200 21 242 ALV KOJ/IMD/STL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Juni 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. März 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, ALV/21/242, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab dem 1. November 2018 als :..- und ... bei der B.________ AG (Arbeitgeberin) tätig (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 74, 77 ff.). Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 kündigte er das Anstellungsverhältnis aus persönlichen Gründen per 31. Mai 2020 (act. II 59). Seit dem 1. Juni 2020 bezieht er eine Altersrente der C.________ (Pensionskasse; act. II 30, 49). Am 29. November 2020 beantragte er beim AVA Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. Dezember 2020 (act. II 73 ff.), woraufhin dieses Abklärungen betreffend die Umstände seiner Pensionierung vornahm (act. II 40 f.). Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (act. II 27 ff.) wies das AVA seinen Antrag mit der Begründung ab, der Versicherte habe sich freiwillig per 1. Juni 2020 pensionieren lassen und beziehe eine Altersrente der beruflichen Vorsorge. Weiter führte das AVA aus, bei einer freiwilligen Pensionierung werde lediglich die nach der Pensionierung ausgeübte, beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet. Der Versicherte habe – mangels einer entsprechenden Beschäftigung – die Beitragszeit für den Bezug von ALE ab dem 30. November 2020 nicht erfüllt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 25 ff.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 1. März 2021 ab (act. II 6 ff.). B. Mit Schreiben vom 29. März 2021 (Postaufgabe 30. März 2021) erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. März 2021 sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Arbeitslosenversicherung per 1. Dezember 2020 zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, ALV/21/242, Seite 3 Am 21. April 2021 reichte der Beschwerdeführer die vom 6. April 2021 datierende Bestätigung der Ausgleichskasse des Kantons Bern betreffend Anmeldung zum Bezug einer Altersrente per 1. Juni 2021 zu den Akten; diese wurde daraufhin dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2021 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, ALV/21/242, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 21. Januar 2021 (act. II 27 ff.) bestätigende Einspracheentscheid vom 1. März 2021 (act. II 6 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf ALE ab dem 1. Dezember 2020 und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.1.1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.1.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2.2 Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, ALV/21/242, Seite 5 hindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 AVIV mit der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" erlassen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Gemäss Art. 12 Abs. 2 AVIV ist diese Bestimmung jedoch nicht anwendbar, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und er Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, die geringer sind als die Arbeitslosenentschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (lit. b). Als Altersleistungen im Sinne von Art. 13 Abs. 3 AVIG gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Art. 12 Abs. 3 AVIV). 2.3 Art. 12 Abs. 1 AVIV bezweckt zu vermeiden, dass Personen gleichzeitig Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung beziehen, ja sogar ihren Arbeitsvertrag zu diesem Zwecke kündigen, ohne wirklich bereit zu sein, eine zumutbare Stelle anzunehmen (vgl. BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 44; 129 V 327 E. 4 S. 329; 126 V 393 E. 3 S. 396). Aus der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 ist denn auch ersichtlich, dass mit der vom Bundesrat auf Grund von Art. 13 Abs. 3 AVIG (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs entspricht dem Gesetz gewordenen Art. 13 Abs. 3 AVIG in seiner ursprünglichen Fassung [vgl. BBl 1980 III 652 mit AS 1982 2188]) zu erlassenden Regelung verhindert werden sollte, dass vorzeitig Pensionierte unmittelbar im Anschluss an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, ALV/21/242, Seite 6 ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 III 563; vgl. BGE 126 V 393 E. 3b/bb S. 397). 3. 