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Bern Verwaltungsgericht 07.10.2021 200 2021 408

7 ottobre 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,939 parole·~15 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021

Testo integrale

200 21 408 EL JAP/SCM/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Predigergasse 5, 3011 Bern derzeitiger Aufenthalt B.________ vertreten durch C.________, Beistand D.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2021, EL/21/408, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist … Staatsangehörige und bezog seit Juni 2011 rentenlose Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 28-35, 37, 44, 49, 54, 58-61, 65-66, 70-71, 74, 81, 91-92, 100, 106-107, 110, 113- 114, 118). Mit zwei Verfügungen vom 4. Februar 2021 (AB 120-121) hielt die AKB fest, dass infolge Aufenthalts in der Institution des Vereins B.________ in … ab 1. November 2020 nicht mehr der Kanton Bern, sondern der Kanton … für die EL-Ausrichtung zuständig sei, und forderte von der Versicherten zu viel ausgerichtete Leistungen in der Höhe von Fr. 520.- - (Fr. 346.-- [1. November bis 31. Dezember 2020; AB 120/1] + Fr. 174.-- [1. Januar bis 28. Februar 2021; AB 121/5]) zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 125/1) wies die AKB mit Entscheid vom 10. Mai 2021 (AB 126) ab, wobei sie einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Beistand D.________, C.________, am 3. Juni 2021 Beschwerde. Sie lässt die folgenden Anträge stellen: - Der Einspracheentscheid der AKB vom 10. Mai 2021 betreffend die Verfügungen vom 4. Februar 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass weiterhin die AKB für die Festsetzung und Ausrichtung der EL zuständig ist. - Bezüglich Festsetzung der Rückforderung sei die Sache zur Neuberechnung der EL an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2021, EL/21/408, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der strittige Wohnsitz der Beschwerdeführerin jedoch auch die materiell-rechtliche Frage der interkantonalen Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der EL (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) beschlägt, liegt eine sogenannte doppelrelevante Tatsache vor. Hierüber ist ausnahmsweise nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides zu befinden (BGE 135 V 373 E. 3.2 S. 378; IVO SCHWEGLER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 58 N. 38). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 (AB 126). Streitig und zu prüfen ist einerseits der EL-Anspruch ab 1. November 2020 und dabei insbesondere die interkantonale Zuständig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2021, EL/21/408, Seite 4 keit für die Festsetzung und die Auszahlung der EL sowie andererseits die Rückforderung für in der Zeit vom 1. November 2020 bis 28. Februar 2021 bezogene EL im Umfang von Fr. 520.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Die Bestimmung von Art. 21 ELG, welche die Zuständigkeit der Kantone regelt, wurde im Zuge der EL-Reform als Massnahme zur Verbesserung der Durchführung angepasst (vgl. BBl 2016 7516 ff. und 7539 f.). Da diese Gesetzesänderung keinen unmittelbaren Einfluss auf den EL-Anspruch und die Höhe der jährlichen EL hat, kommt sie ab 1. Januar 2021 in jedem Fall zur Anwendung (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021, Rz. 1202). Somit ist Art. 21 ELG für die Zeit von November bis Dezember 2020 in der bisherigen bzw. ab 1. Januar 2021 in der neuen Fassung massgebend. Diese intertemporalrechtliche Ausgangslage wirkt sich hier indes nicht entscheidwesentlich aus. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2021, EL/21/408, Seite 5 anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 2.3.1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG [in Kraft bis 31. Dezember 2020]). Dieser (Wohnsitz-)Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird (Art. 21 Abs. 1bis ELG [in Kraft seit 1. Januar 2021]). Begründet eine Person am Standort des Heimes oder der Einrichtung neuen Wohnsitz, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person vor Eintritt in das Heim oder die Einrichtung Wohnsitz hatte (Art. 21 Abs. 1quater ELG [in Kraft seit 1. Januar 2021]). 2.3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72 E. 2.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2021, EL/21/408, Seite 6 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2005 in die Schweiz ein (AB 51), wo sie im April 2006 heiratete (AB 6/2). Im August 2007 wurde der gemeinsame Haushalt der Ehegatten in … aufgelöst (AB 5/1) und im April 2013 erfolgte die Ehescheidung (AB 51). Die langjährig unter anderem an einer hebephrenen bzw. paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.1 bzw. F20.0; AB 25/103) leidende Beschwerdeführerin befindet sich seit Januar 2006 in psychiatrischer Behandlung, wobei mehrfach stationäre Aufenthalte in die Wege geleitet wurden (vgl. u.a. AB 25/107-112, 25/133-136). Seit September 2009 besteht überdies eine Beistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung (AB 7, 15, 39/3, 40, 84, 93, 101). Ausserdem erfolgte wiederholt eine fürsorgerische Unterbringung (FU [früher: fürsorglicher Freiheitsentzug {FFE}]; vgl. u.a. AB 25/123-125, 76). Die Beschwerdeführerin hielt sich unter anderem in den psychiatrischen Diensten E.