte Formular (AB 2 [=KB 5]) diesem mit Valuta per 20. März 2019 ohne Zustimmung der Klägerin den Betrag von Fr. 28'217.45 auszahlte (KB 4 S. 5, KB 6 S. 1; AB 3 f.; Klageantwort Ziff. II S. 3 Ziff. 1). Die Abnahme der in der Klage offerierten Beweismittel (Parteiverhör, Zeugeneinvernahme) erübrigt sich somit in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 122 V 157 E. 1d S. 162).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2021, BV/2021/573, Seite 8 3.2 Die Auflösung der Vorsorgevereinbarung erfolgte wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Reglement (vgl. AB 2 S. 1 [= KB 5 S. 1] i.V.m. AB 5 S. 1). Mithin ging es um einen ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und nicht um einen vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) oder einen Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3; vgl. E. 2.1 hiervor), welche gemäss Art. 3 Abs. 6 BVV 3 bzw. Art. 4 Abs. 2 Reglement (AB 5 S. 1; vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor) der schriftlichen Zustimmung der Klägerin bedurft hätten (vgl. AB 6 S. 1). 3.3 Dass im Gesuchsformular der Beklagten um Auflösung der Vorsorgevereinbarung abweichend von Verordnung und Reglement auch bei Auflösung der Vorsorgevereinbarung wegen Erreichens der Altersgrenze die Zustimmung des Ehegatten als erforderlich aufgeführt ist (AB 2 [=KB 5]), ändert nichts daran, dass eine solche gemäss Verordnung und Reglement nicht vorausgesetzt ist (vgl. E. 2 hiervor). Für die Leistungsvoraussetzungen gelten im Rahmen der gesetzlichen resp. der Vorgaben in der Verordnung allein die Reglementsbestimmungen und nicht allfällige einseitige Vorgaben auf einem separaten Formular (vgl. BGE 140 V 50 E. 3.3.2 S. 54). Bei einem ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 resp. Art. 3 Abs. 2 Reglement wie vorliegend ist eine schriftliche Zustimmung des Ehegatten weder gemäss Verordnung noch Reglement erforderlich (siehe auch BGE 134 V 182 E. 4.2 S. 186). Dass die Klägerin das Gesuchsformular (AB 2 [=KB 5]) nicht unterschrieben hat, schadet somit nicht. Auch wurde mit dem Formular der Klägerin gegenüber keine Vertrauensgrundlage geschaffen, wie die Beklagte in der Klageantwort Ziff. III S. 7 Ziff. 7 korrekt darlegt. Die Beklagte hat den Betrag von Fr. 28'217.45 folglich zu Recht dem Vorsorgenehmer gestützt auf das (allein) von diesem unterschriebene Gesuchsformular (AB 2 [=KB 5]) ausbezahlt. Die Klage ist nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. E. 1 hiervor). 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2021, BV/2021/573, Seite 9 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Als Sozialversicherungsträgerin hat auch die Beklagte – trotz Obsiegens – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). 4.3.2 Angesichts der materiell offensichtlichen Unbegründetheit der Klage (vgl. E. 3 hiervor), welche sich bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aufgrund einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten ergibt, ist diese als von Anfang an aussichtlos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt entsprechend abzuweisen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2021, BV/2021/573, Seite 10 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwältin D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - E.________ - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.