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Bern Verwaltungsgericht 20.10.2022 200 2021 301

20 ottobre 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·7,624 parole·~38 min·2

Riassunto

Verfügung vom 24. März 2021

Testo integrale

200 21 301 IV SCI/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Oktober 2022 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Pensionskasse C.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 24. März 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt bei der D.________ AG als … bzw. … erwerbstätig, meldete sich im August 2018 unter Hinweis auf eine Erbkrankheit (Myotone Dystrophie Typ I [Curschmann Steinert]) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 2; 18; 30 S. 3). Die IVB holte u.a. Berichte behandelnder Ärzte ein, klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (act. II 38 S. 2 ff.). Zudem veranlasste die IVB bei Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie, ein Gutachten (Expertise vom 12. Februar 2020 [act. II 62.1]), nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zunehmend verschlechtert hatte und das Arbeitsverhältnis mit der D.________ AG auf Ende Juni 2019 aufgelöst worden war (vgl. Aufhebungsvereinbarung vom 26. März 2019; Akten des Sozialdienstes F.________ [nachfolgend Sozialdienst; act. III]). Nach Erstattung der neurologischen Expertise liess die IVB durch ihren Abklärungsdienst die erwerblichen und häuslichen Verhältnisse der Versicherten erneut abklären (Abklärungsbericht vom 10. Juli 2020 [act. II 76 S. 2 ff.]) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Juli 2020 (act. II 77) bei einem nach der gemischten Methode (Erwerb 48%/Haushalt 52%) ermittelten Invaliditätsgrad von 40% die Ausrichtung einer Viertelsrente ab April 2019 in Aussicht. Dagegen erhoben die Versicherte und der Sozialdienst Einwand (act. II 78; 84), woraufhin die IVB einen weiteren, sich auf eine Korrektur der Invaliditätsbemessung beschränkenden Abklärungsbericht (act. II 88 S. 2 ff.) beizog. Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (act. II 93 S. 2 ff.) entschied die IVB mit Verfügung vom 24. März 2021 (act. II 95) wie in den Vorbescheiden in Aussicht gestellt (Ausrichtung einer Viertelsrente ab April 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 40%).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 3 B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 26. April 2021 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung vom 24. März 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zu bezahlen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 25. Mai 2021 (in den Gerichtsakten) die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Mai 2022 lud der Instruktionsrichter die Pensionskasse C.________ zum Verfahren bei. Weiter ordnete er im Rahmen von Beweismassnahmen an, die Beschwerdegegnerin habe dem Gericht einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin einzureichen; ferner habe die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten Pflegetätigkeiten zu Gunsten ihres Vaters näher zu beschreiben, chronologisch einzuordnen und entsprechende Belege einzureichen bzw. Personen (z.B. behandelnde Ärzte des Vaters) zu bezeichnen, welche in dieser Hinsicht nähere Auskunft erteilen könnten. Gleichzeitig habe sie mitzuteilen, ob sie für diese Tätigkeit Betreuungsgutschriften nach Art. 29quinquies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) geltend gemacht habe; und schliesslich würden die Sozialdienste G.________ und F.________ gebeten, dem Gericht die vollständigen Akten der Beschwerdeführerin einzureichen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 reichte die Beschwerdegegnerin einen die Beschwerdeführerin betreffenden IK-Auszug ein (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 4 Am 8. bzw. 10. Juni 2022 reichten der Sozialdienst F.________ sowie die Gemeindeverwaltung G.________ dem Gericht die die Beschwerdeführerin betreffenden Dossiers ein (act. III und IIIA [USB-Stick]). Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, für die Hilfeleistungen zugunsten des Vaters keine Betreuungsgutschriften geltend gemacht zu haben. Mit weiterer Eingabe vom 22. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2022 zu den Akten (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5), in welchem sie festhielt, ihren kranken Vater gepflegt zu haben. Von der mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2022 gewährten Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme machten weder die Parteien noch die Beigeladene Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 5 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. März 2021 (act. II 95). