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Bern Verwaltungsgericht 18.02.2021 200 2020 836

18 febbraio 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,681 parole·~13 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020

Testo integrale

200 20 836 ALV FUR/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. Februar 2021 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, ALV/20/836, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 3. Juni 2020 meldete sich der 1990 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) nach einer ersten Anmeldung im Dezember 2018 (vgl. Dossier RAV-Region Emmental-Oberaargau [act. IIB] 158 f.) erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIB 128 f.). Am 17. Juni 2020 stellte er beim Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslosenkasse, einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2020 (Dossier Arbeitslosenkasse Langenthal [act. IIA] 78 - 81). Wegen eines Unfalls am 24. Juli 2019 habe er Schulter und Leiste operieren lassen müssen (act. IIA 79). Er sei bis 31. Mai 2020 vollständig arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Seit 1. Juni 2020 sei er wieder zu 50% arbeitsfähig (vgl. act. IIA 59). Er erhalte ein Taggeld der Suva, seit 1. Juni 2020 noch zu 50% (vgl. act. IIB 106, act. IIA 54). Sein letztes Arbeitsverhältnis sei ihm auf Ende Oktober 2019 gekündigt worden (vgl. act. IIA 86). Nachdem der Versicherte den Nichtantritt einer vereinbarten arbeitsmarktlichen Massnahme im Juli 2020 (vgl. act. IIB 93 ff und 86 f.) u.a. damit begründet hatte, dass er aufgrund verschiedener privater Umstände keine Zeit gehabt habe, daran teilzunehmen (vgl. act. IIB 78 und 75), unterbreitete das RAV dessen Dossier dem AVA, Rechtsdienst (nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner), zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und zum Entscheid (vgl. act. IIB 67). Das AVA forderte den Versicherten in der Folge am 13. August 2020 zur Stellungnahme auf und erliess gleichzeitig einen Zahlungsstopp (act. IIB 67 ff.). Nach Eingang einer Stellungnahme des Versicherten (act. IIB 59) und ergänzenden Angaben auf Nachfrage des AVA (vgl. act. IIB 51 und 54 f.) entschied dieses am 27. August 2020 (act. IIB 38 - 42), dass der Versicherte ab 3. Juni 2020 nicht vermittlungsfähig und somit auch nicht anspruchsberechtigt sei (act. IIB 38). Die Vermittlungsfähigkeit müsse verneint werden, da die erfolgten Abklärungen ergeben hätten, dass der Versicherte aufgrund verschiedener Termine sowie der Betreuung der Kinder seit seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 3. Juni 2020 nicht bereit und in der Lage sei, eine zumutbare Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, ALV/20/836, Seite 3 stelle anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. act. IIB 41). Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (vgl. act. II 17 f.) wies das AVA mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 (act. II 5 - 9) ab. Die Vermittlungsfähigkeit sei bis zur Abmeldung beim bisher zuständigen RAV am 9. Oktober 2020 zu verneinen (act. II 8). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 7. November 2020 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei seine Vermittlungsfähigkeit und damit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von 5. bis 24. August 2020 zu bejahen. Er sei vom 5. bis 24. August 2020 vermittlungsfähig gewesen. So habe er am 5. August 2020 dem RAV auch mitgeteilt, dass er nun ins arbeitsmarktliche Angebot bei B.________ einsteigen könnte und wieder zu 50% vermittlungsfähig sei. Zu 50% sei er bis Ende August 2020 ja noch unfallbedingt arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Bis zum 24. August 2020 habe er dann leider nichts von seinem RAV-Berater gehört. Am 24. August 2020, als er wieder per E-Mail Kontakt gehabt habe, sei dann auch klar gewesen, dass er den Umzug in den Kanton ... vollziehen werde. Ab da sei wieder sehr viel auf ihn zugekommen. Er habe sich um den gesundheitlichen Zustand seiner Tochter kümmern sowie den Umzug und den Umzug der Kinder mit der KESB koordinieren müssen, sodass er dann ab dem 24. August 2020 nicht mehr vermittlungsfähig gewesen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, ALV/20/836, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 (act. II 5 - 9), mit dem der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit und damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung von 3. Juni bis 9. Oktober 2020 verneint hat. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit resp. die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von 5. bis 24. August 2020 beantragt. Soweit weitergehend wird der angefochtene Einspracheentscheid beschwerdeweise nicht beanstandet. Streitgegenstand bildet somit einzig die Vermittlungsfähigkeit resp. die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers in der Zeit von 5. bis 24. August 2020.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, ALV/20/836, Seite 5 1.3 Mit damit maximal 14 strittigen Taggeldern (vgl. E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (vgl. act. IIA 11), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, ALV/20/836, Seite 6 Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Nach der Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als vermittlungsfähig. Denn diesfalls sind die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls sind dabei nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen der versicherten Person oder gar die Frage, ob sie in dieser Zeit effektiv eine Beschäftigung gefunden hat. Massgebend ist vielmehr, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 146 V 210 E. 3.1 S. 212). 