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Bern Verwaltungsgericht 06.07.2021 200 2021 130

6 luglio 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,872 parole·~29 min·2

Riassunto

Verfügung vom 11. Januar 2021

Testo integrale

200 21 130 IV KOJ/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Juli 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Juni 2019 meldete sich der 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an. Er sei seit einer Motorsensenverletzung in Höhe des mittleren Unterschenkeldrittels links vom 6. März 2019 (vgl. Antwortbeilage [AB] 13 S. 10) als Landwirt bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig (AB 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor (AB 2, AB 11, AB 13 S. 9 ff., AB 21, AB 32 S. 2 ff., AB 34 f., AB 36 S. 2 ff., AB 37 S. 2 f., AB 40, AB 42). Mit Mitteilung vom 11. März 2020 gewährte sie Beratung und Unterstützung im Hinblick auf eine berufliche Integration (AB 45). Am 7. Juli 2020 erfolgte eine Erhebung auf dem Betrieb des Versicherten (vgl. AB 59). Nach Aktualisierung der medizinischen Akten (AB 56) unterbreitete die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung aus fachärztlicher Sicht. Insbesondere gestützt auf den hierauf erstellten RAD-Bericht von Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie, vom 14. September 2020 (AB 58 S. 3 f.) sowie den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 7. Oktober 2020 (AB 59) stellte die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 die Abweisung seines Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht (AB 61). Am 29. Oktober 2020 liess Dr. med. D.________, Praktischer Arzt, der IV- Stelle seine Beurteilung zukommen (AB 63). Am 11. November 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen den von der IV-Stelle in Aussicht gestellten Rentenentscheid Einwände (AB 65). Nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 2./4. Dezember 2020 (AB 67 S. 2 f.) verfügte die IV-Stelle am 11. Januar 2021 ihrem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 68).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. Februar 2021 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Invaliditätsgrad sei nach der Methode des Betätigungsvergleichs zu berechnen und es sei ihm zumindest eine halbe Invalidenrente soweit rechtens auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen (erneute Ermittlung des Valideneinkommens) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2021 (AB 68). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die früher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 5 drücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 6 Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird – von Ausnahmen abgesehen – das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Lassen sich in einer solchen Konstellation bei grundsätzlich gleicher Erwerbstätigkeit vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 7 Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; vgl. SVR 2020 IV Nr. 23 S. 77 E. 3.2). Die verbleibende Arbeitsfähigkeit wird nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft (und das ausserordentliche Bemessungsverfahren fällt damit ausser Betracht), wenn die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte (vgl. SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1). Der Begriff des hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarktes dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 8 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wechsel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der bestehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeigneten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Aufgabe einer als selbständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigenden subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weitere persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, Nr. 16 S. 49 E. 3.1.2). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 9 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 2.5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2; 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). Hat sich die versicherte Person über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 152 E. 6.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 10 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist erstellt und denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2019 eine Motorsensenverletzung in Höhe des mittleren Unterschenkeldrittels links (dislozierte Wadenbeinfraktur, Verletzung des Nervus peroneus superficialis und profundus, Verletzung der Arteria tibialis anterior, Muskelverletzungen etc.) erlitten hat (vgl. AB 2 S. 2, AB 13 S. 10, AB 21 S. 8, AB 32 S. 3, AB 37 S. 2, AB 56 S. 3 und 8, AB 58 S. 3) und dass trotz der noch gleichentags erfolgten operativen Versorgung und dem diesbezüglich insgesamt guten Heilverlauf als funktionelle Einschränkung eine Störung des Gangbildes wegen einer persistierenden Fussheberschwäche verblieben ist (vgl. AB 32 S. 4, AB 37 S. 2, AB 56 S. 3 ff., AB 58 S. 3). Dass sich diese insbesondere beim Gehen im unebenen Gelände deutlich einschränkend auswirkt, ist ohne weiteres nachvollziehbar und in