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der IV und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist vorliegend der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (nachfolgend aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 6 Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Bis zum Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) – angefochtenen Verfügung vom 24. März 2021 (act. II 95) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 7 3.1.1 Mit Bericht vom 26. November 2018 (act. II 30 S. 3 ff.) hielt Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine myotone Dystrophie Typ I, M. Curschmann Steinert, ED 2017, fest. Diese sei molekulargenetisch nachgewiesen (vgl. act. II 18). Bei der Beschwerdeführerin manifestierten sich leichtgradige Muskelschwächen vor allem an Händen und an den Füssen. Darüber hinaus beständen Schwächen der Stammmuskulatur, welche häufig zu Rückenschmerzen führten und häufig litten die Betroffenen auch an einer Müdigkeit (act. II 30 S. 3 f.). Die therapeutischen Massnahmen seien Physiotherapie, welche die Progredienz nicht vermindern, jedoch sekundäre Folgen wie Rückenschmerzen mildern könne. Es sei mit einer verminderten Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Das aktuelle Arbeitspensum von 50% sei angemessen. Es sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Leistungsgrenze arbeite (S. 4). 3.1.2 Dr. med. I.________, Fachärztin für Medizinische Genetik, hielt im Bericht vom 18. April 2019 (act. II 41 S. 3 ff.) fest, die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich ihre Stelle verloren, dies im Zusammenhang mit einem deutlichen Fortschreiten der Krankheit mit genereller Müdigkeit und zunehmender Schwäche der Beine (Treppensteigen) und im Schultergürtel (S. 4). 3.1.3 Im Bericht vom 2. Mai 2019 (act. II 41 S. 2) hielt Dr. med. J.________, Fachärztin für Kardiologie, fest, die Beschwerdeführerin sei von kardialer Seite weiterhin beschwerdefrei. Klinisch und anamnestisch beständen keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz oder eine Arrhythmie. Das Ruhe-EKG und die Echokardiografie seien unverändert im Vergleich zu 2017. 3.1.4 Am 30. August 2019 wurde im Spital K.________ eine Polisomnographie durchgeführt. Im entsprechenden Bericht vom 17. September 2019 (act. II 62.2 S. 6) wurde festgehalten, die Untersuchung zeige eine schwere, prädominant obstruktive Schlafapnoe mit zentralen Anteilen. 3.1.5 Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, hielt im Bericht vom 9. Dezember 2019 (act. II 62.2 S. 3) fest, die Beschwerdeführerin sei im gegenwärtigen Zustand nicht in der Lage, ihren Beruf als … mit im We-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 8 sentlichen … in einem … auszuführen, auch nicht in einem Teilpensum. Die durch die Krankheit ausgelösten Einschränkungen führten auch zu erheblichen Beeinträchtigungen bei anderen Tätigkeiten. 3.1.6 Im neurologischen Gutachten vom 12. Februar 2020 (act. II 62.1) diagnostizierte Dr. med. E.________ eine myotone Dystrophie Typ I, Curschmann Steinert, ED 04/19 (richtig: 2017; ICD-10 G71.1) sowie ein Schlafapnoesyndrom (ED 08/19; ICD-10 G47.3). Die Erkrankung gehe einher mit Herzrhythmus- und Hormonstörungen, Verdauungsproblemen, Müdigkeit und Augenlinsentrübungen. Aus diesem Grunde seien ergänzend internistische Abklärungen erfolgt, die jedoch bisher keine Hinweise auf konkomitierende Erkrankungen ergeben hätten. Zwischen 2017 und 2019 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Die neurologische Untersuchung ergebe eine angedeutete Facies myopathica mit leichter Lidptose beidseits und teilweise verminderter Kraft der mimischen und der Halsmuskulatur, eine distal betonte Schwäche der Extremitätenmuskulatur beidseits bei intakter Sensibilität und eine Rumpffehlhaltung. Die Gehfähigkeit sei eingeschränkt. Es beständen Gleichgewichtsstörungen (ohne Schwindel [S. 17]). Obwohl neuropsychologisch nicht gezielt evaluiert worden sei, hätten sich im Gespräch Hinweise auf kognitive Einschränkungen besonders beim Erfassen von komplexen Inhalten ergeben. Die geschilderte Symptomatik sowie die neurologischen Untersuchungsbefunde seien kongruent und vereinbar mit der Diagnose einer myotonen Dystrophie Typ I. Die Krankheit sei bisher milde verlaufen, habe aber in den letzten beiden Jahren eine schnelle Progression gezeigt, weniger im Hinblick auf die Ausprägung der Paresen, sondern betreffend die Belastbarkeit und Ausdauer, was zu einer deutlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt habe (S. 18). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (… in der …) betrage bezogen auf ein 100%-Pensum 0% (S. 19). Bei einer angepassten Tätigkeit müsste es sich um eine vorwiegend sitzende Arbeit handeln ohne repetitive manuelle Tätigkeiten. Manuelle Tätigkeiten könnten nur zeitlich begrenzt ausgeübt werden. Die Beschwerdeführerin benötige vermehrt Pausen, um die Muskulatur zu entlasten, aufzustehen und umherzugehen. Stehende und gehende Tätigkeiten, Tragen von Gegenständen, Bücken, Überkopfarbeiten, repetitive Handbewegungen, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 9 en nicht zumutbar. Bei einer solchermassen angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum noch 20% (S. 20). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit April 2019 (S. 19 f.). Eine langsam zunehmende Verminderung der Leistungsfähigkeit könne aufgrund der eigen- und fremdanamnestischen Angaben seit Anfang 2018 angenommen werden. Diese könne nachträglich nicht prozentual beziffert werden (S. 19). 3.2 Das neurologische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 12. Februar 2020 (act. II 62.1) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung sowie die daraus resultierende Arbeits- und Leistungsfähigkeitsbeurteilung (Folgeabschätzung) nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Danach liegt – in Übereinstimmung mit den Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. E. 3.1 vorne) – im Wesentlichen eine myotone Dystrophie Typ I, Curschmann Steinert, vor, welche das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als … in der … im Umfang von medizinisch-theoretisch 100% (Arbeitsfähigkeit 0%) respektive in einer den Leiden angepassten Tätigkeit um 80% (Arbeitsfähigkeit 20%) beeinträchtigt, wobei diese Einschätzung ab April 2019 gilt. Diese gutachterlichen Einschätzungen werden von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt (vgl. Beschwerde, S. 3, Art. 2). Für die Zeit vor April 2019 wurde durch den RAD eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit bescheinigt (vgl. act. II 30 S. 4), wobei diese ab Anfang 2018 kontinuierlich entstand (act. II 62.1 S. 19). 4. Der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ist in Anbetracht der im August 2018 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 2) sowie der seit Anfang 2018 allmählich eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einhergehender allmählicher Reduktion der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. act. II 62.1 S. 19) der Monat Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 10 2019 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; act. II 76 S. 16; 88 S. 8). Dies ist unbestritten. 5. 5.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG). 5.2 In der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2021 (act. II 95) legte die Beschwerdegegnerin der Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Status von 48% Erwerb und 52% Haushalt zugrunde (S. 5). Beim Anteil Erwerb ging die Beschwerdegegnerin von den Angaben der ehemaligen (und langjährigen) Arbeitgeberin (D.________ AG) im Fragebogen für Arbeitgebende vom 21. September 2018 aus, worin die allgemeine betriebsübliche Arbeitszeit mit 41 Wochenstunden und die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin mit 17.54 Wochenstunden angegeben wurde (act. II 12 S. 3). Daraus resultiert ein Pensum von 42.78% bzw. gerundet 43% (17.54/41 x 100; vgl. act. II 76 S. 5 f.). Unter zusätzlicher Berücksichtigung von Überstundenarbeit (vgl. act. II 15.1 ff. [Stundenausgleich]) im Umfang von 5% errechnete die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Tätigkeit bei der D.________ AG ein durchschnittliches Pensum von 46% (43-48%/2). Zusätzlich berücksichtigte sie die in den Jahren 2016 und 2017 vorübergehend und auf Abruf ausgeübte Tätigkeit bei der M.________ AG (vgl. act. II 8 S. 3; 38 S. 3) mit zusätzlichen 2%. Hieraus errechnete sie einen Anteil Erwerb von insgesamt 48% (46% + 2%; vgl. act. II 76 S. 7) und legte diesen auch dem für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgeblichen Status zugrunde. Die Beschwerdeführerin stellt die Berechnung dieser Pensen (zu Recht) nicht in Frage (Beschwerde, S. 6, Art. 5). Sie macht jedoch geltend, sie würde bei guter Gesundheit einer Vollzeittätigkeit nachgehen (Beschwerde, S. 6 f., Art. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 11 5.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Ein starker Indizwert ist dabei jener Tätigkeit beizumessen, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. März 2022, 8C_669/2021, E. 5.3.2). