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Bern Verwaltungsgericht 13.07.2021 200 2021 155

13 luglio 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,700 parole·~14 min·2

Riassunto

Verfügung vom 22. Januar 2021

Testo integrale

200 21 155 IV LOU/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Juli 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, IV/21/155, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2015 unter Hinweis auf eine Hörbeeinträchtigung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 9). Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Abklärungen holte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) insbesondere einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Mai 2015 (AB 32) ein, erteilte Kostengutsprache für eine Berufsberatung (AB 34), eine Umschulung (AB 46) sowie Coachings bzw. ein Praktikum (AB 55, 63, 71, 80) und liess einen Abklärungsbericht Haushalt (datierend vom 21. August 2017 [AB 78]) erstellen. Nach Erlass des Vorbescheids (AB 79) verneinte die IVB mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 (AB 81) den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 22 % (Status 90 % Erwerb und 10 % Aufgabenbereich Haushalt). Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurden am 21. Januar 2020 abgeschlossen (AB 87). Im September bzw. Oktober 2020 meldete sich die Versicherte abermals zum Rentenbezug an (vgl. AB 94, 97, 99). Nach Einholung einer neuerlichen Stellungnahme des RAD (AB 101) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 102) trat die IVB mit Verfügung vom 22. Januar 2021 (AB 106) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Sie erwog, mit den eingereichten Unterlagen sei nicht glaubhaft dargetan, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 18. Februar 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie dass die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch eintrete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, IV/21/155, Seite 3 Am 22. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht von Prof. Dr. med. B.________, praktischer Arzt, Spital C.________, zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Januar 2021 (AB 106). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom September bzw. Oktober 2020 (AB 94, 97, 99) zu Recht nicht eingetreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, IV/21/155, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, IV/21/155, Seite 5 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, IV/21/155, Seite 6 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Leistungen der IV zu beeinflussen, in zureichender Weise glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Dabei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 6. Oktober 2017 (AB 81) mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 22. Januar 2021 (AB 106) zu vergleichen. 3.2 Die Verfügung vom 6. Oktober 2017 (AB 81) basierte im Wesentlichen auf den folgenden Unterlagen: 3.2.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, hielt im Bericht vom 20. November 2013 (AB 24/8) fest, es bestehe eine postinfektiöse oder hereditäre Innenohrschwerhörigkeit im Tieftonbereich sowie ein Tinnitus. In der Expertise vom gleichen Tag (AB 6) ermittelte sie einen Hörverlust gemäss Reintonaudiogramm von 27.2 % (rechts) bzw. 59.4 % (links) sowie einen Hörverlust gemäss Sprachaudiogramm von 46.7 % (rechts) bzw. 53.3 % (links). Der Gesamthörverlust betrage 46.6 %. 3.2.2 Der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 15. Februar 2015 (AB 24/2-5) unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. D.________ aus, die Beschwerdeführerin leide seit 2013 an einer beidseitigen, fortgeschrittenen Innenohrschwerhörigkeit mit Tinnitus. Seit dem 1. September 2014 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Unter den jetzigen Bedingungen sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden, falls die Beschwerdeführerin umgeschult werde. 3.2.3 Im Bericht des Spitals C.________, vom 16. März 2015 (AB 29/8- 11) stellte Prof. Dr. med. B.________ die Diagnosen einer Perzeptions-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, IV/21/155, Seite 7 schwerhörigkeit beidseits, wahrscheinlich familiär, sowie von Sprachverständlichkeitsproblemen trotz Hörgeräteversorgung. Beruflich denke er, Prof. Dr. med. B.________, dass die Tätigkeit als ... für diese möglicherweise progrediente Schwerhörigkeit nicht besonders geeignet sei. Eine Umschulung in einen Beruf, wo nach Möglichkeit Telefongespräche und Besprechungen in grösseren Gruppen oder im Hintergrundlärm eher selten vorkämen, erscheine sinnvoll. In einem weiteren Bericht vom 28. April 2015 (AB 29/2-7) hielt der Behandler keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit fest (vgl. AB 29/4-5), führte aber aus, ein Berufswechsel sei mittelfristig wahrscheinlich sinnvoll (AB 29/5). 3.2.4 Im Bericht des RAD vom 7. Mai 2015 (AB 32) stellte med. pract. F.________, praktische Ärztin, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer mittelgradigen Perzeptionsschwerhörigkeit beidseits seit 2013 sowie von Sprachverständnisproblemen trotz Hörgeräten. Seit 2013 sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einem Pensum von sechs Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche ohne Leistungsminderung zumutbar seien grundsätzlich alle Tätigkeiten, die kein normales Hörvermögen und keine räumliche Orientierungsfähigkeit erforderten. Das reduzierte Pensum erkläre sich durch den erheblichen zusätzlichen Konzentrationsaufwand. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Reaktionsvermögen (falls auf akustische Signale reagiert werden müsse) sowie mit häufiger Kommunikation bei ungünstigen akustischen Bedingungen (Grossraumbüros, häufiges Führen von Telefonaten) seien nicht geeignet. Ebenfalls ungünstig bzw. zu vermeiden seien Arbeiten im Lärmbereich über 85 dBA sowie Nacht- und Wechselschichttätigkeiten. 3.2.5 In einem weiteren Bericht vom 21. Januar 2017 (AB 68) hielt Dr. med. E.