3.1 Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer per 31. Mai 2020 als vorzeitig pensioniert im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV zu gelten hat und demzufolge nur Beitragszeiten nach dem 1. Juni 2020 berücksichtigt werden können. Mit seinem Vorbringen, er sei "noch nicht pensioniert", bezieht sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf den Bezug einer AHV-Rente, für welche er sich am 30. März 2021 (vor)angemeldet hat (Akten des Beschwerdeführers [act. I] unpaginiert). Massgebend ist indessen nach dem klaren Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 AVIG der Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge (vgl. hierzu Art. 12 Abs. 3 AVIV). Nach Art. 9 Ziff. 2 des Vorsorgereglements der Pensionskasse (abrufbar unter: https://www.....ch/de/..., Kapitel Unterlagen zur Stiftung / Vorsorgereglement) ist der Bezug einer Altersrente ab dem 58. Altersjahr möglich. Der Beschwerdeführer selbst führt aus, er habe sich zum Bezug einer Altersrente der Pensionskasse angemeldet (act. II 25), eine solche wird ihm denn auch seit dem 1. Juni 2020 ausbezahlt (act. II 30, 49). Der Beschwerdeführer bezieht damit unstreitig Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und hat sich somit im Sinne des Gesetzes vorzeitig pensionieren lassen. Liegt wie hier eine vorzeitige Pensionierung vor, so wird nach der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2020 bei der Prüfung der Erfüllung der Beitragszeit lediglich jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, welche der Beschwerdeführer nach der Pensionierung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 12 Abs.1 AVIV). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner ist er seit seiner Pensionierung keiner beitragspflichtigen Tätigkeit mehr nachgegangen (act. II 44).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, ALV/21/242, Seite 7 3.2 Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen Personen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie bspw. die ordentliche, reglementarische Altersgrenze erreichen und somit ausscheiden müssen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. überarbeitete und aktualisierte Aufl. 2019, S. 68), wobei nachfolgend zu prüfen ist, ob dies beim Beschwerdeführer zutrifft. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit dem Schreiben vom 26. Februar 2020 per 31. Mai 2020 kündigte (act. II 59). Auf Nachfrage des Beschwerdegegners bestätigte die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 19. Januar 2021 (act. II 40), dass der Beschwerdeführer freiwillig und nicht betriebsbedingt in Frühpension gegangen sei. Wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgeht (Beschwerde S. 1), suchte er nach einer neuen Anstellung. Es liegen somit keine Hinweise auf eine vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers wegen objektiver, ausserhalb seiner Person liegender Umstände vor (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV). Die Pensionierung per 1. Juni 2020 erfolgte damit weder aus zwingenden berufsvorsorgerechtlichen Gründen (vgl. E. 2.2) noch wurde ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2332 N. 227). Vielmehr entschied er sich freiwillig für einen Ausstieg aus dem Erwerbsleben (vgl. E. 2.2 in fine), obwohl ihm die Möglichkeit, eine neue Anstellung zu suchen und währenddessen ALE zu beziehen, offen gestanden hätte. In diesem Fall wäre aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht die Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42]) auf ein Freizügigkeitskonto (vgl. Entscheid des BGer vom 4. September 2019, 8C_375/2019, E. 4.1) oder allenfalls an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG) überwiesen worden, womit die finanziellen Mittel bis zur ordentlichen Pensionierung in der beruflichen Vorsorge verblieben wären. Die hier vorliegende Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt somit nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 AVIV (vgl. Entscheid des https://www.swisslex.ch/doc/aol/2b766ae4-e5d7-473b-b639-01ebd7ebb3ca/14c7c71f-5fa4-4c43-a44b-d0bf5707c540/source/document-link
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, ALV/21/242, Seite 8 BGer vom 16. November 2012, 8C_525/2012, E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. B175 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]). Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht auf eine Befreiung der Beitragszeit berufen und erfüllt die Beitragszeit nicht. 3.3 Da Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV kumulativ zu Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV gilt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob der Anspruch auf die Altersleistungen des Beschwerdeführers geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe nicht gewusst, dass er mit dem gewählten Vorgehen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, ist festzuhalten, dass er aus einer allfälligen Rechtsunkenntnis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gesetze und Verordnungen gelten mit der amtlichen Publikation grundsätzlich als bekannt (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). 3.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Beitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2020. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. März 2021 ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). https://www.swisslex.ch/doc/unknown/ec18dc6f-6a39-4b1f-ad5a-1cb5c011bdfd/citeddoc/21d512a2-1a3e-4074-bd90-9d38b2a3a20f/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/0f0140e9-b4b0-421f-84c4-6eec2ad26b8d/source/document-link
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021, ALV/21/242, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.