200 21 377 BV SCP/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. September 2021 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Klägerin gegen Pensionskasse C.________ Beklagte betreffend Klage vom 20. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) war bis zu ihrem krankheitsbedingten Austritt per 31. Juli 2008 mit einem Beschäftigungsgrad von 59.52 % bei der Pensionskasse C.________ (Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten der Pensionskasse C.________ [act. II] 1 ff., 5). Die IV-Stelle des Kantons Zürich (IVZ) sprach der Versicherten mit Verfügung vom 24. März 2010 (act. II 7) ab 1. Juli 2007 in Anwendung der gemischten Methode (vgl. Art. 28 aAbs. 2ter bzw. seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) eine Viertelsrente zu; dies bei einem Status von 60 % Erwerbstätigkeit (Einschränkung von 47 %) und 40 % Haushaltbereich (Einschränkung von 32.35 %) sowie einem Gesamtinvaliditätsgrad von 41 %. Die Pensionskasse C.________ richtete ab dem 1. August 2008 Invalidenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % aus (act. II 11). Mit Vorbescheid vom 14. April 2020 (act. II 16) stellte die IVZ die rückwirkende Erhöhung der bislang ausgerichteten Viertelsrente auf eine halbe Rente per 1. Juli 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % in Aussicht, berechnet nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode. In der Folge gelangte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Schreiben vom 18. April 2020 (act. II 17) an die Pensionskasse C.________ und ersuchte unter Verweis auf den Vorbescheid der IVZ um Anpassung der Invalidenleistungen. Mit Schreiben vom 1. Mai 2020 (act. II 19) teilte die Pensionskasse C.________ der Versicherten mit, der für die berufliche Vorsorge relevante Invaliditätsgrad betrage ab 1. Juli 2018 18.3 %, womit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Invalidenleistungen nicht mehr erfüllt seien. Sie werde nach Verfügungserlass durch die Invalidenversicherung die Leistungen einstellen und die zu viel ausgerichteten Renten seit dem 1. Juli 2018 zurückfordern oder mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung verrechnen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 3 Am 8. Juni 2020 (act. II 25) verfügte die IVZ wie vorbescheidweise angekündigt (act. II 16), woraufhin die Pensionskasse C.________ der Versicherten mit Schreiben vom 16. Juni 2020 (act. II 27) die Einstellung der Rentenzahlungen per 30. Juni 2020 und die Rückforderung der ab 1. Juli 2018 ausgerichteten Leistungen mittels Verrechnung mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung ankündigte. Nach Intervention des Rechtsvertreters der Versicherten mit Schreiben vom 25. Juni 2020 (act. II 29) hielt die Pensionskasse C.________ am 3. Juli 2020 (act. II 30) an der rückwirkenden Einstellung der Invalidenleistungen fest. B. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 (Postaufgabe: 21. Mai 2021) erhob A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, Klage gegen die Pensionskasse C.________ mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte Pensionskasse C.________ sei zu verpflichten, der Klägerin (weiterhin) eine halbe IV-Rente sowie die 50%ige Prämienbefreiung nach Massgabe der Statuten und des Gesetzes samt 5 % Zins ab Klagetag zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 22. Juni 2021 beantragt die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2021 forderte der Instruktionsrichter die Beklagte mit Blick darauf, dass sie mit ihren Ausführungen zum Festhalten an einer Rückforderung unter dem Titel "Streitgegenstand" Unklarheiten bezüglich ihres Antrags geschaffen habe, zur Präzisierung und gegebenenfalls zur Ergänzung der Klageantwort auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte mit Eingabe vom 5. August 2021 nach und hielt fest, der Antrag laute auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Es bestehe keine offene Forderung gegenüber der Klägerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 20. Mai 2021 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (<www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; Klagebeilage [act. I] 3). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche der Klägerin ab 1. Juli 2018 auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten sowie auf Prämienbefreiung im Umfang von 50 %, nebst Zins von 5 % seit Klageerhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 E. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 5 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der Invalidenversicherung mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente (Art. 24 Abs. 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 50 des Vorsorgereglements der Pensionskasse C.________ (Vorsorgereglement; gültig ab 1. Januar 2018 [act. II Beilage B]) haben versicherte Personen, die im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 25 % invalid sind, Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse C.________ versichert waren. Die jährliche Invalidenrente der Pensionskasse C.________ beträgt a) bei voller Invalidität 55 % des bisher versicherten Lohnes; oder b) bei Teilinvalidität 55 % des versicherten Lohnes, welcher dem Invaliditätsgrad gemäss IV oder, bei einem von der IV nicht bestimmten Invaliditätsgrad, dem von der D.________ festgestellten Invaliditätsgrad entspricht (Art. 51 Abs. 1 des Vorsorgereglements [act. II Beilage B]). Die Invalidenrente wird während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters oder bis zum Tod, ausgerichtet (Art. 52 Abs. 2 des Vorsorgereglements [act. II Beilage B]). 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 6 begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437). 2.4 Der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bemisst sich aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit. Für den Fall, dass die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt (BGE 144 V 63). 2.5 Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Eine Rente nach BVG ist unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen oder aufzuheben, wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht. Die Regelung gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG, wonach der Anspruch mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 7 dem Tode des Anspruchsberechtigten oder (unter Vorbehalt von Art. 26a BVG) mit dem Wegfall der Invalidität erlischt, bedeutet keinen prinzipiellen inhaltlichen Unterschied gegenüber den für die Invalidenversicherung massgebenden Normen. Es rechtfertigt sich deshalb eine analoge Übertragung der entsprechenden Regelungen auf die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Vorsorgeeinrichtung kann (vorbehältlich Art. 26a BVG) bei einer Rentenaufhebung den Revisionsentscheid der Invalidenversicherung nachvollziehen, aber auch aufgrund eigener Abklärungen entscheiden. Diesfalls bestimmt sich der Zeitpunkt der Aufhebung analog zu Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufhebung hängt jedoch ab von der Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, nicht gegenüber der IV-Stelle (BGE 143 V 434 E. 2.3 S. 437, 133 V 67 E. 4.3 S. 68; SVR 2016 BVG Nr. 22 S. 96 E. 4.2.1). 2.6 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationenrecht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). Erbringt eine Vorsorgeeinrichtung vom BVG abweichende Leistungen, sind zwei Grundsätze zu beachten: Zum einen muss die Leistung nominal derjenigen entsprechen, die sich aus dem BVG ergeben würde. Zum anderen muss jede im BVG vorgesehene obligatorische Leistung erbracht werden. Die nach BVG geschuldeten Leistungen werden in der Praxis durch die so genannte Schattenrechnung ermittelt (BGE 140 V 169 E. 8.3 S. 184, 133 V 575 E. 4.2 S. 577). 2.7 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung und Organisation grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dieser Artikel bietet den Vorsorgeeinrichtungen somit Spielraum in der Gestaltung ihrer Leistungen und dementsprechend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 8 auch in der Ausformulierung ihres Reglements. Dabei haben die Vorsorgeeinrichtungen jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378, 134 V 223 E. 3.1 S. 228). 3. 3.