________ einen stationären Gesundheitszustand sowie einen persistierenden Vertigo mit Tinnitus fest. Er machte keine genaueren Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, IV/21/155, Seite 8 3.3 Im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung vom September bzw. Oktober 2020 (AB 94, 97, 99) ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.3.1 In der ärztlichen Expertise von Dr. med. D.________ vom 22. Juli 2020 (AB 91) ergab das Reintonaudiogramm einen Hörverlust von 58.4 % (rechts) bzw. 69.1 % (links) und das Sprachaudiogramm einen Hörverlust von 56.7 % (rechts) bzw. 76.7 % (links). Der Gesamthörverlust betrage 65.2 %. 3.3.2 In der Stellungnahme vom 9. September 2020 (AB 94) führte Dr. med. E.________ aus, die Beschwerdeführerin sei zunehmend weniger arbeitsfähig und könne momentan maximal ein Pensum von 30 % bestreiten. Nur dank der gutwilligen Einstellung des G.________ in ... könne sie zurzeit noch in diesem Teilzeitpensum beschäftigt werden. Die Beschwerdeführerin bedürfe unbedingt einer ganzen IV-Rente. In einer weiteren Stellungnahme vom 24. September 2020 (AB 97) hielt Dr. med. E.________ fest, die Beschwerdeführerin leide aufgrund ihrer Behinderung (verminderte Intelligenzfähigkeit, Hörverlust) an einer zunehmenden Entwicklungsdepression, weshalb sie an schweren Schlafstörungen sowie Konzentrationsmängeln leide. Sie sei in ihrem angestammten Arbeitsbereich maximal noch 30 % arbeitsfähig. 3.3.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 24. November 2020 (AB 101) die Diagnose einer hochgradigen Gesamtschwerhörigkeit von 65.2 %, aktuell unter binauraler Versorgung, auf. Es lasse sich feststellen, dass die Gesamtschwerhörigkeit dokumentiert seit 2015 zugenommen habe und aktuell einer hochgradigen Gesamtschwerhörigkeit von 65.2 % entspreche. Eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens könne daran jedoch nicht festgemacht werden, da das im März 2015 formulierte Zumutbarkeitsprofil vollumfänglich weiter Anwendung finde. Mangels entsprechender psychiatrischer Dokumentationen über Untersuchungsergebnisse könnten die vom Hausarzt beschriebenen depressiven Störungen nicht nachvollzogen werden. Eine psychische Erkrankung sei nicht ausgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, IV/21/155, Seite 9 3.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten denn auch erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2013 eine Innenohrschwerhörigkeit bzw. eine Perzeptionsschwerhörigkeit vorliegt (AB 6, 24, 29), welche im November 2020 diagnostisch einer hochgradigen Gesamtschwerhörigkeit von 65.2 % zuzuordnen war (AB 91, 101/3). In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführerin am 17. März 2014 sowie am 3. August 2020 jeweils Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale erteilt (AB 8, 92). Die zwischenzeitlich ebenfalls gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. AB 34, 46, 63, 71) schloss die Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2020 ab (AB 87), nachdem die Beschwerdeführerin per 1. Juni 2019 eine Anstellung als ... in einem ... gefunden hatte (AB 85). Die Neuanmeldung erfolgte im September 2020 durch den advokatorisch auftretenden Hausarzt, welcher zunächst ohne weitere medizinische Begründung forderte, der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente zuzusprechen (AB 94). Die auf Aufforderung (vgl. AB 95) nachgereichte Stellungnahme vom 24. September 2020 (AB 97) enthält die fachfremd (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3) und ohne weitere Begründung gestellte Diagnose einer „Entwicklungsdepression“ mit schweren Schlafstörungen und Konzentrationsmängeln. Eine Konzentrationsschwäche bzw. ein Konzentrationsmangel hielt Dr. med. E.________ ebenso im – vor der Verfügung vom 6. Oktober 2017 (AB 81) datierenden – Bericht vom 21. Januar 2017 (AB 68) fest, was vom RAD denn auch bereits mit einer entsprechenden Reduktion des Arbeitspensums (sechs Stunden täglich) berücksichtigt wurde (AB 32/4). Eine psychiatrische Behandlung erfolgte bisher nicht, so dass auch keine entsprechenden fachärztlichen Berichte vorliegen, welche eine Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht darzulegen vermöchten. Bei diesen Gegebenheiten überzeugt, wenn der RAD am 24. November 2020 festhielt, dass zwar eine Zunahme der Gesamtschwerhörigkeit eingetreten sei, damit jedoch bei unverändert gültigem Zumutbarkeitsprofil gesamthaft keine neuanmeldungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellte (AB 101/4). Dabei sind sich der Hausarzt sowie der RAD einig, dass die angestammte Tätigkeit als ... nicht bzw. kaum mehr möglich ist (AB 32/4, 97, 101/4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, IV/21/155, Seite 10 Hinsichtlich des am 22. März 2021 eingereichten Berichts von Prof. Dr. med. B.________, Spital C.________, vom 17. März 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 6) ist festzuhalten, dass auf jenen Sachverhalt abzustellen ist, wie er sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung bot. Ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_389/2018, E. 4.2). Eine nicht rechtskonforme Durchführung des Neuanmeldungsverfahrens macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und dies ist denn auch nicht ersichtlich, so dass der entsprechende Bericht von Prof. Dr. med. B.________ ausser Acht zu bleiben hat. In diesem Zusammenhang ist immerhin zu bemerken, dass der Behandler die Hörgeräteversorgung als ausgesprochen gut bezeichnete und festhielt, die derzeitige berufliche Tätigkeit könne aus rein audiologischer Sicht gut erbracht werden, dies auch mit einem höheren Beschäftigungsgrad. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter gesundheitlicher Verschlechterung im massgebenden Vergleichszeitraum zu Recht nicht auf das neuerliche Leistungsgesuch vom September bzw. Oktober 2020 (AB 94, 97, 99) eingetreten. Demnach ist die gegen die Verfügung vom 22. Januar 2021 (AB 106) erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2021, IV/21/155, Seite 11 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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