2.4 Ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin; dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht (SVR 2020 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.1). Hinweise zur Beurteilung der Vermittlungsbereitschaft geben die persönlichen Arbeitsbemühungen einer Person. Das Gesetz verlangt von den Versicherten, dass sie, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können unter Umständen zur Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft und damit von Vermitt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, ALV/20/836, Seite 7 lungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 215 E. 1b S. 218; ARV 1993/94 S. 55 E. 1; vgl. ARV 2001 S. 146 E. 1). Dies darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tatsache unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es vielmehr besonders qualifizierter Umstände. Sind immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, ausser es habe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden (BGE 146 V 210 E. 5.3 S. 216; SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 E. 3b bb; ARV 1996/97 S. 101 E. 3b). 3. 3.1 Den Stellungnahmen des Beschwerdeführers in den Akten (vgl. act. IIB 78, 75, 59, 55) lässt sich entnehmen, dass dieser die Nichtteilnahme an der vereinbarten arbeitsmarktlichen Massnahme damit begründet hat, dass er keine Zeit gehabt habe, daran teilzunehmen. Er habe sich um seine kranke Grossmutter kümmern müssen, der es sehr schlecht gegangen sei und die er ins Spital und zum Arzt habe fahren müssen. Dann sei da noch seine kleine Tochter, die schon zweimal am Herzen habe operiert werden müsse, viel Aufmerksamkeit brauche und oft krank sei. Dann sei noch ein Covid-19-Verdacht gewesen und er habe die Ergebnisse per Telefon abwarten müssen. Sie hätten auch wegen des für September 2020 geplanten Umzugs in den ... noch eine Wohnung finden und mit der KESB bezüglich der anderen Kinder schauen müssen. Generell müssten sie wegen des Umzugs alles regeln. Zudem sei von 10. bis 25. Juli sein Sohn zu ihnen in die Ferien gekommen und sie seien von 26. Juli bis 4. August 2020 in ... im Urlaub gewesen. 3.2 Auf die Nachfrage des Beschwerdegegners vom 24. August 2020, ob er (der Beschwerdeführer) aufgrund der in den bisherigen Stellungnahmen als Rechtfertigung für den Nichtantritt der vereinbarten arbeitsmarktlichen Massnahme genannten zahlreichen Termine und der Betreuung sei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, ALV/20/836, Seite 8 ner Tochter seit seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 3. Juni 2020 in der Lage sei, allwöchentlich wiederkehrend und vorbehaltlos einer Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und wie die Betreuung seiner Tochter gewährleistet sei, wenn er einer Arbeit nachgehen und seine Freundin Termine wahrnehmen müsse, gab der Beschwerdeführer gleichentags an, ab Oktober sei alles geregelt, damit er wieder arbeiten könne. Momentan müssten sie wegen des Umzugs und der Betreuung der Kinder im ... alles organisieren. Aber wenn sie dort seien und alles angemeldet und eingerichtet hätten, könne und wolle er wieder arbeiten. Am 14. September 2020 sei der Umzug geplant. Er verspreche, dass er danach wieder arbeiten gehe (act. IIB 54). 3.3 Auf die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit durch den Beschwerdegegner für die Zeit von 3. Juni bis 9. Oktober 2020 hin macht der Beschwerdeführer nun beschwerdeweise geltend, dass er in der Zeit von 5. August 2020 (im Anschluss an seine Ferien in ... vom 26. Juli bis 4. August 2020) bis 24. August 2020 (dem Tag seiner Mitteilung, ab Oktober sei alles geregelt, damit er wieder arbeiten könne; momentan müssten sie wegen des Umzugs und der Betreuung der Kinder im ... alles organisieren) vermittlungsfähig gewesen und damit in Bezug auf diesen Zeitraum anspruchsberechtigt sei. So habe er dem RAV am 5. August 2020 auch mitgeteilt, dass er ab diesem Datum ins arbeitsmarktliche Angebot einsteigen könnte, dann aber bis zum 24. August 2020 nichts von seinem RAV- Berater gehört. Ab dem 24. August sei mit der Betreuung seiner Tochter und der Koordination des Umzugs wieder viel auf ihn zugekommen, sodass er ab da bis zum 9. Oktober 2020 wieder vermittlungsunfähig gewesen sei (siehe Beschwerde vom 4. November 2020). 4. 4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vermittlungsfähigkeit vorliegend auch für die Zeit von 5. bis 24. August 2020 durch den Beschwerdegegner zu Recht verneint worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in der Zeit von 5. bis 24. August 2020 bereit und in der Lage gewesen sein sollte, an der ursprünglich vereinbarten arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, ALV/20/836, Seite 9 marktlichen Massnahme teilzunehmen (aktenkundig hat er diese Absicht erst für die Zeit ab 10. August 2020 geäussert; siehe act. IIB 73), genügt dies für eine Bejahung der Vermittlungsfähigkeit in Bezug auf diesen Zeitraum nicht. Ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft als eine der Voraussetzungen für eine Bejahung der Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin (vgl. E. 2.4 hiervor). Dass beim Beschwerdeführer eine solche für die Zeit von Juni bis September 2020, der Zeit vor seinem Umzug in den ..., gegeben war, kann aufgrund der aktenkundigen Stellungnahmen wie auch des Verhaltens des Beschwerdeführers (bis und mit August 2020 sind gemäss eigener Deklaration [siehe act. IIB 43 - 50] keine ernsthaften Arbeitsbemühungen erfolgt) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenkasse seit Stellung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung immer deklariert, erst für die Zeit ab Oktober 2020 Arbeit zu suchen (siehe die Angaben der versicherten Person für den Monat Juni vom 19. Juni 2020 [act. IIA 72 f. Ziff. 9], die Angaben der versicherten Person für den Monat Juli vom 4. August 2020 [act. IIA 12 f. Ziff. 9] sowie die Angaben der versicherten Person für den Monat August vom 31. August 2020 [act. IIA 3 f. Ziff. 9]). Damit ist nachweislich erstellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Monate Juni, Juli und August 2020 keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit hatte. Der Beschwerdegegner hat somit auch für die Zeit von 5. bis 24. August 2020 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. 4.2 Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2020 (act. II 5 - 9) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, ALV/20/836, Seite 10 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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