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Bern Verwaltungsgericht 19.11.2021 200 2021 115

19 novembre 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,899 parole·~19 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 6. Januar 2021

Testo integrale

200 21 115 AHV KOJ/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. November 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2021, AHV/21/115, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Unselbstständigerwerbender angeschlossen (Akten der AKB [act. II, act. IIA] act. IIA 46 S. 2 ff.). Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Familienzulagen ab 1. Januar 2018 (act. IIA 11 ff.) tätigte die AKB auch Abklärungen bezüglich der Versicherteneigenschaft des Versicherten und verneinte mit Verfügung vom 20. März 2020 (act. IIA 10) wiedererwägungsbzw. revisionsweise dessen Versicherungsunterstellung unter das Versicherungsobligatorium des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) für die Zeit von Mai 2001 bis März 2012. Gleichzeitig setzte sie die Beiträge in der obligatorischen Versicherung auf Fr. 0.-- fest und stellte eine Gesamtabrechnung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in Aussicht. Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. IIA 3, 7 S. 1 ff.; zur Sistierung des Einspracheverfahrens: act. IIA 2) wies die AKB mit Entscheid vom 6. Januar 2021 (act. IIA 1 S. 1 ff.) ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer Einsprache hingewiesen. B. Mit einer als „Einsprache/Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 4. Februar 2021 gelangte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, sowohl an die AKB als auch an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2021 sei aufzuheben. 2. Für die Einreichung einer einlässlichen Begründung der Einsprache sei eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2021, AHV/21/115, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur einlässlichen Beschwerdebegründung ab und beschränkte das Verfahren vorerst auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Mit Eingabe vom 7. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei einzutreten. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. April 2021 stellte der Instruktionsrichter die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fest. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2021 schloss die Beschwerdegegnerin, verweisend auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … (AHV- Zweigstelle) vom 4. Mai 2021, auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 reichte die AHV-Zweigstelle eine tabellarische Übersicht über den Sachverhalt zu den Akten. Mit Replik vom 3. Juni 2021 und Duplik vom 3. August 2021 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2021, AHV/21/115, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2021 (act. IIA 1). Streitig und zu prüfen ist die Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers unter das Versicherungsobligatorium des AHVG für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 31. März 2012. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG). 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2021, AHV/21/115, Seite 5 Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72 E. 2.2.1). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a). 2.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.4 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2021, AHV/21/115, Seite 6 der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). 3. Zwischen den Parteien nicht bestritten und gestützt auf die Akten ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bis anhin der Versicherungspflicht gemäss Art. 1a AHVG unterstand und die Beitragspflicht erfüllt wurde (vgl. auch act. IIA 46 S. 2 ff.). Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 31. März 2012 zu Recht rückwirkend verneinte. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führt an, der Beschwerdeführer habe sie über seinen tatsächlichen Wohnsitz getäuscht (act. IIA 1 S. 6). In der Zeit vom 1. Mai 2001 bis 31. März 2012 habe dieser weder Wohnsitz noch Arbeitsort in der Schweiz gehabt, wovon sie erst im Rahmen von Verfahren betreffend Familienzulagen Kenntnis erhalten habe (act. IIA 10 S. 6). Hiergegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in den Jahren 2001 bis 2003 habe er sich versuchshalber im … aufgehalten, um zu prüfen, ob eine definitive Wohnsitznahme erfolgen solle. Schliesslich habe er sich jedoch dagegen entschieden und sich in … zurückgemeldet. In den Jahren 2003 bis 2012 habe er sich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit jeweils während acht Monaten zusammen mit der Familie im … aufgehalten. Die restlichen vier Monate habe die Familie in der Schweiz verbracht. Er sei krankenversichert gewesen und habe in der Schweiz Steuern bezahlt. Von einer Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland könne keine Rede sein (Replik S. 2 f. Ziff. II Art. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2021, AHV/21/115, Seite 7 3.2 Vorauszuschicken ist, dass die Akten – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (act. IIA 1 S. 6) – keine Hinweise auf ein täuschendes Verhalten des Beschwerdeführers enthalten. Insbesondere ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass er seine Arbeitstätigkeit und die Einschulung seiner Kinder im … gegenüber der Einwohnergemeinde C.________ verschwiegen hat. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region …, nahm denn auch das durch die Beschwerdegegnerin eingeleitete Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs, versuchten Betrugs, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen das AHVG sowie gegen das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) nicht an die Hand und führte unter anderem aus, es sei nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Angaben des Wohnsitzes der Familie absichtlich falsch getätigt habe (Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region …, vom 10. Juni 2020; act. IIA 48). Mithin ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers zu verneinen, weshalb eine rückwirkende Aberkennung der Versicherungsunterstellung ohne Rückkommenstitel (Wiedererwägung, prozessuale Revision; vgl. E. 2.3 f. hiervor) unzulässig ist (SVR 2010 AHV Nr. 9 S. 32 E. 4.4 e contrario). Zu prüfen bleibt demnach, ob wiedererwägungs- oder revisionsweise auf die im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG ergangene Versicherungsunterstellung zurückgekommen werden kann (vgl. auch BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107, 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45 E. 2.2, wonach die Wiedererwägung und die prozessuale Revision auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Entscheidungen zur Anwendung gelangen). 3.3 Den Akten ist in Bezug auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers im Wesentlichen was folgt zu entnehmen: Der aus dem … stammende Beschwerdeführer hatte in den Jahren 1982 bis 1991 mit Unterbrüchen Wohnsitz in … (act. IIA 16 S. 5 [= 36 of 99]) und vom 29. November 1991 bis 30. April 2001 in … (act. IIA 16 S. 4 [= 35 of 99]). Von Mai 2001 bis April 2003 lebte er versuchsweise im … (Replik S. 2 Ziff. II Art. 2). Gemäss Wohnsitzbescheinigung vom 7. Januar 2019 (act. IIA 16 S. 4 [= 35 of 99]) hatte er zudem vom 22. April 2003 bis 16. Juli 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2021, AHV/21/115, Seite 8 wiederum Wohnsitz in …. In besagter Zeit war er jedoch für Schweizer Unternehmen im … tätig (act. IIA 29 S. 3 [= 27 of 46]; Replik S. 3 Ziff. II Art. 2) und seine Kinder daher im … eingeschult (act. IIA 29 S. 1 [= 26 of 46]; vgl. auch act. IIA 19 S. 16 [= 58 of 99] unten). Weiter ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie während der gesamten hier fraglichen Zeit von Mai 2001 bis März 2012 (entgegen seinen Angaben [act. IIA 3 S. 3 Art. 9; Replik S. 2 Ziff. II Art. 2] auch in den Jahren 2001 bis 2003) in der Schweiz krankenversichert waren (einzig bei der Tochter D.________ ist die Versicherungsdeckung erst ab 2004 ausgewiesen; act. IIA 38 S. 3 [E- Mail vom 31. Mai 2019]) und AHV-Beiträge verabgabt wurden (vgl. act. IIA 46 S. 2 ff.). Überdies ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Steuern bezahlte (vgl. auch act. IIA 48 S. 3 oben). Letztlich ist aktenkundig, dass er zwischen Mai 2003 und Dezember 2006 die Schweizer Staatsangehörigkeit erlangte (vgl. act. IIA 15 S. 15 [= 18 of 99], 16 S. 4 [= 35 of 99]). 3.4 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Wiedererwägungsgrund bejahte: Seinen eigenen Angaben zufolge (act. IIA 36 S. 2; Replik S. 2 f. Ziff. II Art. 2; vgl. auch act. IIA 16 S. 4 [= 35 of 99]) lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie von Mai 2001 bis April 2003 versuchshalber und bewilligterweise im … und entschied sich dann, inskünftig weiterhin in der Schweiz zu leben. Schlüssige Anhaltspunkte, dass er sich in dieser Zeit mit der Absicht des dauernden Verbleibens ins Ausland begeben (vgl. E. 2.2 hiervor) und damit seinen schweizerischen Wohnsitz aufgegeben hätte, sind den gesamten Akten nicht zu entnehmen. Im fraglichen Zeitraum (Mai 2001 bis April 2003) erzielte der Beschwerdeführer über seine Anstellung bei einem schweizerischen Arbeitgeber nur ein sehr geringes Einkommen (act. IIA 46 S. 4), was gegen die Absicht einer längerfristigen Wohnsitznahme im … spricht. Überdies waren er und seine Familie in der Schweiz krankenversichert (act. IIA 38 S. 3 [E-Mail vom 31. Mai 2019]). Für die Folgejahre ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung als …/…/… von schweizerischen Arbeitgebern (act. IIA 29 S. 3 [= 27 of 46], 36 S. 4 [Lebenslauf] und S. 18 [Arbeitsvertrag vom 31. August 2009], 46 S. 4) jeweils

