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Bern Verwaltungsgericht 03.05.2022 200 2021 296

3 maggio 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,997 parole·~20 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 24. März 2021

Testo integrale

200 21 296 FZ publiziert in BVR 2023 S. 246 A.________ WIS/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 3. Mai 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. März 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Anspruchsausweis vom 20. April 2017 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) dem … geborenen und im Kanton Bern wohnhaften A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ab Dezember 2015 bis November 2018 Familienzulagen für Selbständigerwerbende in Höhe einer Differenzzahlung von monatlich Fr. 110.20 für den am TT. Dezember 2015 geborenen Sohn zu (Akten der AKB [act. II] 18 f.). Bei der Berechnung der Familienzulagen zog die AKB vom gesetzlichen Anspruch von Fr. 230.-- Familienbeihilfe im Betrag von monatlich € 111.80 (Fr. 119.80) ab, welcher der in ... lebenden Partnerin nach österreichischem Recht ausgerichtet wurde. Im Juli 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die im Januar 2018 und Januar 2020 erfolgte Geburt zweier Töchter erneut zum Bezug von Familienzulagen an (act. II 16). Im Rahmen der sachverhaltlichen Abklärungen informierten die zuständigen Stellen in Österreich die AKB dahingehend, dass der Partnerin bzw. (seit Mai 2020) Ehefrau des Versicherten nebst Familienbeihilfen auch Kinderabsetzbeträge (act. II 14) sowie Kinderbetreuungsgelder ausgerichtet worden seien (act. II 11). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (act. II 7) forderte die AKB (AHV- Zweigstelle ...) den Betrag von Fr. 2'803.05 für während der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2018 zuviel ausgerichtete Familienzulagen zurück. In der Begründung hielt sie fest, bei der Differenzberechnung müssten nicht nur die Familienbeihilfe, sondern auch der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld angerechnet werden. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 4), mit welcher der Versicherte geltend machte, das Kinderbetreuungsgeld sei bei der Berechnung der Differenzzahlung nicht zu berücksichtigen, wies die AKB (AHV-Zweigstelle ...) mit Entscheid vom 24. März 2021 ab (act. II 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2021 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. März 2021 bzw. den Verzicht auf die Geltendmachung der Rückforderung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle ... vom 16. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 10. Dezember 2020 (act. II 7) bestätigende Einspracheentscheid vom 24. März 2021 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der ausgerichteten Familienzulagen für den Sohn des Beschwerdeführers für die Zeit von Dezember 2015 bis November 2018 in der Höhe von Fr. 2'803.05 (act. II 7). 1.3 Mit Blick auf den geltend gemachten Rückforderungsbetrag (vgl. E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulage umfasst u.a. die (hier interessierende) Kinderzulage, welche vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet wird, in dem das Kind das 16. Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a Fam- ZG). Im Kanton Bern betrug die Kinderzulage im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) 115% der nach Art. 5 Abs. 1 FamZG mindestens Fr. 200.-- betragenden Kinderzulage, mithin monatlich Fr. 230.--. Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten. Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 5 2.2 Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) enthält in Art. 8 die Grundlage für Anhang II FZA, der seinerseits Bestandteil des Abkommens bildet (Art. 15 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 dieses Anhangs (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit dessen Abschnitt A befolgen die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121), und Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften (vgl. auch Art. 24 FamZG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung [AS 2020 5137]). Mit Wirkung auf den 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO Nr. 883/2004) sowie die von denselben Gremien am 16. September 2009 verabschiedete Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (vgl. Erwägungsgrund 44 VO Nr. 883/2004 sowie Erwägungsgrund 24 VO Nr. 987/2009). Auf deren Geltung wird in Art. 24 FamZG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) verwiesen. 2.3 2.3.1 Die in Art. 8 FZA erfasste Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit umschliesst auch die Familienleistungen (Art. 3 Abs. 1 lit. j VO Nr. 883/2004). Als solche gelten alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I (Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004). 