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Bern Verwaltungsgericht 15.03.2021 200 2020 901

15 marzo 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,263 parole·~26 min·1

Riassunto

Verfügung vom 4. Dezember 2020

Testo integrale

200 20 901 IV SCP/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. März 2021 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. November 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte ..., meldete sich im Juni 2018 unter Hinweis auf neuropathische Schmerzen (hüftabwärts) links, Bewegungseinschränkungen und ein Piriformis-Syndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge tätigte die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 15. November 2018 (AB 30) stellte sie die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 34 S. 1) führte die IVB weitere Erhebungen erwerblicher und medizinischer Art durch; namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre (neurologische, internistische, orthopädische, psychiatrische) Begutachtung durch die Fachärzte der MEDAS D.________ AG, (MEDAS [AB 75, 86.1 ff.]), sowie eine Abklärung für Selbstständigerwerbende (AB 108) und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (AB 107). Gestützt darauf stellte die IVB mit zwei separaten Vorbescheiden vom 14. und vom 17. August 2020 (AB 109 f.) die Ablehnung des Anspruchs auf eine Umschulung bzw. auf eine Rente in Aussicht. Nachdem die Versicherte abermals Einwand erhoben hatte (AB 121 f.), holte die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen ein (AB 126) und verfügte am 2. bzw. am 4. November 2020 den Vorbescheiden entsprechend (AB 127 f.). Die Verfügung vom 2. November 2020 (AB 127) betreffend Rente blieb unangefochten. B. Gegen die Verfügung vom 4. November 2020 (AB 128) betreffend Umschulung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von B.________, am 7. Dezember 2020 Beschwerde. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2020 sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 3 2. Der Beschwerdeführerin sei Kostengutsprache für eine Umschulung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Eingabe zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. November 2020 (AB 128). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG). Zu den Massnahmen beruflicher Art gehören insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 5 wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. 2.3.1 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.3.2 Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % ist jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3b S. 111; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 153 E. 3.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 6 3. Erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2004 die Lehre als ... erfolgreich abschloss (AB 1 S. 5 Ziff. 5.3, 101 S. 16). Anschliessend war sie bis September 2010 als Arbeitnehmerin in diesem Beruf tätig (AB 102 S. 2 f.) und bildete sich parallel dazu zur Lehrlingsausbildnerin und Prüfungsexpertin weiter (AB 101 S. 12 f., 102 S. 3). Seit März 2011 ist sie in ihrem Beruf selbstständigerwerbend und gründete im März 2014 die E.________ GmbH, für welche sie seither arbeitet und bei welcher sie alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist (AB 27, 92 S. 2, 102 S. 2, 108 S. 2). Im Herbst 2019 entschied sie sich im Alter von 34 Jahren für eine Umschulung zur ... oder allenfalls ... (AB 101 S. 2 ff., 103 S. 2 ff.; Beschwerde S. 7 Ziff. II/9). Ausgewiesen ist weiter, dass bei der Beschwerdeführerin nach einem Snowboardsturz im Jahr 2012 bzw. 2013 (AB 86.1 S. 7 Ziff. 4.1.1) mit einer Tibiaplateaufraktur links lateral neuropathische Schmerzen am linken Unterschenkel auftraten; im Jahr 2015 wurde eine Neurolyse bei Entrapment des Nervus fibularis communis durchgeführt (AB 17 S. 4). Nach beschwerdearmen bis beschwerdefreien Monaten bzw. Jahren nahmen die Beschwerden am linken Unterschenkel wieder zu und es kamen linksseitige Oberschenkelschmerzen bei Verdacht auf eine Neurokompression des Nervus ischiadicus hinzu (AB 14 S. 19). In der Folge äusserten die behandelnden Ärzte den Verdacht auf ein Piriformis-Syndrom links (AB 14 S. 17) und auf ein vorderes Impingement bei Cam-Morphologie der linken Hüfte (AB 14 S. 15). Am 31. August 