200 21 469 IV SCI/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. März 2022 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022, IV/21/469, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im Oktober 2010 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte erwerbliche und medizinische Erhebungen durch und verfügte am 27. Juni 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung (AB 27). B. Am 19. April 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB an (AB 28) und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (vgl. AB 31). Die IVB holte erwerbliche und medizinische Berichte ein und veranlasste insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumaerkrankungen (psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten sowie bidisziplinäre Beurteilung vom 7. April 2017 [AB 49.1, 50.1, 50.2]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 51, 54, 64, 66 S. 3) lehnte die IVB mit Verfügung vom 27. November 2017 die Zusprechung von Leistungen ab (AB 67). Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 68) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. Mai 2018 (IV/2018/47) gut. Es hob die angefochtene Verfügung vom 27. November 2017 auf und wies die IVB (unter anderem) an, die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes für die Zeit nach der Begutachtung durch Dr. med. C.________ im März 2017 vertieft abzuklären und danach neu zu verfügen (AB 76, S. 13 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022, IV/21/469, Seite 3 C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 (AB 97) teilte die IVB dem Versicherten mit, dass eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________ notwendig sei. Nachdem sich der Versicherte damit nicht einverstanden gezeigt hatte (AB 101), hielt die IVB mit Verfügung vom 8. Februar 2019 an dem in Aussicht gestellten Vorgehen wie auch an der Person des Gutachters Dr. med. C.________ fest (AB 103). Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 104) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 18. Juni 2019 (IV/2019/226) ab. In der Folge erstattete Dr. med. C.________ das psychiatrische Gutachten am 9. September 2019 (AB 111.1). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, AB 113) forderte die IVB den Versicherten zur Schadenminderung bzw. zur korrekten Medikamenteneinnahme auf und wies ihn auf die Folgen im Unterlassungsfall hin (AB 114). Auf Empfehlung des RAD (AB 147) holte die IVB ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Expertise vom 22. Oktober 2020 [AB 163.1]). Ferner liess die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (AB 175). Mit Vorbescheid vom 14. April 2021 stellte sie die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 176). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Mai 2021 Einwand (AB 177). Am 21. Mai 2021 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 178). D. Hiergegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit folgenden Anträgen: - In Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2021 sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. - Dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022, IV/21/469, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 21. Mai 2021 (AB 178). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022, IV/21/469, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 %
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022, IV/21/469, Seite 6 besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.6 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022, IV/21/469, Seite 7 als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 3. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kam mit Urteil vom 22. Mai 2018 (VGE IV/2018/47) zum Schluss, dass im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 27. Juni 2011 (AB 27) und der Verfügung vom 27. November 2017 (AB 67) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist (a.a.O. E. 3.2), weshalb der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erwog, dass dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 7. April 2017 (AB 50.1) grundsätzlich voller Beweiswert zukomme. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit (leicht- bis mittelgradige körperlich belastende Arbeit in einem temperierten Raum mit der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln) voll arbeitsfähig und auch für Haushaltsarbeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (a.a.O. E. 3.3.2 S. 9, 3.8 S. 11). Überdies komme auch dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 7. April 2017 (AB 49.1) grundsätzlich voller Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer sei im März 2014 abrupt in Form einer psychotischen Störung erkrankt, was eine Hospitalisation erforderlich gemacht habe. In dieser Zeit von März bis Ende 2014 gehe der Gutachter nachvollziehbar von einer Einschränkung von 80 % aus. Ab anfangs 2015 bis zur Untersuchung vom 20. März 2017 sei von einer psychiatrisch bedingten Einschränkung von weniger als 20 % auszugehen (a.a.O. E. 3.9 S. 12 f.). Im Verlaufe des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer Berichte über eine stationäre bzw. teilstationäre Behandlung im August bzw. November 2017 ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erwog, es beständen Hinweise darauf, dass sich die gesundheitliche Situation im Anschluss an die Begutachtung vom 20. März 2017 verschlechtert habe und beim Beschwerdeführer erneut eine akute psychiatri-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022, IV/21/469, Seite 8 sche Erkrankung ausgebrochen sei (a.a.O. E. 3.11). In der Folge hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung vom 27. November 2017 (AB 67) auf und wies die Beschwerdegegnerin (unter anderem) an, die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes für die Zeit nach der Begutachtung durch Dr. med. C.________ im März 2017 vertieft abzuklären und danach neu zu verfügen. 3.2 Zur Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch Dr. med. C.________ im März 2017 (AB 49.1) ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.2.1 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 9. September 2019 (AB 111.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie, kontinuierlicher Verlauf seit Juni 2017 (ICD-10: F20.00), sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Arbeitsuntätigkeit (ICD-10: Z56) und eine mässige kulturelle Integration (ICD-10: Z60.3). Der Gutachter führte aus, die Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10: F23.0) müsse angesichts des Verlaufs revidiert werden. Seit Juni 2017 zeige der Beschwerdeführer die Symptome einer paranoiden Schizophrenie: Verfolgungswahn, Wahnsystem. Er fühle sich durch ausserirdische Mächte kontrolliert, beeinflusst und beschimpft. Die Halluzinationen seien vielfältig. Der Gedankengang werde durch die Wahnvorstellungen beeinträchtigt, es zeige sich ein Gedankenausbreiten. Zur paranoiden Schizophrenie gehöre, dass der Begutachter ebenfalls im System mitwirke. Dieser stelle (nach Ansicht des Beschwerdeführers) Fragen, obschon er schon alles wisse. Die medikamentöse Compliance sei ungenügend. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) lasse sich nicht nachweisen (S. 10 f.). In einer ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig. Seit Juni 2017 habe sich die Arbeitsfähigkeit verschlechtert. In einer angepassten Tätigkeit als Hausmann sei er zu vier Stunden pro Tag arbeitsfähig (S. 14 f.). Eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch die adäquate Einnahme von Clozapin sei wahrscheinlich (S. 16). 3.2.2 Dr. med. E.________ diagnostizierte im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 22. Oktober 2020 (AB 163.1) mit Auswirkung auf die Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022, IV/21/469, Seite 9 beitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie, kontinuierlicher Verlauf (ICD- 10: F20.00), sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.2, S. 23). Der Gutachter führte aus, bei der aktuellen Begutachtung zeigten sich Ich-Störungen im Sinne von Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung, Gedankenentzug und Gedankenausbreitung. Darüber hinaus bestehe ein ausgeprägter systematisierter Wahn mit Kontrollwahn, Beeinflussungswahn und Verfolgungswahn. Die beschriebenen Wahnphänomene seien hierbei ausgeprägt, bizarr und auch unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes vollkommen unrealistisch und unkorrigierbar. Darüber hinaus lägen akustische Halluzinationen vor. Zusätzlich bestünden auch andere Geräuschhalluzinationen und Körperhalluzinationen. Auch seien während der Begutachtung Gedankenabreissen und eine leichte formale Denkstörung zu beobachten. Diese Symptome entsprächen der Schilderung der psychotischen Symptomatik über die letzten Jahre. Es finde sich keine von der Psychose abgrenzbare Symptomatik, welche ab 2014 und aktuell eindeutig für das zusätzliche Vorliegen einer PTBS sprechen würde. Auch für die Zeit vor 2014 finde sich in den Akten keine dort geschilderte Symptomatik, welche den Diagnosekriterien einer PTBS entspräche (S. 21 f.). Es bestünden keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen. Der Blutspiegel des Clozapin liege sehr knapp unterhalb des therapeutischen Bereichs. Wie häufig bei solchen schweren psychotischen Erkrankungen zu finden, sei aufgrund der krankheitsbedingt fehlenden Krankheitseinsicht eine teilweise mangelhafte Medikamentencompliance als krankheitsbedingt anzusehen (S. 25). Krankheitsbedingt bestehe keinerlei Arbeitsfähigkeit für jegliche Art von Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Für die Haushaltstätigkeit bestehe eine mindestens 50%ige Einschränkung (S. 27). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022, IV/21/469, Seite 10 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 7. April 2017 (AB 49.1) und 9. September 2019 (AB 111.1) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 22. Oktober 2020 (AB 163.1) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugen. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt den Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Anhand der Verlaufsgutachten kann damit nun die gesamte massgebliche Zeitspanne seit der Neuanmeldung gerichtlich geprüft werden. 3.4.1 Die Gutachter gehen übereinstimmend vom Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, kontinuierlicher Verlauf (ICD-10: F20.00, AB 111.1 S. 10, 163.1 S. 23), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ferner schlossen beide nachvollziehbar die Diagnose einer PTBS aus. Die ehemaligen Erlebnisse in ... seien unwichtig geworden (AB 111.1 S. 11, 163.1 S. 21 f.). Schliesslich haben die Gutachter in Nachführung des Verlaufs nach dem ersten Gutachten vom 7. April 2017 (AB 49.1) überzeugend dargelegt, dass ab Juni 2017 die bis heute andauernde 100%ige Arbeitsun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022, IV/21/469, Seite 11 fähigkeit im Erwerbsbereich ausgewiesen ist (AB 111.1 S. 14, 163.1 S. 27). Die Einschätzung der Dres. med. C.________ und E.________, wonach die Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt zu vier Stunden täglich (AB 111.1 S. 15) bzw. zu 50 % (AB 163.1 S. 27) möglich ist, leuchtet ein. Darauf ist abzustellen. 3.4.2 Zusammenfassend ist gestützt auf die stimmigen, den medizinischen Sachverhalt im gesamten Längsschnitt überzeugend beurteilenden drei Gutachten erstellt, dass mit der Behandlung im März 2014 erstmals psychotische Symptome aufgetreten sind. Während der Behandlung bestand eine 80%ige Einschränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Ab Januar 2015 war der Beschwerdeführer noch zu 20 % eingeschränkt (vgl. E. 3.1. hiervor, VGE IV/2018/47, Ziff. 3.9 S. 12 f.). Seit Juni 2017 besteht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.4.1 hiervor). 4. Umstritten ist vorliegend die Bemessung der Invalidität und dabei insbesondere der Status des Beschwerdeführers. 4.1 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 12. April 2021 (AB 175), ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer zu 100 % als “Privatier“ zu betrachten sei (S. 15). Sie meint damit, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, noch sich im Haushalt betätigt hätte. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Gesunder zu 100 % erwerbstätig wäre, es liege dafür auch eine finanzielle Notwendigkeit vor (AB 175 S. 9, Beschwerde S. 8). 4.2 Zunächst ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbereich verhält. Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer am TT. MM 1999 als Flüchtling in die Schweiz eingereist ist. Am TT. MM 2003 heiratete er seine am TT. MM 2002 in die Schweiz eingereiste Ehefrau (AB 4, 175 S. 6). Das Ehepaar wurde ab November 2005 vom Sozialdienst F.________ finanziell unterstützt. Dieser verlangte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Eine solche nahm einzig die Ehefrau auf (AB 9 S. 1), welche bis heute für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022, IV/21/469, Seite 12 Unterhalt des Ehepaars aufkommt. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig sein zu können, was jedoch bis mindestens 2014 medizinisch vollständig unbegründet und bis Juni 2017 nur beschränkt begründet war. Nach dem zweisemestrigen Nachdiplomkurs-Abschluss (NDS) im Jahr 2006 mit Prüfungswiederholung (AB 9 S. 2, 175 S. 6) suchte er gemäss eigenen Angaben Arbeitsstellen auf akademischem Niveau, blieb jedoch aktenkundig ohne Erfolg (AB 165, vgl. 163.1 S. 16 f., 21, 26). Die aufgrund der konkreten Situation selbstverständliche und seitens der Behörden vom Beschwerdeführer auch verlangte breitere Suche nach einer Arbeitsstelle erfolgte nie. Seit seiner Einreise im Jahr 1999 hat er nie auch nur eine minimale Erwerbstätigkeit aufgenommen. Vielmehr legte er gegenüber den ihn unterstützenden Behörden ein renitentes, ablehnendes, jedoch gesundheitlich unbegründetes Verhalten an den Tag. So führte er gegenüber den zuständigen Personen des Kompetenzzentrums Arbeit im Jahr 2007 aus, dass er keine “niedrige“ Arbeit machen werde. Er habe studiert, um eine gute Stelle zu haben. Er sei auf keinen Fall bereit, als “Diener“ zu arbeiten (AB 165 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin angesichts des von 2000 bis 2014 (für die ersten drei Monate nach Einreichung des Asylgesuchs dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben [Art. 43 Abs. 1 des Asylgesetztes vom 26. Juni 1998; AsylG; SR 142.31, Stand am 28. September 1999]) erfolgten Tatbeweises davon ausging, der Beschwerdeführer wäre als Gesunder auch heute nicht erwerbstätig. 