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Bern Verwaltungsgericht 05.05.2021 200 2020 864

5 maggio 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,146 parole·~11 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2020

Testo integrale

200 20 864 KV WIS/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 5. Mai 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegner und Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Beschwerdeentscheid vom 20. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, KV/20/864, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1932 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 22. März 2019 beim Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern (ASV bzw. Beschwerdegegner) einen Antrag auf Prämienverbilligung (vgl. Vorakten ASV pag. 42-47). Nach Abklärungen zu den Vermögensverhältnissen und verschiedenen Korrespondenzen mit dem Versicherten (vgl. Vorakten ASV pag. 30-41) trat das ASV mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 (Vorakten ASV pag. 27-29) auf den Antrag auf Prämienverbilligung nicht ein, da der Versicherte trotz mehrfacher Aufforderung keine Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen beigebracht habe. Dagegen erhob der Versicherte sinngemäss Einsprache (vgl. Vorakten ASV pag. 9-26), woraufhin das ASV mit Einspracheverfügung vom 21. Januar 2020 (Vorakten ASV pag. 1-7), gestützt auf die nunmehr vorliegenden, definitiven Steuerveranlagungen der Steuerjahre 2017 und 2018, für das Jahr 2019 einen Anspruch auf Prämienverbilligung verneinte. Dagegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2020 (Postaufgabe) bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ bzw. Vorinstanz) Beschwerde (Akten der DIJ [AB] 1). Mit Verfügung vom 11. August 2020 (AB 30) verlangte die DIJ vom ASV, die in der Informatikapplikation EVOK (Elektronischer Vollzug Krankenversicherung) ersichtlichen Steuerdaten der Steuerjahre 2017 und 2018 einzureichen (vgl. dazu AB 35 f.), und vom Beschwerdeführer einen Beleg betreffend die Auszahlung einer Erbschaft im Januar 2019 (vgl. dazu AB 33). Gestützt darauf wies die DIJ die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 20. Oktober 2020 (AB 37-42) ab. B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit (in Kopie eingereichter) Eingabe vom 20. November 2020 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie die Zusprache einer Prämienverbilligung für das Jahr 2019.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, KV/20/864, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde ihm eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten würde. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer ein Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2021 wurde festgestellt, dass für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Unterlagen fehlten. Auf das eingereichte Zeugnis zur unentgeltlichen Rechtspflege der Steuerverwaltung … vom 1. Januar 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 12 bzw. 32) könne mangels Aktualität nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Formular „Bescheinigung der Steuerbehörde“ durch seine Wohnsitzgemeinde ausfüllen zu lassen und zusammen mit Bankauszügen, aus welchen der Stand des Vermögens im Dezember 2020 ersichtlich ist, bis am 1. April 2021 beim Verwaltungsgericht einzureichen. Bei unbenutztem Fristenlauf gelte das Gesuch als zurückgezogen. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, KV/20/864, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in einem das kantonale Sozialversicherungsrecht betreffenden Beschwerdeverfahren ergangen (vgl. UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N. 6 und 10; Art. 14 ff. des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]; Art. 1 und 4 ff. der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) zuständig. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 79 VRPG). Da auch die Bestimmungen über Frist sowie Form (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Beschwerdeentscheid vom 20. Oktober 2020 (AB 37-42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 und dabei insbesondere der Umfang des massgebenden Vermögens und Einkommens. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. a EG KUMV). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, KV/20/864, Seite 5 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f., 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Vorliegend zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019, weshalb das EG KUMV in der bis 31. Oktober 2020 gültig gewesen Fassung (vgl. BAG 13-089) und die KKVV in der zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2019 gültig gewesen Fassung (vgl. BAG 18-075) zur Anwendung gelangen (vgl. auch AB 39 Ziff. 2.1). 2.2 Verfahren betreffend krankenversicherungsrechtliche Prämienverbilligungen ergehen in kantonalem Sozialversicherungsrecht, weshalb das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 2 ATSG). 2.3 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 EG KUMV erhalten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche dem Versicherungsobligatorium unterliegen und die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen, Beiträge zur Verbilligung der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich auf Grund der finanziellen, der persönlichen und der familiären Verhältnisse (Art. 15 EG KUMV). Die finanziellen Verhältnisse werden grundsätzlich nach dem Gesetz vom 21. Mai 2000 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern (StG; BSG 661.11) beurteilt (Art. 16 Abs. 1 EG KUMV). Bei der Beurteilung der persönlichen und der familiären Verhältnisse wird auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt (Art. 19 Abs. 1 EG KUMV). 2.4 Zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse sind das Reineinkommen nach Art. 30 bis 39 StG und das Reinvermögen nach Art. 48 bis 63

