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Bern Verwaltungsgericht 18.02.2021 200 2020 790

18 febbraio 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,771 parole·~24 min·1

Riassunto

Verfügung vom 25. September 2020

Testo integrale

200 20 790 IV FUR/BRO/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Februar 2021 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, IV/20/790, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im Oktober 2008 unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen gewährte die IV-Stelle Solothurn berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zur diplomierten ... HF (AB 26). Nachdem die Beschwerdeführerin die Umschulung erfolgreich abgeschlossen hatte (AB 60 S. 1 f.), verneinte die IV-Stelle Solothurn mit Verfügung vom 18. März 2013 sowohl einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente (AB 65). Im Mai 2018 ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf Aufmerksamkeits- /Konzentrationsdefizite und eine Fatigue mit starken Gelenksschmerzen bei MS erneut um IV-Leistungen (AB 67). Die nun zuständige IVB führte in der Folge weitere erwerbliche und medizinische Erhebungen durch; namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre (internistische, neurologische, neuropsychologische, psychiatrische) Begutachtung durch die Fachärzte der C.________ (MEDAS; Gutachten vom 7. November 2019 [AB 117.1 ff.]), und führte eine Abklärung Haushalt/Erwerb durch (AB 124). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 125) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 25. September 2020 (AB 137 S. 2 ff.) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % vom 1. November 2018 bis 31. August 2019 eine Viertelsrente zu und verneinte einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, IV/20/790, Seite 3 1. Es seien die kompletten IV-Akten von Amtes wegen zu edieren. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die Viertelsrente ab dem 01.09.2019 weiterhin zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. September 2020 (AB 137 S. 2 ff.), mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine vom 1. November 2018 bis 31. August 2019 befristete Viertels-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, IV/20/790, Seite 4 rente zugesprochen hat. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 33 S. 100 E. 3.2). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch einer Invalidenrente unter Einschluss der vom 1. November 2018 bis 31. August 2019 zugesprochenen Viertelsrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, IV/20/790, Seite 5 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, IV/20/790, Seite 6 um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, IV/20/790, Seite 7 spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 2.6.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, IV/20/790, Seite 8 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Mai 2018 (AB 67) eingetreten. Die Eintretensfrage ist – da nicht bestritten – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ebenso sind zwischen den Parteien der hier relevante medizinische Sachverhalt sowie das Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2 hiernach) unbestritten. Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 7. November 2019 (AB 117.1 ff.) – auf welches sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2020 (AB 137 S. 2 ff.) massgeblich stützte – ist nicht zu beanstanden. Demnach steht fest, dass im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 2.3.3 hiervor) zwischen der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung vom 18. März 2013 (AB 65) und der hier angefochtenen Verfügung vom 25. September 2020 eine allfällig anspruchsrelevante wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes (Zunahme der Fatigue sowie Verschlechterung der kognitiven Funktionen mit Reduktion des Zumutbarkeitsprofils von 80 % auf 60 % [AB 117.1 S. 9 Ziff. 4.8]) eingetreten ist (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Der Rentenanspruch ist daher frei zu prüfen (vgl. E. 2.3.4 hiervor). 3.2 Gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 7. November 2019 (AB 117.1 ff.) ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der MS-assoziierten Residuen (Koordinationsstörung mit Zeichen einer Extremitätenataxie im Bereich der oberen Extremitäten sowie Zeichen einer Rumpfataxie in den Standproben und komplizierten Gangarten; Schmerzen neurogener Genese mit/bei V. a. latenten Paraspastik; leichte neurokognitive Störung sowie schwere kognitive und motorische Fatigue [AB 117.1 S. 6 f. Ziff. 4.2]) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Seit März 2016 besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (unzumutbar sind Tätigkeiten, die das Steigen, Klettern und Balancieren auf Leitern und Gerüsten beinhalten oder das Arbeiten und das Gehen auf unebenem Grund oder langes Stehen [>20 Minuten]. Zudem unzumutbar sind körperlich repetitive mittelschwere bis schwere Tätigkeiten. Optimal sind körperlich sehr leichte bis leichte, selten mittelschwere, wechselbelastende, überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten. Ausserdem müssen es kognitiv einfache und klar strukturierte prak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, IV/20/790, Seite 9 tische Tätigkeiten sein, die weitgehend automatisiert und überlernt sind. Die Aufgaben sollen darüber hinaus seriell zu erledigen sein; die Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit gilt es gering zu halten. Erforderlich sind letztlich vermehrt kurze Pausen sowie eine Selbstbestimmung des Arbeitstaktes [AB 117.1 S. 8 f. Ziff. 4.7 f.]). Im Übrigen steht fest, dass es seit März 2016 zu keiner vorübergehenden Besserung des Gesundheitszustandes gekommen ist (AB 117.1 S. 10 Ziff. 4.8) und die Tätigkeit als ... – bei entgegenkommendem Arbeitgeber – eine leidensangepasste Tätigkeit darstellt (AB 117.1 S. 9 Ziff. 4.8). Gestützt auf das vorgenannte gutachterliche Zumutbarkeitsprofil ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 4. Zu Recht unbestritten ist der Status als Vollerwerbstätige (AB 124 S. 9 f. Ziff. 5.3); die Invaliditätsbemessung hat deshalb anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, IV/20/790, Seite 10 lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2, 2017 BVG Nr. 9 S. 38 E. 2.2.2, IV Nr. 4 S. 9 E. 4.4.3, 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, IV/20/790, Seite 11 der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Neuanmeldung im Mai 2018 (AB 67) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 in fine hiervor) November 2018. Demnach kann offenbleiben, ob – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen (AB 124 S. 8 Ziff. 5.2) – das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) erst Ende Februar 2017 ablief oder zufolge Unzumutbarkeit der ursprünglichen Tätigkeit bereits im Jahr 2009. Fest steht jedenfalls, dass seit März 2016 medizinisch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgewiesen (AB 117.1 S. 10 Ziff. 4.8) ist. Die vorübergehende Erhöhung des Pensums (April bis Oktober 2018) aus rein wirtschaftlichen Gründen (AB 117.1 S. 10 Ziff. 4.8, 124 S. 4) ändert daran nichts, hat sich die gesundheitliche Beeinträchtigung durch die vermehrte Fehlerhäufigkeit nach der Pensumserhöhung (vgl. AB 117.1 S. 5 Ziff. 41) doch auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig ausgewirkt (vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 28 N. 26). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin schloss im Jahr 2004 ihre Ausbildung zur ... erfolgreich ab (AB 69 S. 8). Anschliessend war sie bis Ende März 2008 bei der D.________ AG in diesem Beruf tätig (AB 85 S. 11). Parallel dazu absolvierte sie die Berufsmatura (AB 85 S. 16). Im Frühjahr 2008 legte sie erfolgreich die ... ab (AB 69 S. 7); sie plante mit ihrem damaligen Partner im ... tätig zu werden (AB 5 S. 4 unten, 124 S. 5 Ziff. 3.4). Im April 2008 trat sie eine Stelle als ... sowie ... im ... an (AB 68 S. 3). Nach Eintritt des Gesundheitsschadens kehrte sie im März 2009 zu ihrer ehemaligen Arbeitgeberin der D.________ AG zurück (AB 12) und liess sich mit Unterstützung der IV berufsbegleitend zur diplomierten ... HF umschulen (AB 26, 69 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, IV/20/790, Seite 12 Danach war sie für verschiedene Arbeitgeber als ... (AB 68 S. 3, 85 S. 2 ff.) und aktuell als ... tätig (AB 123 S. 4 Ziff. 3.2). Umstritten ist die Höhe respektive die Bemessungsgrundlage des Valideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin ermittelte dieses gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2016, TA1, Kompetenzniveau 2, Frauen, Ziff. 69-71: freiberufliche und technische Dienstleistungen [AB 124 S. 9 Ziff. 5.3]). Die Beschwerdeführerin zeigt sich damit nicht einverstanden und macht geltend, das Valideneinkommen hätte ausgehend von ihrem vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der D.