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 5.4 5.4.1 Bei der ersten Erhebung zu den erwerblichen und häuslichen Verhältnissen am 29. März 2019 gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie ohne gesundheitliche Einschränkung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, gemäss Abklärungsbericht vom 17. April 2019 (act. II 38 S. 2 ff.) an, bei guter Gesundheit würde sie sicher 100% arbeiten. Bis vor drei Wochen, als sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, hätte sie sich eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 12 Vollzeitanstellung auch noch vorstellen können. Die Rollenverteilung während der (von Oktober 2009 bis April 2015 [act. II 32 S. 3]) dauernden Ehe sei klar gewesen. Sie habe sich Kinder gewünscht, was leider nicht geklappt habe. Der Ehemann habe voll gearbeitet, sie habe sich um die Haushaltung gekümmert und "am …" gearbeitet. Das Pensum könne sie nicht genau benennen. Sie habe bei der D.________ AG nach der Trennung angefragt, ob sie mehr arbeiten könne, doch man habe das Pensum nicht erhöhen wollen, weil man keine hochprozentigen Anstellungen vergebe. Sie habe aber dann bei ihrem Vater gelebt und ihn gepflegt und den Haushalt gemacht. Deshalb habe sie keine anderen Bemühungen unternommen. Der Vater sei 2016 verstorben. Anfangs 2017 sei sie mit ihrem neuen Partner zusammengezogen. Dieser werde vom Sozialdienst unterstützt. Das Geld sei knapp. Sie habe auf dem Internet für andere Stellen geschaut, aber da seien überall nur Teilzeitstellen angeboten worden. Im letzten Jahr habe sie keine Stellenbemühungen gemacht. Die Wohnungssuche habe Priorität gehabt (act. II 38 S. 4). Anlässlich der Erhebung vom 18. Mai 2020 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson gemäss Abklärungsbericht vom 10. Juli 2020 (act. II 76 S. 2 ff.) an, sie denke weiterhin, dass sie bei guter Gesundheit 100% arbeiten würde. Stellenbemühungen habe sie keine gemacht. Sie sei jetzt beim Sozialdienst angegliedert. Auf ihre Angaben bei der Abklärung vom 29. März 2019 angesprochen, wonach sie im Internet keine höhere Anstellung als bei der D.________ AG gefunden habe, habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie auch nicht mehr habe arbeiten wollen, da ihr damaliger Partner immer nur zu Hause herumgesessen sei und vom Sozialdienst gelebt habe und sie nicht für ihn habe arbeiten wollen. Sie brauche nicht viel zum Leben (S. 5). 5.4.2 Zwar trifft es nach dem Dargelegten zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Erhebung zu den erwerblichen und häuslichen Verhältnissen dem Abklärungsdienst gegenüber angab, im hypothetischen Gesundheitsfall eine Vollzeittätigkeit auszuüben. Allerdings hat sie diese Angaben anlässlich der zweiten Erhebung vom 18. Mai 2020 zumindest relativiert. In der Tat erlauben die Akten nicht den Schluss auf eine im Validitätsfall ausgeübte 100%ige Erwerbstätigkeit:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 13 5.4.2.1 So geht aus der Erwerbsbiographie hervor, dass die Beschwerdeführerin ihr erstes massgebliches Einkommen von 1997 bis 2004 bei der N.________ AG erzielte. Danach war die Beschwerdeführerin von 2004 bis 2005 arbeitslos. Anschliessend war sie bis 2009 abwechslungsweise arbeitslos oder in kürzeren Anstellungen. Im Jahr 2009 trat die Beschwerdeführerin dann eine Arbeitsstelle bei der D.________ AG an, welches Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2019 aufgelöst wurde (Aufhebungsvereinbarung vom 26. März 2019 [act. III]). In der Zeit von 2006 bis 2009 betrugen die (kontinuierlich abnehmenden) Jahreseinkommen (inklusive Arbeitslosenentschädigungen) zwischen Fr. 32'409.-- (2006) und Fr. 22'204.-- (2009), wobei die bei den diversen Arbeitgebern erzielten Einkommen weder einzeln noch in der Summe auf eine Vollzeittätigkeit schliessen lassen. Das in der Zeit zwischen 2009 und 2019 bei der D.________ AG erzielte Einkommen bewegte sich sodann im Bereich von durchschnittlich Fr. 25'000.-- (act. II 8 S. 3-5), woraus folgt, dass das Erwerbspensum zu keinem Zeitpunkt erheblich über 50%, sicher aber nie im Bereich einer Vollzeittätigkeit lag. Die Beschwerdeführerin gab denn auch gegenüber der Beschwerdegegnerin an, ihr Pensum habe 45-60% (act. II 2 S. 6) bzw. 45% (act. II 45 S. 2) betragen. Dass gesundheitliche Gründe der Aufnahme einer höherprozentigen Erwerbstätigkeit im Wege standen – wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise zumindest andeutet (S. 6, Art. 5) – ist nicht erstellt, bestehen doch keine konkreten Anhaltspunkte in den Akten, wonach ihr funktionelles Leistungsvermögen medizinischtheoretisch bereits vor Anfang 2018 (vgl. act. II 62.1 S. 19) massgeblich eingeschränkt gewesen wäre. Auch stehen dem Einwand der Beschwerdeführerin, eine Vollzeitanstellung wäre bei der D.