2018 erfolgte eine chirurgische Hüftluxation mit Offsetkorrektur und Labrumdenervation sowie eine Neurolyse des Nervus ischiadicus (AB 23 S. 1) und im März 2019 die Metallentfernung der Trochanterschrauben (AB 49 S. 9; zum Ganzen: AB 86.1 S. 7 f. Ziff. 4.1.1). Zudem erachten die Parteien – insbesondere gestützt auf die MEDAS- (AB 86.1 ff.) sowie RAD-Beurteilungen (AB 107 S. 3 ff.) – die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsunfähig (vgl. jedoch E. 4 hiernach). Zwischen den Parteien ist jedoch strittig, ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine andere Tätigkeit als in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert zu gelten hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 7 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 4. November 2020 (AB 128) einzig damit, die Beschwerdeführerin habe eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 13 % erlitten und erfülle demnach die Voraussetzung nicht, wonach der invaliditätsbedingte Minderverdienst rechtsprechungsgemäss mindestens 20 % betragen müsse (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Dabei stellte sie auf die Abklärung für Selbstständigerwerbende vom 28. Juli 2020 (AB 108 S. 2 ff.) inklusive Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 27. Oktober 2020 (AB 126 S. 2 ff.) ab. Die Abklärungsfachperson führte im Wesentlichen aus, ausgehend vom IK- Auszug aus dem Jahr 2017 addiert mit dem Betriebsgewinn der E.________ GmbH aus dem Jahr 2017 und indexiert auf das Jahr 2019 würde die Beschwerdeführerin als Gesunde ein Jahreseinkommen von Fr. 63'302.-- erzielen. Das Invalideneinkommen sei anhand des Tabellenlohnes der LSE 2018, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1, zu bestimmen und auf das Jahr 2019 zu indexieren, was ein Jahreseinkommen von Fr. 55'222.-- ergebe (AB 108 S. 5). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 13 % (AB 108 S. 6). Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, unabhängig eines allfälligen Minderverdienstes von weniger als 20 % habe sie Anspruch auf eine Umschulung, da sie nicht hinreichend eingegliedert sei. Zur Begründung verweist sie auf die Rechtsprechung, wonach von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen ist, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (vgl. E. 2.3.2 hiervor [Beschwerde S. 4 ff. Ziff. II/4 ff.]). 3.2 3.2.1 Ob in Anbetracht des langjährigen Krankheitsverlaufes (vgl. AB 86.1 S. 7 f. Ziff. 4.1.1) mit jedenfalls bereits im Jahr 2017 aufgetretener teilweiser Arbeitsunfähigkeit (AB 86.2 S. 11 Ziff. 2.2), unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre GmbH erst nach dem erlittenen Snowboardsturz gründete (AB 27, 86.1 S. 7 Ziff. 4.1.1) und sie ihre GmbH nebenberuflich gerne weiterführen würde (AB 86.4 S. 7 Ziff. 3.2.1),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 8 weshalb vorgängig des Verweises in eine Hilfstätigkeit Fragen zur Zumutbarkeit der Geschäftsaufgabe zu klären gewesen wären, der (aktuelle) Einkommensvergleich überzeugt, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. 3.2.2 Zu prüfen ist, ob die Verweistätigkeit im Vergleich zur angestammten Tätigkeit als annähernd gleichwertig zu betrachten ist. Auch wenn für die Beurteilung der Gleichwertigkeit in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen ist, geht es rechtsprechungsgemäss nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleiches, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten andererseits, abhängig zu machen (BGE 124 V 108 E. 3b S. 111). Vorliegend ist bezüglich der hypothetischen Einkommensentwicklung in der angestammten Tätigkeit zunächst zu berücksichtigen, dass die 35-jährige Beschwerdeführerin (AB 1 S. 1 Ziff. 1.1) sich beruflich stets weiterentwickelte und bemüht war, ihre Berufskarriere voranzutreiben. Nach dem Lehrabschluss im Sommer 2004 arbeitete sie praktisch durchgehend als ... (AB 102 S. 2 f.) und bildete sich parallel dazu in ihrer Berufssparte weiter (AB 101 S. 11 ff., 102 S. 3). Bei ihrem letzten Arbeitgeber war sie als Abteilungsleiterin tätig (AB 102 S. 2). Im März 2011 machte sie sich selbstständig und gründete hierfür im März 2014 die E.________ GmbH (AB 27, 102 S. 2). Auch in dieser Zeit bildete sie sich weiter (AB 101 S. 11, 102 S. 3). Weiter fällt ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit vor dem erlittenen Snowboardsturz selbstständig machte (AB 86.1 S. 7 Ziff. 4.1.1, 102 S. 2) und ihre GmbH danach gründete. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. C/7) – überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während der ihr noch bevorstehenden sehr langen Aktivitätsdauer ihr Erwerbseinkommen deutlich erhöht hätte, was jedoch letztlich offenbleiben kann. Denn es ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin jahrelang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 9 qualifizierte Arbeit leistete, bei der sie als Selbstständigerwerbende eigenverantwortlich arbeiten konnte. Die Beschwerdegegnerin verweist sie nun in eine Hilfstätigkeit. Diese ist qualitativ nicht gleichwertig. Zudem verläuft die Einkommensentwicklung bei Arbeitnehmern mit und ohne Berufsausbildung nicht gleichmässig (BGE 124 V 108 E. 3b S. 112). Darüber hinaus sind Hilfsarbeiter – was das Bundesgericht (BGer) ebenfalls als relevanten Faktor wertet – den konjunkturellen Risiken auf dem Arbeitsmarkt und strukturellen betrieblichen Anpassungen viel stärker ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter mit Berufsausbildung (BGE 124 V 108 E. 3b S. 112). Demnach sind die Aussichten einer selbstständigerwerbenden ... auf längere Sicht zweifellos wesentlich besser als jene einer unqualifizierten Hilfsarbeiterin. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine erst 35-jährige Beschwerdeführerin (AB 1 S. 1 Ziff. 1.1) mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von rund 29 Jahren handelt. Hierzu sei erwähnt, dass – wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegte (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2021 S. 2 Ziff. 2) – eine mit dem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute BGer) vom 5. März 2003, I 761/02, vergleichbare Konstellation vorliegt; in jenem – einen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 36-jährigen Versicherten betreffenden – Fall mass das BGer der verbleibenden (langen) Aktivitätsdauer von rund 30 Jahren hohes Gewicht bei (EVG I 761/02, E. 3.3). Im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann vorliegend die unqualifizierte Hilfsarbeit im Vergleich zum erlernten Beruf als ... nicht als annähernd gleichwertig betrachtet werden, weshalb die im momentanen Einkommensvergleich resultierende Verdiensteinbusse von weniger als 20 % einer Umschulung nicht entgegensteht. 4. Bei dieser Ausgangslage sind die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Umschulung zu prüfen. 4.1 Den medizinischen Akten ist im Hinblick auf das – zwischen den Parteien offenbar nicht (mehr; vgl. dazu AB 98 S. 3 unten) umstrittene – Zumutbarkeitsprofil im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 10 4.1.1 Im Bericht des F.________ vom 3. März 2020 (AB 80 S. 2 f.) führte Prof. Dr. med. G.________, Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie für Handchirurgie, aus, die Patientin habe nach einer intensiven Arbeitsphase um die Weihnachtszeit vermehrt Beschwerden entwickelt, da sie zu viel habe sitzen müssen. Wenn sie hingegen konsequent nur zwei Stunden am PC arbeite, könne sie die Beschwerden sehr gut kontrollieren. Sie habe sogar vier Stunden Skifahren können. Auch sonst sei sie sehr aktiv und gehe zwei- bis dreimal pro Woche in ein Kraftund Ausdauertraining. Einmal pro Woche habe sie Physiotherapie zur Triggerpunktlösung der dorsalen Oberschenkel-Hamstring-Muskulatur und ebenfalls einmal pro Woche Lymphdrainage. Nach wie vor nicht möglich sei längeres Sitzen auf dem linken Sitzbein. Dabei komme es zu krampfartigen und unerträglichen Beschwerden. In der Regel versuche die Patientin, morgens und nachmittags jeweils zwei Stunden am PC zu arbeiten, was einer Arbeitsfähigkeit im Büro von 50 % entspreche (AB 80 S. 2). Die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit sei nicht realistisch, da die Patientin bei Überstunden und Mehrarbeit sofort eine Verschlechterung der Schmerzsituation erfahre und dann pausieren müsse. Die Umschulung zur ... sei ideal, weil sie dort abwechslungsweise viel gehen, stehen und sitzen werde. Ein Problem könnte hingegen allenfalls die Weiterbildung sein, da die Beschwerdeführerin hierbei in der Schule und am PC sitzend tätig sein werde (AB 80 S. 3). 