200 20 930 KV LOU/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Juli 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. November 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1945 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der B.________ (Krankenkasse bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Krankenkasse [act. II] 5.1 ff.). Diese leitete für diverse Ausstände nebst Umtriebsentschädigungen und Mahngebühren beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle ..., die Betreibung ein. Gegen die diesbezüglichen Zahlungsbefehle Nr. ... vom 3. September 2020 und Nr. ... vom 1. Oktober 2020 erhob der Versicherte am 15. September bzw. am 13. Oktober 2020 Rechtsvorschlag (Akten der Krankenkasse [act. IIA] 1, 3). Mit Verfügungen vom 7. (act. IIA 2) bzw. 14. Oktober 2020 (act. IIA 4) beseitigte die Krankenkasse die Rechtsvorschläge. Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 2) wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. November 2020 ab (act. II 3). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids soweit die Beseitigung der Rechtsvorschläge betreffend. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. März 2021 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Einwendungen der Beschwerdegegnerin gegen den Kassenwechsel ohne die erforderliche Rechtsgrundlage erfolgte und ungültig ist. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, diese Einwendungen gegenüber dem Beschwerdeführer und der neuen Kasse mit Entschuldigung zurückzuziehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 3 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für seine Umtriebe und Kosten externer Rechtsberatung eine angemessene Entschädigung (min. Fr. 470.--) zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 25. März 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 reichte die Beschwerdegegnerin diverse telefonisch einverlangte Dokumente zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. November 2020 (act. II 3). Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. ... und ... des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle ..., gegeben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 4 sind. Soweit darüber hinaus im angefochtenen Einspracheentscheid weitere Punkte (Ab- und Verrechnungen, Restguthaben) geregelt worden sind, ist dieser mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.). Nicht einzutreten ist auf die mit Replik vom 1. März 2021 gestellten Anträge im Zusammenhang mit dem Wechsel des obligatorischen Krankenpflegeversicherers, hat doch die Beschwerdegegnerin darüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht verfügt (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Der Streitwert beläuft sich insgesamt auf Fr. 1'540.-- (vgl. act. IIA 1, 3). Dieser liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Betreibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 5 Gläubigerin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der Forderungen sind (BGE 143 III 221). 2.2 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.3 Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, welche die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, währenddem der beschwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde obliegt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1). Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Verfügung erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Dies gilt auch bei Versand mit A-Post (ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Der Nachweis für die Zustellung kann jedoch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 6 3. 3.1 In den Akten befinden sich mit Blick auf die in Betreibung gesetzten Forderungen die folgenden Dokumente: - Abrechnungsübersicht vom 7. Mai 2020 über einen Betrag von Fr. 844.15 (act. II 5.1) - Abrechnungsübersicht vom 14. Mai 2020 über einen Betrag von Fr. 175.50 (act. II 5.2) - Abrechnungsübersicht vom 28. Mai 2020 über einen Betrag von Fr. 201.10 (act. II 5.3) - Erinnerung vom 19. Juni 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 7. Mai 2020 (act. II 7.1) - Erinnerung vom 20. Juli 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 14. Mai 2020 (act. II 7.2) - Erinnerung vom 20. Juli 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 28. Mai 2020 (act. II 7.3) - Mahnung vom 20. Juli 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 7. Mai 2020 (act. II 7.1.1) - Mahnung vom 21. August 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 14. Mai 2020 (act. II 7.2.2) - Mahnung vom 21. August 2020 betr. Abrechnungsübersicht vom 28. Mai 2020 (act. II 7.3.3). Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die vorstehend aufgeführten neun Dokumente – welche allesamt mit derselben Empfängeradresse versehen sind, die sich auch als Absenderadresse auf der Beschwerde befindet – nicht erhalten zu haben. Gleichzeitig streitet er nicht ab, vom 9. Juli und 13. August 2020 datierende Leistungsabrechnungen (vgl. act. II S. 6) erhalten und die diesbezüglichen Forderungen in der Höhe von Fr. 21.10 und Fr. 16.20 bezahlt zu haben (vgl. act. II 2); auch die Zustellung "übriger Korrespondenz" wird von ihm nicht bestritten (Replik vom 1. März 2021, S. 1 Ziff. 4). 3.2 Unter Berücksichtigung der erfolgreichen Zustellung diverser anderer Korrespondenz sowie nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es zwar nicht sehr wahrscheinlich, dass die neun im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten Forderungen stehenden und mittels "A-Post" versendeten Abrechnungen, Erinnerungen und Mahnungen dem Beschwerdeführer allesamt nicht zugestellt worden sind. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin die Zustellung der Mahnungen vom 20. Juli bzw. 21. August 2020 (act. II 7.1.1, 7.2.2, 7.3.3), auf welche es vorliegend entscheidend ankommt, nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 7 keit nachweisen kann, da sie diese lediglich per "A-Post" und nicht per "A- Post Plus" oder Einschreiben verschickt hat. Dies muss sich die Beschwerdegegnerin entgegenhalten lassen und es ist auf die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er die Mahnungen nicht erhalten habe, abzustellen. Hieran ändert das in der Duplik vom 25. März 2021 unter Hinweis auf die hohen Kosten vorgebrachte Argument der Beschwerdegegnerin nichts, es könne vom Krankenversicherer nicht erwartet werden, dass er alle seine brieflichen Zustellungen per Einschreiben vornehme, nur um im Bestreitungsfall durch die versicherte Person beweisen zu können, dass die Zustellung tatsächlich erfolgt sei (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin gemäss dem hiervor Dargelegten die Zustellung der Mahnungen vom 20. Juli bzw. 21. August 2020 (act. II 7.1.1, 7.2.2, 7.3.3) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag, hat sie das Inkasso nicht nach den vorgesehenen Regelungen beim Zahlungsverzug gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG bzw. Art. 19 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (act. II 8) durchgeführt, weshalb die erteilte Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen mangels rechtsgültigem Mahnverfahren nicht zu schützen und aufzuheben ist. 3.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, wie es sich damit verhält, dass sich bezüglich der in Betreibung gesetzten und im Zahlungsbefehl vom 3. September 2020 (act. IIA 1) enthaltenen Position "KVG Leistungsabrechnung Nr. ... (...)" in der Höhe von Fr. 19.25 in den Akten weder eine Rechnung noch eine Zahlungsaufforderung oder eine Mahnung befinden. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2020 (act. II 3) dahingehend abzuändern, als die erteilte Rechtsöffnung aufgehoben wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, KV/20/930, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der B.________ vom 20. November 2020 dahingehend abgeändert, als die erteilte Rechtsöffnung aufgehoben wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.