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Bern Verwaltungsgericht 29.03.2022 200 2021 322

29 marzo 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,668 parole·~18 min·3

Riassunto

Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. Mai 2021

Testo integrale

200 21 322 AHV WIS/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. März 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. Mai 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2022, AHV/21/322, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 setzte die AKB die persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2017 auf Fr. 3'186.90 und mit Verfügung vom 31. Januar 2020 für das Jahr 2018 auf Fr. 1'530.10 fest (Akten der AKB, [act. II] 48). Mit Entscheid vom 5. Februar 2020 hiess die AKB die gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2019 erhobene Einsprache insoweit gut, als dass sie die Beiträge für das Jahr 2017 neu auf Fr. 2’898.55 festsetzte. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 25. November 2020 (AHV/2020/187/188) ab, soweit es darauf eintrat (act. II 42). Am 28. Dezember 2020 stellte der Versicherte zudem Antrag auf Beitragserlass für die Beitragsjahre 2017 und 2018 sowie 2021 (act. II 47). Gleichentags beanstandete er die Kontoauszüge vom 1. Dezember 2020 (act. II 46). Am 31. Dezember 2020 erhob der Versicherte Beschwerde gegen VGE AHV/2020/187/188. Am 21. Januar 2021 forderte die AKB den Versicherten auf, Unterlagen bezüglich der finanziellen Mittel einzureichen, damit sie das Gesuch vom 28. Dezember 2020 beurteilen könne (act. II 43). Am 22. Februar 2021 reichte der Versicherte verschiedene Unterlagen ein (act. II 39). Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 setzte die AKB die persönlichen Beiträge des Versicherten als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2021 auf Fr. 1'672.25 fest (act. II 38) und es folgten Akontorechnungen (act. II 24, 34). B. Am 4. Mai 2021 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Beitragserlass betreffend die Jahre 2017, 2018 und 2021. Gleichzeitig stellte er ein Ablehnungsgesuch gegen Verwaltungsrich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2022, AHV/21/322, Seite 3 terin C.______ und stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2021 sistierte der Abteilungspräsident das Verfahren bezüglich der Rechtsverzögerungsbeschwerde (AHV/2021/322), um vorab das Ablehnungsbegehren gegen die Instruktionsrichterin zu behandeln (AHV/2021/323). Mit Entscheid vom 1. Juni 2021 trat das Bundesgericht auf die gegen VGE AHV/2020/187/188 erhobene Beschwerde nicht ein (act. II 23). Mit Urteil vom 17. Juni 2021 (AHV/2021/323) trat das Verwaltungsgericht auf das vom 4. Mai 2021 datierende Begehren um Ablehnung von Verwaltungsrichterin C.______ nicht ein. Mit Verfügung vom 19. August 2021 hiess die AKB das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 gut (act. II 16). Hiergegen erhob der Versicherte am 2. September 2021 Einsprache, mit welcher er um vollständigen Beitragserlass ersuchte (act. II 13). Mit Entscheid vom 4. Oktober 2021 (9C_419/2021) trat das Bundesgericht auf die gegen VGE AHV/2021/323 erhobene Beschwerde nicht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2021 nahm die Instruktionsrichterin das Verfahren bezüglich der Rechtsverzögerungsbeschwerde wieder auf (AHV/2021/322). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Nach Akteneinsicht reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 10. Januar 2022 ein. Am 10. Februar 2022 reichte die AKB eine Kopie eines Schreibens an den Beschwerdeführer mit dem Betreff "Beitragsjahr 2017 / Herabsetzungs- und allfälliges Erlassverfahren" ein. Der Beschwerdeführer reichte am 11. und 17. Februar 2022 unaufgefordert weitere Stellungnahmen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2022, AHV/21/322, Seite 4 Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 reichte die AKB eine Kopie des gleichentags erfolgten Einspracheentscheids betreffend die Herabsetzungsverfügung vom 19. August 2021 ein. Am 3. März 2022 reichte die AKB eine Kopie des Erlassgesuchs vom 2. März 2022 an den Sozialdienst B.________ betreffend die Beitragsjahre 2018 und 2019 ein. Am 29. März 2022 hat eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) stattgefunden. Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Der Beschwerdeführer ist vorliegend in seinen finanziellen Interessen betroffen und damit zur Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2022, AHV/21/322, Seite 5 Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und Rechtsverweigerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz allgemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2). Streitig ist der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung und damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich des Gesuchs um Beitragserlass für die Jahre 2017, 2018 und 2021 pflichtwidrig untätig geblieben ist. Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die AHV-Beiträge herabzusetzen und zu erlassen sind, nicht zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2022, AHV/21/322, Seite 6 2.1.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 2.1.2 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). 2.1.3 Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). 2.2 Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a S. 274; SVR 2003 AHV Nr. 3 S. 7 E. 4a, 2000 AHV Nr. 9 S. 31 E. 2). 2.2.1 Massgebend für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung ist allein, ob die pflichtige Person, die über kein Vermögen verfügt, ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitraum sie die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2022, AHV/21/322, Seite 7 Beitragsschuld mittels Ratenzahlungen zu bezahlen in der Lage ist (SVR 2003 AHV Nr. 3 S. 8 E. 4b). 2.2.2 Die Frage der Herabsetzung der geschuldeten persönlichen Beiträge ist aufgrund der ökonomischen Verhältnisse zu beurteilen, die im Zeitpunkt gegeben sind, in welchem die versicherte Person bezahlen sollte. Dies ist – unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung – jener Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung, der kantonale Entscheid oder das Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 271 E. 5a dd S. 275; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 32 E. 4a). 2.2.3 Auch rechtskräftig veranlagte Akontobeiträge (Beiträge, die auf einer provisorischen Berechnungsgrundlage beruhen) sind der Herabsetzung zugänglich (SVR 2008 AHV Nr. 3 S. 9 E. 3). 2.3 Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen (Art. 11 Abs. 2 AHVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 einen Erlass der AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2017, 2018 und 2021 beantragt (act. II 47). Bei der Herabsetzung und beim Erlass handelt es sich um zwei verschiedene Verfahrensschritte. Im ersten Verfahrensschritt ist zu prüfen, ob die persönlichen Beiträge (maximal bis zum Mindestbeitrag) herabgesetzt werden können (vgl. E. 2.2 hiervor). In einem zweiten Verfahrensschritt ist das Erlassgesuch zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor), wobei die AKB vorab die Gemeinde anzuhören hat (vgl. Schreiben der AKB an den Sozialdienst B.________ vom 2. März 2022 [in den Gerichtsakten]). Deshalb muss zuerst über die Frage der Herabsetzung befunden werden, bevor der vom Beschwerdeführer letztlich beantragte Erlass beurteilt werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2022, AHV/21/322, Seite 8 Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 teilte die AKB dem Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Verfahrensschrittes mit, Beiträge, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zugemutet werden könnten, würden auf begründetes Gesuch hin herabgesetzt, wenn eine aussergewöhnliche finanzielle Bedrängnis vorliege. Die Frage, ob eine solche Notlage bestehe, sei aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation des Versicherten zu beurteilen. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, entsprechende Unterlagen einzureichen (act. II 43). Ausserdem holte sie am 27. Januar 2021 einen Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister den Beschwerdeführer betreffend ein (act. II 40, 41). Am 22. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen bezüglich seiner finanziellen Situation ein (act. II 39). Am 4. Mai 2021 erhob er die hier zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde. 3.2 Einerseits erhob der Beschwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 festgesetzten persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, inklusive einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, und danach eine Beschwerde beim Bundesgericht. Andererseits reichte er bereits am 28. Dezember 2020, d.h. bevor diese Verfahren vor dem Verwaltungs- und Bundesgericht überhaupt abgeschlossen waren, ein Gesuch um Herabsetzung und Erlass der AHV/IV/EO-Beiträge gemäss Art. 11 AHVG (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor) ein (act. II 47). Die Beschwerdegegnerin legte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2021 dar, welches die Voraussetzungen für eine Herabsetzung (vgl. E. 2.2 hiervor) sind (act. II 43). Der Aufforderung, Unterlagen bezüglich der finanziellen Lage einzureichen, kam er am 22. Februar 2021 zwar nach (act. II 39). Die persönlichen Beiträge als Selbstständigererwerbender für das Jahr 2017 waren jedoch erst – nach Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und danach beim Bundesgericht – mit BGE 9C_2/2021 vom 1. Juni 2021 (act. II 23) rechtskräftig festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin konnte das Erlassgesuch für das Jahr 2017 erst nach Eintritt dieser Rechtskraft am 1. Juni 2021 an die Hand nehmen, wobei sie in einem ersten Schritt über die Herabsetzung der geschuldeten persönlichen Beiträge 2017 (dafür waren die ökonomischen Verhältnisse am 1. Juni 2021 massgebend; E. 2.2.2 hiervor) entscheiden musste, bevor sie über den Erlass befinden kann. Am 19. Au-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2022, AHV/21/322, Seite 9 gust 2021, also bereits rund zweieinhalb Monate nach dem massgebenden Eintritt der Rechtkraft, entschied die Beschwerdegegnerin über das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2017 und hiess dieses gut. Damit hat sie das Verfahren um Herabsetzung der Beiträge unverzüglich, nachdem die Beiträge rechtskräftig festgesetzt worden waren, eingeleitet. Gegen diese Herabsetzungsverfügung vom 19. August 2021 erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2021 Einsprache, mit welcher er um vollständigen Beitragserlass ersuchte (act. II 13). Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022, also bereits viereinhalb Monate nach der Einsprache, bestätigte die AKB den Mindestbeitrag von Fr. 509.90 (inkl. Verwaltungskosten; in den Gerichtsakten). Diese Behandlungs- und Entscheidungsfristen sind durchaus vernünftig und vertretbar. Da unter Berücksichtigung der gesamten Umstände bezüglich der persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 keine übermässig lange Verfahrensdauer besteht, kann vom Vorliegen von einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung keine Rede sein. Sobald über die Herabsetzung für das Beitragsjahr 2017 rechtskräftig entschieden ist, wird die Beschwerdegegnerin das – vom Beschwerdeführer gestellte – Gesuch um Erlass auch des Mindestbeitrages (vgl. E. 2.3 hiervor) an die Hand nehmen. 3.3 Die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als Selbstständigererwerbender für das Jahr 2018 wurden mit zwischenzeitlich rechtskräftiger Verfügung vom 31. Januar 2020 definitiv festgesetzt (act. II 48). Am 28. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass der Beiträge für das Jahr 2018 (act. II 47). Im Januar 2021 forderte die Beschwerdegegnerin Unterlagen zur finanziellen Lage des Beschwerdeführers ein, um die Herabsetzung der persönlichen Beiträge prüfen zu können (act. II 40, 41, 43). Am 22. Februar 2021 (Posteingang 24. Februar 2021) reichte der Beschwerdeführer diese ein (act. II 39). Am 4. Mai 2021 erhob er dann die hier zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde. Im Zeitpunkt der Erhebung dieser Beschwerde lag noch keine Rechtsverzögerung vor, hatte die Beschwerdegegnerin die Abklärungen doch unverzüglich nach Eingang des Erlassgesuchs in die Wege geleitet und waren seit Eingang der Unterlagen des Beschwerdeführers, welche für die Prüfung der Herabsetzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2022, AHV/21/322, Seite 10 erforderlich waren, erst etwas mehr als zwei Monate vergangen. Allerdings ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. Mai 2021 in Bezug auf die Beiträge 2018 erst wieder am 2. März 2022 tätig wurde, als sie den Sozialdienst B.________ zur Stellungnahme zum Erlasses für die Beitragsjahre 2018 bis 2019 aufgefordert hat, und dass sie über die Herabsetzung und den Erlass der Beiträge 2018 noch immer nicht entschieden hat. Damit liegt bezüglich der persönlichen Beiträge für das Jahr 2018 eine übermässig lange Verfahrensdauer und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vor. An diesem Ergebnis ändern auch die prozessökonomischen Überlegungen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die vielen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in welchen der Beschwerdeführer immer wieder unbegründet Ausstandsgründe gegen Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 [in den Gerichtsakten