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Bern Verwaltungsgericht 09.04.2021 200 2021 171

9 aprile 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·770 parole·~4 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021

Testo integrale

200 21 171 ALV bis 200 21 174 ALV (4) KOJ/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ AG Beschwerdeführerin 1 B.________ AG Sigriswilstrasse 167, 3655 Sigriswil Beschwerdeführerin 2 C.________ AG Looslistrasse 25, 3027 Bern Beschwerdeführerin 3 D.________ GmbH Zelgstrasse 87, 3661 Uetendorf b. Thun Beschwerdeführerin 4 alle vertreten durch E.________ gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend vier Einspracheentscheide vom 29. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, ALV/21/171, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit vier Entscheiden des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) vom 21. (betreffend die Beschwerdeführerin 3) bzw. 22. (betreffend die Beschwerdeführerin 1) bzw. 23. (betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 4) Dezember 2020 wurde für die Beschwerdeführerinnen jeweils Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 18. Dezember 2020 bis 17. März 2021 bewilligt, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) erfüllt sind.  Die daraufhin erhobenen Einsprachen der Beschwerdeführerinnen wurden mit vier Einspracheentscheiden vom 29. Januar 2021 abgewiesen.  Mit vier separaten Beschwerden vom 1. März 2021 (Postaufgabe) beantragen die Beschwerdeführerinnen die Bewilligung von Kurzarbeitsentschädigung bereits ab 1. Dezember 2020.  Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2021 hat der Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren vereinigt.  Zusammen mit der Beschwerdeantwort reicht der Beschwerdegegner vier Wiedererwägungsentscheide vom 1. April 2021 ein. Diese betreffen frühere Entscheide des AVA vom 14. (betreffend die Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 4) bzw. 30. (betreffend die Beschwerdeführerin 3) September 2020, mit welchen – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 39 AVIG – der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2020 bewilligt worden war. Mit den vorgelegten Wiedererwägungsentscheiden wird nun die Kurzarbeitsentschädigung unter den gleichen Voraussetzungen für alle Beschwerdeführerinnen für die Zeit vom 1. September bis 7. Dezember 2020 bewilligt.  Soweit die Zeit vom 1. bis 7. Dezember 2020 betreffend ist durch den Erlass der erwähnten Wiedererwägungsentscheide das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerinnen an den von ihnen erhobenen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, ALV/21/171, Seite 3 schwerden nachträglich weggefallen und die Beschwerdeverfahren sind demzufolge vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.  Unter Hinweis auf den am 20. März 2021 in Kraft getretenen Art. 17b des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sowie die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Voranmeldungen von Kurzarbeit vom 8. Dezember 2020 hält der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort fest, es könne bei jeder Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2020 bis zum 17. März 2021 Kurzarbeit bewilligt werden. Insgesamt würden diese somit je eine nahtlose Bewilligung zum Bezug von Kurzarbeit vom 1. September 2020 bis zum 17. März 2021 erhalten (vgl. im Einzelnen Beschwerdeantwort, Art. 2 - 4).  Soweit die Zeit vom 8. bis 17. Dezember 2020 betreffend liegt somit ein gemeinsamer Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Kurzarbeitsentschädigung auch für diese Zeit (und darüber hinaus bis am 17. März 2021) zu bejahen ist.  Diesem Antrag ist gestützt auf die Sach- und Rechtslage zu entsprechen, wobei hier auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden kann.  Die Beschwerden sind dementsprechend teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide sind dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerinnen vom 8. Dezember 2020 bis 17. März 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Im Übrigen sind die Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.  Verfahrenskosten sind nicht zu erheben und eine Parteientschädigung ist den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen nicht zuzusprechen, da ihnen durch die Beschwerdeführung kein hoher Aufwand entstanden ist (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2021, ALV/21/171, Seite 4  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 und 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Entscheide vom 29. Januar 2021 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerinnen vom 8. Dezember 2020 bis 17. März 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Im Übrigen werden die Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - E.________ z.H. der Beschwerdeführerinnen - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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