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Bern Verwaltungsgericht 27.04.2022 200 2021 436

27 aprile 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,974 parole·~10 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 17. Mai 2021

Testo integrale

200 21 436 EL WIS/SHE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. April 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ und durch C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Mai 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, EL/21/436, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem die 1925 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) per 4. Oktober 2017 in ein … eingetreten war (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 19) meldete sie sich im November 2017 (AB 13) bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Seither bzw. rückwirkend ab 1. Oktober 2017 bezieht sie EL (vgl. Verfügungen der AKB vom 28. Februar 2018 [AB 27], 8. Mai 2019 [AB 33], 30. Januar 2020 [AB 36] und 13. November 2020 [AB 42]; vgl. auch Einspracheentscheid vom 12. Januar 2021 [AB 47]). Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) per 1. Januar 2021 berechnete die AKB mit Verfügung vom 12. März 2021 (AB 49) die EL ab 1. Januar 2021 neu. Dabei wurde auf der Einnahmeseite eine Hilflosenentschädigung schweren Grades im Betrag von monatlich Fr. 956.-- und auf der Ausgabenseite der im Kanton Bern maximal anerkannte tägliche Höchstbetrag für Heime und Spitäler für die Pflegestufen 3 und höher von Fr. 186.-- (Fr. 67‘890.-- / 365 Tage; vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. d der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]) angerechnet, was die AKB auf Einsprache hin (AB 51) mit Entscheid vom 17. Mai 2021 (AB 54) bestätigte. B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, EL/21/436, Seite 3 Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________ und C.________, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2021. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2021 EL ohne Berücksichtigung der von ihr bezogenen Hilflosenentschädigung schweren Grades als Einnahme zuzusprechen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, EL/21/436, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 54). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2021 und dabei insbesondere die Frage, ob die Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 956.-- zu Recht den Einnahmen angerechnet worden ist bzw. ob die tägliche anrechenbare Heimtaxe Fr. 186.-- oder Fr. 212.-- beträgt. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), überschreitet der Streitwert bei einer jährlichen Differenz von Fr. 9‘490.-- ([Fr. 212.-- {effektive tägliche Heimkosten} - Fr. 186.-- {maximal anrechenbare tägliche Heimtaxe im Kanton Bern ab Pflegestufe 3; Art. 3 Abs. 1 lit. d EV ELG}] x 365 Tage) bzw. Fr. 11‘376.-- (Fr. 948.-- [monatliche Hilflosenentschädigung] x 12 Monate) den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, EL/21/436, Seite 5 Gemäss der – wie nachfolgend dargelegt korrekten – Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (AB 49) ist für die Beschwerdeführein das bisherige Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 1’879.--; AB 49/7) vorteilhafter als das neue Recht (monatlicher EL-Anspruch Fr. 1’827.--; AB 49/8). Damit sind vorliegend auch für die EL-Berechnung für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anwendbar (vgl. auch Rz. 2222 des Kreisschreibens zum Übergansrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen werden grundsätzlich nicht angerechnet (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG). Sind in der Tagestaxe eines Heimes oder Spitals jedoch auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung angerechnet (Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV). 2.4 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt. Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe- Abhängigkeit begründet wird (aArt. 10 Abs. 2 lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Version).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, EL/21/436, Seite 6 Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 ff. EV ELG Ausführungsbestimmungen zur Abgeltung der Spital- und Heimkosten erlassen. Für Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste des Kantons Bern belegen, werden nach Art. 3 Abs. 1 EV ELG als Ausgaben folgende täglichen Höchstbeträge anerkannt: a Pflegestufe 0: Fr. 163.-b Pflegestufe 1: Fr. 164.40 c Pflegestufe 2: Fr. 176.85 d Pflegestufe 3 bis 12: Fr. 186.-- Nach Art. 3a Abs. 1 EV ELG richten sich die höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten für Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeliste eines anderen Kantons belegen, nach Art. 3 Abs. 1 EV ELG. 3. Aufgrund der Akten erstellt und unter den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 im D.________ in … (Kanton …) wohnt (AB 19). Weiter ist erstellt, dass sich die Pflegestufe per 11. September 2020 von 10 auf 12a/12 änderte (AB 43). Wie der Heimrechnung für Januar 2021 entnommen werden kann, wird jede Position einzeln fakturiert. Die Kosten für das Einzelzimmer (Fr. 158.-- / Tag), der normale Pflegeanteil (Fr. 23.-- / Tag) und die Hilflosenentschädigung (Fr. 956.-- / Monat bzw. Fr. 31.-- / Tag) ergeben die Heimtaxe von Fr. 212.-- (AB 53/1). Die Hilflosenentschädigung wird also anders als beschwerdeweise (S. 3) vorgebracht, nicht „separat“ in Rechnung gestellt. Aufgrund des Dargelegten ist weiter erstellt, dass in der Tagestaxe des Heims auch die Kosten für die Pflege der Beschwerdeführerin enthalten sind. Daher ist die Hilflosenentschädigung bei der Berechnung der EL anzurechnen (Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Die maximal anrechenbare tägliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, EL/21/436, Seite 7 Heimtaxe (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG) betrug im Jahr 2021 im Kanton Bern ab Pflegestufe 3 Fr. 186.-- (Art. 3 Abs. 1 lit. d EV ELG). Dies gilt auch für den Aufenthalt in einem ausserkantonalen Heim (Art. 3a Abs. 1 EV ELG; vgl. E. 2.4 hiervor). Die effektive Tagestaxe der Beschwerdeführerin (Fr. 212.--; AB 53/2) liegt unbestrittenermassen über der im Kanton Bern maximal anrechenbaren Tagestaxe von Fr. 186.--. Daraus vermag die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Bei Art. 3a Abs. 1 lid. d EV ELG handelt es sich um eine zwingende kantonale Bestimmung, gemäss welcher die maximal anrechenbare Heimtaxe sämtliche mit dem Heimaufenthalt zusammenhängenden Ausgaben inkl. die Kosten für das Heim umfasst. Die … Bestimmungen und … Praxis (vgl. E-Mail vom 4. Juni 2021 [Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage {BB} 6]) sind vorliegend nicht massgebend. Schliesslich kann die Frage, ob nun die Kosten eines Doppel- oder diejenigen eines Einzelzimmers bei der EL-Berechnung Berücksichtigung zu finden haben, offen bleiben, zumal die anrechenbare Heimtaxe ohnehin auf das zulässige Maximum von Fr. 186.-- gekürzt würde. Weiter ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass, würde man bei den EL-beziehenden Personen, welche eine Tagestaxe bezahlen, die über dem maximalen anrechenbaren Betrag liegt, standardmässig die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahme anrechnen, eine ungerechtfertigte Bevorzugung und indirekte Aushebelung von Art. 3 Abs. 1 lit. d EV ELG vorläge (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3). Denn würde die Hilflosenentschädigung in diesen Fällen nicht als Einnahme angerechnet, würden die Kosten der Hilfe doppelt gedeckt, einerseits direkt durch die Hilflosenentschädigung und andererseits indirekt durch die um den entsprechenden Teil der Tagestaxe erhöhte EL (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in ULRICH MEYER (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1904 N. 219). 4. Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht die Hilflosenentschädigung schweren Grades

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, EL/21/436, Seite 8 in der Höhe von monatlich Fr. 956.-- als Einnahme angerechnet. Der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2021 (AB 54) erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, EL/21/436, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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