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2021, AHV/21/115, Seite 9 rund acht Monate pro Jahr im Ausland aufhielt, nicht zwingend gegen einen Wohnsitz in der Schweiz spricht. Denn nach der Rechtsprechung wird der Wohnsitz dadurch, dass jemand denselben immer wieder aus geschäftlichen Gründen verlässt, nicht aufgehoben, ebenso wenig bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Ausland (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, [nachfolgend: Rechtsprechung], Art. 1a N. 7 f.; vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 35 S. 124 E. 3, wonach der Umstand, dass sich die versicherte Person während mehr als der Hälfte des Jahres im Ausland aufhielt, in concreto nichts am schweizerischen Wohnsitz änderte). Da es bei einer arbeitsbedingten Landesabwesenheit von acht Monaten im Jahr nachvollziehbar ist, dass die Kinder am Arbeitsort des Vaters eingeschult wurden (vgl. act. IIA 19 S. 16 [= 58 of 99] unten, 29 S. 1 [= 26 of 46]) und für den Aufenthalt von vier Monaten in der Schweiz einzig ein (formloser) Untermietvertrag bestand (act. IIA 36 S. 2), sprechen auch diese Aspekte nicht zwingend gegen einen Wohnsitz in der Schweiz. Vielmehr sind den Akten zahlreiche Indizien für einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz zu entnehmen (vgl. E. 2.2 hiervor): Gemäss der bereits erwähnten Bescheinigung vom 7. Januar 2019 (act. IIA 16 S. 4 [= 35 of 99]) bestätigte die Einwohnergemeinde C.________, der Beschwerdeführer habe vom 22. April 2003 bis 16. Juli 2018 in … Wohnsitz gehabt und das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern teilte der Einwohnergemeinde C.________ ausdrücklich mit, aus ihrer Sicht könnten dem Beschwerdeführer und seiner Familie entsprechende Wohnsitzbescheinigungen ausgestellt werden. Von ihrer Seite her scheine alles in Ordnung zu sein (act. IIA 36 S. 40 [E-Mail vom 27. Juni 2012]). Ausserdem bezahlte der Beschwerdeführer in der Schweiz Steuern sowie AHV-Beiträge (vgl. act. IIA 46 S. 2 ff., 48 S. 3 oben) und er und seine Familie waren hier krankenversichert (act. IIA 38 S. 3 [E-Mail vom 31. Mai 2019]). Auch wenn in Bezug auf seine persönlichen Beziehungen in der Schweiz kaum etwas aktenkundig ist, ist aufgrund seiner Einbürgerung zwischen Mai 2003 und Dezember 2006 (vgl. act. IIA 15 S. 15 [= 18 of 99], 16 S. 4 [= 35 of 99]) von einer sozialen Integration auszugehen. Gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in den … verlegte, spricht überdies, dass er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, d.h. nach Abschluss des Zwecks seines Auslandaufenthaltes, unbestrittenermassen in die Schweiz zurückkehrte (vgl. act. IIA 1 S. 4, 36

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2021, AHV/21/115, Seite 10 S. 29 ff. [Mietvertrag vom 9. März 2012], 41 S. 1 unten). Zu erwähnen bleibt, dass der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber von einem Wohnsitz in der Schweiz ausgingen, denn sowohl im Formular „Gesuch um Ausrichtung von Kinderzulagen“ vom 17. Dezember 2010 (act. IIA 15 S. 13 f. [= 16 f. of 99]) wie auch im Arbeitsvertrag zwischen der E.________ AG und dem Beschwerdeführer vom 31. August 2009 (act. IIA 36 S. 18) wird einzig die Adresse des Beschwerdeführers in … aufgeführt. Zudem wurde in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region …, vom 10. Juni 2020 (act. IIA 48) angefügt, der Beschuldigte sei persönlich davon ausgegangen, dass der Lebensmittelpunkt seiner Kinder in der Schweiz sei, zumal die Familie immer wieder für mehrere Monate in der Schweiz gelebt habe (act. IIA 48 S. 2). Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin dargelegten Indizien, auf welche sie ihren Standpunkt stützte, kann bei der dargelegten Aktenlage von einer zweifellosen Unrichtigkeit – im Sinne eines einzig möglichen Schlusses (vgl. E. 2.3 hiervor) – der langjährigen Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers aufgrund seines schweizerischen Wohnsitzes nicht ausgegangen werden; mit anderen Worten ist ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor) zu verneinen. 