________ AG erzielten Verdienstes ermittelt werden müssen, da sie bei guter Gesundheit bei dieser Arbeitgeberin geblieben wäre (Beschwerde S. 6 f. Ziff. B/II/b/4). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die D.________ AG auf eigenen Wunsch hin verliess, da sie eine berufliche Neuorientierung im ...bereich anstrebte (AB 68 S. 2 f., 85 S. 12, 124 S. 5 Ziff. 3.4). Mithin erfolgte die Vertragsauflösung aus invaliditätsfremden Gründen. Dass sie bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens die Rückkehr an ihren ehemaligen Arbeitsplatz ausgemacht hatte (Beschwerde S. 6 f. Ziff. B/II/b/4; AB 124 S. 5 Ziff. 3.4), ist nicht mit echtzeitlichen Belegen dokumentiert. Der erneute Arbeitsvertrag mit der D.________ AG (AB 12) datiert denn auch vom 9. März 2009, folglich von einem Zeitpunkt nach Eintritt des Gesundheitsschadens. Mithin ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass sich das Valideneinkommen vorliegend nicht auf der Basis des im Jahr 2007 respektive 2008 bei der D.________ AG erzielten Verdienstes bestimmen lässt, sondern gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln ist. Dabei sind jedoch die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aktuellsten statistischen Daten (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1), vorliegend demnach die am 21. April 2020 und damit vor Erlass der Verfügung vom 25. September 2020 (AB 137 S. 2 ff.) publizierte LSE 2018, massgebend. Mit Blick auf die Erwerbsbiographie (vgl. hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde nicht im ...bereich geblieben, sondern in ihren ursprünglichen Beruf (...) zurückgekehrt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 13; vgl. auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, IV/20/790, Seite 13 AB 124 S. 6 Ziff. 3.4). Nicht zu überzeugen vermag jedoch, dass vorliegend die berufliche Weiterentwicklung unberücksichtigt geblieben ist. Die von der IV-Stelle Solothurn unter dem Titel der Umschulung ermöglichte Ausbildung zur ... HF (AB 26) stellt keine eigentliche Umschulung, sondern eine Weiterbildung dar. Es ist denn auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die – insbesondere auch kognitiv anspruchsvollere – Tätigkeit mit HF- Abschluss vorgesehen wurde und nicht eine Umschulung gewählt wurde, mit welcher den damaligen wie zukünftigen zunehmenden Einschränkungen besser hätte Rechnung getragen werden können. Selbst ohne Berücksichtigung der Invalidenkarriere bestehen jedoch zufolge der von der Beschwerdeführerin bereits als Gesunde abgelegten Berufsmatura (AB 85 S. 16) und dem Umstand, dass, wenn die Invalidität – wie bei der Beschwerdeführerin – noch in jungen Jahren eintritt, die Anforderungen an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden dürfen (THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 25), konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auch als Gesunde an ihre Lehre als ... einen HF-Abschluss angeschlossen hätte. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf das Kompetenzniveau 2 ("Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst") abgestellt werden. Vielmehr ist vorliegend das Kompetenzniveau 3 massgebend („Komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen“). Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 82’278.30 (Fr. 6’577.-- [LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 3, Frauen, Ziff. 69-71: freiberufliche und technische Dienstleistungen] x 12 [Monate] / 40 [Wochenarbeitsstunden] x 41.7 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. …: …, 2018]). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes (AB 124 S. 9 Ziff. 5.3), was von der Beschwerdeführerin vom Grundsatz her zu Recht nicht bestritten wird, stand sie doch in einem mehrjährigen (AB 67 S. 6 Ziff. 5.4, 68 S. 3) – d.h. besonders stabilen – Arbeitsverhältnis mit der E.________ GmbH (heute