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, KV/20/864, Seite 6 StG heranzuziehen (Art. 6 Abs. 1 KKVV). Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni des Jahres bestimmen sich das Reineinkommen und das Reinvermögen aufgrund der definitiven Veranlagung der vorletzten Steuerperiode (Art. 7 Abs. 1 KKVV). Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember des Jahres bestimmen sich das Reineinkommen und das Reinvermögen aufgrund der definitiven Veranlagung der letzten Steuerperiode (Art. 7 Abs. 2 KKVV). Geben die Steuerdaten die wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund besonderer Umstände nur ungenügend wieder, kann das ASV für die Ermittlung der finanziellen Verhältnisse ganz oder teilweise von den Steuerdaten abweichen (Art. 17 Abs. 1 EG KUMV, Art. 8 Abs. 1 KKVV). Vom Reinvermögen sind für jedes Mitglied der Familie Fr. 17'000.-abzuziehen (Art. 9 Abs. 1 KKVV). Die wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem massgebenden Einkommen. Dieses wird ermittelt, indem das korrigierte Reineinkommen (Art. 6 Abs. 4 KKVV) und fünf Prozent des nach Art. 9 Abs. 1 KKVV reduzierten Reinvermögens zusammengerechnet werden und das Ergebnis um – vorliegend nicht einschlägige, weitere – persönliche oder familiäre Abzüge reduziert wird (Art. 9 Abs. 2 KKVV). Die Höhe der monatlichen Prämienverbilligung für Erwachsene richtet sich nach Art. 10a Abs. 1 KKVV, wobei bis zu einem massgeblichen jährlichen Einkommen von Fr. 35'000.-- ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht (Art. 10a Abs. 1 lit. d KKVV [Umkehrschluss]). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 20. Oktober 2020 (AB 37-42) – wie bereits zuvor der Beschwerdegegner mit Einspracheverfügung vom 21. Januar 2020 (Vorakten ASV pag. 1-7) – auf die finanziellen Verhältnisse der Jahre 2017 und 2018 abgestellt und dabei für das Jahr 2017 ein Vermögen von Fr. 470'684.-- bzw. für das Jahr 2018 ein solches von Fr. 440'000.-- berücksichtigt. Diese Vermögen hat sie – nach Abzug des Freibetrags (vgl. Art. 9 Abs. 1 KKVV) – je im Umfang von 5 % mit dem massgebenden Einkommen der betreffenden Steuerjahre zusammengerechnet (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2 KKVV). Für das Jahr 2017 resultierte ein anrechenbares Vermögen von Fr. 22'684.20 und für das Jahr 2018 ein solches von Fr. 21'150.-- (vgl. AB 40 Ziff. 3.1; Vorakten ASV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, KV/20/864, Seite 7 pag. 5 f. Ziff. 5.3). Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich der Vermögensangaben auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen für die Steuerjahre 2017 und 2018 (Vorakten ASV pag. 4 Ziff. 5.1), welche die entsprechenden Vermögenswerte auswiesen (vgl. AB 35 f.). Die ermittelten anrechenbaren Vermögen sind zutreffend und die Einkommensberechnungen für das Jahr 2019 (vgl. dazu Vorakten ASV pag. 5 f. Ziff. 5.3; AB 40 Ziff. 3.1) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Gestützt darauf übersteigen die massgebenden jährlichen Einkommen der Jahre 2017 und 2018 den Grenzwert von Fr. 35'000.--, womit der Beschwerdeführer für das Jahr 2019 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung hat (vgl. E. 2.4 hiervor in fine). 3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist über weite Strecken haltlos respektive geht an der Sache vorbei und verfängt im Übrigen nicht. Insbesondere spielt es im vorliegenden Kontext – wie bereits die Vorinstanz aufzeigte (vgl. AB 41 Ziff. 3.3) – keine Rolle, dass der Beschwerdeführer eine Summe von Fr. 390'000.--, mutmasslich im Zusammenhang mit einem Erbgang von 2010 (vgl. Vorakten ASV pag. 48), am 28. Januar 2019 und damit nach dem für die Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebenden Zeitraum bezogen hat (vgl. AB 33) und dieses Geld gemäss eigenen Angaben für die Begleichung von Schulden und Schenkungen verwendete (vgl. AB 16). Entscheidend ist vielmehr, dass die von der Vorinstanz herangezogenen Vermögensangaben sich aus den rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Steuerjahre 2017 und 2018 ergeben, welche gemäss Art. 6 Abs. 1 KKVV Grundlage für die Bestimmung des massgeblichen Einkommens bilden. Anhaltspunkte für ein Abweichen von den rechtskräftig veranlagten Steuerangaben (vgl. E. 2.4 in fine) sind aus den Akten nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 20. Oktober 2020 (AB 37-42) in keiner Weise zu beanstanden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist schliesslich ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in einem künftigen Fall ungebührliche und beleidigende Ausführungen in der Beschwerde die Rückweisung ebenjener (vgl. Art. 33 VRPG) oder ein Nichteintreten (vgl. Art. 45 VRPG) zur Folge haben könnte, und dass eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, KV/20/864, Seite 8 Verletzung von Sitte und Anstand im Verfahren durch die instruierende Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.--, bei Rückfall bis zu Fr. 3'000.--, bestraft werden kann. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Eingabe vom 21. Dezember 2020 [Postaufgabe]) trotz gerichtlicher Aufforderung mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2021 weder innerhalb der angesetzten Frist noch im Nachgang dazu rechtsgenüglich belegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gilt damit, wie in der prozessleitenden Verfügung vom 12. März 2021 in Aussicht gestellt, als zurückgezogen und das entsprechende Verfahren ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 4.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Praxis des Verwaltungsgerichts gemäss Beschluss der eABK [erweiterte Abteilungskonferenz] vom 7. März 2001). Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 33 EG KUMV i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2021, KV/20/864, Seite 9 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Sozialversicherungen - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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