200 21 53 IV KOJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. September 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Schnyder A.________ gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________ vertreten durch C.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt D.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin E.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 27. November 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, IV/21/53, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2013 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im August 2013 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen (Ziff. 303 [Hernia inguinalis lateralis] des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Akten der IVB [act. II] 2). Nach getätigten Abklärungen bezog bzw. bezieht der Versicherte in Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziff. 303, Ziff. 387 (angeborene Epilepsie [ausgenommen Formen, bei denen eine antikonvulsive Therapie nicht oder nur während eines Anfalls notwendig ist]), Ziff. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen [spastisch, dyskinetisch {dyston, choreoathetoid}, ataktisch]) sowie Ziff. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen [Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres]) des Anhangs zur GgV diverse Leistungen für Minderjährige (medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung unterschiedlichen Grades, Intensivpflegezuschlag, Assistenzbeitrag; act. II 6 ff.). B. Gestützt auf die fachtechnische Beurteilung der Abklärungsstelle F.________ vom 25. August 2017 (act. II 218/3) erteilte die IVB mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (act. II 243) Kostengutsprache für Änderungen am damaligen Motorfahrzeug der Eltern des Versicherten im Umfang von Fr. 20'888.--. Im August 2020 (Akten der IVB [act. IIA] 455) ging bei der IVB ein Gesuch inkl. Kostenvoranschlag für die behindertengerechte Anpassung eines Motorfahrzeuges (Zweitwagen) für den Passivtransport des Versicherten ein. Diese stellte mit Vorbescheid vom 28. September 2020 (act. IIA 457) die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Nach dagegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, IV/21/53, Seite 3 erhobenem Einwand (act. IIA 458, 462) entschied die IVB mit Verfügung vom 27. November 2020 (act. IIA 467) dem Vorbescheid entsprechend. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt D.________ von der C.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2020 sei aufzuheben. 2. Es sei Kostengutsprache zu erteilen für die invaliditätsbedingten Abänderungen am Auto des Vaters des Beschwerdeführers. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Am 1. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt (vgl. auch Akten des Beschwerdeführers [act. IA und IB]). Hierzu liess er mit Eingabe vom 8. Februar 2021 weitere Unterlagen einreichen (act. IC). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt gut. In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 19. April 2021, Duplik vom 29. April 2021) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren bzw. Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2021 lud der Instruktionsrichter die Mutter des Beschwerdeführers, E.________, zum Verfahren bei und gewährte ihr Gelegenheit, eine Stellungnahme enzureichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, IV/21/53, Seite 4 Die Beigeladene verzichtete mit Schreiben vom 25. Mai 2021 darauf, sich zum Verfahren zu äussern. Weiter führte sie aus, sie sei nicht bereit, ihr Auto dem Vater des Beschwerdeführers zur Verfügung zu stellen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 27. November 2020 (act. IIA 467). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfsmittel in Form invaliditätsbedingter Abänderungen an einem (zweiten) Motorfahrzeug.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, IV/21/53, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, IV/21/53, Seite 6 Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie aufgrund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (Entscheid des BGer vom 20. Februar 2017, 9C_573/2016, E. 6.4). 