2.3.2 Nach Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 6 auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden (Prinzip der Exportpflicht der Leistungen; vgl. KIESER/REICHMUTH, Praxiskommentar FamZG, 2010, Art. 24 N. 18 und 39). Ferner normiert Art. 68 Abs. 1 und 2 VO Nr. 883/2004 die Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Laut Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO Nr. 883/2004 werden Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), welche bei der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen zu berücksichtigen ist (BGE 140 II 460 E. 4.1 S. 466), sollen solche "Antikumulierungsvorschriften" dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (Urteil des EuGH vom 18. September 2019, C-32/18, Randnr. 42). 2.3.3 Ferner normiert Art. 10 VO Nr. 883/2004 ein Verbot des Zusammentreffens von Leistungen. Danach wird – sofern nichts Anderes bestimmt ist – aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 VO Nr. 1408/71, dessen Abs. 1 Satz 1 inhaltlich mit Art. 10 VO Nr. 883/2004 im Wesentlichen übereinstimmt, ist eine Kumulierung nicht nur dann gegeben, wenn eine Person gleichzeitig Anspruch auf zwei verschiedene Familienleistungen hat, sondern auch dann, wenn zwei verschiedenen Personen (bzw. beide Elternteile) Ansprüche auf derartige Leistungen für ein und dasselbe Kind zustehen (Urteil des EuGH vom 8. Mai 2014, C- 347/12, Randnr. 56). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 7 2.4.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.4.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen und hier massgebenden Fassung). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes ("zweiter Anlass") – bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 146 V 217 E. 2.1 f. S. 219, 140 V 521 E. 2.1 S. 525; Entscheid des BGer vom 5. April 2022, 9C_32/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.1; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 8 3. Indem die damalige Partnerin und heutige Ehefrau des im Kanton Bern wohnhaften Beschwerdeführers im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) mit dem gemeinsamen Sohn (auch) in Österreich (...) wohnhaft war, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit einhergehendem Koordinierungsbedarf der jeweiligen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor (act. II 19). Die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in zeitlicher (vgl. E. 2.2 vorne), persönlicher (Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004) und sachlicher (Art. 3 Abs. 1 lit. j VO Nr. 883/2004; vgl. E. 2.3.1 vorne) Hinsicht anwendbar. Dies steht denn auch aus Sicht der Parteien ausser Frage. Ferner steht fest, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2018 für den am 1. Dezember 2015 geborenen Sohn Familienzulagen gemäss FamZG ausgerichtet wurden (act. II 17) und seine in ... wohnhafte und erwerbstätige Partnerin (bzw. heutige Ehefrau) im gleichen Zeitraum Kinderabsetzbeträge, Familienbeihilfe nach Massgabe des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) sowie (vom 16. März bis 30. November 2016) Kinderbetreuungsgeld gemäss Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) bezog (act. II 8; 11). Dabei steht (zu Recht) ausser Streit, dass sowohl die Kinderabsetzbeträge wie auch die Familienbeihilfe an die Familienzulagen gemäss FamZG anzurechnen sind und insoweit allein ein "Unterschiedsbetrag" geschuldet ist (vgl. E. 2.3.2 f. vorne) bzw. an den zweitanspruchsberechtigten Beschwerdeführer eine Differenzzahlung zu erfolgen hat (act. II 4; Beschwerde vom 19. April 2021). Umstritten ist jedoch die Anrechenbarkeit des Kinderbetreuungsgeldes an die Familienzulagen gemäss FamZG. 4. 4.1 Wie in E. 2.3.1 vorne gezeigt, sind unter "Familienleistungen" im Sinne von Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004 alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I zu verstehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 9 4.2 Im Urteil vom 11. Juni 1998 (C-275/96) erwog der EuGH zu Art. 1 lit. u Ziff. i der VO Nr. 1408/71, welcher inhaltlich im Wesentlichen gleich lautet wie der hier massgebliche Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004 (vgl. Randnr. 59), eine Leistung, die einem Elternteil ermöglichen soll, sich in der ersten Lebensphase eines Kindes dessen Erziehung zu widmen, und die genauer betrachtet dazu diene, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein Erwerbseinkommen bedeute, abzumildern, sei eine Familienleistung im Sinne der vorgenannten Bestimmung (Randnr. 60). In der Folge erachtete der EuGH das im nämlichem Fall zur Diskussion stehende Erziehungsgeld, welches in bestimmtem Umfang den Einkommensverlust ausgleichen solle, der sich für den die elterliche Sorge ausübenden Elternteil aus dem vorübergehenden Verzicht auf die Ausübung seiner Berufstätigkeit ergebe, als Familienleistung (Randnr. 65). Im Urteil vom 19. September 2013 (C-216/12 und C- 217/12) bestätigte der EuGH diese Praxis (Randnr. 56) und erwog in allgemeiner Hinsicht, die Frage, ob eine Familienleistung im Sinne von Art. 1 lit. u Ziff. i der VO Nr. 1408/71 vorliege, beurteile sich aufgrund ihrer Merkmale, insbesondere ihrer Zielsetzungen und der Voraussetzungen ihrer Gewährung (Randnr. 