200 21 539 EO MAK/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. Oktober 2021 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EO/21/539, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 12 ff.). Mit Formular vom 8. Februar und 3. März 2021 (AB 7, 10) meldete er sich bei der AKB zum Bezug von Corona- Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Januar bzw. Februar 2021 an. Mit Schreiben vom 15. Februar und 24. März 2021 (AB 6, 9) lehnte die AKB die Gesuche ab. Hiermit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden und verlangte eine anfechtbare Verfügung (AB 5, 8). Diesem Ersuchen kam die AKB mit Verfügung vom 12. April 2021 (AB 4) nach. Eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 3) wies die AKB mit Entscheid vom 21. Juni 2021 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Juli 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 sei aufzuheben und es seien ihm Corona-Erwerbsersatzentschädigungsleistungen auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EO/21/539, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]; UELI KIESER, COVID-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020 S. 557) . Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona- Erwerbsersatzentschädigungsleistungen vom 1. Januar bis 28. Februar 2021. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. AB 11 ff.; Art. 5 COVID- 19-Verordnung Erwerbsausfall), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EO/21/539, Seite 4 2. 2.1 2.1.1 Mit Verordnung vom 28. Februar 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) traf der Bundesrat im Rahmen der sog. besonderen Lage gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG; SR 818.101]) "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Verminderung des Übertragungsrisikos des Coronavirus" (Art. 1; AS 2020 573). Am 13. März 2020 hob er diese Verordnung auf und erliess die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19 [COVID-19-Verordnung 2; AS 2020 773]), mit welcher der Bundesrat "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)" anordnete (Art. 1). Diese Verordnung wurde in der Folge wiederholt und in hohem Rhythmus angepasst. Am 27. Mai 2020 fällte der Bundesrat den Entscheid zur Rückkehr von der ausserordentlichen Lage nach Art. 7 EpG zur besonderen Lage nach Art. 6 EpG. Gleichzeitig hob er die COVID-19-Verordnung 2 per 22. Juni 2020 auf. Die weiterhin notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie überführte er in vereinfachter und reduzierter Weise in die Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der CO- VID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 12. August 2020 zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie [COVID-19-Gesetz; BBl 2020 6569]). Auch diese Verordnung wurde in der Folge wiederholt und in hohem Rhythmus angepasst. 2.1.2 Eine dieser Massnahmen betraf Restaurants sowie Freizeit-, Sportund Kultureinrichtungen, deren Schliessung der Bundesrat mit Wirkung ab 22. Dezember 2020 bis Ende Februar 2020 anordnete (COVID-19- Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 22. Dezember 2020 [AS 2020 5813]; vgl. Medienmitteilungen vom 18. Dezember 2020 und vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EO/21/539, Seite 5 13. Januar 2021 abrufbar unter <www.admin.ch>, Rubrik: Dokumentation/Medienmitteilungen). 2.2 Die COVID-19-Verordnung besondere Lage wurde für den Bereich des Sozialversicherungsrechts durch verschiedene Verordnungen wohlfahrtsstaatlicher Ausrichtung ergänzt, welche der Linderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemiemassnahmen dienen (vgl. KIE- SER, a.a.O., S. 552 ff.). Dazu gehört u.a. die hier interessierende COVID- 19-Verordnung Erwerbsausfall. Durch diese Verordnung wurde – in Entsprechung zum System der Erwerbsersatzordnung gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1; vgl. KIESER, a.a.O., S. 554) – eine neue Sozialversicherungsleistung geschaffen, und zwar ein Anspruch auf Leistungen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit Corona- Massnahmen (vgl. KURT PÄRLI, Corona-Verordnungen des Bundesrates zur Arbeitslosenversicherung und zum Erwerbsausfall, in: SZS 2020 S. 127). 2.3 Die einzelnen Leistungsansprüche wurden in qualitativer und quantitativer Hinsicht in den Art. 2 bis 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ausführlich geregelt. Der hier massgebende Art. 2 Abs. 3bis COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall wurde mit Änderung vom 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzt (AS 2020 4571). Gemäss Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie massgeblich einschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10’000 erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EO/21/539, Seite 6 Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 3. Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsabweisung damit, der Beschwerdeführer habe die Einkommensgrenze von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erreicht (AB 1 S. 2). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss und im Wesentlichen geltend, während der Monate Januar und Februar 2021 habe sein Geschäft einen Einbruch erlitten, weil seine Abnehmer (Restaurants, Bars und Partylokale) aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen geblieben seien und er sie demzufolge nicht habe beliefern können. Dennoch habe er weiterhin für Fixkosten aufkommen müssen (Beschwerde S. 1). Es handle sich bei seinem Geschäft durchaus um eine Erwerbstätigkeit und der Umstand, dass sein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 unter Fr. 10'000.-gelegen sei, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, zumal er auch bescheiden lebe, was sein Recht sei (Beschwerde S. 2). 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 durch seine Tätigkeit kein Einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielte. Das provisorische AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2019 betrug Fr. 0.-- (AB 12 ff.) und in der Steuererklärung für das Jahr 2019 (AB 11) wurde ein steuerbarer Erfolg von Fr. 7'879.-- angegeben. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine anspruchsbegründende Einkommensgrenze von mindestens Fr. 10'000.-- anwandte. 3.2 Als ... und … (Beschwerde S. 1) war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht direkt von den behördlichen Massnahmen betroffen respektive musste er seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund der behördlich angeordneten Massnahmen unterbrechen, weshalb kein Anspruch auf Erwerbsersatz gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall besteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EO/21/539, Seite 7 In Frage kommt vorliegend einzig ein Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall für selbstständigerwerbende Personen, die aufgrund behördlich beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken mussten (Zulieferer, mittelbar betroffene Personen; vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss dessen lit. c wird vorausgesetzt, dass im Jahr 2019 für die Tätigkeit ein AHVpflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt wurde. Diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde. Wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. Die Einkommensgrenze von mindestens Fr. 10'000.-- erreicht der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht (vgl. E. 3.1 hiervor). Da der Wortlaut von Art. 2 Abs. 3bis lit. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich ist und keine triftigen Gründe für die Annahme bestehen, dieser ziele am wahren Sinn der Regelung vorbei respektive sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt (BGE 147 V 55 E. 5.1 S. 58, 145 V 2 E. 4.1 S. 6 f.), kann vom Wortlaut der Bestimmung nicht abgewichen werden. Die Regelung enthält auch keine Ausnahmetatbestände. Demnach verfügte die Beschwerdegegnerin bezüglich lit. c über keinen Beurteilungsspielraum. Angesichts dieses Ergebnisses kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die übrigen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EO/21/539, Seite 8 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.