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Bern Verwaltungsgericht 04.08.2021 200 2021 427

4 agosto 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,161 parole·~11 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021

Testo integrale

200 21 427 ALV KNB/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. August 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Februar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an und stellte am selben Tag Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. II] 201 f., 197-200). Per 31. Juli 2020 wurde er beim RAV abgemeldet (act. II 51). Am 30. September 2020 meldete er sich erneut zur Arbeitsvermittlung an (act. II 40 f.) und stellte am 8. Oktober 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. II 33). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (Dossier RAV Region Bern-Mittelland [act. IIA] 47, 44) stellte das RAV Bern West den Versicherten mit Verfügung vom 10. Mai 2021 (act. IIA 34) wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2021 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 30 f.) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 1. Juni 2021 (act. IIA 16-19) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Juni 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 (act. IIA 16-19). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. April 2021 im Umfang von sechs Tagen wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen. 1.3 Der Streitwert liegt bei sechs Einstelltagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 5 später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist, dass das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat März 2021 erst am 13. April 2021 und damit verspätet beim RAV eigegangen ist. Damit ist der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht innerhalb der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV geltenden Frist erfolgt (spätestens am fünften Tag nach Ablauf der Kontrollperiode; vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Streitig ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne der erwähnten Bestimmungen für die verspätete Einreichung vorliegt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er unter schweren depressiven Schüben leide. Er habe nicht genügend finanzielle Mittel, um seine Psychologin aufzusuchen, weshalb er keine Krankmeldung habe einreichen können. Er möchte betonen, wie pünktlich und sorgfältig er seine Unterlagen normalerweise einreiche und sich um eine neue Arbeitsstelle unter allen psychischen und pandemischen Umständen bemühe. Nur einmal habe er vergessen, die Arbeitsnachweise einzureichen, was er sofort nachgeholt habe. Er benötige die Fr. 1’000.-- zum Überleben. Die Einstellung von sechs Tagen sei untragbar und unverhältnismässig (vgl. Beschwerde). 3.3 Auf die Massgeblichkeit der fünftägigen Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV wurde der Beschwerdeführer bereits auf sämtlichen durch ihn ausgefüllten und eingereichten Formularen betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (vgl. u.a. act. IIA 105, 126, 132, 134, 161) aufmerksam gemacht. Ebenso wurde er auf diesen Formularen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verspätet eingereichte, d.h. nach dem fünften Tag des Folgemonats eingereichte, Arbeitsbemühungen - vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes - nicht mehr berücksichtigt würden. Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 6 Nachlässigkeit vorzuwerfen ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 16. Februar 2005, I 774/04, mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; vgl. auch HERZOG/DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton, 2020, Art. 43 N. 14 ff.). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.2.5 S. 95). Die Erkrankung muss dabei derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 255). Der Beschwerdeführer kann für den Monat März 2021 keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachweisen, die ihn von der Pflicht zur Stellensuche entbinden würde. Seine schwierige gesundheitliche und finanzielle Situation wird nicht verkannt, jedoch kann er keinen Krankheitszustand im Sinne der strengen Rechtsprechung belegen, welcher jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglichte. 3.4 Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die verspätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen ist – bei allem Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers – für den Monat März 2021 damit nicht ausgewiesen. Daher konnten die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 2.3 hiervor), so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 7 leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.3 Der Beschwerdegegner hat sechs Einstelltage verfügt. Dabei ist er gemäss „Einstellraster für ALK, KAST und RAV“ der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen AVIG-Praxis, ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), vorgegangen. Danach liegt bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ein leichtes Verschulden vor und die Anzahl der Einstelltage liegt bei 5 - 9 Tagen (AVIG-Praxis, ALE, Rz. D79 Ziff. 1.E/1). Was die Bestimmung der Einstelldauer betrifft, ist festzustellen, dass es laut Bundesgericht im Hinblick auf das Mass der Verletzung der Schadenminderungspflicht zumindest als fragwürdig erscheint, dass für erstmals ganz unterbliebene Arbeitsbemühungen die gleiche Sanktion (5 - 9 Einstelltage bei leichtem Verschulden) vorgesehen ist (AVIG-Praxis, ALE, Rz. D79 Ziff. 1.D/1) wie für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen (AVIG-Praxis, ALE, Rz. D79 Ziff. 1.E/1). Die Frage, ob der Einstellraster in diesem Zusammenhang überhaupt gesetzes- bzw. verordnungskonform ist, wurde vom Bundesgericht jedoch offen gelassen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juni 2014, 8C_257/2014, E. 4.3) und kann auch vorliegend offen bleiben (vgl. nachfolgend). Für die Festsetzung der Einstelldauer kommt es letztlich einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (vgl. E. 4.2 hiervor). Vorliegend erhellt aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in quantitativer und qualitativer Hinsicht jeweils genügend persönliche Arbeitsbemühungen getätigt und die Nachweise der Arbeitsbemühungen abgesehen von demjenigen für den Monat März 2021 stets rechtzeitig abgeliefert hat. Gegenteiliges wird vom Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 8 schwerdegegner nicht vorgebracht und den Akten sind auch keine Anhaltspunkte für weitere Pflichtverletzungen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat die Arbeitsbemühungen für den Monat März 2021, nachdem er am 12. April 2021 von der Verwaltung dazu aufgefordert worden ist (act. IIA 47), am 13. April 2021 (in hinreichender Anzahl) umgehend eingereicht und dokumentiert (act. IIA 44). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Einstelldauer von sechs auf vier Tage (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Dezember 2013, 8C_838/2013, E. 3.2). Dass diese Einstellungsdauer unter den vom SECO in den – für Gerichte grundsätzlich nicht verbindlichen (BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; 132 V 121 E. 4.4 S. 125; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3) – Verwaltungsweisungen als Richtlinie vorgesehenen Rahmen zu liegen kommt, ist unbeachtlich, da – wie eben dargelegt – die konkreten Verhältnisse, namentlich Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Einstelldauer, dies gebieten (BGer 8C_838/2013, E. 3.3). 5. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 (act. IIA 16-19) dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung von sechs auf vier Tage herabzusetzen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2021, ALV/21/427, Seite 9 rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 1. Juni 2021 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs auf vier Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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