________ AG nicht möglich gewesen (vgl. auch Beschwerde, S. 7, Art. 5), die Angaben der Personalverantwortlichen entgegen, wonach "alle Beschäftigungsgrade" möglich gewesen seien (act. II 73). Ferner bestehen keine Hinweise in den Akten, wonach sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit effektiv auf Vollzeitstellen beworben hätte. Sie gab anlässlich der Erhebungen vom 29. März 2019 und 18. Mai 2020 denn auch selber an, "Über das letzte Jahr" (act. II 76 S. 5) keine (auf ein 100%-Pensum ausgerichtete) Stellenbemühungen gemacht zu haben. Schliesslich stellt auch der Umstand, wonach die bei der N.________ AG innegehabte Anstellung gemäss Einwand vom 28. Januar 2021 einem 100%-Pensum entsprochen habe (vgl. act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 14 90 S. 1), kein stichhaltiges Indiz für eine hypothetische Vollzeittätigkeit im Beurteilungszeitraum dar, liegt diese Tätigkeit doch über 15 Jahre zurück (act. II 8 S. 4), womit sie für die Statusfrage mit Blick auf die seit 2005 dokumentierte, keine Vollzeitpensen beinhaltende Erwerbsbiographie nicht mehr massgeblich ist. Übte die Beschwerdeführerin demnach zuletzt über mindestens 10 Jahre hinweg ein Teilzeitpensum aus, ohne dass gesundheitliche Gründe gegen die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit sprachen, ist dies praxisgemäss als starkes Indiz dafür zu werten, dass auch im hier relevanten Beurteilungszeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 24. März 2021 im Gesundheitsfall keine Vollzeittätigkeit ausgeübt worden wäre (vgl. E. 5.3 vorne). 5.4.2.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt ausdrücklich, dass sie ihre Tätigkeit bei der D.________ AG stets ihm Rahmen von Teilzeitpensen verrichtete. Sie macht jedoch geltend, während der Ehe von 2009 bis 2015 habe eine "traditionelle Rollenverteilung" bestanden, bei welcher sie mit Blick auf den (schliesslich nicht erfüllten) Kinderwunsch den Haushalt geführt habe, während ihr damaliger Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (vgl. E. 5.4.1 vorne; Beschwerde, S. 7, Art. 5). Daraus kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, ständen doch dergestalt familiäre Umstände der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit nicht a priori entgegen. Anders gewendet stellt die geltend gemachte Tatsache, wonach sich die Beschwerdeführerin während sechs Jahren aufgrund eines persönlichen bzw. im Rahmen der Partnerschaft getroffenen Entscheids weiterhin mit einem Teilzeitpensum begnügte, vielmehr ein Indiz gegen die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit im Gesundheitsfall dar. Daran ändert auch der Umzug zum Vater nichts. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Anschluss an die Ehe habe sie ihren kranken Vater gepflegt und dessen Haushalt besorgt, was ihr die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit (über die Trennung vom Ehemann hinaus) verunmöglicht habe (E. 5.4.1 vorne; Beschwerde, S. 6 f., Art. 5). Im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebungen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Mai 2022) präzisierte sie ihre Angaben mit Schreiben vom 22. Juni 2022 jedoch ausdrücklich dahingehend, eigentliche Pflegeleistungen seien nicht erbracht worden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 15 keine Betreuungsgutschriften im Sinne von Art. 29septies AHVG geltend gemacht, wie sie mit Schreiben vom 13. Juni 2022 ausdrücklich einräumte. Sodann wurden hinsichtlich der übrigen Leistungen – so bezüglich der geltend gemachten Besorgung des Haushalts – keine Dokumente ins Recht gelegt, welche die ins Feld geführte Unterstützung hinreichend (und echtzeitlich) belegen (vgl. act. I 5). Eine Betreuung im Sinne von aArt. 27 Abs. 1 IVV und ein dadurch reduziertes Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich ist damit nicht erstellt. Doch selbst wenn von einer im Sinne von aArt. 27 Abs. 1 IVV relevanten Betreuungspflicht und einem Aufgabenbereich im normativen Sinne auszugehen wäre, vermöchte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, dauerte die der Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit angeblich entgegenstehende Pflege des Vaters gemäss Angaben in der Beschwerde doch maximal zwei Jahre bis Ende November 2016 (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2022; Beschwerde, S. 6, Art. 5), womit auch höchstens für diesen Zeitraum dadurch reduzierte Ressourcen im erwerblichen Bereich begründbar wären. Dies genügt nicht als Erklärung dafür, dass die Beschwerdeführerin dem Dargelegten zufolge spätestens seit 2009 und über November 2016 hinaus allein eine Teilzeittätigkeit ausübte (vgl. E. 5.4.2.1 vorne). Die Gutachterin Dr. med. E.________ hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit erst ab Anfang 2018 kontinuierlich verschlechterte. 5.4.2.3 Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die finanzielle Notwendigkeit, einer vollen ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen (Beschwerde, S. 7, Art. 5). Nach der höchstrichterlichen Praxis kommt (auch) den wirtschaftlichen Verhältnissen keine alleinentscheidende Bedeutung zu, selbst dann nicht, wenn im Falle der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit das Existenzminimum unterschritten wird (BGer, 8C_669/2021, E. 5.3.2). Nichts Anderes hat unter den gegebenen Umständen vorliegend zu gelten: Zwar bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfe und lebt auch ihr aktueller Partner in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (Intakebericht vom 21. April 2020 [act. III]). Seit Januar 2020 wohnen sie gemeinsam in einer Einzimmerwohnung (act. II 76 S. 9). Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse (mit Bezug von Sozialhilfe) der Beschwerdeführerin ist indessen im Wesentlichen die Folge des (krankheitsbedingten) Stellenverlusts bei der D.________ AG, weshalb dieser Umstand nichts zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 16 Klärung der Statusfrage beiträgt. Doch selbst wenn dies ausgeklammert und namentlich berücksichtigt wird, dass auch ihr Partner in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Beschwerde, S. 7, Art. 5), bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben anlässlich der Erhebungen vom 18. Mai 2020 "nicht viel zum Leben" brauche (act. II 76 S. 5) und gemäss der Beschwerde auch bei "Vollzeit" allein ein bescheidenes Einkommen generieren würde (S. 7, Art. 5), woraus zu schliessen ist, dass die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entgegen der beschwerdeweisen Darstellung kein Indiz für die Annahme einer Vollzeittätigkeit im Gesundheitsfall darstellen. 5.4.3 Demnach ist in Würdigung der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (vgl. E. 5.3 und 5.4.2 vorne) eine im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübte Vollzeittätigkeit nicht erstellt. Demgegenüber erweist sich die Status-Einschätzung der Beschwerdegegnerin als die wahrscheinlichere und damit als die überwiegend wahrscheinliche im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 5.3 vorne; Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2011, 9C_541/2011, E. 5.1). 5.5 Zusammenfassend ist von einem Status von 48% Erwerb und 52% Haushalt auszugehen. 6. 6.1 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 17 6.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 6.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 6.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 18 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 6.4 Die Beschwerdeführerin stellt die Berechnung des Invaliditätsgrades für den erwerblichen Bereich zu Recht nicht in Frage (Beschwerde, S. 4, Art. 3): Weil für eine anderweitige berufliche Entwicklung im hypothetischen Gesundheitsfall keine Anhaltspunkte bestehen, legte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens zutreffenderweise das bei der D.________ AG zuletzt im Jahre 2017 erzielte und indexbereinigte (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5) Jahreseinkommen von Fr. 24'064.-- (act. II 8 S. 3) bzw. Fr. 24'558.77 zugrunde (vgl. E. 6.2.1 vorne). Zusätzlich berücksichtigte sie das bei der M.________ AG im selben Jahr erzielte Jahreseinkommen von Fr. 1'057.-- (act. II 8 S. 3) und rechnete die Summe der beiden Einkommen, ausmachend Fr. 25'615.77, auf ein 100%-Pensum auf, woraus sich ein für den gesamten Beurteilungszeitraum massgebliches Valideneinkommen von Fr. 56'924.-ergibt (act. II 88 S. 8). Hinsichtlich des Invalideneinkommens (vgl. E. 6.2.2 vorne) hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Februar 2019 auf das effektiv bei der D.________ AG erzielte Einkommen abgestellt (act. II 75 S. 10), gilt doch insoweit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. E. 3.2 vorne). Eine höhere Arbeitsunfähigkeit ist mit Blick auf das Gutachten vom 12. Februar 2020 nicht mehr zu erstellen, hielt Dr. med. E.________ doch fest, dass sich die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor April 2019 prozentual nicht beziffern lässt (act. II 62.1 S. 19). Das insoweit ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 26'910.