3.5 Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, da sie von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Familie acht Monate im Jahr im … verbracht habe und die Kinder dort eingeschult gewesen seien, erst im Rahmen eines Verfahrens betreffend Familienzulagen Kenntnis erhalten habe, seien auch die Voraussetzungen einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllt. Im Januar 2020 habe sie Kenntnis über die notwendigen Sachverhaltselemente erlangt (Beschwerdeantwort S. 2). Rechtsprechungsgemäss sind neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen respektive ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; UELI KIESER, Kommentar zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2021, AHV/21/115, Seite 11 ATSG, 4. Aufl. 2020, [nachfolgend: Kommentar], Art. 53 N. 39). Entgegen ihrer Ansicht (Beschwerdeantwort S. 2) hatte die Beschwerdegegnerin nicht erst im Januar 2020 sichere Kenntnis von sämtlichen Tatsachen, auf die sie sich bei der rückwirkenden Verneinung der Versicherungsunterstellung stützte. Spätestens mit Schreiben vom 6. Mai 2019 (act. IIA 41) orientierte der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter die AHV-Zweigstelle insbesondere darüber, dass er in der Zeit vor April 2012 für Schweizer Unternehmen im … tätig war (act. IIA 41 S. 1) und er in dieser Zeit während acht Monaten im Jahr dort verweilte, jedoch den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe (act. IIA 41 S. 2). Seitens der Schulbehörde sei ihnen erlaubt gewesen, die Kinder im … an einer Privatschule ausbilden zu lassen (act. IIA 41 S. 1). Im Schreiben an die AHV-Zweigstelle vom 29. Juli 2019 (act. IIA 36 S. 1 ff.) führte er sodann unter anderem aus, er habe sich in den Jahren 2001 bis 2003 versuchshalber und bewilligterweise im … aufgehalten, sich dann jedoch entschieden, in der Schweiz leben zu wollen. In der Folge sei er für Schweizer Unternehmen im … tätig gewesen. Da sich seine Familie während seiner Tätigkeit als … auch im … und lediglich während der Sommermonate und über die Weihnachtstage in der Schweiz aufgehalten habe, habe in der Schweiz einzig ein Untermietverhältnis bestanden (act. IIA 36 S. 2). Mithin hatte die Beschwerdegegnerin spätestens Ende Juli 2019 Kenntnis über sämtliche notwendigen Sachverhaltselemente. Daran ändert nichts, dass im November und Dezember 2019 im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Familienzulagen noch Abklärungen zu den Schulzeugnissen des Sohnes des Beschwerdeführers für die Schuljahre 2012 bis 2016 getätigt wurden (act. IIA 34 f.). Diese betreffen nicht den hier fraglichen Zeitraum und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse hatten keinen Einfluss auf das Verfahren betreffend Aberkennung der Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers. Indem die Beschwerdegegnerin trotz sicherer Kenntnis der neuen Tatsachen Ende Juli 2019 die Versicherungsunterstellung erst mit Verfügung vom 20. März 2020 (act. IIA 10) aberkannte, wahrte sie die relative 90-tägige Frist (vgl. hiervor) nicht. Nebenbei bemerkt sei, dass ein Grossteil des Zeitraums von Mai 2001 bis März 2012 ohnehin unter die 10jährige Verwirkungsfrist (vgl. hiervor) fällt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2021, AHV/21/115, Seite 12 Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei der vorliegenden Aktenlage (vgl. E. 3.3 f. hiervor) nicht mit dem im Rahmen der prozessualen Revision erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (KIESER, Kommentar, Art. 53 N. 27) erstellt ist, dass die bisherige Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers unrichtig war. Demnach sind auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt. 3.6 Nach dem Dargelegten fehlt es an einem Rückkommenstitel, weshalb der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz und damit seine Versicherteneigenschaft nicht rückwirkend verneint werden kann. Damit erübrigt sich eine Prüfung der alternativen Versicherteneigenschaft (KIE- SER, Rechtsprechung, Art. 1a N. 5) gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2021 (act. IIA 1) aufzuheben. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’000.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2021, AHV/21/115, Seite 13 dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 16. August 2021 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'402.40 zuzüglich Auslagen von Fr. 278.25 und Mehrwertsteuer von Fr. 206.40 geltend, was einem Betrag von insgesamt Fr. 2'887.05 entspricht und nicht zu beanstanden ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 6. Januar 2021 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'887.05 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2021, AHV/21/115, Seite 14 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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