4.1.2 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 20. April 2020 (AB 86.1 ff.) nannten die Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 86.1 S. 8 f. Ziff. 4.2.1): • Positionsabhängige Coxalgie (ICD-10 M25.95) li. mit/bei • Konkomitantem Cam-Impingement (ICD-10 M24.15) und Nervus ischiadicus Entrapment im Sinne eines Piriformis- Syndroms links • St. n. chirurgischer Hüftluxation (ICD-10 S73.0), Offset- Korrektur, Labrumdenervation, Neurolyse Nervus ischiadicus, Tenotomie des inferioren Piriformisanteils und Resektion des Muskelbauches am 31.08.2018 • Neuropathische Schmerzen im Bereich des Nervus ischiadicus und L5 mit/bei: • Musculus piriformis Lageanomalie im MRI sowie Neuropathie des Nervus peronaeus communis links • St. p. Neurolyse des Nervus peronaeus communis auf Höhe Fibulaköpfchen links am 23.01.2014, bei posttraumatischem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 11 Entrapment des Nervus peronaeus communis links nach direktem Trauma mit Impressionsfraktur des lateralen Tibiaplateaus im Januar 2013 (konservative Therapie) • St. p. Polytrauma im Rahmen eines Snowboardsturzes 1/2013 mit unter anderem konservativ behandelter Tibiaplateaufraktur links In ihrer Konsensbeurteilung hielten die Gutachter weiter fest, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in einer Verweistätigkeit eine solche von 20 %. Dabei gelte das seitens des orthopädischen und neurologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil (AB 86.1 S. 11 Ziff. 4.7). Im chirurgischen Teilgutachten vom 2. Dezember 2019 (AB 86.5) führte Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, im Hinblick auf das Zumutbarkeitsprofil insbesondere aus, bei der Explorandin bestünden weder motorische noch mechanische Einschränkungen und das Arbeiten in Zwangshaltungen sei uneingeschränkt möglich. Auch müssten keine äusseren Umstände berücksichtigt werden. Einschränkungen bestünden einzig bei permanentem Sitzen oder Stehen länger als zwei Stunden (AB 86.5 S. 20 Ziff. 6.3). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit werde aus chirurgischer Sicht auf 50 % geschätzt (AB 86.5 S. 23 Ziff. 8.1.3). Aufgrund der besonderen Schmerzproblematik sei eine wechselnde Arbeitstätigkeit erforderlich. Dabei sei es unerheblich, ob schwere Lasten gehoben und bewegt werden müssten (AB 86.5 S. 24 Ziff. 8.2.1). In einer angepassten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit auf 100 % geschätzt (AB 86.5 S. 24 Ziff. 8.2.4). Prof. Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, hielt im neurologischen Teilgutachten vom 16. Dezember 2019 (AB 86.3) fest, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten – wie dies die Explorandin derzeit ausübe – könne sie bei einer Präsenzzeit eines 100 % Pensums mit einer allfälligen geringgradigen Leistungsreduktion von 20 % ausüben (AB 86.3 S. 15 Ziff. 7.4 und Ziff. 8.1.1). Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben/Tragen über 5 kg sei der Behinderung der Beschwerdeführerin optimal angepasst (AB 86.3 S. 16 Ziff. 8.2.1). Integral (d.h. die Zeit- und Leistungsfähigkeit berücksichtigend) bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % (AB 86.3 S. 16 Ziff. 8.2.2). Weder im internistischen (AB 86.4) noch im psychiatrischen Teilgutachten (AB 86.6) wurde in der jeweiligen Disziplin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 12 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 86.4 S. 15 Ziff. 6.3, 86.6 S. 19 Ziff. 6.1). 4.1.3 Im RAD-Bericht vom 9. Juli 2020 (AB 107 S. 3 ff.) führte Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nach Rücksprache mit Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die Einschätzung von Prof. Dr. med. G.________ sei weitgehend nachvollziehbar. In Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie das im neurologischen Teilgutachten (vgl. AB 86.3) formulierte Zumutbarkeitsprofil respektive die formulierte Leistungsminderung nicht akzeptiere, da ihre neurologischen Beschwerden fast völlig remittiert seien (AB 98 S. 3 unten), führte der RAD- Arzt weiter aus, die neurologische Beschwerdesymptomatik habe sich seit der neurologischen Begutachtung nachvollziehbar bis auf minimale Restbeschwerden gebessert. Im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit könne aufgrund des Verlaufs und der momentan vorliegenden Befunde nur ein 50 % Pensum zugemutet werden. Ganztags über 8.5 Stunden und ohne Leistungsminderung seien körperlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position zumutbar. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen des Oberkörpers, Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen, vorwiegendes Stehen und Gehen, häufiges Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, sowie häufiges Treppensteigen. In nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 20 kg gehoben und getragen werde. Der Beruf der ... sei nur insofern längerfristig zumutbar, als das Zumutbarkeitsprofil eingehalten werde (AB 107 S. 8). 4.1.4 Prof. Dr. med. G.________ führte in ihrem Bericht vom 9. September 2020 (AB 118) aus, die Patientin könne nicht länger als eine Stunde am Stück sitzen oder stehen bevor Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes oder aber auch neurogene Beschwerden im Bereich des Nervus ischiadicus aufträten. Wenn die Patientin wechselnd stehe, sitze oder gehe, habe sie keine Probleme respektive sehr viel weniger Beschwerden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 13 (AB 118 S. 1 unten). Sie arbeite nach wie vor in einem Pensum von 50 % (AB 118 S. 2 oben). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 4.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 14 gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom 4. November 2020 (AB 128) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD vom 9. Juli 2020 (AB 107 S. 3 ff.), das interdisziplinäre Gutachten vom 20. April 2020 (AB 86.1 ff.) sowie die Beurteilung von Prof. Dr. med. G.________ vom 3. März 2020 (AB 80 S. 2 f.). Diesen kann aus den nachstehenden Gründen jedoch keine volle Beweiskraft zuerkannt werden. Sowohl der chirurgische Gutachter als auch Prof. Dr. med. G.________ stellten bei der Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils unkritisch auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. So hielt Dr. med. H.________ fest, die Explorandin fühle sich in ihrer Arbeitsumgebung in einer permanenten stehenden oder sitzenden Position mindestens zu 50 % eingeschränkt, was nachvollziehbar und glaubhaft sei (AB 86.5 S. 24 Ziff. 8.2.1), und Prof. Dr. med. G.________ erachtete die Erhöhung des Arbeitspensums als unrealistisch, da es nach Überstunden und Mehrarbeit zu einer sofortigen Verschlechterung der Schmerzsituation gekommen sein soll (AB 80 S. 3). Medizinische Begründungen für das Ausmass der geltend gemachten Einschränkungen finden sich nicht. Des Weiteren setzten sie sich nicht mit den tatsächlichen Anforderungen an die aktuelle Arbeit auseinander, obwohl die Beschwerdeführerin selber angab, diese bestehe zu mindestens einem Drittel aus stehend-gehenden Tätigkeiten (AB 20 S. 7 Ziff. 5). Ebenso wenig befassten sie sich mit den Anpassungsmöglichkeiten des bisherigen Arbeitsplatzes, wenngleich der RAD-Arzt Dr. med. L.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Nuklearmedizin, in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2019 (AB 39 S. 2 ff.) festhielt, eine Abklärung des Arbeitsplatzes und der eventuelle Einsatz von Hilfsmitteln könnten zu einer raschen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen (AB 39 S. 4 unten). Im Übrigen begründeten die chirurgischen Ärzte die Arbeitsunfähigkeit fachfremd mit neurologischen Folgen (Schmerzen) der chirurgischen Eingriffe (AB 86.5 S. 19 Ziff. 6.1, 80 S. 2 f.). Der neurologische Gutachter seinerseits setzte sich weder mit den (fachfremden) Beurteilungen seiner chirurgischen Kollegen noch mit den durch die Beschwerdeführerin geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 15 gemachten Einschränkungen auseinander und erachtete die 50%ige Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Begründung als nicht gegeben und attestierte ihr in der angestammten Tätigkeit bei voller Präsenzzeit eine Leistungsminderung von lediglich 20 % (AB 86.3 S. 15 f. Ziff. 8.1.1 f.). In der Konsensbeurteilung vom 20. April 2020 (AB 86.1) wurden die divergierenden Beurteilungen der Fachärzte zu den schmerzbedingten Einschränkungen nicht diskutiert und in Bezug auf die angestammte Tätigkeit ohne Begründung auf die chirurgische Beurteilung abgestellt (AB 86.1 S. 11 Ziff. 4.7). Der RAD-Arzt seinerseits stützte sich weitgehend unbesehen auf die nicht überzeugende Beurteilung des chirurgischen Gutachters und Prof. Dr. med. G.