S. 10]) geltend gemacht habe, nichts. Der Einwand, sie habe die Fragen der Herabsetzung und des Erlasses vorab für das Jahr 2017 und erst danach für das Jahr 2018 klären wollen, überzeugt nicht, sind diese beiden Jahre doch unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. dazu E. 2.2.2 hiervor). Wollte man der Beschwerdegegnerin prozessökonomische Überlegungen zugestehen, wäre nicht nachvollziehbar, dass sie die Herabsetzung der Beiträge des Jahres 2018, welche mit rechtskräftiger Verfügung vom 31. Januar 2020 definitiv festgesetzt wurden (act. II 48), nicht gleichzeitig mit denjenigen des Jahres 2017 behandelt hat. 3.4 Bezüglich der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 ergingen bisher Akontorechnungen, es liegt jedoch noch keine definitive Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2021 vor, denn eine Steuermeldung (zur Bindungswirkung der Steuermeldung: Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1) besteht noch nicht. Damit kann über das Herabsetzungs- und Erlassgesuch für die persönlichen Beiträge des Jahres 2021 noch nicht verfügt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2022, AHV/21/322, Seite 11 3.5 In teilweiser Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ohne Verzug, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zunächst über die Herabsetzung der Beiträge des Jahres 2018 und unverzüglich nach deren Rechtskraft über den Erlass der Beiträge des Jahres 2018 zu verfügen. Im Übrigen ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zu 1/3 und dem Beschwerdeführer zu 2/3 zur Bezahlung auferlegt. Damit hat die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von Fr. 266.70 und der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 533.30 zu bezahlen. Zu prüfen ist jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1 und act. II 39) erstellt. Weiter ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2022, AHV/21/322, Seite 12 das Beschwerdeverfahren nicht von vornherein als aussichtslos zu betrachten. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten ist demnach gutzuheissen. 4.3 Der Beschwerdeführer ist damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 114 VRPG i.V.m Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 533.30 zu befreien. 4.4 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung, da der Arbeitsaufwand für die Interessenwahrung nicht das Mass dessen überstieg, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). 4.5 Sinngemäss hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zudem ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f ATSG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). Ob die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch wird man sich im Einzelfall fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Verhältnissen vernünftigerweise eine rechtskundige Person beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46 E. 1b S. 47). Daran fehlt es etwa, wenn der Anspruch in einem Zeitpunkt geltend gemacht wird, in dem keine weiteren Prozesshandlungen mehr vorgenommen werden müssen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Art. 61, Rz. 193).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2022, AHV/21/322, Seite 13 Die unentgeltliche Verbeiständung ist hier nicht gerechtfertigt (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), denn das Verfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht, dabei kommt dem urteilenden Gericht volle Kognition zu (Art. 61 lit. c und d ATSG, Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Zudem hatte der Beschwerdeführer die Beschwerde bereits eingereicht und er wurde im laufenden Verfahren auch nicht dazu aufgefordert, weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Vielmehr hat er unaufgefordert weitere Eingaben gemacht (vgl. in den Gerichtsakten). Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, ohne Verzug, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zunächst über die Herabsetzung der Beiträge des Jahres 2018 und unverzüglich nach deren Rechtskraft über den Erlass der Beiträge des Jahres 2018 zu verfügen. Im Übrigen wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Soweit weitergehend wird es abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zu Fr. 266.70 und dem Beschwerdeführer zu Fr. 533.30 zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2022, AHV/21/322, Seite 14 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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