200 21 409 ALV LOU/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. November 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/409, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) vom 1. August bis 15. September 2019 Arbeitslosentaggelder bezogen hatte (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. II] 78, 72), stand er vom 16. September 2019 bis zu seiner Kündigung per 30. April 2020 in einem (Teilzeit-)Anstellungsverhältnis als ... (act. II 45 ff., 11); im Folgemonat arbeitete er nicht (act. II 65 Ziff. 34). Ab 1. Juni 2020 war er in einer per Ende November 2020 befristeten (Vollzeit-)Anstellung als ... tätig (act. II 14 = 26 bzw. 48), welche nicht verlängert wurde (act. II 15 = 27, 11; Akten der RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 33). Am 5. November 2020 meldete er sich wieder zur Arbeitsvermittlung an (act. II 60 f.) und stellte am 23. November 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2020 (act. II 62 ff.). Am 26. November 2020 reichte der Versicherte die Arbeitsbemühungen für die Monate Oktober und November 2020 ein (act. IIA 35 f.). Nach Erteilung der Möglichkeit zur Stellungnahme und/oder zum Nachreichen von Arbeitsbemühungen (insbesondere für September 2020; act. IIA 34; vgl. auch act. II 32 f.) stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) den Versicherten mit Verfügung vom 4. Januar 2021 ab 1. Dezember 2020 für sechs Tage wegen (erstmalig) ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung ein (act. IIA 21 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (unter Hinweis auf eine schriftliche und drei mündliche Bewerbungen im September 2020; act. IIA 14 ff.) wies das AVA mit Entscheid vom 4. Mai 2021 (act. IIA 4 ff.) ab. B. Am 4. Juni 2021 leitete das AVA eine vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Mai 2021 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin beantragt der Beschwerdeführer die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/409, Seite 3 Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf Einstelltage bzw. (eventualiter) deren angemessene Reduktion. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2021 (act. IIA 4 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/409, Seite 4 rers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von sechs Tagen und einem Taggeld von Fr. 225.35 (act. II 5) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528) 2.1.1 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/409, Seite 5 darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht {BGer}] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.1.2 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). 2.1.3 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2; vgl. auch Entscheid des BGer vom 8. Januar 2018, 8C_737/2017, E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/409, Seite 6 2.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 aArt. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/409, Seite 7 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Aufgrund des (bloss) befristeten Arbeitsverhältnisses von Juni bis November 2020 (act. II 14 = 26 bzw. 48) hätte sich der Beschwerdeführer spätestens ab September 2020 nachweislich um eine neue Arbeit bemühen müssen (vgl. E. 2.1 und 2.1.1 hiervor). 3.1.1 Belegt sind drei Arbeitsbemühungen im Oktober und deren fünf im November 2020 (act. IIA 35). Unter Hinweis auf das in E. 2.1.3 hiervor Ausgeführte können diese Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht offensichtlich nicht als ausreichend betrachtet werden. 3.1.2 Gleiches gilt in Bezug auf die erst mit Einsprache eingereichte Stellenabsage vom September 2020 (act. IIA 16). Bei den für diesen Monat zusätzlich zwar geltend gemachten, nicht aber belegten drei mündlichen Anfragen (act. IIA 15 oben) handelt es sich ohnehin nicht um gezielte Bewerbungen auf offene Stellen, weshalb diesen bloss ergänzender Charakter zukommt (vgl. E. 2.1.2 hiervor). 3.1.3 Soweit der Beschwerdeführer von einer Weiterbeschäftigung bzw. Verlängerung des befristeten Arbeitseinsatzes ausgegangen ist (Beschwerde, S. 2 oben), ist ihm entgegenzuhalten, dass erst eine rechtsverbindliche zugesicherte Vertragsverlängerung von der Arbeitssuche dispensiert (vgl. E. 2.1.1 hiervor), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war (act. II 15 = 27, 11; act. IIA 33). In diesem Zusammenhang ist es denn auch widersprüchlich, wenn er die spärlichen Arbeitsbemühungen im September bzw. bis Mitte Oktober 2020 (definitiver Entscheid über die Nicht- Weiterbeschäftigung; act. IIA 33) mit der Hoffnung auf eine Weiterbeschäftigung begründet (vgl. act. IIA 32, 14; Beschwerde, S. 1 f.), für diese Zeit dann aber doch mehrere Arbeitsbemühungen bzw. zumindest Anfragen geltend macht (act. IIA 15 f., 35). 3.1.4 Abgesehen davon, dass sich die versicherte Person nicht darauf berufen kann, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (vgl. E. 2.1.1 hiervor), muss-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/409, Seite 8 te dem Beschwerdeführer zufolge früherer Arbeitslosigkeiten (so act. II 78, 72; vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 5) und den in diesem Zusammenhang erfolgten Arbeitsbemühungen (vgl. act. IIA 90 f., 85 f.) seine Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen (auch) vor der Antragstellung hinreichend bekannt sein. 3.2 Nach dem Dargelegten erweisen sich die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers vor der Antragstellung als ungenügend und erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen ab dem 1. Dezember 2020 (act. IIA 21 unten). 3.2.1 Das verfügte Einstellmass von sechs Einstelltagen (act. IIA 21 unten, IIA 6) bewegt sich im unteren Bereich des leichten Verschuldens und liegt deutlich unterhalb der im Einstellraster der AVIG-Praxis ALE (Rz. D79 Ziff. 1.A/3; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>; vgl. dazu auch BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3) vorgesehenen Sanktion bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist (vgl. E. 2.1.1 hiervor) von 9 bis 12 Einstelltagen. Insoweit hat der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer getätigten, indessen als ungenügend zu qualifizierenden Arbeitsbemühungen sehr wohl berücksichtigt. Auch den übrigen objektiven und insbesondere subjektiven Umständen (vgl. Beschwerde, S. 2 unten) hat er angemessen Rechnung getragen. In Bezug auf die infolge Migrationshintergrund geltend gemachten geringen Kenntnisse des Rechtssystems und sprachlichen Schwierigkeiten gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr über 20 Jahren beruflich in der Schweiz tätig ist und eigenen Angaben im Lebenslauf zufolge über gute bis sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache (inkl. Mundart; vgl. act. IIA 55; vgl. auch act. IIA 30) verfügt. Abgesehen davon bezog der Beschwerdeführer bereits früher Leistungen der Arbeitslosenversicherung und sind ihm insofern die Rechte und Pflichten bekannt. 3.2.2 In Würdigung der gesamten Umstände hält die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen einer Ermessensprüfung stand; ein Eingreifen in das der Verwaltung zukommende Ermessen (vgl. E. 2.4 hiervor) ist unter den gegebenen Umständen nicht angezeigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/409, Seite 9 3.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder im Grundsatz noch hinsichtlich Dauer beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2021 (act. IIA 4 ff.) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2021, ALV/21/409, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.