________ (vgl. AB 5/8 E. 2, 11/2, 25/107-111, 50/1) sowie in der psychiatrischen Klinik F.________ (AB 43) auf und wohnte (betreut) bei einer Gastfamilie (AB 13, 14/1 Ziff. I, 25/48 Ziff. 1), in einer Wohngemeinschaft (vgl. AB 25/4-5, 27) sowie in einer eigenen Wohnung (AB 46, 52). Dabei hatte sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz zuletzt an der Adresse des C.________ (vgl. u.a. AB 51, 76/1; Beschwerde S. 3 Ziff. II.1.1; vgl. für den hier nicht gegebenen Fall von Volljährigen unter umfassender Beistandschaft BSV, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2021, Rz. 1240.02). Am 3. Dezember 2020 informierte der Beistand der Beschwerdeführerin, dass Letztere seit 12. November 2020 in … in einem Haus des Vereins B.________ wohne (AB 115/2). Diesen Aufenthalt ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 1. März 2021 rückwirkend per 12. November 2020 als FU an (AB 129/32, 129/35 Ziff. III.1). Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin mit dem Eintritt in die Institution des Vereins B.________ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in den Kanton … verlegt hat. 3.2 Der Verein B.________ bietet betreutes und begleitetes Wohnen für unterstützungsbedürftige Frauen und Männer an (AB 125/11). Er verfügt im Kanton Bern über eine Betriebsbewilligung an mehreren Standorten (AB 127/74-76). Für den Standort in …, an welchem sich die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2021, EL/21/408, Seite 7 führerin seit November 2020 aufhält (AB 115/2), läuft ein Bewilligungsverfahren im Kanton … (vgl. AB 127/33 Ziff. I.6, 127/77-78). Ferner wird die Einrichtung nicht von einem Kanton als Heim anerkannt. Demnach erfüllt sie den Heimbegriff gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV nicht. Zwar wird mit Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG (in Kraft bis 31. Dezember 2020) bzw. Art. 21 Abs. 1bis ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) festgelegt, dass ein Heimaufenthalt die EL-Zuständigkeit unverändert lässt (vgl. E. 2.3.1 hiervor), dies bedeutet indessen nicht im Umkehrschluss, dass die fehlende Qualifizierung als Heim im Sinne der EL für einen Wohnsitz- und damit einen Zuständigkeitswechsel spricht. Ausserdem bezog die Beschwerdeführerin bereits langjährig keine Hilflosenentschädigung mehr (vgl. AB 25/12, 29/7, 30/7, 31/7), womit auch die alternative Heimsituation gemäss Art. 25a Abs. 2 ELV hier nicht vorliegt. Demnach ist die Beschwerdeführerin nicht als in einem Heim lebende Person zu qualifizieren (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG). 3.3 Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (vgl. E. 2.3.2 hiervor) befindet sich üblicherweise nicht an einem Ort, an dem man sich bloss zu einem Sonderzweck aufhält (DANIEL STAEHELIN, in GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 23 N. 19a). Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Zwar ist es nicht per se ausgeschlossen, dass am Ort der Anstalt ein neuer Wohnsitz genommen wird. Es handelt sich indessen um eine widerlegbare Vermutung, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wurde. Die (unfreiwillige) Unterbringung in einer Anstalt begründet keinen Wohnsitz, selbst wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt, der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird und alle Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz abgebrochen werden (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 19d und 19g; SARAH GUILLOD, in KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar ZGB, 3. Aufl. 2016, Art. 23 N. 8; TUOR/SCHNYDER/SCHMID, in TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, ZGB - Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, S. 86 N. 13). Eine Unterbringung in einer Anstalt ist eine Einweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt. Dabei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2021, EL/21/408, Seite 8 ist unerheblich, ob die unterzubringende Person einverstanden ist oder ob sie handlungsfähig ist oder nicht (STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 19h). 3.4 Sachverhaltsmässig ergibt sich für die Zeit vor dem Übertritt nach …, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 per FU in einer Wohngemeinschaft des Vereins G.________ lebte (vgl. AB 127/32 Ziff. I.2), wobei dieser Wohnvertrag der Beschwerdeführerin nach einer psychischen Krise und wiederholter Störung der Nachtruhe am 23. Juli 2020 per 31. Juli 2020 gekündigt wurde (AB 112/2). Die Beschwerdeführerin wurde in die psychiatrischen Dienste E.