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Bern Verwaltungsgericht 04.08.2022 200 2021 371

4 agosto 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,099 parole·~10 min·3

Riassunto

Verfügung vom 15. April 2021

Testo integrale

200 21 371 IV WIS/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 4. August 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. April 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2022, IV/21/371, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete bis zur Pensionierung aus medizinischen Gründen per 1. August 2007 bei der C.________ (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. IIA] 1/4 Ziff. 6.3.1, 76) und ist dadurch bei der Pensionskasse D.________ berufsvorsorgeversichert. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens ermittelte die IVB einen Invaliditätsgrad von 41%, weshalb sie am 18. Juni 2013 (act. IIA 160) die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente verfügte. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. IIA 168, 169) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 29. November 2013, IV/2013/693 f. (act. IIA 173), ab. Dieses blieb unangefochten. Gestützt darauf berechnete die Pensionskasse D.________ den bereits davor bestandenen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (act. IIA 16, 76) neu und richtete ab 1. August 2013 eine Viertelsrente sowie eine IV-Überbrückungsrente aus (vgl. Akten des Versicherten [act. I] 5). Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 (Akten der IVB [act. IID] 408) lehnte die IVB ein Rentenerhöhungsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Juni 2020, IV/2020/144 (act. IID 414), teilweise gut. Es änderte die angefochtene Verfügung insoweit ab, als es dem Versicherten vom 1. Januar bis 31. Oktober 2015 wegen einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 29. Dezember 2020, 9C_516/2020 (act. IID 416), abgewiesen. Mit Verfügung vom 15. April 2021 (Akten der IVB [act. II] 1) legte die IVB unter anderem die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2015 fest, wobei sie für diese Zeitperiode eine Drittauszahlung an die Pensionskasse D.________ in der Höhe von Fr. 2'995.-- festsetzte und verrechnete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2022, IV/21/371, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 19. Mai 2021 Beschwerde. Er beanstandet die Drittauszahlung und beantragt sinngemäss, die Nachzahlung der ganzen Rente der Invalidenversicherung habe ohne Drittauszahlung bzw. ohne deren Verrechnung zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2021 unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) vom 2. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. Juni bzw. Duplik vom 20. Juli 2021 – wiederum gestützt auf eine Stellungnahme der ZAS vom 14. Juli 2021 – hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Am 9. August 2021 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein und am 23. August 2021 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2022, IV/21/371, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. April 2021 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung an die Pensionskasse D.________ in der Höhe von Fr. 2'995.-- betreffend die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Oktober 2015. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), wie auch einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden. 2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten unter anderem vertraglich oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2022, IV/21/371, Seite 5 aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rückforderung der IV- Überbrückungsrente der Pensionskasse D.________ sei eindeutig rechtsfehlerhaft (vgl. Beschwerde S. 1). Die Pensionskasse D.________ habe für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2015, während welcher ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe, die Viertelsrente der beruflichen Vorsorge nicht erhöht. Bei der IV- Überbrückungsrente handle es sich nicht um eine Vorschussleistung. Die Pensionskasse D.________ schulde für die Zeit der befristeten ganzen Rente der Invalidenversicherung die Erhöhung der Rente der beruflichen Vorsorge auf eine ganze Invalidenrente, was weit mehr ausmache, als die angeblich bevorschusste IV-Überbrückungsrente. Damit stehe fest, dass die Pensionskasse D.________ ihre Zahlung auch dann hätte erbringen müssen, wenn die Rente der Invalidenversicherung ab Anspruchsbeginn geflossen wäre (vgl. Replik S. 1 f.) 3.2 Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 (act. I 4) hatte die Pensionskasse D.________ dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sie bleibe ab dem 1. Januar 2015 nach wie vor im Umfang von 41% leistungspflichtig. Für die befristete Erhöhung des IV-Grades sei sie nicht leistungspflichtig, weil der Grund, der zur Erhöhung des IV-Grades geführt habe, nicht in direktem Zusammenhang mit der vorbestehenden Invalidität gestanden habe. Vorliegend ist davon auszugehen, dass dies nach wie vor Gültigkeit hat, zumal der Beschwerdeführer gegenüber der Pensionskasse D.________ (zumindest bisher) keine Klage erhoben hat. Der Rentenanspruch gegenüber der Pensionskasse D.