200 21 212 BV KOJ/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Klägerin gegen B.________ AG Beklagte betreffend Klage vom 12. März 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, BV/21/212, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Klage vom 12. März 2021 beantragte die Klägerin, die Beklagte habe ihr eine Kapitalforderung von Fr. 109‘397.40, zuzüglich Zins, sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen und es sei im diesbezüglichen Betreibungsverfahren im Umfang der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen. In der Klageantwort vom 15. April 2021 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Im Rahmen des weiteren Instruktionsverfahrens bezifferte die Klägerin die Restforderung in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2021 und der Replik vom 16. August 2021 schliesslich auf Fr. 11‘339.50. Für den Fall, dass die Beklagte diesen Betrag bezahlt, stellte sie den Rückzug der Klage in Aussicht. In der Duplik vom 20. September 2021 erklärte sich die Beklagte mit der verbleibenden Forderung von Fr. 11‘339.50 per Saldo aller Ansprüche einverstanden. Nach dem Gesagten hat die Klägerin ihre Forderung auf die Bezahlung eines Betrags von Fr. 11‘339.50 beschränkt und die Beklagte ist damit einverstanden. Es liegt somit ein entsprechender gemeinsamer Antrag der Parteien vor (vgl. dazu auch prozessleitende Verfügung vom 5. Oktober 2021). Diesem Antrag ist gestützt auf die Sach- und Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung der im vorliegenden Klageverfahren eingereichten Beitragsrechnung vom 27. Mai 2021 (Klagebeilage 9) und dem Kontoauszug vom 28. Mai 2021 (Klagebeilage 8), zu entsprechen. In diesem Umfang ist der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) und eine Parteientschädi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, BV/21/212, Seite 3 gung ist nicht zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150; Art. 109 Abs. 1 [e contrario] des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 und 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 11‘339.50 zu bezahlen. Insoweit wird der von der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern- Mittelland, Dienstelle ..., erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, BV/21/212, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.