________ versetzt (vgl. AB 127/32 Ziff. I.2). Ab Mitte November 2020 hielt sie sich probehalber in … auf, wobei die psychiatrischen Dienste E.________ am 4. Februar 2021 die (definitive) Versetzung beantragten (AB 127/33 Ziff. I.3 f.). Im Rahmen der von der KESB am 1. März 2021 rückwirkend per 12. November 2020 angeordneten FU (AB 129/35 Ziff. III.1) wurde der Verein B.________ mit der weiteren Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin beauftragt (AB 129/35 Ziff. III.2) sowie aufgefordert, die KESB zu informieren, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt seien, wenn die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei oder wenn andere Massnahmen anzuordnen seien (AB 129/35 Ziff. III.3). Die verhängte FU (vgl. Art. 426 ZGB) entspricht einer Einweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, in GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], a.a.O., Art. 426 N. 30; E. 3.3 hiervor). Hierzu führten die psychiatrischen Dienste E.________ aus, dass der Übertritt nach … erfolgt sei, weil bei einer freien Wahl der Wohnmöglichkeit von einem sofortigen Absetzen der Medikation, einer zunehmenden Verwahrlosung, einer Obdachlosigkeit und einer damit einhergehenden Selbst- und Fremdgefährdung sowie einer massiven Einschränkung der Lebensqualität auszugehen sei. Deshalb sei es notwendig, dass die Beschwerdeführerin am aktuellen Aufenthaltsort wohnhaft sei, selbst falls dies phasenweise nicht ihrem geäusserten Willen entspreche (AB 127/33 Ziff. I.4). Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der vor Entscheid der Massnahme ergangenen Anhörung (vgl. Art. 447 Abs. 1 ZGB) angab, dass es ihr in … gefalle (AB 127/33 Ziff. I.7), ändert nichts an der grundsätzlichen Unfreiwilligkeit des Aufenthalts, der einer FU immanent ist (vgl. hierzu Beschwerdeantwort

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2021, EL/21/408, Seite 9 S. 5 Ziff. 2.5). Die Frage, ob die Absicht eines dauernden Verbleibens (vgl. E. 2.3.2 hiervor) besteht, rückt hier mit der diesbezüglich fraglichen Urteilsfähigkeit in den Hintergrund. Mit Blick auf den durch unstete Wohn- und Therapiesettings geprägten bisherigen Verlauf (vgl. E. 3.1 hiervor) sowie die gesamten Akten ist im Übrigen davon auszugehen, dass es sich wiederum lediglich um eine vorübergehende Massnahme handelt. Bei diesen Gegebenheiten hat die Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in den Kanton … verlegt. Weil der bisherige Wohnsitz nur durch die Begründung eines neuen Wohnsitzes aufgegeben werden kann (JÖHL/USINGER-EGGER, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1726 N. 28), mithin der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (E. 2.3.2 hiervor), ist ein unveränderter Wohnsitz im Kanton Bern erstellt. Damit entfällt die Grundlage für die wegen der angenommenen Wohnsitzverlegung verfügte Rückforderung für vom 1. November 2020 bis 28. Februar 2021 bezogene EL (AB 120-121, 126/2). 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin auch für die Zeit ab 1. November 2020 für die Festsetzung und die Auszahlung der EL zuständig (Art. 21 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31] und Art. 30 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 (AB 126) aufzuheben und die Sache zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines EL- Anspruchs ab 1. November 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2021, EL/21/408, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind ihr insoweit entstanden, als sie den durch den Berufsbeistand generierten Aufwand – wie bei einem Rechtsanwalt, einem Treuhänder oder einer anderen berufsmässigen Prozessvertretung – zu entschädigen hat (vgl. Art. 404 Abs. 1 und 3 ZGB; Art. 36 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]; Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der kantonalen Verordnung vom 19. September 2012 über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft [ESBV; BSG 213.361; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/2019/791, E. 4.2, vom 30. September 2019, EL/2019/460, E. 4.2, und vom 24. April 2018, IV/2018/204]). Die Parteientschädigung wird ermessensweise auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Beistands zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 10. Mai 2021 aufgehoben und festgestellt, dass der Kanton Bern auch für die Zeit ab 1. November 2020 für die Festsetzung und die Auszahlung der EL zuständig ist. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. November 2020 neu prüfe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2021, EL/21/408, Seite 11 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - C.________, D.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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