51). Allerdings stellte der EuGH mit Urteil vom 8. Mai 2014 (C-347/12) im Lichte der dort strittigen Kumulierung geltend gemachter Ansprüche auf Familienleistungen klar, dass die Forderung, wonach die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung völlig gleich sein müssten, angesichts der zahlreichen Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit dazu führen würde, dass die Anwendung des in Art. 12 VO Nr. 1408/71 enthaltenen Kumulierungsverbots (vgl. E. 2.3.2 vorne) erheblich eingeschränkt würde. Dies widerspräche dem Sinn dieses Verbots, nicht gerechtfertigte Kumulierungen von Sozialleistungen zu verhindern (vgl. Randnr. 55). 4.3 Das Kinderbetreuungsgeld beruht auf zwei (von den Eltern frei wählbaren) Systemen, einem Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem) und (seit Januar 2010) einem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (vgl. § 1. ff. und § 24. ff. KBGG). Anspruchsvoraussetzung bildet (bei beiden Systemen) u.a. der Anspruch und der tatsächliche Bezug von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 10 Familienbeihilfe nach Massgabe des FLAG 1967 sowie dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. § 2. Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und § 24. Abs. 1 Ziff. 1 KBGG). In seinem Entscheid vom 27. November 2007 (Geschäftszahl 10ObS109/07p) hielt der Oberste Gerichtshof Österreich (OGH) fest, das Kinderbetreuungsgeld diene dazu, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein (Voll-)Erwerbseinkommen bedeute, abzumildern (vgl. E. 3b). Während das Pauschalsystem unabhängig von einer zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeit ist, setzt das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld als Bezugsvariante eine unmittelbar vor der Geburt des Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit (von sechs Monaten bzw. 182 Kalendertagen) voraus. Ein Zuverdienst ist nur in engen Grenzen möglich (vgl. § 24. Abs. 1 Ziff. 3 KBGG). Entsprechend hat das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld auch eine Einkommensersatzfunktion (vgl. WISO 1/2010, Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ab 1.1.2010 als neue Bezugsvariante, S. 4) bzw. gilt als zumindest teilweiser Einkommensersatz (WISO, a.a.O., S. 5). Dasselbe folgt aus den Angaben der MISSOC- Datenbank, einem gegenseitigen Informationssystem für soziale Sicherheit, welches zwecks Austausch von Informationen über den sozialen Schutz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschaffen wurde: Danach dient das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld den Eltern als Anerkennung und Abgeltung der Betreuungsleistungen sowie als Ersatz des entfallenden bzw. erzielbaren Einkommens (vgl. act. II 8 S. 3). 4.4 Damit dienen sowohl das österreichische einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nach KBGG als auch die im schweizerischen Sozialversicherungssystem bestehende Familienzulage dazu, die finanzielle Belastung durch Kinder bzw. im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern auszugleichen, womit in ihrem Zweck und ihrer Funktion vergleichbare Leistungen im Sinne von Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004 vorliegen. Dass mit dem (einkommensabhängigen) Kinderbetreuungsgeld namentlich auch der Ersatz des entfallenden bzw. erzielbaren Einkommens bezweckt wird, ändert daran nichts: So hielt der EuGH u.a. im Entscheid vom 7. September 2004 (C-469/02) fest, dass eine Leistung, die es einem Elternteil bei einer Unterbrechung der Berufstätigkeit ermöglichen soll, sich der Erzie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 11 hung eines Kleinkindes zu widmen bzw. die Erziehung des Kindes zu vergüten, die sonstigen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile zu mildern, die mit dem Verzicht auf ein Einkommen aus einer Berufstätigkeit verbunden sind, eine Familienleistung im Sinne von Art. 1 lit. u Ziff. i VO Nr. 1408/71 darstellt (vgl. Randnr. 16 sowie Entscheid des EuGH vom 19. September 2013, C- 216/12 und C-217/12, Randnr. 58). Dasselbe folgt grundsätzlich auch aus dem Entscheid des EuGH vom 8. Mai 2014, C-347/12, wonach das deutsche einkommensabhängige Elterngeld, welches namentlich dazu dient, die Lebensgrundlage für den Fall zu sichern, dass die Eltern ihre Erwerbstätigkeit für die Erziehungsbedürfnisse ihrer kleinen Kinder ganz oder teilweise unterbrechen (Randnr. 67), eine Familienleistung im Sinne von Art. 1 lit. u Ziff. i VO Nr. 1408/71 darstellt (Randnr. 71). Freilich hat der EuGH dessen Anrechenbarkeit zwecks Ermittlung eines Unterschiedsbetrags mit der Begründung verneint, es liege keine Familienbeihilfe im Sinne von Art. 1 lit. u Ziff. ii VO Nr. 1408/71 vor. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der neuen Definition des Begriffs "Familienleistungen“ in Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004 die in der VO Nr. 1408/71 zwischen „Familienbeihilfen“ und „Familienleistungen“ getroffene Unterscheidung im Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 nicht mehr gilt, denn diese soll angesichts ihres sehr weiten Geltungsbereichs Familienleistungen in ihrer Gesamtheit regeln (vgl. Entscheid des EuGH vom 27. Februar 2014, C-32/13, Randnr. 48). Für ein analoges Vorgehen nach Massgabe von Art. 1 lit. u Ziff. ii VO Nr. 1408/71 besteht – insbesondere auch mit Blick auf Erwägungsgrund 34 f. der VO Nr. 883/2004 – somit kein Raum. Mithin fallen nach Art. 1 lit. z VO Nr. 883/2004 allein Unterhaltsvorschüsse sowie besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen im Sinne von Anhang I der VO Nr. 883/2004 nicht unter den Begriff der Familienleistungen. Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Terminus "Familienleistungen" somit weit gefasst ist, ändert dies nichts daran, dass das hier zur Diskussion stehende Kinderbetreuungsgeld einen (mit den Familienzulagen gemäss FamZG vergleichbaren) ausdrücklichen und ausschliesslichen Bezug zur Geburt und Erziehung eines Kindes im Sinne einer notwendigen Bedingung aufweist und damit sachlich und funktionell eine Familienleistung zwecks Ausgleichs von Familienlasten – mithin im Vergleich zu den Familienzula-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 12 gen eine Leistung gleicher Art im Sinne von Art. 10 VO Nr. 883/2004 (vgl. E. 2.3.3 vorne) – darstellt. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringt, auch der Verdienst jenes Elternteils, der seiner Berufstätigkeit weiterhin nachkomme, erfülle diesen Zweck, so ist dies zwar richtig. Entscheidend ist aber, dass dieser Verdienst gerade keinen ausschliesslichen Bezug zur Geburt und Erziehung des Kindes oder der Kinder aufweist. Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf (einkommensabhängiges) Kinderbetreuungsgeld bilden einzig die Geburt und die Erziehung eines Kindes, nicht der (allein mittelbare) Erwerbsausfall, welcher infolge Betreuung und Erziehung des Kindes und damit einhergehender (vorübergehender) Aufgabe der Erwerbstätigkeit resultiert. Schliesslich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Koordinierung mit der Mutterschaftsentschädigung ausser Betracht fällt, da Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung allein Frauen haben (vgl. Art. 16b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1]) und darüber hinaus auch Beginn und Ende des Anspruchs sowie die Dauer der Ausrichtung der jeweiligen Entschädigungen erheblich divergieren (vgl. Art. 16c und 16d EOG sowie § 24b. KBGG). 4.5 Demnach hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Ziffer 9.5.1 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Leitfadens für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich der Familienleistungen, welcher den Einbezug des Kinderbetreuungsgeldes bei der Differenzberechnung vorsieht (vgl. auch BSV, Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG [FamZWL], Ziffer 433; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198), gestützt und das vom 16. März bis 30. November 2016 der Partnerin und heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers ausgerichtete Kinderbetreuungsgeld an die Familienzulagen bzw. Kinderzulagen nach FamZG angerechnet. Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnung der Differenzzahlung (Fr. 1'164.15) und die daraus sich ergebende Rückforderung von Fr. 2'803.05 in masslicher Hinsicht (zu Recht) nicht, weshalb sich insoweit Weiterungen erübrigen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 13 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin liess bei der Differenzzahlung für den am TT. Dezember 2015 geborenen Sohn die Kinderbetreuungsgelder gemäss Anspruchsausweis vom 20. April 2017 unberücksichtigt (vgl. act. II 18). Damit erfolgte die Zahlung der Familienzulagen mit Blick auf das Dargelegte (vgl. E. 4.4 f. vorne) in diesem Umfang zu Unrecht, wobei offen bleiben kann, ob die fehlerhafte Leistungsausrichtung im Sinne der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) zu beurteilen ist, da dies zum selben Ergebnis führt (vgl. E. 2.4.1 vorne). 5.2 Indem die Beschwerdegegnerin (grundsätzlich und masslich) erst im September 2020 Kenntnis vom während der Zeit vom 16. März bis 30. November 2016 ausbezahlten Kinderbetreuungsgeld erlangte (act. II 11) und für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend ist (vgl. E. 2.4.2 vorne), ist mittels der mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (act. II 7) erfolgten (und mit Einspracheentscheid vom 24. März 2021 bestätigten) Rückforderung die relative einjährige Verwirkungsfrist eingehalten. 5.3 Indessen stehen Vergütungen für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2018 zur Diskussion. Soweit deshalb die Rückforderung auch den Zeitraum vom 1. bis 10. Dezember 2015 beschlägt, ist die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.4.2 vorne) abgelaufen und die Rückforderung insoweit verwirkt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zwecks Neuberechnung des Rückforderungsbetrages zurückzuweisen. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2021 aufzuheben ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 14 und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Vornahme der Berechnung im Sinne der Erwägungen über den Rückforderungsanspruch neu verfüge. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf und der Beschwerdeführer nur in geringem Umfang obsiegt, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134; AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. März 2021 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Neuberechnung der Rückforderung im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2022, FZ/21/296, Seite 15 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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