200 21 120 ALV WIS/COC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. Dezember 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2021, ALV/21/120, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 1. Februar 2016 bis 31. Oktober 2019 als … bei der B.________ AG tätig (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 90 f.). Am 4. November 2019 meldete sich der Versicherte bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 20. November 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 82 - 87). Am 13. Juli 2020 stellte der Versicherte ein Gesuch um Kostenübernahme für den individuellen Kurs "C.________", welches mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 24. Juli 2020 abgelehnt wurde (Akten des AVA, Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIB] 82, 87 f.). Im weiteren Verlauf stellte der Versicherte am 13. Oktober 2020 ein neues Gesuch um Kostenübernahme für den individuellen Kurs "D.________", durchgeführt von Oktober 2020 bis April 2021 in der E.________ in … (act. IIB 65 f., vgl. act. IIB 43 - 62). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (act. IIB 41 f.) wurde dieses Gesuch abgelehnt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. November 2020 (act. IIB 32 f.) wies das AVA mit Entscheid vom 7. Januar 2021 ab (act. IIB 14 - 17). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Februar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Übernahme der Kosten für den Studiengang "D.________" durch die Arbeitslosenversicherung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2021 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2021, ALV/21/120, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021 (act. IIB 14 - 17). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für den Studiengang "D.________" in der Höhe von Fr. 6'950.-- (act. IIB 42, 65). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2021, ALV/21/120, Seite 4 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a) und die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b). 2.1.2 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (ARV 2018 S. 180 E. 4.1). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung. 2.2.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2021, ALV/21/120, Seite 5 beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.2.2 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.2.3 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). 2.2.4 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2021, ALV/21/120, Seite 6 nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c). 2.3 Nach dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die versicherte Person nur Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit dem angestrebten Kursziel in einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1bS. 399; ARV 2001 S. 88 E. 3a, 1993/94 S. 268 E. 1b). 3. 3.1 Mit Gesuch vom 13. Oktober 2020 (act. IIB 65 f.) beantragte der Beschwerdeführer die Kostenübernahme für den von Oktober 2020 bis April 2021 durchgeführten Studiengang "D.________". Als Begründung führte er an, das besagte D.________ würde ihm bei der Stellensuche einen grossen Schritt weiterhelfen, da in seinem Arbeitsbereich ("…") oft ein fundiertes Wissen über "…" verlangt werde. Der Studiengang wäre nicht nur eine ideale Ergänzung zu seinen Fähigkeiten, sondern für ihn eine Erstausbildung (act. IIB 66). Der Beschwerdegegner wies die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers nicht als erschwert im Sinne des AVIG zu qualifizieren sei, womit bereits die Grundvoraussetzung für die Bewilligung von Kursgesuchen nicht erfüllt sei. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass das beantragte D.________ die geforderte erhebliche Verbesserung der Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewirken könne, weshalb sich der Studiengang aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht aufdränge (act. IIB 15 f.). 3.2 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass der besagte Kurs seine Vermittlungsfähigkeit enorm verbessern würde (Beschwerde S. 1 f.),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2021, ALV/21/120, Seite 7 ist ihm entgegenzuhalten, dass praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt. Dies alleine genügt für die Kostenübernahme des beantragten Kurses jedoch nicht. Vorliegend entscheidend ist, dass das beantragte D.________ die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers nicht erheblich verbessern würde und zudem für das Finden einer Stelle nicht notwendig ist (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Dem Beschwerdeführer steht aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung im … (er war seit 1997 u.a. als …, …, …, …, … und … tätig; act. IIB 184) und der sehr guten Sprachkenntnisse in Deutsch, Französisch und Englisch und der Grundkenntnisse in Italienisch (mündlich; act. IIA 83) – auch ohne Absolvierung des D.________- Lehrganges – ein breites Spektrum an möglichen Arbeitsstellen offen. Diesbezüglich ist dem Beschwerdegegner zu folgen, wenn er ausführt (act. IIB 15 f.), der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werde, spreche dafür, dass er das Anforderungsprofil für die besagten Stellen auch ohne Absolvierung des beantragten Kurses zu erfüllen vermöge und somit eine Wiederanstellung im bisherigen Tätigkeitsgebiet auch ohne den Studiengang erreichen könne. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm werde durch Rückmeldungen nach Bewerbungsgesprächen oder Absagen seitens Arbeitgebern bestätigt, dass das D.________ für ihn von enormer Wichtigkeit sei und seine Marktfähigkeit steigern würde (Beschwerde S. 1 f.), handelt es sich um eine Parteibehauptung, welche in den Akten keinen Rückhalt findet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selber angegeben (Beschwerde S. 1), dass er mit dem Studiengang "D.________", bei welchem es sich in seinem Fall um eine Erstausbildung handle, seine Marktfähigkeit steigern wolle resp. könne. Aus diesen Ausführungen kann geschlossen werden, dass er mit dem D.________ eine bildungsmässige Verbesserung anstrebt. Da es sich beim besagten D.________ – wie soeben dargelegt – nicht um eine geeignete und notwendige Vorkehr zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit handelt, steht vorliegend diese bildungsmässige Verbesserung im Vordergrund, was einen Anspruch auf Übernahme der Kosten rechtsprechungsgemäss ausschliesst (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist es lediglich, in gewissen Fällen durch berufsspezifische und konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2021, ALV/21/120, Seite 8 eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die allgemeine Förderung der Versicherten fällt indessen nicht in ihren Bereich (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Der Besuch des D.________-Lehrganges kann zudem nicht als Vorkehr gesehen werden, um sich dem industriellen oder technischen Fortschritt anzupassen (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Aus diesen Gründen ist die arbeitsmarktliche Indikation für den Studiengang "D.________" nicht gegeben (vgl. E. 2.2.4 hiervor), womit sich für die vorliegend zu beurteilende arbeitsmarktliche Massnahme Weiterungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich erschwert vermittelbar war resp. ist, erübrigen. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenübernahme für den Studiengang "D.________" zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2021, ALV/21/120, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.