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Bern Verwaltungsgericht 07.09.2021 200 2021 521

7 settembre 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,637 parole·~8 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021

Testo integrale

200 21 521 ALV KOJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. September 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. September 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. II] 135 f.) und stellte am 5. September 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 215-218). Am 12. April 2021 ersuchte sie das AVA um Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen für die Absolvierung des Studienganges Bachelor in ... an der B.________ (Akten des AVA, Dossier RAV-Region … [act. IIB] 123-140). Mit Verfügung vom 29. April 2021 (act. IIB 116 f.) beurteilte das AVA das Gesuch abschlägig, da es sich beim beantragten Studiengang um einen solchen der höheren Berufsbildung (Tertiärstufe) und nicht um eine Ausbildung der beruflichen Grundbildung (mit eidg. Fähigkeitszeugnis [EFZ] oder eidg. Berufsattest [EBA]) handle; ausserdem liege lediglich eine Zulassungsbestätigung der B.________ vor, ein abgeschlossener Ausbildungsvertrag mit einem Arbeitgeber sei nicht vorhanden. Daran hielt das AVA auf Einsprache hin (vgl. act. IIB 99) mit Entscheid vom 15. Juni 2021 (act. IIB 56-58) fest. B. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 leitete das AVA eine von der Versicherten an dieses adressierte Eingabe vom 3. Juli 2021 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters vom 12. Juli 2021 ging am 15. Juli 2021 eine verbesserte Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2021 sowie die Gewährung der Ausbildungszuschüsse.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 3 In seiner Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (act. IIB 56-58). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszuschüsse.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die berufliche Ausbildung als solche zu fördern (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 339). 2.2 Als spezielle arbeitsmarktliche Massnahme kann die Versicherung gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche mindestens 30 Jahre alt sind (lit. b) und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (lit. c). Dementsprechend sollen Ausbildungszuschüsse Versicherten das Nachholen einer Grundausbildung oder die Anpassung ihrer schon erworbenen Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes ermöglichen (AVIG-Praxis Arbeitsmarktliche Massnahmen [AMM] vom Juli 2021, lit. F Rz. F1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 5 ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2491 N. 752). 2.3 Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht (Art. 66a Abs. 4 AVIG). Dabei ist der Ausbildungsvertrag nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein EFZ gibt; gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 90a Abs. 2 AVIV; vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2493 N. 759). Ausschlaggebend für die Gewährung von Ausbildungszuschüssen ist somit einzig das Interesse der versicherten Person, eine Berufslehre zu absolvieren, deren Abschluss mit einem EFZ oder einem gleichwertigen kantonalen Zeugnis bescheinigt wird (AVIG-Praxis AMM, lit. F Rz. F2). 2.4 Die versicherte Person hat keine Berufsausbildung, wenn sie nicht im Besitz eines von der Eidgenossenschaft oder einem Kanton anerkannten Dokumentes ist, welches ihre Ausbildung oder ihre Berufskenntnisse bescheinigt (EFZ, EBA, Diplom usw.; AVIG-Praxis AMM, lit. F Rz. F4). 2.5 Nebst den persönlichen Voraussetzungen (Alter und Ausbildungsstand) verlangt die Arbeitslosenversicherung für die Gewährung von Ausbildungszuschüssen somit einen Ausbildungsvertrag als sachliche Voraussetzung. Auch Versicherte, die nicht über eine ausreichende Schulbildung verfügen, um eine Berufslehre anzutreten und deshalb eine Anlehre absolvieren, müssen einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, damit ihnen Ausbildungszuschüsse gewährt werden (AGNES LEU, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen, 2006, S. 137 f.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. April 2021 um Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen für die Absolvierung des Studienganges Bachelor in ... an der B.________ mit Ausbildungsbeginn am 20. September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 6 2021 (act. IIB 123-125). Sie legte ihrem Gesuch eine entsprechende Zulassungsbestätigung der B.________ bei (act. IIB 126). 3.2 Der von der Beschwerdeführerin beabsichtigte und auf drei Jahre ausgelegte Studiengang Bachelor in ... der B.________ gibt weder Anspruch auf ein EFZ noch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis. Es handelt sich auch nicht um eine Grundausbildung, sondern vielmehr um eine höhere Fachausbildung (Tertiärstufe), die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Berufsmaturität, eine gymnasiale Maturität oder eine Ausbildung im Bereich ... an einer höheren Fachschule voraussetzt, und mit dem international anerkannten Berufstitel «Bachelor of Arts in ...» abgeschlossen wird. Dieser Abschluss befähigt sodann zum weiteren Studium auf Stufe Master im Bereich ... oder einem verwandten Fachgebiet. Die Bachelor- Ausbildung wird ausschliesslich an der B.________ absolviert; eine praktische Tätigkeit bei einem Arbeitgeber ist ebenso wenig Inhalt der Ausbildung wie die Entrichtung eines Lehrlingslohnes (vgl. Studienführer der B.________ «Bachelor und Master in ...», abrufbar unter <www.....ch/... Ein Ausbildungsvertrag i.S.v. Art. 66a Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 90a Abs. 2 AVIV liegt damit im Rahmen dieser Ausbildung nicht vor (vgl. E. 2.3 hiervor). Mithin steht fest, dass es bereits an den sachlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen mangelt (vgl. E. 2.5 hiervor). Mit dem Beschwerdegegner ist sodann festzuhalten, dass die Gewährung von Ausbildungszuschüssen für Ausbildungen der tertiären Bildungsstufe in der Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen ist; eine solche Ausbildung berechtigt nicht zu Ausbildungszuschüssen (vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 23. Mai 2002, C 236/00, E. 3). Daran vermag der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und von der C.________ GmbH am 1. Juli 2021 bestätigte Praktikumsarbeitsplatz ab September 2021 mit einer Gesamtdauer von einem Jahr verteilt über sechs Semester (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2) nichts zu ändern. Es liegt kein durch die zuständige kantonale Behörde genehmigter Ausbildungsvertrag vor (vgl. Art. 14 Abs. 3 BBG). Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie während der (ganzen) Ausbildung einen Lehrlingslohn beziehen würde, was für den Anspruch auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 7 Ausbildungszuschüsse indes ebenfalls Voraussetzung wäre (vgl. AVIG- Praxis AMM, lit. F Rz. F18 lit. c, sowie Entscheid des EVG vom 18. November 2003, C 280/02, E. 4). Fehlt es an den geforderten sachlichen Voraussetzungen, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Ausbildungszuschüssen überhaupt erfüllte (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungszuschüssen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (act. IIB 56-58) ist daher nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2021, ALV/21/521, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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