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, welche neben den gesetzlich garantierten Mindestleistungen nach BVG auch darüberhinausgehende, überobligatorische Leistungen (bspw. Invalidenrente ab einem Invaliditätsgrad von 25 %; über das BVG- Minimum hinausgehende Rentenbeträge) gewährt (vgl. Art. 50 des Vorsorgereglements [act. II Beilage B]; Rentenavis vom 18. Mai 2010 [act. II 12]). Als solche ist sie bei der reglementarischen Ausgestaltung ihrer Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen berufsvorsorgerechtlichen Grundsätze (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1 ff. BVV 2) grundsätzlich autonom (Art. 49 Abs. 1 BVG; vgl. E. 2.7 hiervor). Das heisst, sie kann mit einer entsprechenden Grundlage namentlich auch die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden reglementarischen Leistungen anpassen, kürzen oder aufheben. Dabei können die reglementarischen Bestimmungen auch strenger sein als diejenigen der BVV 2, solange die Leistungen gemäss Obligatorium eingehalten werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. August 2010, 9C_37/2010, E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2 Die Beklagte geht in ihrem Reglement (act. II Beilage B) vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung aus (Art. 50 des Reglements: "[…] im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 25 % invalid […]"; vgl. E. 2.2 hiervor). Dabei unterscheidet sie als umhüllende Vorsorgeeinrichtung nicht zwischen obligatorischer und überobligatorischer Versicherung. Die Beklagte ist in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden (vgl. act. II 16, 25); darüber hinaus erscheint die Verfügung der IVZ vom 8. Juni 2020 (act. II 25) nicht als offensichtlich unhaltbar. Dementsprechend ist die Beklagte an diese Verfügung grundsätzlich gebunden (vgl. E. 2.3 hiervor), was denn auch unbestritten geblieben ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 9 3.3 Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 (act. II 25) erhöhte die IVZ die bislang bei einem Invaliditätsgrad von 41 % ausgerichtete Viertelsrente rückwirkend per 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente. Sie hielt gestützt auf die getroffenen medizinischen Abklärungen fest, der Gesundheitszustand habe sich seit April 2018 verschlechtert und eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit sei zu 60 % zumutbar. Den Invaliditätsgrad von 51 % bemass sie – anders als im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache (gemischte Methode; vgl. act. II 7) – anhand der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode, da sie davon ausging, die Klägerin würde nunmehr infolge weggefallener Betreuungspflichten bei guter Gesundheit einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Änderung des Erwerbsstatus stellt keinen berufsvorsorgerechtlichen Anpassungsgrund dar (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 135). Hingegen sind die Feststellungen der IVZ hinsichtlich der eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung sowie der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für die Beklagte aufgrund der hiervor bejahten Bindungswirkung der Verfügung vom 8. Juni 2020 (act. II 25) für die Beklagte verbindlich. Mit Blick auf diese unbestritten gebliebenen Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Anspruch auf Invalidenleistungen revisionsweise überprüft hat. Indem die Klägerin auf eine "Bestandesgarantie" pocht (Klage S. 3 Ziff. 6), verkennt sie, dass auch Renten der beruflichen Vorsorge anzupassen sind, wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4 Die IVZ bemass das Valideneinkommen in der Verfügung vom 8. Juni 2020 (act. II 25) mit Fr. 67'936.15 und das Invalideneinkommen mit Fr. 33'044.10. Unter Berücksichtigung des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten und bei der Beklagten versicherten Pensums von 59.52 % (vgl. act. II 3, 9) errechnete diese ein Valideneinkommen von Fr. 40'435.60 (Fr. 67'936.15 x 0.5952), woraus sich in Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'044.10 eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'391.50 bzw. ein Invaliditätsgrad von 18.3 % ergab (act. II 19). Dieser Invaliditätsgrad berechtigt nicht mehr zu einer Invalidenrente, welche ab einem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 10 ditätsgrad von 25 % ausgerichtet wird (vgl. Art. 50 des Vorsorgereglements [act. II Beilage B]). 3.5 Die Vorgehensweise der Beklagten, den vorsorgerechtlich relevanten Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollerwerbstätigkeit zu bemessen, beruht auf langjähriger, mit BGE 144 V 63 E. 6.2 S. 69 f. sowie BGE 144 V 72 E. 5.3 S. 77 f. erneut bekräftigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Entscheidend ist mithin nicht die Invalidität im Rahmen einer Vollbeschäftigung, sondern diejenige im zeitlichen Rahmen der Erwerbstätigkeit, die im massgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit. a BVG (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat) ausgeübt wurde (SVR 2020 BVG Nr. 38 S. 163 E. 5.3). 