200 21 397 IV LOU/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. August 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. April 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, IV/21/397, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 erhob A.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. April 2021, worin die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abgewiesen hatte. Die Beschwerdeführerin liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen sei. Parteikosten seien keine auszurichten. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2021 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Mitteilung auf, ob sie dem Antrag der Beschwerdegegnerin folge und damit ein gemeinsamer Antrag vorliege. Mit Eingabe vom 24. August 2021 schloss sich die Beschwerdeführerin in der Hauptsache dem Antrag gemäss Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2021 an. In der Hauptsache liegt ein gemeinsamer Antrag vor. Diesem ist in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Unter Berücksichtigung des übereinstimmenden Antrages werden die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 200.-- festgelegt. Diese hat die als unterliegend geltende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; BVR 2009 S. 186 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, IV/21/397, Seite 3 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Parteientschädigung ist entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ vom 28. April 2021 (recte 24. August 2021) auf gesamthaft Fr. 1'497.70 (Honorar Fr. 1'325.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 65.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 107.08) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. April 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2021, IV/21/397, Seite 4 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'497.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. August 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.