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Bern Verwaltungsgericht 28.10.2020 200 2020 805

28 ottobre 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·718 parole·~4 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 15. September 2020

Testo integrale

200 20 805 ALV JAP/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2020, ALV/20/805, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Art. 38-41 sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).  Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).  Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. September 2020 wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post («Track & Trace»; in den Gerichtsakten) am 16. September 2020 mit einer Frist bis 23. September 2020 zur Abholung gemeldet (Abholeinladung). Im Auftrag des Empfängers wurde die Abholfrist verlängert und die Briefsendung schliesslich am 28. September 2020 am Schalter zugestellt. Weil eine Vereinbarung mit der Post betreffend Verlängerung der Abholfrist bzw. ein Postrückbehaltungsauftrag das Wirksamwerden der Zustellfiktion nicht verhindert (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 432, 134 V 49 E. 4 S. 52; siehe auch BGE 123 III 492; RANDACHER/WEBER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 38 N. 17), gilt der Einspracheentscheid per 23. September 2020 als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann somit am 24. September 2020 zu laufen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2020, ALV/20/805, Seite 3 endete am 23. Oktober 2020. Demzufolge ist auf die am 27. Oktober 2020 der Post übergebene Beschwerde offensichtlich nicht einzutreten.  Wer mutwillig prozessiert, im Verfahren Sitte und Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, kann durch die instruierende Behörde mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.--, im Rückfall bis zu Fr. 3'000.--, bestraft werden (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VR- PG; BSG 155.21]).  Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsschrift u.a. das Folgende aus: «Aber hier geht es wohl, wie beim stupiden Maskentragen, einfach darum dem ‹Gesetz› zu folgen. Verständlich[,] dass Beamte in ihren staatlich[e] geschützten Werkstätten ja nur das Gesetz beachten. Und wenn mal [im] Gesetz wieder stehen sollte[,] dass man Juden, Schwule und Zigeuner einsammeln, deportieren und vergasen sollte, dann muss man das wohl oder übel machen. Gesetz ist schliesslich Gesetz und der Coronafaschismus beweist ja gegenwärtig wie leicht sich sozialistische und undemokratische Regime installieren können. […] In einer erodierenden Rechtslandschaft wo Ökonazis und linksfaschistische Gutmenschennazis unbewilligte Demonstrationen, illegale Hausbesetzungen und Sachbeschädigungen völlig straffrei durchführen können, sollte sich der Bürger in keiner Weise zurückhalten müssen. In diesen Ausführungen ist ein eindeutiger Verstoss gegen Sitte und Anstand zu erblicken, der zu sanktionieren ist, ohne dass ein weiteres Erhellen des diesbezüglichen Sachverhalts erforderlich wäre (vgl. MER- KLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG,1997, Art. 4 N. 9). Die Ordnungsbusse wird gerichtlich auf Fr. 300.-- festgesetzt.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2020, ALV/20/805, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Oktober 2020 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. A.________ wird zu einer Ordnungsbusse von Fr. 300.-- verurteilt. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe vom 27. Oktober 2020) - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.