2.3 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat entschieden, dass die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnisse an das Eidg. Departement des Innern zulässig ist. Ferner hat es festgestellt, dass dem Bundesrat bzw. dem Departement bei der Umschreibung des Hilfsmittelanspruchs ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht. Das Departement ist insbesondere nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person zur Eingliederung bedarf, in die Liste aufzunehmen (BGE 124 V 7 E. 5b aa S. 10). Der Bundesrat bzw. das Departement darf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, IV/21/53, Seite 7 bei der Aufnahme von Hilfsmitteln in die Liste jedoch nicht willkürlich vorgehen, insbesondere nicht innerlich unbegründete Unterscheidungen treffen oder sonst wie unhaltbare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhende Kriterien aufstellen (BGE 105 V 23 E. 3b S. 28; SVR 2006 IV Nr. 9 S. 36 E. 2.2). Vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgesetzte, an sich zulässige Preislimiten dürfen den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch nicht rechtswirksam beschränken. Die Anwendung der Preislimite darf insbesondere nicht dazu führen, dass der versicherten Person ein Hilfsmittel vorenthalten wird, das sich aufgrund ihres besonderen Eingliederungsbedürfnisses als notwendig erweist (BGE 130 V 163 E. 4.3.3 S. 173; SVR 2008 IV Nr. 12 S. 36 E. 4.1). 2.4 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2 S. 192). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, IV/21/53, Seite 8 demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Sodann muss die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung zeitgemäss sein (BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 und E. 7.3.2 S. 198). 2.5 Die Hilfsmittelliste umfasst in Ziff. 10 Ingress des Anhangs zur HVI Motor- und Invalidenfahrzeuge für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Weiter sieht Ziff. 10.05 des Anhangs zur HVI invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen vor. Die vorerwähnte, den Eingliederungszweck betreffende Einschränkung im Ingress der Ziff. 10 des Anhangs zur HVI („für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind“) bezieht sich nicht auf die – nicht mit einem Stern (*) versehene – Ziff. 10.05, welche die invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen auch für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI vorsieht. Ein Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen kann somit nicht mit der Begründung verneint werden, die betroffene Person verwende das Auto nicht zur Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit (bzw. für eine mit einer solchen vergleichbare Tätigkeit im Aufgabenbereich) oder für ein anderes erwerblich orientiertes Eingliederungsziel nach Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 247 Rz. 448 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss Rz. 2095 des ab 1. Januar 2013 gültigen Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar 2020) hat eine versicherte Person Anspruch auf die Vergütung der Kosten, welche infolge des Gebrechens durch invaliditätsbedingte Abänderungen entstehen. Jeder Neuantrag muss von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, IV/21/53, Seite 9 der neutralen Fachstelle (Abklärungsstelle F.________) geprüft werden. Bei Abänderungskosten von mehr als Fr. 25‘000.-- kann in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden (Rz. 2098). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer bezüglich des beantragten Hilfsmittels die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 i.V.m. 21 IVG grundsätzlich erfüllt, wurde doch ein entsprechender Umbau an einem Fahrzeug seiner Eltern bereits finanziert (act. II 151 ff., 243). Nachdem die Eltern nun getrennt leben (vgl. act. IIA 384/3, sowie act. IC 1/2), ist der Anspruch auf Abänderungen an einem zweiten Auto streitig und nachfolgend zu prüfen. 3.2 Diese Frage ist in erster Linie im Lichte von Art. 21 Abs. 2 IVG bzw. Art. 2 HVI zu beantworten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Hilfsmittelregelung nicht eine optimale, sondern nur eine Grundversorgung deckt und die im Anhang der HVI aufgeführten Leistungen nur soweit sie erforderlich sind und in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht werden; der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 134 I 105 E. 3 S. 107 f.). Bei der Auslegung dieser sozialversicherungsrechtlichen Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung ist sodann auch den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 der Bundesverfassung (BV; SR 101) möglich ist. Abzuwägen ist dabei zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen des Beschwerdeführers – vorliegend seinem Anspruch auf Verkehr mit seinen beiden Eltern, auch wenn deren Beziehung beendet ist und sie nicht mehr zusammenleben – und dem Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit bzw. Angemessenheit der Eingliederungsmassnahme. Zu beachten ist schliesslich auch die zumutbare Schadenminderungspflicht. Als Richtschnur gilt dabei, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung (namentlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, IV/21/53, Seite 10 durch Bezug einer Rente oder bei einer grundlegend neuen Eingliederung) in Frage steht. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen von Verhältnissen geht, welche auf grundrechtlich geschützte Betätigungen des Versicherten zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen des Versicherten nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen (BGE, a.a.O., E. 6 ff. S. 110 ff.). 3.3 Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Verkehr mit beiden Elternteilen, namentlich auch mit seinem von der Mutter getrennt lebenden Vater, ist vorliegend grosses Gewicht beizumessen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt vom 27. November 2020 sieben Jahre alt war und damit davon auszugehen ist, dass der berechtigte Elternteil sein Besuchsrecht (abwechselnd jedes zweite Wochenende und jeden zweiten Donnerstag sowie drei Wochen Ferien im Jahr [vgl. u.a. act. IIA 384/4, 432/3, 462/1]) noch längere Zeit wahrnehmen wird, der Anspruch somit einen langen Zeitraum betrifft. Damit der Beschwerdeführer seinen Vater treffen und Letzterer sein Besuchsrecht überhaupt wahrnehmen kann, ist ein der Behinderung des Beschwerdeführers angepasstes Transportmittel nötig. Hierfür scheidet das bereits umgebaute Fahrzeug aus, da dasselbe im Eigentum der Kindsmutter steht (vgl. Schenkungsvertrag vom Mai/Juni 2019 [act. I 3]) und von dieser – wie sie sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren mehrfach bestätigt hat und unter den Parteien aufgrund des offenkundigen, durch die Akten unzweifelhaft belegten tiefgreifenden elterlichen Zerwürfnisses zu Recht unbestritten ist – dem Vater des Beschwerdeführers nicht herausgegeben wird (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters der Mutter im Ehescheidungsverfahren vom 22. Dezember 2020 [act. I 3], Schreiben der Rechtsanwältin des Vaters vom 9. Januar 2021 [act. I 4] S. 2 Ziff. 3, E-Mail der Mutter vom 4. November 2020 [act. IIA 465] sowie ihre Eingabe an das Gericht vom 25. Mai 2021 [in den Gerichtsakten]). Soweit die Beschwerdegegnerin insoweit vorbringt, es sei den Eltern zumutbar, sich über die Benutzung des bereits umgebauten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, IV/21/53, Seite 11 Fahrzeuges zu einigen (act. IIA 467/2), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie sich aus der bei den Akten liegenden Korrespondenz der im Trennungsverfahren involvierten Rechtsvertretungen ergibt, ist eine solche Einigung unter den Eltern, deren Kommunikationsfähigkeit als „völlig gestört“ bzw. von Böswilligkeiten und Machtkämpfen geprägt beschrieben wird (act. I 3 f.), offensichtlich nicht möglich (vgl. diesbezüglich auch die unbestrittenen Ausführungen in der Beschwerde S. 4 Ziff. 4 ff.). Daher greift auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin (act. IIA 467/2, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3 sowie Duplik S. 2) auf die von ihr zitierte und sich in den Gerichtsakten befindende „Best Practice: Hilfsmittel“ nicht, wonach es getrennt lebenden Eltern zumutbar sei, ein für ihr Kind umgebautes Auto gemeinsam zu nutzen (vgl. S. 6). Gemäss diesen von der Arbeitsgruppe Hilfsmittel (AG) IVSK-BSV herausgegebenen Empfehlungen bleiben spezielle Einzelfälle, wie dies der vorliegende Sachverhalt darstellt, ohnehin generell vorbehalten (S. 1). Soweit in der zitierten Richtlinie wie auch in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit der Nutzung des Fahrzeugs auf die Schadenminderungspflicht gestützt wird, ist zu berücksichtigen, dass insoweit nach der publizierten Rechtsprechung Zurückhaltung geboten ist, wenn – wie es hier der Fall ist – die Zusprechung einer (einzelnen) Eingliederungsleistung auf eine grundrechtlich geschützte Betätigung eines Versicherten zurückzuführen ist (BGE, a.a.O., E. 8.2 S. 111; vgl. E. 3.2 hiervor). Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Eltern, welches gemäss Bundesgericht vorbehalten bleibt (vgl. E. 3.2 hiervor in fine), bestehen vorliegend gestützt auf die Aktenlage keine Anhaltspunkte, was die Beschwerdegegnerin denn auch ausdrücklich anerkennt (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5). 3.4 Hinsichtlich der Relevanz der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung erwähnten psychosozialen und damit invaliditätsfremden Faktoren (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4 sowie Duplik S. 2) weist der Beschwerdeführer in der Replik (S. 1 Ziff. 1) zu Recht auf den relativen Invaliditätsbegriff und die Tatsache hin, dass eine Erwerbseinbusse für den hier streitigen Anspruch nicht massgebend ist. Den Vater des Beschwerdeführers für die Herausgabe des bereits