-- ist somit nicht zu beanstanden. Für die Zeit ab April 2019 legte die Beschwerdegegnerin der Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich praxisgemäss den Tabellenlohn gemäss LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 182), Wert TOTAL, Frauen, Kompetenzniveau 1, zugrunde und berech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 19 nete unter Berücksichtigung einer (auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertbaren) 20%igen Arbeitsfähigkeit sowie eines nicht zu beanstandenden leidensbedingten Abzugs von 15% (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) ein massgebliches (aufindexiertes) Invalideneinkommen von Fr. 9'388.-- (act. II 88 S. 8). Der Invaliditätsgrad für den erwerblichen Bereich beträgt für die Zeit ab Februar 2019 folglich 52.73% ([Fr. 56'924.-- - Fr. 26'910.--]/Fr. 56'924.-- x 100) bzw. gewichtet 25.31% (52.73% x 0.48), und für die Zeit ab April 2019 83.51% ([Fr. 56'924.-- - Fr. 9’388.--]/Fr. 56'924.-- x 100) respektive gewichtet 40.08% (83.51% x 0.48). 6.5 Zu bestimmen bleibt der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Angaben im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 10. Juli 2020 bzw. den darin durchgeführten Betätigungsvergleich (act. II 76 S. 10-16). 6.5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.5.2 Der Abklärungsbericht vom 10. Juli 2020 basiert auf einer Erhebung der häuslichen und erwerblichen Verhältnisse durch den spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin vor Ort und erfolgte in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 20 Kenntnis der medizinischen Situation und namentlich des Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 12. Februar 2020 (vgl. act. II 76 S. 7). Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin liegt bzw. lag ausschliesslich eine somatische bzw. neurologische Krankheit zugrunde, wobei die sich körperlich manifestierenden funktionellen Einschränkungen klar im Vordergrund stehen. Bei einer solchen Konstellation erweist sich der von einer Fachperson verfasste Abklärungsbericht praxisgemäss als geeignetes Beweismittel zur Feststellung der Beeinträchtigungen im Haushalt, was auch aus dem in der Beschwerde zitierten Entscheid des BGer vom 8. Februar 2012, 8C_620/2011, E. 4, klar hervorgeht. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin geht somit fehl, da hier gerade nicht die Beurteilung einer psychischen Erkrankung im Vordergrund steht, was die Beschwerdeführerin denn auch anerkennt, wenn sie gleichzeitig festhält, es liege "selbstverständlich" keine psychische Krankheit vor (Beschwerde, S. 5, Art. 4). Der von ihr beantragten Nachfrage bei der Gutachterin Dr. med. E.________ (Beschwerde, S. 6, Art. 4) bedarf es somit nicht. Ferner stützt sich das Ergebnis im Abklärungsbericht auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben von Rz. 3087 KSIH (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Auf den Abklärungsbericht vom 10. Juli 2020 kann somit abgestellt werden (vgl. E. 6.5.1 vorne). Dasselbe gilt auch für den (ebenfalls auf einer Erhebung vor Ort beruhenden) Abklärungsbericht vom 17. April 2019 (act. II 38 S. 2 ff.), welcher im Bericht vom 10. Juli 2020 vollständig wiedergegeben wird, sowie für den Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2020 (act. II 88 S. 2 ff.), welcher jedoch im Vergleich zum Bericht vom 10. Juli 2020 einzig Anpassungen bei der Invaliditätsberechnung im erwerblichen Bereich beinhaltet. 6.5.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die Abklärungsberichte vorbringt, führt zu keinem anderen Schluss:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 21 So beanstandet sie, das von der Gutachterin Dr. med. E.________ definierte Zumutbarkeitsprofil widerspreche einer häuslichen Tätigkeit, wenn sie ausführe, dass manuelle Tätigkeiten nur zeitlich begrenzt ausübbar seien und dass die Arbeit vorwiegend sitzend auszuführen sei, sei doch augenfällig, dass dies mit einer Tätigkeit im Haushalt keinesfalls vereinbar sei. Wenn nun im Rahmen der geltend gemachten Schadenminderung der Partner für sämtliche Einschränkungen aufkommen müsse, dann werde nie mehr eine Einschränkung im Haushalt resultieren (Beschwerde, S. 5, Art. 4). Mit diesem pauschal gehaltenen Einwand verkennt die Beschwerdeführerin, dass im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend ist, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Entscheid des BGer vom 16. Juni 2021, 9C_80/2021, E. 3.1). Dabei ist nach der höchstrichterlichen Praxis vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). Im Weiteren ist zu beachten, dass bei der Bewältigung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend aufteilen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 22 wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (Entscheid des BGer vom 7. Januar 2020, 8C_748/2019, E. 6.2.1). Diese Grundsätze sind auch vorliegend einschlägig: Dass Dr. med. E.