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Bern Verwaltungsgericht 16.07.2021 200 2021 420

16 luglio 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,702 parole·~14 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 25. Mai 2021

Testo integrale

200 21 420 ALV FUE/SVE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Juli 2021 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst, Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Mai 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, ALV/21/420, Seite 2 Sachverhalt: A Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab 26. Juli 2019 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten der Syna Arbeitslosenkasse [Syna bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 328, 334]). Für den Monat Dezember 2020 wurden dem Versicherten Taggelder im Betrag von brutto Fr. 3'315.45 (23 entschädigungsberechtigte Kontrolltage mit einem Taggeld à netto Fr. 132.85 [Fr. 3'055.95 / 23 Tage]; AB 99) ausgerichtet. Infolge eines am 20. Dezember 2020 erlittenen Unfalls (vgl. AB 76) war er ab Unfalldatum bis 28. Februar 2021 vollständig arbeitsunfähig (vgl. AB 81-82), woraufhin die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ab 23. Dezember 2020 Unfalltaggelder ausrichtete (AB 71 f.). Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 (AB 67-69) forderte die Syna vom Versicherten zu viel bezahlte Leistungen für die Kontrollperiode Dezember 2020 in der Höhe von total netto Fr. 930.05 zurück. Zur Begründung führte sie aus, unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens aus der Unfalltaggeldversicherung im Umfang von 100 % bestehe nicht für den ganzen Monat Dezember 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 64). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 54-57) wies die Syna mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2021 (AB 26-30) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte, der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2021 sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, ALV/21/420, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2021 (AB 26-30). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Dezember im Betrag von Fr. 930.05. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, ALV/21/420, Seite 4 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). 2.4 Die prozessuale Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, ALV/21/420, Seite 5 Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahren seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer für den ganzen Monat Dezember 2020 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde (AB 99). Zudem wurden ihm infolge des Unfalls vom 20. Dezember 2020 mit damit einhergehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vgl. AB 81-82) ab dem 23. Dezember 2020 Unfalltaggelder der Suva ausgerichtet (AB 72). Damit ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 23. bis 31. Dezember 2020 gleichzeitig Taggelder sowohl der Arbeitslosen- als auch der Unfallversicherung erhielt. Zunächst ist daher zu prüfen, welcher Sozialversicherungsträger dem verunfallten arbeitslosen Beschwerdeführer Taggelder und gegebenenfalls in welchem Umfang auszurichten hat. 3.2 3.2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, ALV/21/420, Seite 6 satz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 % arbeitsfähig sind und auf das um 50 % gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht damit vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in Betracht kommen, ab und erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit, Unfall und Schwangerschaft. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der „Nahtstellen“ zwischen der Arbeitslosenversicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch bestehen (BGE 135 V 185 E. 6.1.2 S. 189). 3.2.2 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen), obligatorisch nach UVG versichert. Arbeitslose Personen sind ausschliesslich bei der Suva versichert (Art. 66 Abs. 3bis UVG; MANZ/GROB, in: FRÉSARD-FELLAY/LEU- ZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 1a N. 19; BORIS RUBIN, Aussurance-chômage et service public de l’emploi, 2019, S. 92 Rz. 443). Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er gestützt Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Nach Art. 16 Abs. 2 ATSG entsteht dieser Anspruch am dritten Tag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, ALV/21/420, Seite 7 nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. 3.2.3 Bei einem Unfall einer arbeitslosen Person hat während kontrollierter Arbeitslosigkeit die Unfallversicherung folglich i.S.v. Art. 16 Abs. 2 UVG ab dem dritten Tag Leistungen zu erbringen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2394 N. 436), weshalb die Arbeitslosenkasse während einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nur während den ersten drei Kalendertagen (inkl. Unfalltag) zahlungspflichtig ist (BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Rz. 32 zu Art. 28; Rz. C176 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter <www.arbeit. swiss>]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Diese Priorität der Leistungspflicht des Unfallversicherers wirkt sich zugunsten des Arbeitslosen aus, indem das Kontingent nach Art. 28 Abs. 1 AVIG nicht angetastet wird und später bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit noch vorhanden ist (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2394 Rz. 436). 3.2.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 % beträgt. Das Bundesgericht hat mit BGE 135 V 185 sodann entschieden, dass bei Ausrichtung ganzer Taggelder durch die Unfallversicherung aufgrund einer über 50%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV angesichts der ausdrücklichen und spezifischen Koordinationsbestimmung in Art. 28 Abs. 4 AVIG unabhängig davon, ob die versicherte Person dauernd (Art. 15 Abs. 2 AVIG) oder bloss vorübergehend (Art. 28 Abs. 1 AVIG) nicht oder vermindert arbeitsfähig ist, kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung besteht (vgl. hierzu auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 191 f.; UELI KIESER, Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige in ARV 2012 S. 217 ff., S. 230; Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juni 2018, 8C_331/2018, E. 4.1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, ALV/21/420, Seite 8 Art. 25 Abs. 3 UVV bildet das Gegenstück zu Art. 28 Abs. 4 AVIG. Mit dieser Regelung wird die Koordination zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung in der Weise hergestellt, dass die Leistungspflicht der einzelnen Systeme aufeinander abgestimmt wird. Die Koordinationsregel von Art. 28 Abs. 4 AVIG gilt denn auch unabhängig davon, ob vorgängig Art. 28 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gelangt ist und ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eingetreten ist (BGE 135 V 185 E. 6.2 S. 190). 3.2.5 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 2) zutreffend ausführte, war sie infolge des am 20. Dezember 2020 erlittenen Unfalls lediglich noch drei darauffolgende Tage und damit bis und mit 22. Dezember 2020 leistungspflichtig. Ab dem dritten Tag nach dem Unfall, d.h. ab 23. Dezember 2020, hatte (allein) die Suva als gesetzliche Unfallversicherung aufgrund ihrer prioritären Leistungspflicht (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2394 Rz. 436) die Leistungen für den verunfallten Beschwerdeführer zu erbringen (Art. 25 Abs. 3 UVV; vgl. E. 3.2 hiervor) und denn auch erbracht (AB 71). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 2 lit. B) gelangt vorliegend Art. 28 Abs. 2 AVIG, der eine Überentschädigung durch Anrechnung namentlich von Taggeldern der Unfallversicherung verhindern soll (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2395 N. 437), nicht zur Anwendung. Denn die Suva erbrachte gestützt auf Art. 25 Abs. 3 UVV für die Zeit ab 23. Dezember 2020 ganze Taggelder basierend auf einer 50 % übersteigenden Arbeitsunfähigkeit (effektiv ging sie von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus; vgl. AB 71). Damit besteht aufgrund der ausdrücklichen und spezifischen Koordinationsbestimmungen von Art. 28 Abs. 4 AVIG und Art. 25 Abs. 3 UVV für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (23. bis 31. Dezember 2020) kein Anspruch auf Arbeitslosengelder, weshalb Taggelder der Unfallversicherung von vornherein nicht i.S.v. Art. 28 Abs. 2 AVIG an diese angerechnet werden können (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Korrekturabrechnung vom 23. Februar 2021 (AB 64) die Leistung von 23 Taggeldern (à netto Fr. 132.85 [Fr. 3‘055.95 / 23 Tage {vgl. AB 99}]), ausmachend netto