________, namentlich die Erhöhung der Viertelsrente auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit der befristeten Zusprache der ganzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2022, IV/21/371, Seite 6 Rente der Invalidenversicherung, bildet – entsprechend den Ausführungen der ZAS vom 14. Juli 2021 (vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2021 S. 2) – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vielmehr wäre der Rentenanspruch der beruflichen Vorsorge im Rahmen eines Verfahrens gegenüber der Pensionskasse D.________ geltend zu machen. Gleich verhält es sich mit der Frage, ob die Pensionskasse D.________ eine subsidiäre Berufsinvalidenrente zu prüfen hat (vgl. Schlussbemerkungen vom 9. August 2021 S. 2). 3.3 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des im Jahre 2015 gültig gewesenen Basisplanes I der Pensionskasse D.________ (Basisplan I, gültig gewesen ab 1. August 2013, abrufbar unter: <www. ... .ch> Rubriken: ...) haben versicherte Personen Anspruch auf eine IV-Überbrückungsrente, welche weder einen Anspruch auf eine ganze Rente oder ein Taggeld nach IVG oder dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), noch auf eine Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben, und eine Invalidenrente der Pensionskasse D.________ beziehen. Demnach hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2015, für welche ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet wird, keinen Anspruch auf die IV-Überbrückungsrente der beruflichen Vorsorge. Die vertragliche Grundlage für die in dieser Zeit geleisteten IV-Überbrückungsrenten ist nachträglich entfallen, womit sich deren Ausrichtung als nicht mehr rechtens erweist. Die sachliche und zeitliche Kongruenz der IV-Überbrückungsrente der Pensionskasse D.________ und der Nachzahlung der ganzen Rente der Invalidenversicherung (REMO DOLF, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Aufl. 2020, Art. 22 N. 14) sowie die Höhe der Rückforderung von Fr. 2'995.-- (10 Monate à Fr. 299.50; vgl. Verrechnungsantrag und Rückforderung beides vom 23. Februar 2021, act. II 5, 7) sind unbestritten. Zu prüfen bleibt, ob sich aus dem massgebenden Versicherungsvertrag ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV ergibt (vgl. Replik S. 2; zum Ganzen Entscheide des BGer vom 4. Oktober 2012, 8C_42/2012, E. 3 ff. und vom 17. August 2016, 8C_307/2016, E. 4.3 ff.). http://www.pkpost.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2022, IV/21/371, Seite 7 3.4 Als Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 IVV, die dem bevorschussenden Dritten direkt zurückvergütet werden können, gelten vertraglich oder gesetzlich erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge Nachzahlung der Rente abgeleitet werden kann (E. 2.2 hiervor; vgl. auch Rz. 10065 ff. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung; gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2021 [Version 15]). Das Rückforderungsrecht muss sich an die betreffende (nachzahlende) Sozialversicherung richten und aus der betreffenden Formulierung muss sich ohne Weiteres ergeben, dass beim Tatbestand einer Nachzahlung bezogen auf die bereits erbrachte Leistung eine Rückforderung eintritt. Im Weiteren kann ein hinreichendes Rückforderungsrecht nur angenommen werden, wenn es auch klar regelt, wie die Rückforderung masslich zu bestimmen ist (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 22 N. 84; DOLF, a.a.O., Art. 22 N. 23). Der Verrechnungsantrag vom 23. Februar 2021 (act. II 5) stützt sich auf Art. 53 des im Jahre 2015 gültig gewesenen Vorsorgereglements der Pensionskasse D.________ (nachfolgend: Vorsorgereglement, gültig gewesen ab 1. August 2013, abrufbar unter: <www. ... .ch> Rubriken: ...). Art. 53 Vorsorgereglement lautet: Rentenleistungen, welche die Pensionskasse D.________ vor dem Vorliegen eines Entscheides der IV im Sinne einer Vorleistung erbracht hat, werden mit den Nachzahlungen der IV verrechnet. Das Vorsorgereglement beinhaltet die grundlegenden Bestimmungen, während die Leistungen und deren Finanzierung in den Vorsorgeplänen (Basis- und Zusatzpläne) geregelt sind (vgl. <www.....ch> Rubriken: ...). Gemäss Art. 4 Abs. 2 Vorsorgereglement gilt das Vorsorgereglement für alle Vorsorgepläne, vorbehalten bleiben die in den Vorsorgeplänen anderslautenden Bestimmungen. Im Basisplan I findet sich keine Bestimmung zur Vorleistung, weshalb Art. 53 Vorsorgereglement auch für die IV- Überbrückungsrente zur Anwendung kommt. Diese Regelung bezieht sich zudem explizit auf Rentenleistungen, die die Pensionskasse D.________ vor dem Vorliegen eines Entscheides der Invalidenversicherung erbracht http://www.pkpost.ch http://www.pkpost.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2022, IV/21/371, Seite 8 hat und hält ausdrücklich ein Verrechnungsrecht mit den Nachzahlungen der Invalidenversicherung fest. Damit erfüllt Art. 53 Vorsorgereglement die Voraussetzungen an eine rechtsgenügliche vertragliche Grundlage, die ein eindeutiges und direktes Rückforderungsrecht der Pensionskasse D.________ gegenüber der nachzahlenden Invalidenversicherung normativ festhält. Folglich handelt es sich bei der gestützt auf Vertrag ausgerichteten IV-Überbrückungsrente für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Oktober 2015 um eine Vorschussleistung im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV. 3.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2021 (act. II 1) festgesetzte und verrechnete Drittauszahlung an die Pensionskasse D.________ in der Höhe von Fr. 2'995.-- nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2022, IV/21/371, Seite 9 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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