200 21 439 IV ACT/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. September 2021 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/439, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem ein erstes Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 29. September 2015 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 5) abgewiesen worden war, meldete sich die 2002 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch ihren Vater, im März 2019 erneut für berufliche Massnahmen bei der IVB an (AB 7). Bei der Versicherten liegen Wahrnehmungsschwierigkeiten im visuellen und auditiven Bereich sowie eine leichtgradige Intelligenzminderung vor und sie besuchte deshalb bis im Sommer 2020 eine Sonderschule (Beschwerde S. 3 lit. B Ziff. 1). In der Folge gewährte die IVB mit Mitteilung vom 5. September 2019 (AB 22) Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung. Nachdem die Versicherte vom 24. bis 28. Februar 2020 eine Schnupperlehre in der C.________ absolviert (AB 37) und dort eine Lehrstelle als ... im Bereich ... erhalten hatte (Lehrvertrag vom 13. Mai 2020; AB 40 S. 2 f.), gewährte die IVB mit Mitteilung vom 3. Juni 2020 (AB 41) eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2022, welche die Versicherte im August 2020 antrat (vgl. AB 51 S. 4 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 53, 55) verfügte die IVB am 14. Mai 2021 den Abbruch der gewährten beruflichen Massnahme und den Abschluss der beruflichen Eingliederung (AB 59). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund mangelnden Eingliederungserfolgs in den ersten Arbeitsmarkt werde die Ausbildung ... per 31. März 2021 abgebrochen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass eine andere Berufswahl auf dem schulischen Niveau ... (...) angezeigt sei. Die Versicherte habe mitgeteilt, sie würde gerne ein Praktikum im ersten Arbeitsmarkt im Bereich ... absolvieren. Ein solches könne von der IVB nicht unterstützt werden, weshalb die Begleitung und Beratung im Eingliederungsmanagement beendet werde (AB 59 S. 1). B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/439, Seite 3 Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. Juni 2021 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 14. Mai 2021 sei aufzuheben. Zudem teilte sie mit, dass sie mit einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der Beschwerdegegnerin über das noch einzureichende neue Gesuch für eine Ausbildung in der D.________ einverstanden wäre. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juli 2021 erwog der Instruktionsrichter, streitig sei einzig der Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zur ... im Bereich ..., nicht der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Allgemeinen, so dass sich eine Sistierung des Verfahrens nicht rechtfertige. Am 12. August 2021 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/439, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 14. Mai 2021 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung zur ... im Bereich .... 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/439, Seite 5 Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), wozu die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) gehört. Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.3 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG muss eine Eingliederungsmassnahme unter anderem geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Frage der Geeignetheit betrifft dabei nicht nur die Massnahme an sich, sondern auch die Person des Versicherten (MEY- ER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 8 N. 17) und ist im Rahmen einer ex ante Prognose zu beantworten (vgl. SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 81). 3. Umstritten ist, ob die Ausbildung zur ... im Bereich ... den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht. Hierzu ist den Akten im Wesentlichen was folgt zu entnehmen. 3.1 3.1.1 Nach einem fünftägigen Schnuppereinsatz in der C.