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, IV/20/790, Seite 14 E.________ AG [www.zefix.ch]) und schöpfte ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus (vgl. AB 117.1 S. 8 f. Ziff. 4.7 f. [vgl. E. 4.1.2 hiervor]). Entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 13 Ziff. B/II/b/11) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens im hier massgebenden Zeitpunkt November 2018 (vgl. zum frühest möglichen Rentenbeginn E. 4.2 hiervor) das Einkommen aus der gesundheitlich unzumutbaren Tätigkeit (vorübergehende Erhöhung des Pensums aus rein wirtschaftlichen Gründen [AB 117.1 S. 10 Ziff. 4.8, 124 S. 4]) nicht (AB 124 S. 9 Ziff. 5.3). Die Beschwerdeführerin erzielte im November 2018 in einem Pensum von 60 % ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'835.-- (inkl. 13. Monatslohn [AB 124 S. 5 Ziff. 3.2; vgl. auch AB 80 S. 9]). Mithin ist das Invalideneinkommen auf Fr. 46'020.-- (Fr. 3'835.-- x 12 [Monate]) festzusetzen. 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82’278.30 (vgl. E. 4.3.1 in fine hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'020.-- (vgl. E. 4.3.2 in fine hiervor) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 36’258.30 was einem Invaliditätsgrad von gerundet 44 % (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) entspricht ([Fr. 82’278.30 ./. Fr. 46'020.--] / Fr. 82’278.30 x 100). Die Beschwerdeführerin hat deshalb ab November 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Per September 2019 trat die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle an, was eine Einkommenserhöhung mit sich brachte (neu monatlich Fr. 3'965.-- [AB 122 S. 15]). Diese in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin begründete (vgl. BGE 133 V 545 E. 7.1 S. 548) Gehaltserhöhung stellt – wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte (AB 124 S. 10 Ziff. 5.3) – eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen und damit einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.3.3 hiervor; vgl. auch Art. 31 Abs. 1 IVG). Entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 14 f. Ziff. B/II/b/12) beträgt die Einkommensverbesserung per September 2019 über Fr. 1'500.-- pro Jahr (Fr. 47'580.-- [Invalideneinkommen per September 2019; vgl. E. 4.4.2 hiernach] ./. Fr. 46'020.-- [Invalideneinkommen per November 2018; vgl. E. 4.3.2 hiervor] = Fr. 1'560.--). Die aufge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, IV/20/790, Seite 15 worfene Frage (Beschwerde S. 14 f. Ziff. B/II/b/12; Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 18), ob Art. 31 Abs. 1 IVG auch in den Fällen einer erstmalig verfügten abgestuften Invalidenrente anzuwenden ist, kann angesichts des Ergebnisses (vgl. E. 4.4.3 hiernach) offenbleiben. Demnach hat auf September 2019 ein weiterer Einkommensvergleich zu erfolgen. 4.4.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist unverändert auf die LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 3, Frauen, Ziff. 69-71: freiberufliche und technische Dienstleistungen, abzustellen. Unter Berücksichtigung der Indexierung auf das Jahr 2019 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 82’969.70 (Fr. 82’278.30 [vgl. E. 4.3.1 in fine hiervor] / 107.1 x 108.0 [Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2019, Ziff. 69-75: Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, Zahlen 2018 und 2019]). 4.4.2 Bezüglich des Invalideneinkommens ist auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen (vgl. E. 4.4 hiervor). Entgegen dem beschwerdeweise Vorbringen (Beschwerde S. 10 Ziff. B/II/b/9) ist nicht das Jahreseinkommen 2019 massgebend, sondern was die Beschwerdeführerin im hier massgeblichen Zeitpunkt September 2019 verdiente. Das Invalideneinkommen ist demnach auf Fr. 47'580.-- (Fr. 3'965.-- [AB 122 S. 15] x 12 [Monate]) festzusetzen. 4.4.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.4.1 f. hiervor) resultiert ab September 2019 ein gerundeter Invaliditätsgrad von 43 % ([Fr. 82’969.70 ./. Fr. 47'580.--] / Fr. 82’969.70 x 100). Die Beschwerdegegnerin hat demnach auch ab September 2019 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 25. September 2020 in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, IV/20/790, Seite 16 Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2018 eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen ist. 6. 6.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 4. Februar 2021 macht Rechtsanwalt B.________ total Fr. 3'484.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2021, IV/20/790, Seite 17 1. In Gutheissung der Beschwerde betreffend die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. September 2020 wird der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2018 eine unbefristete Viertelsrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'484.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.