verschiedenen Berichten so dokumentiert (vgl. AB 32 S. 4, AB 37 S. 2, AB 56 S. 9, AB 58 S. 3 f.). Die im postoperativen Verlauf aufgetretenen internistischen Komplikationen (Gallenblasenentzündung mit Begleithepatitis bei Gallenblasenstein, Pneumonie Unterlappen beidseits, Uveitis anterior, mediastinale und bihiläre Lymphadenopathie, segmentale und subsegmentale Lungenembolien rechts, rechtsbetonte Herzinsuffizienz NYHA III mit mittelschwerer Trikuspidalinsuffizienz bei am ehesten pulmonaler Hypertonie, Vitamin D-Mangel mit leichter Hyperkalzämie; vgl. AB 2 S. 1 f.) hat der Beschwerdeführer gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Berichten gut überstanden (vgl. AB 21 S. 8, AB 32 S. 4 f., AB 56 S. 4 und 9, AB 58 S. 3). Die kardiopulmonale Situation ist inzwischen kompensiert (AB 56 S. 4, AB 58 S. 3). Von dieser Seite bestehen somit keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr. Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Am 14. September 2020 kam die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ gestützt auf die medizinischen Akten zum Schluss, es könne nicht mehr mit einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gerechnet werden. Es sei davon auszugehen, dass die bestehenden Gangstörungen aufgrund der Fussheberschwäche nach Verletzung des Nervus peroneus bestehen bleiben würden. Einschränkungen im Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 11 reich der oberen Extremitäten bestünden nicht. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit leichte, mittelschwere und gelegentlich schwere körperliche Arbeiten mit Wechselbelastung, vorwiegend jedoch im Sitzen, auszuführen. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer acht Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 90% ausüben. Tätigkeiten mit häufigem Stehen und Gehen, insbesondere im unebenen Gelände, seien aufgrund der Gangstörungen ungünstig. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien wegen der Fussheberschwäche und der daraus resultierenden Unsicherheit und Sturzgefahr nicht zumutbar. Permanente schwere körperliche Tätigkeiten sowie Arbeiten mit häufiger Überkopfarbeit, dem Tragen und Heben von schweren Lasten sowie Arbeiten, die mit Zwangshaltungen verbunden seien, sollten vermieden werden. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte seit März 2020 (ein Jahr nach dem Unfallereignis sei von einem stabilen Zustand auszugehen und eine weitere Verbesserung der motorischen Funktionen sei nicht mehr zu erwarten). Die bisherige Tätigkeit als Landwirt sei als nur bedingt geeignet anzusehen, insbesondere da zumindest teilweise schwere körperliche Arbeiten zu verrichten seien. Ungünstig sei auch das Gehen im unebenen Gelände. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine bisherige Tätigkeit sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 70% auszuüben (AB 58 S. 3 f.). Diese Einschätzung deckt sich weitgehend mit der Beurteilung der Hausärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Praktische Ärztin, vom 16. August 2020 (vgl. AB 56 S. 1 f.). Einzig gemäss Dr. med. D.________ ist der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit maximal zu vier Stunden (resp. zu 50%) arbeitsfähig, wobei sich den Antworten von Dr. med. D.________ keinerlei Begründung entnehmen lässt, weshalb sich die Gangstörungen des Beschwerdeführers in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit gleichermassen auswirken sollen wie in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Landwirt mit … und dem Erfordernis, oft in unebenem, steilem Gelände zu gehen (vgl. AB 63). 3.2 Die versicherungsmedizinische Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 14. September 2020 (AB 58 S. 3 f.) erfüllt sämt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 12 liche Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsinternen medizinischen Aktenbeurteilung (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Sie basiert auf einem in den Akten lückenlos dokumentierten Befund, sie ist nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit. Es findet sich in den gesamten Akten kein Bericht, der auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. C.________ aufkommen liesse (vgl. E. 2.4 hiervor). Insbesondere ist die abweichende Beantwortung der Fragen nach der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D.________ (vgl. AB 63) mangels Begründung und Nachvollziehbarkeit (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht geeignet, die schlüssig begründete versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. C.________ in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf letztere abgestellt. Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Dargelegten rechtsgenüglich abgeklärt. Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. C.________ vom 14. September 2020 ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit leichte, mittelschwere und gelegentlich schwere körperliche Arbeiten mit Wechselbelastung, vorwiegend jedoch im Sitzen, seit März 2020 wieder acht Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 90% ausüben könnte, während er in seiner bisherigen Tätigkeit als Landwirt (insbesondere wegen der zumindest teilweise schweren körperlichen Arbeit und dem erforderlichen Gehen in unebenem Gelände) lediglich noch in der Lage ist, sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 70% zu arbeiten (vgl. AB 58 S. 3 f.). 