3.6 In BGE 144 V 63 und BGE 144 V 72 hat sich das Bundesgericht einlässlich mit der in der Literatur gegen diese Rechtsprechung (insb. gegen den Entscheid des BGer vom 23. September 2015, 9C_403/2015) geäusserten Kritik (vgl. MARC HÜRZELER, Teilinvalidität - Teilzeitarbeit: Neue Lösungen, neue Herausforderungen?, in: BVG-Tagung 2016, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, 2017, S. 13, 15 und 19; UELI KIESER, Bestimmung des Invaliditätsgrads bei teilzeitlich tätigen Personen, die teilinvalid werden, in der beruflichen Vorsorge, AJP 2016 S. 530) auseinandergesetzt und begründet, dass sich seine Auffassung mangels neuer erheblicher Gesichtspunkte nicht geändert hat. Die Klägerin hält die Praxis des Bundesgerichts für diskriminierend und unhaltbar (Klage S. 3 f.) und zielt darauf ab, diese zu ändern. Dabei erschöpfen sich ihre Ausführungen jedoch in einer nicht substantiiert und pauschal vorgetragenen Kritik an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ohne dass sie sich mit der Argumentation des Bundesgerichts auseinandersetzen würde. Das Bundesgericht hat in BGE 144 V 63 E. 6.3 S. 70 f. mit zahlreichen Fallkonstellationen (Teilerwerbstätigkeit mit einem oder mehreren Arbeitgebern sowie mit oder ohne Aufgabenbereich) und Berechnungsbeispielen aufgezeigt, dass sich die Kritik als unberechtigt erweist. Insbesondere hat es sich auch zum in der Invalidenversicherung im Nachgang zum Entscheid der zweiten Kammer des Europäischen Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 11 richtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio gegen die Schweiz [7186/09], abrufbar unter <http://hudoc.echr.coe.int> sowie <www.bger.ch>) neu eingeführten Modell der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV) geäussert und auf die unterschiedliche Konzeption der beruflichen Vorsorge einerseits und der Invaliden- und Unfallversicherung andererseits hingewiesen. Die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht im Ergebnis dem Zweck des BVG, allein die Erwerbstätigkeit zu versichern, entgegen, indem darauf abgezielt wird, die berufliche Vorsorge in eine Art "Volksversicherung" umzuwandeln und die nicht einer beruflichen Tätigkeit gewidmete Zeit zu versichern (vgl. dazu BGE 144 V 72 E. 4.2 und 4.3). Dieses Ziel kann allerdings – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht über eine Änderung der Rechtsprechung, sondern allein auf dem Weg der Gesetzgebung erreicht werden. Insoweit erweist sich auch die von MARC HÜRZELER weiterhin aufrechterhaltene Kritik an der Praxis des Bundesgerichts als unberechtigt (vgl. HAVE 2/2018 S. 184 und SZS 4/2019 S. 220). 3.7 Nach dem Dargelegten hat die Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerin zu Recht einer Überprüfung unterzogen und gestützt auf einen korrekt berechneten Invaliditätsgrad von nunmehr 18.3 % einen (weiteren) Leistungsanspruch verneint. 4. 4.1 Zu überprüfen bleibt der Zeitpunkt der Aufhebung der Invalidenleistungen, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass die der Klägerin ausgerichteten Leistungen teilweise überobligatorischer Natur waren (vgl. act. II 11 f.) Der Zeitpunkt der Aufhebung bestimmt sich für die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge – wie vorstehend dargelegt (E. 2.5) – analog zu Art. 88bis Abs. 2 IVV. Demgemäss erfolgt die Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a). Eine rückwirkende Aufhebung ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung ist vorgesehen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Mel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 12 depflicht nicht nachgekommen ist (lit. b). Wie im Bereich des BVG- Obligatoriums ist auch im Rahmen der weitergehenden Vorsorge eine bisher vorbehaltlos ausgerichtete Rente mangels anderslautender reglementarischer Anordnung nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen, was auch für den Zeitpunkt der Aufhebung gilt (vgl. BGE 143 V 434 E. 3.4.2 S. 440). 4.2 Im Reglement der Beklagten (act. II Beilage B) ist keine Bestimmung enthalten, welche sich zur Frage der Aufhebung einer Invalidenrente aufgrund eines veränderten Sachverhalts äussert. Insbesondere lässt sich aus Art. 52 Abs. 2 des Reglements ("Die Invalidenrente wird während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters oder bis zum Tod, ausgerichtet.") nichts für die vorliegend zu beurteilende Konstellation ableiten. Dementsprechend hat die Aufhebung der durch die Beklagte ab dem 1. August 2008 ausgerichteten Invalidenleistungen sowohl für den obligatorischen als auch für den überobligatorischen Anteil analog zu den Bestimmungen von Art. 88bis Abs. 2 IVV zu erfolgen. 