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, ALV/21/420, Seite 9 Fr. 3‘055.95 (AB 99), auf 16 Taggelder (1. bis 22. Dezember 2020) und damit auf netto Fr. 2‘125.90 (16 Tage x Fr. 132.85 [vgl. AB 99]) reduziert und den diesen übersteigenden Betrag von Fr. 930.05 (Fr. 3‘055.95 [AB 99] – Fr. 2‘125.90) vom Beschwerdeführer zurückgefordert. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Berechnung des Rückforderungsbetrags, wonach er lediglich Fr. 75.10 zurückzuerstatten habe, ist nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2 lit. C). Überdies führte dieses Ergebnis doch offenkundig dazu, dass die Taggeldhöhe der Arbeitslosenversicherung, die die Überentschädigungsgrenze im Verhältnis Arbeitslosen- und Unfallversicherung bildet (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2267 N. 8), klar überschritten würde und er infolge des Unfalls für den Zeitraum vom 23. bis 31. Dezember 2020 finanziell wesentlich besser gestellt wäre. Unbeachtlich ist vorliegend, dass die Taggeldleistungen der Unfallversicherungen niedriger ausfielen als diejenigen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2 lit. B). Denn wie bereits dargelegt wurde, bestand seitens der Beschwerdegegnerin ab 23. Dezember 2020 keine Leistungspflicht mehr. Der durch die Beschwerdegegnerin angeordnete Rückerstattungsbetrag in der Höhe von Fr. 930.05 ist mithin nicht zu beanstanden. 3.3 Vom Unfall bzw. den durch die Suva bezahlten Unfalltaggeldern erhielt die Beschwerdegegnerin erst mit Unfallmeldung des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2021 (AB 76) bzw. Schreiben der Suva vom 5. Februar 2021 (AB 72) Kenntnis. Damit lagen neue Tatsachen bzw. Beweismittel i.S.v. Art. 53 Abs. 1 ATSG vor, womit ein Rückkommenstitel in Form der prozessualen Revision gegeben war, welcher der Beschwerdegegnerin erlaubte, auf die formlos zugesprochene Leistung der Arbeitslosentaggelder für den Monat Dezember 2020 zurückzukommen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die 90-tägige Frist, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen begann (vgl. E. 2.4 hiervor), wurde mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 22. Februar 2021 (AB 67-69) offenkundig gewahrt, ebenso wie die Rückforderungsfristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.5 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er habe die Taggeldleistungen in gutem Glauben empfangen (Beschwerde S. 5 Ziff. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, ALV/21/420, Seite 10 lit. C), ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung des guten Glaubens im Rahmen seines von der Beschwerdegegnerin weiterzuleitenden Erlassgesuches (vgl. Einspracheentscheid vom 25. Mai 2021 [AB 26-30]) relevant und zu prüfen sein wird, indes im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2021 (AB 26-30) weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2021, ALV/21/420, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Syna Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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