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Bern Verwaltungsgericht 30.04.2021 200 2020 851

30 aprile 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·647 parole·~3 min·1

Riassunto

Verfügung vom 14. Oktober 2020

Testo integrale

200 20 851 IV KOJ/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. April 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2021, IV/20/851, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 verneinte die IV-Stelle Bern (IVB, Beschwerdegegnerin) den Anspruch von A.________ (Versicherter, Beschwerdeführer) auf eine IV-Rente.  Mit Beschwerde vom 16. November 2020 beantragte der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, es sei die Verfügung vom 14. Oktober 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur Zusprechung einer Rente, eventualiter zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IVB zurückzuweisen; zudem sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.  In der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.  In der Replik vom 1. bzw. 22. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer implizit an seinen Rechtsbegehren fest, reichte weitere Arztberichte ein und führte namentlich aus, es sei sicher angezeigt, ihn angesichts seines vielfältigen, nunmehr vollständig objektivierbaren Leidensbildes einer polydisziplinären Begutachtung zu unterziehen.  In der Duplik vom 16. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 29. März / 9. April 2021 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung.  Es liegt somit ein gemeinsamer Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. dazu auch prozessleitende Verfügung vom 20. April 2021).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2021, IV/20/851, Seite 3  Diesem Antrag ist gestützt auf die Sach- und Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen, zu entsprechen. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.  Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat die bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend geltende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. aArt. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20], in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).  Zufolge seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).  Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 29. April 2021 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf sind die Parteikosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'273.35 (Honorar Fr. 3'000.--, Auslagen Fr. 39.30, MWST Fr. 234.05) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer diese Kosten zu ersetzen.  Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2021, IV/20/851, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'273.35 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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