________ für die Zeit ab April 2019 in erwerblicher Hinsicht in der angestammten Tätigkeit keine und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von 20% attestierte (act. II 62.1 S. 19 f.), lässt keinen direkten Rückschluss auf die konkreten Auswirkungen des Gesundheitsschadens im Aufgabenbereich Haushalt zu, weil die Beschwerdeführerin die häuslichen Verrichtungen bei allein noch stark reduzierter Präsenz im erwerblichen Bereich (20%) selber einteilen und auf den ganzen Tag verteilen kann. Dabei steht zwar fest, dass die Beschwerdeführerin körperlich beeinträchtigt ist, wobei sich die Einschränkungen qualitativ punktuell und quantitativ häufig in einer generellen Verlangsamung auswirken. Es ist aber mit Blick auf die Feststellungen des Abklärungsdienstes nachvollziehbar und schlüssig, dass sie innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit und unter Mithilfe des Partners bei entsprechender (gleichberechtigter) Aufteilung der Aufgaben die Tätigkeiten im Haushalt im massgeblichen Beurteilungszeitraum noch bewältigen kann. Entscheidend ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf den Partner überwälzt (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 510), sondern seine zumutbare Mithilfe auf Teilverrichtungen beschränkt hat. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die blosse Verlangsamung bei der Verrichtung nicht als Einschränkung berücksichtigt werden kann, zumal – wie gezeigt – der Beschwerdeführerin auch die Zeit, welche sie nicht mehr für eine Tätigkeit im Erwerbsbereich aufwenden muss, zur Verfügung steht. 6.5.4 Zusammenfassend liegen keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vor, welche ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der Abklärungsperson zu rechtfertigen vermöchten (vgl. E. 6.5.1 vorne). Der Sachverhalt erweist sich für die Beurteilung der Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt somit als rechtsgenüglich abgeklärt und weitere Abklärungen sind auch insoweit nicht erforderlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 23 6.5.5 Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 10. Juli 2020 (act. II 76 S. 2 ff.) beträgt die mittels Betätigungsvergleich ermittelte Einschränkung für den gesamten Beurteilungszeitraum 0% (S. 16). 6.6 Bei einer gewichteten Einschränkung im erwerblichen Bereich von 25.31% ab Februar 2019 bzw. von 40.08% ab April (vgl. E. 6.4 vorne) und einer Einschränkung von 0% im Aufgabenbereich resultiert ein gesamthafter Invaliditätsgrad (vgl. E. 6.3 vorne) von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) 25% ab Februar 2019 bzw. 40% ab April 2019, womit ab April 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente besteht (vgl. E. 2.3 vorne). 6.7 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 24. März 2021 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterliegend zu betrachten. Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive ihrer Sozialhilfebedürftigkeit ausgewiesen (act. I 3). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 24 Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 7.1 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 7.3 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 7.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 25 7.3.2 Mit Kostennote vom 11. August 2022 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 13.75 Stunden geltend (vgl. auch Schreiben vom 8. Juni 2021), was nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 3'763.50 festzusetzen (Honorar: Fr. 3'450.--; Auslagen: Fr. 44.40; MWST: Fr. 269.10 [7.7% auf Fr. 3'494.40]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘750.-- (13.75 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 44.40 und die MWST von 7.7% auf Fr. 2'794.40, ausmachend Fr. 215.15, total somit eine Entschädigung von Fr. 3'009.55, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 7.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2022, IV/21/301, Seite 26 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'763.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'009.55 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Pensionskasse der C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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