200 21 452 ALV MAK/SCM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. September 2021 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, ALV/21/452, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Januar 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Dezember 2020 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 143-148). Nach Erteilung der Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl. AB 117, 126-127, 137-138) stellte das AVA die Versicherte mit Verfügung vom 16. März 2021 (AB 77-79) ab dem 6. Dezember 2020 für 14 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 54-55) wies das AVA mit Entscheid vom 27. Mai 2021 (AB 38-43) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 21. Juni 2021 Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf die Einstelltage. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2021 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, ALV/21/452, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021 (AB 38-43). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 14 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 14 Tagen und einem Taggeld von Fr. 358.90 (AB 60) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, ALV/21/452, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Eine Arbeit ist namentlich unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Massgebend ist der Zeitaufwand von Tür zu Tür mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], abrufbar unter www.arbeit.swiss > Publikationen > Weisungen/Kreisschreiben/AVIG-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, ALV/21/452, Seite 5 Praxis; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2020 befristet bis 31. Mai 2021 als … am B.________ angestellt war (AB 132-133), wobei der Arbeitsort zunächst in … (AB 133) und ab 1. November 2020 in … lag (AB 132). Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Beschwerdeführerin am 25. November 2020 per 30. November bzw. 6. Dezember 2020 (vgl. AB 136, 141), wobei ebenso ausgewiesen und nicht umstritten ist, dass ihr im Kündigungszeitpunkt keine neue Stelle zugesichert war (vgl. AB 54-55; Beschwerde S. 1 Ziff. 2). Zum Grund für die Kündigung verwies die Beschwerdeführerin auf die tägliche Pendelzeit von knapp zwei Stunden pro Weg (AB 130; vgl. auch AB 54; Beschwerde). Damit ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lif. f AVIG vorlag (E. 2.3 hiervor). 3.2 Im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages (22. Mai 2020) mit dem B.________ über die ab 1. Juni 2020 und auf ein Jahr befristete Anstellung als … hatte die Beschwerdeführerin ihren Wohnort offenbar in … (vgl. aber die Anschrift gemäss Lohnabrechnung vom 22. Mai 2020 [AB 91]), wobei als Arbeitsort … festgelegt wurde (AB 133). Am 15. Oktober 2020 schlossen die Beschwerdeführerin – nunmehr in … wohnhaft – und das B.________ einen Zusatz zum Arbeitsvertrag ab, in welchem per 1. November 2020 ein Standortwechsel vorgenommen und damit als neuer Arbeitsort … vereinbart wurde (AB 133). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Zuteilung an die medizinische Direktion in … der Hauptzuteilung entspreche, wobei die Beschwerdeführerin auch an einem anderen Standort oder an einer anderen Abteilung des B.________ verpflichtet werden könne. Gemäss Routenplaner Google Maps (www.google.com/maps) sowie dem Online-Fahrplan der SBB (www.sbb.ch) beträgt der Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort der Beschwerdeführerin in … bis an den Standort des B.________ in … in der Regel zwischen einer Stunde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, ALV/21/452, Seite 6 und 42 Minuten sowie einer Stunde und 57 Minuten (vgl. von … an den Standort in … eine Stunde und acht Minuten bis eine Stunde und 44 Minuten). Demnach dauert der gesamte Arbeitsweg knapp weniger als vier Stunden pro Tag, womit keine Unzumutbarkeit vorliegt. Mit den Hinweisen der Beschwerdeführerin auf die eingeschränkte Lebensqualität sowie die unzureichende Rekonvaleszenzzeit (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 1; AB 130- 131) ist mangels Vorliegens eines ärztlichen Zeugnisses oder anderer geeigneter Beweismittel nicht von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (vgl. hierzu BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3). Ebenfalls unbeachtlich ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung nicht davon ausgegangen ist, Schwierigkeiten beim Finden einer neuen Stelle zu haben (AB 54). Diesem Umstand könnte die Verwaltung allenfalls im Rahmen der Sanktionshöhe Rechnung tragen (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiernach); er ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin das Risiko arbeitslos zu werden, bewusst eingegangen ist. 3.3 Zusammenfassend war die Arbeit beim B.________ für die Beschwerdeführerin auch mit dem neuen Arbeitsort in … zumutbar, womit eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG bzw. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorliegt. In der Folge hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt (E. 2.2 hiervor). Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 14 Einstelltagen (E. 4 hiernach). 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, ALV/21/452, Seite 7 nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Wenn – wie hier – eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben wird, liegt grundsätzlich ein schweres Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV vor. Mit der Einstellung von 14 Tagen im oberen Rahmen des leichten Verschuldens ist die Verwaltung hiervon abgewichen und hat das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369), berücksichtigt sowie der Kündigung in der Probezeit, dem befristeten Arbeitsverhältnis, dem langen Arbeitsweg und der späten Anmeldung zum Leistungsbezug angemessen Rechnung getragen (vgl. AB 42). Es besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das diesbezügliche Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden, womit die gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021 (AB 38-43) erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2021, ALV/21/452, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.