4. 4.1 Da der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besser ausschöpfen könnte als bei einem Beibehalten seiner bisherigen Tätigkeit als Landwirt, stellt sich im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung vorab die Frage nach der Zumutbarkeit einer Betriebsaufgabe resp. eines Berufswechsels (vgl. E. 2.5.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 13 Der Beschwerdeführer bestreitet eine solche Zumutbarkeit und führt hierfür insbesondere sein Alter, die verbleibende Aktivitätsdauer, das Fehlen einer mehrjährigen Ausbildung als Landwirt, mangelnde anderweitige Berufserfahrung und einen entsprechenden Bedarf an Einarbeitungs- und Umstellungszeit an (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2.3). Dabei verweist er auch auf die Rechtsprechung, wonach bei Personen, die im Zeitpunkt einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt haben, eine Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung anzunehmen und vorderhand weiterhin eine Rente auszurichten sei (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 121 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 81 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 222 E. 3.3). Weiter führt er an, dass er im … wohne und keinen Führerausweis habe, womit er bereits bezüglich theoretisch möglicher Tätigkeiten äusserst eingeschränkt sei. Er habe bisher immer selbständig und eigenverantwortlich gearbeitet und sich seine Arbeiten und seine Zeit frei einteilen können. In seinem ganzen Arbeitsleben sei er nie in einen fremden Betrieb sowie in hierarchische betriebliche Strukturen eingegliedert gewesen und habe fast ausschliesslich im eigenen Betrieb gearbeitet. Es müsse daher erwartet werden, dass er sich bei einer neuen Stelle sehr schwertun werde. Er werde sich kaum in feste Arbeitsabläufe und eine Weisungsabhängigkeit einfinden können (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 2.4). Auch könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsgemeinschaft mit seinem Bruder betreibe. Eine Aufgabe seiner Tätigkeit auf dem Hof sei bereits vor diesem Hintergrund nicht so leicht möglich, da von einer solchen auch die berufliche Tätigkeit seines Bruders direkt betroffen wäre. All diese Umstände zeigten auf, dass die Zumutbarkeit eines Berufswechsels ausnahmsweise nicht gegeben sei (vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. 2.5). 4.2 Der am ... November 1964 geborene Beschwerdeführer (AB 1 S. 1) bewirtschaftet in den Wintermonaten gemeinsam mit seinem Bruder einen …, während die Brüder im Sommer separate … bewirtschaften (AB 59 S. 2 und 4 f.). Der Bereich Abklärungen ermittelte bezogen auf diese angestammten Tätigkeiten des Beschwerdeführers in weitestgehender Übereinstimmung mit der diesbezüglichen medizinischen Einschätzung eine Arbeitsfähigkeit von noch 48% (AB 59 S. 6), während bezogen auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 14 eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von noch 90% ausgewiesen ist (vgl. AB 58 S. 3, AB 59 S. 7 sowie E. 3 hiervor). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 14. September 2020 (AB 58 S. 3 f.), in welchem feststand, dass er seine verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit deutlich besser verwerten könnte als in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Landwirt, 55 Jahre alt. Bei der Prüfung der Frage nach der Zumutbarkeit einer Betriebsaufgabe resp. eines Berufswechsels ist somit in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3) von einer restlichen Aktivitätsdauer von noch gut neun Jahren auszugehen. 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Verweis des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung, wonach bei Personen, die im Zeitpunkt einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt haben, eine Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung anzunehmen und vorderhand weiterhin eine Rente auszurichten sei (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 121 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 81 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 222 E. 3.3), vorliegend – da weder eine Rentenaufhebung noch -herabsetzung zur Diskussion steht – an der Sache vorbeizielt. Zwar sind das Alter und die verbleibende Aktivitätsdauer auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels resp. einer Betriebsaufgabe wichtige Kriterien, nicht aber in dem Sinne, als nach Vollendung des 55. Altersjahres eine Zumutbarkeit vermutungsweise zu verneinen wäre. So hat das Bundesgericht die Zumutbarkeit eines Berufswechsels bei einem 58-jährigen, seit rund 30 Jahren als … tätigen Versicherten mit einer noch zu erwartenden Aktivitätsdauer von sechseinhalb Jahren trotz unmittelbarer Mitbetroffenheit seiner mit ihm tätigen Ehefrau bejaht (SVR 2018 IV Nr. 16). Ebenso hat das Bundesgericht bei einer 56-jährigen, während über 30 Jahren als … im eigenen … tätigen Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von noch rund acht Jahren entschieden. Die Zumutbarkeit eines Berufswechsels