4.3 Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Invalidenleistungen zu Unrecht erwirkt hätte, auch lässt sich aus den Akten keine Meldepflichtverletzung entnehmen. Seitens der Beklagten wird der Klägerin denn auch weder das eine noch das andere vorgeworfen. Die Beklagte hat dementsprechend den Anspruch auf die Invalidenleistungen zu Unrecht rückwirkend auf den 1. Juli 2018 aufgehoben (act. II 27). Die für die Beklagte verbindliche Verfügung der IVZ, gestützt auf welche sie die Aufhebung der Invalidenleistungen vorgenommen hat (vgl. E. 3.3 hiervor), datiert vom 8. Juni 2020 (act. II 25). In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV sind die Invalidenleistungen der Klägerin demnach erst per 1. August 2020 aufzuheben. Die Beklagte ist dementsprechend zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2020 die Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % (vgl. act. II 11) auszurichten. Die Beklagte stellte ihre Leistungen per Ende Juni 2020 ein (act. II 27), womit sie die Rentenbetreffnisse pro Juli 2020 nachzuzahlen hat. Weil nach dem Gesagten keine Grundlage für eine Rückforderung der in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 13 Periode vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2020 bereits erbrachten Leistungen besteht, hat die Beklagte die von der IVZ erhaltene Drittauszahlung im Umfang von Fr. 20'905.20 (act. II 28 S. 2) der Klägerin zu vergüten. Darüber hinaus hat sie der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2020 die Beitragsbefreiung gemäss den reglementarischen Bestimmungen zu gewähren (vgl. Art. 20 des Vorsorgereglements [act. II Beilage B]). 5. 5.1 Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grundlage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zugelassen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das BVG keine Änderung erfahren (BGE 145 V 18 E. 4.2 S. 21). Für BVG-Renten gilt die Verzugszinsregelung von Art. 105 Abs. 1 OR, wonach Verzugszinsen für Renten ab Betreibung oder Klageerhebung geschuldet sind (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382; SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 119 E. 4.1). 5.2 Die Beklagte hat die Höhe der Grenzbeträge und der Zinssätze im Beiblatt zum Basisplan I (act. II Beilage C) geregelt. Der Verzugszinssatz beträgt gemäss dessen Art. 20 2 % (Stand 1. Januar 2021). Demnach hat die Beklagte der Klägerin auf die geschuldeten Invalidenleistungen einen Verzugszins von 2 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung, d.h. ab dem 21. Mai 2021 (Postaufgabe [vgl. Sendungsverfolgung; im Gerichtsdossier]) auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 14 6. 6.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende bzw. klagende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Das "Überklagen" hat im vorliegenden Fall den Prozessaufwand nicht beeinflusst, so dass die Beklagte der Klägerin die Parteikosten, wie nachfolgend dargelegt, ungekürzt zu ersetzen hat. Mit Kostennote vom 28. August 2021 macht Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ einen Aufwand von 6.52 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'434.40, zuzüglich Auslagen von Fr. 57.40 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 114.85, total Fr. 1'606.65, geltend. Dies entspricht dem minimal gebotenen Aufwand für die Einleitung und Durchführung eines Klageverfahrens, weshalb die Kostennote zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin die Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'606.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Pensionskasse C.________ verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2020 - die Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % auszurichten, nebst Verzugszins von 2 % ab dem 21. Mai 2021, sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, BV/21/377, Seite 15 - die Beitragsbefreiung gemäss den reglementarischen Bestimmungen zu gewähren. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Pensionskasse C.________ hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'606.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerin - Pensionskasse C.________ (samt Kostennote vom 27. August 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.