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, IV/21/53, Seite 12 umgebauten Fahrzeugs auf den zivilrechtlichen Klageweg zu verweisen, ist für diesen sodann angesichts der ungewissen Prozessaussichten, der möglichen (langen) Verfahrensdauer und des Umstands, dass der Transport des Beschwerdeführers zur Gewährleistung des Besuchsrechts möglichst rasch – jedenfalls innert angemessener Frist – zu gewährleisten ist, nicht zumutbar. Eine Alternativlösung in Form der regelmässigen Benutzung eines Behindertentaxis fällt schliesslich ebenfalls ausser Betracht, da der Transport des Beschwerdeführers während der Zeit, die er bei seinem Vater verbringt, auch situativ/sporadisch möglich sein muss und die Taxi- Variante mit der Zeit ebenfalls erhebliche (unter Umständen sogar höhere) Gesamtkosten zur Folge hätte. 3.5 Nach dem Gesagten würde der grundrechtlich geschützte Anspruch des Beschwerdeführers auf Verkehr mit seinem Vater ohne die streitige Eingliederungsmassnahme verunmöglicht. Das beantragte Hilfsmittel ist daher grundsätzlich und vorbehältlich des Nachfolgenden zu gewähren. 3.6 Was die finanzielle Angemessenheit der hier streitigen Eingliederungsmassnahme betrifft, liegt für den Fahrzeugumbau einzig ein Kostenvoranschlag über Fr. 29‘307.65 bei den Akten (act. IIA 455). Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden, da dieser deutlich höher ist als die Kosten des ersten Umbaus und der Neuantrag nicht wie betreffend das Auto der Kindsmutter und in Rz. 2095 KHMI vorgesehen von der Abklärungsstelle F.________ geprüft wurde (act. II 205, 218/3; vgl. auch E. 2.5 hiervor). Zudem besteht angesichts des Umstands, dass es sich um den Umbau eines zweiten dem Transport des Beschwerdeführers dienenden Fahrzeugs handelt, nur Anspruch auf einen Umbau in einfachster Ausführung, welcher unter Berücksichtigung der dem Vater des Beschwerdeführers noch zumutbaren Hilfestellungen den sicheren und behinderungsgerechten Transport des Beschwerdeführers zwecks Gewährleistung des elterlichen Besuchsrechts gerade noch ermöglicht (vgl. dazu BGE 134 I 105 E. 9 S. 113). Zur diesbezüglichen weiteren Abklärung und Bestimmung der konkreten Leistungszusprache ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zu berücksichtigen ist dabei auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, IV/21/53, Seite 13 eine allfällige, von der G.________ in Aussicht gestellte Kostenbeteiligung (vgl. act. IIA 458). 3.7 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 27. November 2020 (act. IIA 467) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen treffe und hiernach neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Die Beigeladene hat keine eigenen Anträge gestellt, womit ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [HRSG.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, IV/21/53, Seite 14 sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 14. Juni 2021 hat Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von 13.3 Stunden à Fr. 130.–, ausmachend Fr. 1'729.--, Spesen von Fr. 86.45 und die Mehrwertsteuer von Fr. 139.80, total Fr. 1‘955.25, geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird damit auf Fr. 1'955.25 festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Der nicht berufsmässig vertretenen Beigeladenen steht mangels eigener Anträge von vornherein kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (vgl. DAUM, a.a.O.). 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit prozessleitender Verfügung vom 17. Februar 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, IV/21/53, Seite 15 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'955.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, IV/21/53, Seite 16 4. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - E.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.