resp. einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten unselbständigen Tätigkeit sei zu bejahen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. September 2012, 9C_818/2011). Gleiches gilt in Bezug auf einen im Zeitpunkt der Entstehung des potentiellen Ren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 15 tenanspruchs 56-jährigen Inhaber eines …, der für angepasste leichte Arbeiten über ein volles Leistungsvermögen verfügte (Entscheid des BGer vom 30. November 2010, 8C_360/2010). Umgekehrt hat das Bundesgericht die Zumutbarkeit eines Betriebsaufgabe im Sinne eines Grenzfalls bei einem 57-jährigen Landwirt verneint (SVR 2010 IV Nr. 37), wobei in jenem Fall abweichend von den bisher zitierten Urteilen und der vorliegenden Konstellation in der angestammten Tätigkeit als Landwirt die gleiche Arbeitsfähigkeit wie in einer angepassten Tätigkeit vorlag und sich die Frage eines Berufswechsels nur deshalb stellte, weil die Einkommensaussichten, die ein Berufswechsel geboten hätte, statistisch höher waren als das Einkommen, das der Versicherte trotz Gesundheitsschaden in der angestammten Tätigkeit noch erzielen konnte. In Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Tatsache, dass ein Berufswechsel statistisch nur zu einem geringfügig höheren Einkommen geführt hätte als ein Beibehalten der angestammten Tätigkeit, verneinte das Bundesgericht in der Folge die Zumutbarkeit einer Betriebsaufgabe, wobei es explizit festhielt, dass es sich hierbei um einen Grenzfall handle und dass bei objektiver Betrachtung ein Alter von 57 Jahren kein Hindernis für einen Berufswechsel darstelle (vgl. SVR 2010 IV Nr. 37 S. 116 f. E. 4.3). Das Alter und die verbleibende Aktivitätsdauer sprechen nach dem Dargelegten im Falle des Beschwerdeführers für sich genommen nicht gegen die Zumutbarkeit einer Betriebsaufgabe resp. eines Berufswechsels. Auch liegt keine vergleichbare Konstellation wie im in SVR 2010 IV Nr. 37 beurteilten Fall vor, kann der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit doch unstrittig deutlich besser verwerten als in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Landwirt (vgl. E. 3.2 hiervor). Auch die übrigen Argumente des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels resp. einer Betriebsaufgabe genügen nicht für die ausnahmsweise Annahme einer Unzumutbarkeit (vgl. SVR 2018 IV Nr. 16 S. 49 E. 3.1.2). Soweit der Beschwerdeführer bezweifelt, nach Aufgabe seines Betriebs überhaupt eine Stelle zu finden (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2.6), ist festzuhalten, dass als funktionelle Einschränkung lediglich eine Gangstörung aufgrund der persistierenden Fussheberschwäche links vorliegt, weshalb Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar sind und permanente schwere körperliche Tätigkeiten so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 16 wie Arbeiten mit häufiger Überkopfarbeit, dem Tragen und Heben von schweren Lasten sowie Arbeiten, die mit Zwangshaltungen verbunden sind, vermieden werden sollten. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gemäss schlüssigem Zumutbarkeitsprofil wieder in der Lage, sämtliche leichten, mittelschweren und gelegentlich schweren körperlichen Arbeiten mit Wechselbelastung, vorwiegend jedoch im Sitzen, mit einer Leistung von 90% auszuüben. Das Zumutbarkeitsprofil ist damit nicht derart eingeschränkt, dass von einer Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen wäre. Daran ändert auch das Alter des Beschwerdeführers nichts, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Juni 2018, 9C_862/2017, E. 3.3.3). Auch die geltend gemachte beträchtliche Einarbeitungszeit (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 2.3) muss in Abrede gestellt werden. Für das Ausüben von einfachen Tätigkeiten braucht es keine langdauernde Einarbeitung, umso weniger, als der Beschwerdeführer über langjährige und vielseitige praktische Erfahrungen als selbständiger Landwirt verfügt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug bis 2006 neben seiner Tätigkeit als selbständiger Landwirt immer wieder auch in unselbständiger Stellung gearbeitet hat (vgl. AB 11) und gemäss Beschwerde S. 8 Ziff. 3.3 auch nach 2006 während der Erntezeit im Sommer fast täglich bei Herrn F.________, einem … in …, tätig war und im Gegenzug als Bezahlung Futtermittel beziehen konnte (vgl. BB 3 S. 5). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde sich kaum in feste Arbeitsabläufe und eine Weisungsabhängigkeit einfinden können (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 2.4), ist dies durch nichts erstellt und bei dieser Ausgangslage mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Der seitens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang erwähnte Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Mai 2014, 9C_52/2014, ist im Übrigen ohnehin nicht einschlägig. Dort wurde die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht allein wegen den Schwierigkeiten, sich in ein hierarchisches Betriebsgefüge einzuordnen, verneint. Vielmehr fielen zusätzlich die im Vergleich zum vorliegenden Fall sehr viel kürzere verbleibende Aktivitätsdauer (von weniger als zwei Jahren und zwei Monaten) sowie die ästhetischen Beeinträchtigungen im Bereich der Fingernägel