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Bern Verwaltungsgericht 12.02.2021 200 2020 874

12 febbraio 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·481 parole·~2 min·2

Riassunto

Verfügung vom 23. Oktober 2020

Testo integrale

200 20 874 IV KNB/COC/IVE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2021, IV/20/874, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 hielt die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) an ihrem Vorgehen fest, wonach entsprechend dem Schreiben vom 23. September 2020 eine bidisziplinäre Begutachtung notwendig sei bzw. stattzufinden habe.  Am 25. November 2020 hat A.________ (Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde erhoben und (unter Nennung verschiedener Disziplinen) die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung - nach dem Zufallsprinzip - beantragt.  Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin insofern die Gutheissung der Beschwerde, als dass eine polydisziplinäre Begutachtung durch Auslosung der Gutachterstelle nach Zufallsprinzip stattzufinden habe. Eine Ausweitung der vorgesehenen Disziplinen bleibe der Gutachterstelle vorbehalten. In der Folge wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerdeantwort zugestellt und eine Kostennote einverlangt.  Es liegt - soweit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht - ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2020 sowie Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung nach Zufallsprinzip vor. Diesem übereinstimmenden Antrag ist aufgrund der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kostennote von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ vom 10. Februar 2021 erscheint angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'861.90 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.  Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21), der es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2021, IV/20/874, Seite 3 rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der von Seiten des Beschwerdeführers für dieses Verfahren geleistete Kostenvorschuss ist nach Rechtskraft des Urteils zurück zu erstatten.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die Verfügung vom 23. Oktober 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1861.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt der Eingabe vom 10. Februar 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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