________ im Februar 2020 (AB 37 S. 2) wurde der Beschwerdeführerin auf den Sommer 2020 hin ein Ausbildungsplatz angeboten (AB 37 S. 4), wobei gewisse Vorbehalte in Bezug auf ihre „Kraft, Ausdauer, Konstitution etc.“ angebracht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/439, Seite 6 wurden (AB 37 S. 3 unten). Ihr wurde empfohlen, bis zum Beginn der Ausbildung ein Krafttraining zu absolvieren (AB 37 S. 4 oben). 3.1.2 Im Protokoll zum Probezeitgespräch vom 3. November 2020 (IV- Protokoll S. 3 unten [in den Gerichtsakten]) wurde sodann festgehalten, es zeige sich weiterhin, dass die Beschwerdeführerin körperliche Defizite habe. Oftmals sei sie früh ermüdet und mache danach eine zusätzliche Pause. Daher müsse die Probezeit verlängert werden. Folgende Ziele wurden für die verlängerte Probezeit definiert (AB 48 S. 2, 51 S. 8 Ziff. 2.1): • A.________ meldet sich aktiv und zeigt Bereitschaft zur Arbeit. • A.________ kann einen Arbeitstag ohne Zusatzpausen durchstehen und kann durchgängig an der Arbeit bleiben. • A.________ kann sich im Bereich Kraft entwickeln, um auch anspruchsvolle Arbeiten zu meistern. • A.________ kommuniziert ehrlich und offen, dies bei der Arbeit wie auch zuhause. 3.1.3 Im Bericht der C.________ vom 15. Februar 2021 über das erste Semester der Ausbildung (AB 51 S. 4 ff.; vgl. auch Abschlussbericht AB 54 S. 3 ff.) wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe körperlich zwar kleine Fortschritte gemacht, jedoch nicht im gewünschten Ausmass. Somit komme es häufig zu Situationen, in welchen sie körperlich an ihre Grenzen komme und nicht die gewünschten Leistungen erbringen könne. Es sei ihr nicht möglich, einen Arbeitstag von acht Stunden ohne Zusatzpausen zu bewältigen (AB 51 S. 8 Ziff. 2.1). Ein erfolgreicher Abschluss im Bereich der ... und eine anschliessende Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht realistisch (AB 51 S. 9 Ziff. 2.2 f. und S. 15 Ziff. 6.1). 3.1.4 Nachdem die Ausbildung bei der C.________ abgebrochen wurde (AB 54 S. 2), absolvierte die Beschwerdeführerin vom 26. bis 28. April 2021 eine Schnupperlehre in der D.________ (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 14). In der Schnupperlehr-Beurteilung vom 28. April 2021 (BB 14) wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei für die Ausbildung zur ... im Bereich ... geeignet, weshalb ihr auf August 2021 hin ein Ausbildungsplatz angeboten werde (BB 14 S. 2). 3.1.5 Ausserdem machte die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 2. Juli 2021 ein Praktikum auf dem E.________ (BB 18). Im Praktikumszeugnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/439, Seite 7 vom 2. Juli 2021 (BB 18) wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin sei als fröhliche, gesellige, hilfsbereite und wissbegierige junge Frau erlebt worden. Sie habe im Arbeitsprozess mitgedacht und konstruktive Ideen beigetragen. Wenn es ihr zu viel geworden sei respektive ihr Körper den Arbeitsstrapazen nicht gewachsen gewesen sei, habe sie nach einer Pause gefragt, um dann mit neuer Kraft wieder ans Werk zu gehen. 3.2 Die Anstellung/Tätigkeit in der C.________ hat gezeigt, dass die körperlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin für die Ausbildung zur ... im Bereich ... nicht ausreichen und eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt im Bereich ... nicht realistisch ist (AB 51 S. 8 Ziff. 2.1, S. 9 Ziff. 2.2 f. und S. 15 Ziff. 6.1). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 lit. B Ziff. 6) wurden ihre körperlichen Ressourcen vor Antritt der Ausbildung nicht ohne Weiteres als genügend anerkannt. Vielmehr wies die C.________ bereits nach der Schnupperlehre im Februar 2020 auf gewisse körperliche Defizite hin (AB 37 S. 3 unten) und empfahl der Beschwerdeführerin, zur Vorbereitung für die Ausbildung ein Krafttraining zu absolvieren (AB 37 S. 4 oben). Ob die Probezeit (alleine) wegen mangelnder Kraft oder (auch) wegen fehlenden Arbeits- und Ausbildungswillens verlängert werden musste (vgl. AB 48 S. 2, 51 S. 8 Ziff. 2.1; IV-Protokoll S. 3 unten [in den Gerichtsakten]), ist nicht relevant, deutet dies doch so oder anders auf Probleme in der Bewältigung der Ausbildung hin. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am Anfang ihrer Ausbildung Kisten zu bewegen hatte, die gewichtsmässig über dem zulässigen Wert lagen (BB 9; Beschwerde S. 4 f. lit. B Ziff. 6), kann sie im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn auch bei anderen Arbeiten wie beim ..., dem ... oder bei Reinigungsarbeiten ... fehlte ihr die für solche Tätigkeiten erforderliche Kraft und Ausdauer (AB 51 S. 19 Ziel 3). Ab November 2020 wurde sie sodann nicht mehr fürs Tragen der für sie zu schweren ...kisten eingesetzt (BB 9). Auch wenn sie vorbringt, sie habe die meiste Zeit ... und ... müssen (Beschwerde S. 4 lit. B Ziff. 6; wobei unklar ist, ob dies nur subjektiv zutrifft), führte sie während der Ausbildung auch andere Arbeiten aus, wie dem Arbeitszeugnis vom 31. März 2021 (AB 54 S. 2) entnommen werden kann und auch durch die Rückmeldungen im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/439, Seite 8 Rahmen des Semesterberichts belegt wird (AB 51 S. 19 Ziel 3). Die Kraft fehlte ihr damit nicht nur bei der ...verarbeitung (AB 51 S. 19 Ziel 3). In der Beurteilung über die Schnupperlehre vom 26. bis 28. April 2021 in der D.________ (BB 14) wurde zwar angemerkt, die Beschwerdeführerin sei für die Ausbildung zur ... im Bereich ... geeignet (BB 14 S. 2), Ausführungen, ob ihre körperliche Leistungsfähigkeit den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes genügt, finden sich jedoch nicht. Hingegen wird auf ihr Interesse und die Freude verwiesen (BB 14 S. 2). Im Übrigen ist eine Beurteilung nach einer dreitägigen Schnupperlehre nicht gleich aussagekräftig wie nach einem mehrmonatigen Beobachtungszeitraum in einer auf derartige Ausbildungen spezialisierten Institution (vgl. <https://www.....ch>). Auch im Praktikumszeugnis des E.________ vom 2. Juli 2021 über das zweimonatige Praktikum im Frühjahr/Sommer 2021 (BB 18) wird nicht dazu Stellung genommen, ob die Beschwerdeführerin die körperlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung in der ... mitbringt. Vielmehr wird im Zeugnis darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe, wenn ihr Körper den Arbeitsstrapazen nicht gewachsen gewesen sei, nach einer Pause gefragt (BB 18). Daraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin genau wie während der Zeit in der C.________ (AB 51 S. 8 Ziff. 2.1) an ihre körperlichen Grenzen stiess. Letztlich steht – entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 5 lit. B Ziff. 6) – die genügende Beurteilung der Berufsschule F.________ (BB 10) nicht im Widerspruch zu jener der C.________, sagt jene doch einzig etwas zu der schulischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und nicht über ihre körperliche Konstitution aus. Zudem wurde auch im Semesterbericht der C.________ festgehalten, dass die kognitive und schulische Leistungsfähigkeit einem mittleren … Niveau entspreche (AB 51 S. 9 Ziff. 2.2). Demnach ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch über die für die auf einem ... regelmässig anfallenden schwereren körperlichen Arbeiten erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit verfügt, weshalb offenbleiben kann, ob sie die übrigen Anforderungen an diesen Beruf mitbringt (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 15). 3.3 Mangels genügender körperlicher Leistungsfähigkeit erweist sich die gewünschte Ausbildung zur ... im Bereich ... für die Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/439, Seite 9 als nicht geeignet, weshalb kein Anspruch auf besagte Ausbildung besteht (vgl. E. 2.2 und E. 2.3 hiervor); dies weder in der C.________ noch in einer anderen Institution (Beschwerde S. 5 lit. B Ziff. 7). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2021 (AB 59) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, IV/21/439, Seite 10 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. August 2021 inkl. Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.