________. In Abweichung vom chirurgischen Gutachter (AB 86.5 S. 20) erachtete er jedoch – ohne dies zu begründen – insbesondere Tätigkeiten verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers als nicht zumutbar (AB 107 S. 8). Inwiefern die Beschwerdeführerin in der körperlich belastenden, mit Zwangshaltung verbundenen Tätigkeit als ... eine höhere Arbeitsund Leistungsfähigkeit aufweisen soll als im bisherigen körperlich leicht beanspruchenden Beruf, sofern dieser nicht ausschliesslich sitzend, sondern wechselbelastend und verbunden mit allenfalls kürzeren zusätzlichen Pausen für Entspannungsübungen sowie ergonomischen Anpassungen des Arbeitsplatzes (insbesondere höhenverstellbare Arbeitsfläche) ausgeübt wird, wird nicht begründet und ist denn auch nicht nachvollziehbar. So wird in der Aktennotiz vom 15. Juni 2020 (AB 93) denn auch festgehalten, Dr. med. K.________ erachte den Beruf als ... als nicht zumutbar. Ebenso wenig verständlich ist, inwiefern die sportliche Betätigung der Beschwerdeführerin (sie kann vier Stunden skifahren [AB 80 S. 2], drei Stunden wandern [AB 73 S. 1] bzw. treibt zwei Stunden Sport pro Tag [AB 40 S. 2]) mit dem durch den RAD-Arzt formulierten Zumutbarkeitsprofil (AB 107 S. 8) zu vereinbaren ist. Insgesamt präsentiert sich in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil eine nicht kongruente medizinische Aktenlage. Zudem wurden weder die Verhältnisse am bisherigen Arbeitsplatz noch die körperlichen Anforderungen zur Ausübung des Berufs als ... respektive ... ausreichend abgeklärt und dokumentiert. Bei dieser Sachlage ist es nicht Sache des Gerichts, die zur Prüfung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 16 der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Sachverhaltserhebungen im Beschwerdeverfahren vorzunehmen. 5. Damit liegt der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2020 (AB 128) ein sowohl in medizinischer als auch in berufspraktischer Hinsicht nicht hinreichend geklärter Sachverhalt zugrunde und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung zur ... respektive ... bedarf ergänzender Abklärungen. Die Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache geht in der Folge zurück an die Verwaltung. Diese hat in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zunächst eine Arbeitsplatzabklärung (insbesondere aus ergonomischer Sicht mit Blick auf eine wechselbelastende Arbeitsausübung inklusive Einsatz von Hilfsmitteln) vorzunehmen und die körperlichen Anforderungen an den Beruf einer ... bzw. einer ... zu erheben. Anschliessend hat sie eine mindestens bidisziplinäre orthopädisch-neurologische Verlaufsbegutachtung zu veranlassen, anlässlich welcher in erster Linie unter Berücksichtigung der vom RAD zutreffend festgestellten Rahmenbedingungen, wonach sie sich als Geschäftsführerin ihrer eigenen GmbH die Tätigkeiten und Arbeitszeiten flexibel einteilen kann (AB 29 S. 3, 39 S. 4 unten), die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf und einer Verweisungstätigkeit neu beurteilt wird. Alsdann wird sie nach Vervollständigung des Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende, in welcher sich die Abklärungsfachperson allenfalls auch zur Zumutbarkeit der Geschäftsaufgabe zu äussern haben wird, die Frage der Erforderlichkeit einer Umschulung und gegebenenfalls der Gleichwertigkeit der Tätigkeiten neu zu beurteilen haben. 6. 6.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 17 keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). 6.2.1 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). 6.2.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 18 der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. 6.2.3 Mit Kostennote vom 12. Januar 2021 macht Rechtsanwalt C.________ von B.________ ein Honorar von Fr. 1'248.-- (9.6 h x Fr. 130.- -) zuzüglich Spesen von Fr. 62.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 100.90 (7.7 % von 1'310.40.--), total Fr. 1'411.30, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'411.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hiernach neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'411.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2021, IV/20/901, Seite 19 5. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.