ins Gewicht (vgl. E. 3.1.3 des erwähnten Entscheids; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 17 vom 2. Dezember 2013, IV/2013/133, E. 4.2.2). Damit sind trotz dem nachvollziehbaren Wunsch des Beschwerdeführers, seinen Betrieb weiterzuführen und auch der Mitbetroffenheit seines Bruders die strengen Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen eine Betriebsaufgabe unzumutbar wäre. Angesichts des Umstands, dass die Zumutbarkeit eines Berufswechsels als auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht bezogen auf den konkreten, sondern bezogen auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu beurteilen sind, vermögen auch der geltend gemachte ungünstige Wohnort und das Fehlen eines Fahrausweises (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 2.4) zu keiner anderen Beurteilung zu führen. In Würdigung der gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten hat die Beschwerdegegnerin nach dem Dargelegten eine Betriebsaufgabe resp. einen Berufswechsel insbesondere angesichts der noch vergleichsweise langen Resterwerbsdauer, der hohen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (auch im Vergleich zur angestammten Tätigkeit) sowie des nicht stark eingeschränkten Spektrums an möglichen Verweistätigkeiten zu Recht als zumutbar erachtet. Die Invalidität ist somit auf der Basis eines Berufswechsels zu ermitteln. Damit scheidet das ausserordentliche Bemessungsverfahren von vornherein aus (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 7. Juni 2006, I 38/06, E. 3.3 sowie E. 2.5.1 hiervor) und es ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs vorzugehen. 4.4 Für die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin nach dem Dargelegten zu Recht die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Dabei hat sie zutreffend auf den Totalwert im Kompetenzniveau 1, Männer der Tabelle TA1 abgestellt, da dieser eine breite Palette dem Beschwerdeführer noch möglicher Tätigkeiten widerspiegelt. Im Jahr 2018 betrug dieser Wert Fr. 5'417.-- (Bundesamt für Statistik, LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Aufindexiert auf das Jahr 2020, den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Karenzfrist: Art. 29 Abs. 1 IVG; AB 1 S. 1; Wartezeit: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; AB 36 S. 2, AB 56 S. 1, AB 58 S. 3 f., AB 63 S. 1), ergibt dies Fr. 5'508.-- (Fr. 5'417.-- / 101.5 x 103.2 [Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.1.15, No-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 18 minallohnindex, Männer, 2016 - 2020, Total]). Da dem Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht eine angepasste Tätigkeit wieder 8 Stunden pro Tag an 5 Tagen in der Woche möglich und zumutbar ist (AB 58 S. 3) und den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76), erübrigt sich eine diesbezügliche Umrechnung. Unter Berücksichtigung der verbliebenen Leistungsfähigkeit von 90% in einer angepassten Tätigkeit resultiert aus dem Dargelegten ein hypothetisches Invalideneinkommen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns von Fr. 59'486.-- (Fr. 5'508.-- x 12 x 0.9). Darauf ist abzustellen. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer die Ermittlung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin (sie hat praxisgemäss [vgl. E. 2.5.2 hiervor] auf das durchschnittliche Einkommen der letzten vier Jahre gemäss den Einträgen im Auszug aus dem individuellen Konto [AB 11] abgestellt [AB 59 S. 7]) beanstandet (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 3), erübrigen sich weitere Abklärungen: Angesichts der Höhe des hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 59'486.-- (vgl. E. 4.4 hiervor) müsste das Valideneinkommen mindestens Fr. 98'324.-- betragen, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte (100 / Fr. 98'324.-- x [Fr. 98'324.-- - Fr. 59'486.-- ] = 39.5 resp. gerundet 40%; vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1 sowie E. 2.2 hiervor). Dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Landwirt mit … im Jahr 2020 ein Einkommen in dieser Höhe erzielt hätte, kann mit Blick auf die im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 7. Oktober 2020 (AB 59) dargelegten Betriebsverhältnisse, die vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigten Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. AB 1 S. 6 Ziff. 5.4; siehe auch AB 69 S. 24 f.) wie auch die in den letzten Jahren betragsmässig abgerechneten Einkommen (vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV sowie AB 11, AB 35, AB 40 und AB 59 S. 7) ausgeschlossen werden, wobei auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 19 4.6 Die Voraussetzungen für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen sind vorliegend nicht erfüllt (vgl. BGE 135 V 58). Eine solche wird denn auch beschwerdeweise nicht mehr (vgl. demgegenüber AB 65 S. 2) geltend gemacht. Zusammenfassend ist ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad erstellt. Die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2021 (AB 68) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2021, IV/21/130, Seite 20 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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