4.3 Die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 12. April 2021 (AB 175 S. 15), der die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derartige Berichte (vgl. E. 2.6 hiervor) erfüllt und überzeugt, fest, der Beschwerdeführer habe sich gemäss eigenen Aussagen schon während aber sicher nach dem Nachdiplomstudium als Hausmann weitgehend zurückgezogen. Gemäss Aussagen der Ehefrau habe sie ab spätestens 2014 alle anfallenden Arbeiten übernehmen müssen. Gemäss eigenen Angaben sei es dem Beschwerdeführer heute nicht möglich, sich bei den anfallenden Arbeiten im Bereich Haushalt zu beteiligen. In der Folge ging die Beschwerdegegnerin zutreffend davon aus, dass sich der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall nicht im Haushalt betätigen würde, obwohl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022, IV/21/469, Seite 13 er dies seit der Heirat im 2003 hätte tun können. Gemäss übereinstimmender und überzeugender Einschätzung der Dres. med. C.________ und E.________ wäre dem Beschwerdeführer im Übrigen selbst heute eine Betätigung im Haushalt zu vier Stunden täglich (AB 111.1 S. 15) bzw. zu 50 % (AB 163.1 S. 27) möglich. 4.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weder erwerbstätig wäre, noch im Haushalt namhaft mitwirken würde. Dass der Beschwerdeführer nie erwerbstätig wurde und das Ehepaar seit Jahrzenten vom Einkommen der Ehefrau lebt, entspricht dem gegenseitigen und vom Gericht zu respektierenden Übereinkommen zwischen den Ehegatten. Es wäre dem Beschwerdeführer stets möglich gewesen, wie seine Ehefrau, die seit Jahren arbeitet und sich kontinuierlich weiterbildet (AB 175 S. 4), (zunächst) eine weniger qualifizierte (Teilzeit)Stelle anzutreten. Dies hat er ohne massgeblichen Gesundheitsschaden jedoch stets dezidiert abgelehnt, was mit Blick auf die in der Schweiz zwar absolvierte NDS-Ausbildung, ohne jedoch entsprechende in der Schweiz erworbene bzw. belegte Grundbefähigung und ohne relevante belegte Berufserfahrung nicht anders gedeutet werden kann, als der erbrachte Tatbeweis des Verzichts auf eine Erwerbsfähigkeit. Die entsprechenden Fachleute der Eingliederung führten dies dem Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 denn auch klar vor Augen, als sie eine Arbeitssuche auch im Bereich der Hilfsarbeiten verlangten (AB 165). Die nachteiligen Folgen der Nichtaufnahme einer Arbeit und des Nichtmitwirkens im Haushalt hat der Beschwerdeführer zu tragen und es ist hinzunehmen, dass diese auch indirekt die Ehefrau treffen. Vorab in finanzieller Hinsicht stellt sich die Sachlage damit jedoch nicht anders dar als vor der Erkrankung, als der Beschwerdeführer auch damals nichts zum gemeinsamen Einkommen beigetragen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022, IV/21/469, Seite 14 5. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2021 (AB 178) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.-- werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer - vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022, IV/21/469, Seite 15 werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 49 E. 8.1). 6.3.2 Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf die im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. Juni 2021 gemachten Ausführungen und die eingereichten Unterlagen (Beschwerdebeilage [BB] 3-7) erstellt ist, das Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos erschien und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizordnen. 6.4 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 9. September 2021 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'572.80 (12.76 à Fr. 280.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 48.80 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 278.95 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach wird der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3'900.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon ist Rechtsan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022, IV/21/469, Seite 16 walt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'552.-- (12.76 à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 48.80 und MWST von Fr. 200.25 (7.7 % von Fr. 2'600.80), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'801.05, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'900.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'801.05 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022, IV/21/469, Seite 17 6. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.